Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gestützt darauf ist das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs.
E. 1.2 1.2.1Im Interesse eines sachlich richtigen Entscheides wird in Fällen, in denen die Verhältnisse in Entwicklung sind und das Abstellen auf einen bestimmten Zeitraum sich nicht als sachgerecht erweist, auf die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheides abgestellt (vgl.Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 509). Die Entwicklung seit dem angefochtenen Entscheid ist somit mitzuberücksichtigen. Der Rekurrent beantragt in diesem Zusammenhang, er sei zu den Therapiefortschritten persönlich vor Gericht anzuhören (Rekursbegründung act. 7 p. 5).
1.2.2Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG kann vorliegend verzichtet werden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (VGE VD.2023.119 vom 9. November 2023 E. 2.2, VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3). Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist vorliegend nicht angezeigt, da der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten bzw. seiner aktuellen Situation für die Beantwortung der zur Diskussion stehenden Fragen nicht von Bedeutung ist bzw. ohne weiteres anhand der Akten, insbesondere der aktuellen Vollzugs- und Therapieberichte entschieden werden kann.
E. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
E. 3 3.1Mit dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien aufgrund der Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zurzeit nicht gegeben. Der Rekurrent sei vorbestraft und habe sich durch bisherige Sanktionen offenbar nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Zwar sei sein Vollzugsverhalten einigermassen zufriedenstellend; jedoch befinde er sich in der delikt- und störungsspezifischen Behandlung noch nicht in einer hinreichend fortgeschrittenen Therapiephase. So falle in legalprognostischer Hinsicht negativ ins Gewicht, dass sich der Rekurrent noch nicht vertieft mit seiner diagnostizierten Suchtproblematik auseinandergesetzt und deliktpräventive Copingstrategien entwickelt habe. In diesem Sinne sei auch die Tatbearbeitung als ungenügend zu qualifizieren. Die Rückfallgefahr für Delikte im Bereich der Beschaffungskriminalität und in Kombination mit Intoxikation auch für Gewalttaten sei in Übereinstimmung mit den Behandelnden des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der JVA Lenzburg als unvermindert hoch einzuschätzen. Aus diesen Gründen verweigerte die Vorinstanz dem Rekurrenten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (act. 1 p. 4).
3.2Dem hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, die Vorinstanz stütze sich hauptsächlich auf Feststellungen und Prognosen aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2022. Aufgrund der seither vergangenen Zeit seien die damaligen Annahmen jedoch veraltet und zu relativieren. So trage das Gutachten künftigen Lebensumständen und der positiven gesundheitlichen Entwicklung des Rekurrenten zu wenig Rechnung. Es sei aufgrund des bisherigen Verlaufs offensichtlich und belegt, dass er bereits im Strafverfahren ein Problembewusstsein zu seiner Abhängigkeitserkrankung und eine entsprechende Therapiebereitschaft gezeigt habe. Obwohl eine haftbegleitende ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB gerichtlich angeordnet worden sei, habe die Behandlung infolge fehlender Ressourcen und organisatorischer Probleme in der JVA Lenzburg erst im Mai 2023 begonnen. Vor diesem Hintergrund erscheine es unfair, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung mit ungenügenden Therapiefortschritten begründet werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Therapie während des laufenden Rekursverfahrens weitere Fortschritte erzielt habe. Bei den Vorstrafen sei zudem zu differenzieren zwischen den zahlreichen Vermögensdelikten im Rahmen der Beschaffungskriminalität, bei denen der Rekurrent stets die Konfrontation mit Menschen gescheut habe und den weit zurückliegenden Vorfällen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Seine Lebensumstände hätten sich zwischenzeitlich stark verändert, er konsumiere kein Kokain mehr und werde in Nachachtung der ausgesprochenen Landesverweisung nach der Haftentlassung nach Italien zurückkehren. Dort werde er zunächst bei seiner Mutter wohnen und als gesunder, der Landessprache mächtiger Mann sicherlich rasch eine Arbeit finden. Es bestehe somit keine Gefahr, in Basel in alte Muster zurückzufallen. Aus diesem Grund sei ihm im Zweifel keine schlechte Legalprognose auszustellen (Rekursbegründungen act. 6/7).
4.6
4.6.1Insgesamt ist das Vollzugsverhalten des Rekurrenten gemäss dem jüngsten Vollzugsbericht, abgesehen von einigen Disziplinierungen als ordentlich zu bezeichnen. Jedoch ist hierzu festzuhalten, dass tadelloses Verhalten allein im hochstrukturierten Umfeld des Strafvollzugs nur bedingt Rückschlüsse auf das Verhalten der betreffenden Person in Freiheit erlaubt (vgl. VGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 4.3; VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.4). Dem Therapieverlaufsbericht vom 29. Februar 2024 ist zudem zu entnehmen, dass der Rekurrent weiterhin Drogen konsumiert, auch wenn es sich dabei nur um Cannabis handelt. Dazu passt auch, dass der Rekurrent gemäss dem Therapieverlauf und dem Bericht Risikoabklärung seinen Drogenkonsum bagatellisiere. Dasselbe muss auch für die vom Rekurrenten geltend gemachte Abstinenz von Kokain gelten, welche in dem haftbedingt stark strukturierten Rahmen keine aussergewöhnliche prognoseverbessernde Leistung darstellt.
4.6.2Zwar ist korrekt, dass die JVA Lenzburg im Vollzugsbericht vom 21. August 2023 eine bedingte Entlassung empfohlen, dies jedoch davon abhängig gemacht hat, dass er weiterhin ein gutes Vollzugsverhalten zeige und unmittelbar anschliessend an den Strafvollzug die Schweiz kontrolliert verlasse. Im aktuellen Vollzugsbericht vom 1. März 2024 wurde hingegen auf eine Empfehlung verzichtet und der Rekurrent musste seither vier weitere Male diszipliniert werden. Auch sein Verhalten in der Therapie gehört zum Vollzugsverhalten; der Umstand, dass er bereits zweimal die Therapiegespräche verweigert hat und aufgrund dessen seine Therapiemotivation nur noch als ausreichend eingestuft wird, spricht nicht zu seinen Gunsten.
4.7
4.7.1Bezüglich der voraussichtlichen Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner Entlassung kann festgestellt werden, dass er aufgrund der angeordneten Landesverweisung die Schweiz wird verlassen müssen, was er gemäss seinen Angaben auch zu tun gedenkt. Hierzu gibt er an, er wolle zurück nach Sizilien, wo er anfänglich und befristet bei seiner Mutter unterkommen könne. Danach werde er vor Ort weiterschauen, wo er wohnen und arbeiten werde (vgl. Vollzugsbericht vom 21. August 2023, act. 5 S. 260). Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin, dass eine Arbeitsstelle und fixe Tagesstruktur erfahrungsgemäss lebensstabilisierende und rückfallreduzierende Faktoren darstellen (Rekursbegründungen act. 7 Ziff. 10, act. 8 Ziff. 10 f.) und macht geltend, er verfüge in seiner Heimatregion über ein soziales Umfeld und laufe durch den Ortswechsel nicht mehr Gefahr, in Basel wieder Kontakt mit bekannten Personen aus der Drogenszene aufzunehmen. Aus diesem Grund sei von einer Senkung des Rückfallrisikos auszugehen (Rekursbegründung act. 8 Ziff. 12).
4.7.2Die Angaben des Rekurrenten zu seinen Zukunftsplänen erscheinen etwas vage und teilweise unklar. So erklärte er, er werde zu seiner Familie nach Sizilien ziehen, wo er zunächst bei seiner Mutter wohnen und sich eine Arbeitsstelle suchen werde. Aus dem Gutachten vom 11. August 2022 geht jedoch hervor, der Rekurrent habe angegeben, seine Mutter sei bereits verstorben (act. 5 S. 53), zudem bestehe lediglich ein loser Kontakt zu seinen beiden älteren Geschwistern (act. 5 S. 54); das vom Rekurrenten geltend gemachte soziale Umfeld in seiner Heimatregion erscheint vor diesem Hintergrund nur bedingt unterstützend. Auch bezüglich Arbeitstätigkeit sind die Pläne des Rekurrenten, der keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, sehr vage. Seinem Argument, er werde durch seine Ausreise nach Italien nicht mehr in der Basler Drogenszene verkehren, muss entgegengehalten werden, dass er dadurch zwar nicht in sein ursprünglich kriminelles Milieu zurückkehrt. Zweifellos besteht jedoch auch in Italien die Möglichkeit, Drogen, insbesondere Kokain zu konsumieren, was gemäss Gutachten und aktuellsten Berichten der JVA bezüglich seiner Rückfallgefahr entscheidend ist. Dass er sich gemäss dem jüngsten Therapiebericht auf den Standpunkt stellt, er werde nach seiner Rückkehr nach Italien keinerlei diesbezüglichen Probleme mehr haben, lässt klar auf eine mangelnde Auseinandersetzung mit realistischen Zukunftsperspektiven schliessen, was wiederum nicht zur Verbesserung der Legalprognose führt.
4.8
4.8.1Zusammengefasst wird gemäss dem jüngsten Therapieverlaufsbericht vom 29. Februar 2024 das Rückfallrisiko des Rekurrenten auch nach 18 Therapiesitzungen unverändert als stark erhöht für Delikte im Bereich der Beschaffungskriminalität und in Kombination mit Intoxikationen auch von Gewalttaten eingeschätzt. Die laufende therapeutische Behandlung erscheine weiterhin zweckmässig zur Verbesserung der Legalprognose und es werde empfohlen diese weiterzuführen (vgl. oben E. 4.4.2). Aus den Therapieberichten der JVA Lenzburg muss insgesamt geschlossen werden, dass die Bearbeitung der vom Behandlungsteam formulierten Therapieziele viel Zeit braucht und der Rekurrent sich tatsächlich noch nicht in einer ausreichend fortgeschrittenen Phase der Behandlung befindet, um die Rückfallgefahr wesentlich zu vermindern; die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid act. 1 S. 4). Vor diesem Hintergrund muss ihm in einer Gesamtwürdigung seines Vorlebens, seiner Persönlichkeit und seines Verhalten während des Strafvollzugs, seiner aktuellen Einstellung zu seinen Taten und den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen eine ungünstige Prognose für ein künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Den ungünstigen Bewährungsaussichten kommt mit Rücksicht auf die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter und das Gewaltpotential des Rekurrenten ein grosses Gewicht zu (VGE VD.2023.14 vom 7. August 2023 E. 4.6).
4.8.2Vorliegend ist bei zwar eingeschränkter, aber immerhin ausreichender Therapiemotivation des Rekurrenten zu erwarten, dass er bei einer Fortführung der Behandlung weitere Fortschritte machen kann, zumal in beiden Therapieberichten die noch kurze Behandlungsdauer als zentrale Begründung für das unverändert hohe Rückfallrisiko angeführt wird (vgl. oben E. 4.4). Während der noch verbleibenden Strafdauer hat der Rekurrent somit zumindest die Möglichkeit, sich im Rahmen der Therapie mit der Deliktaufarbeitung und mit seiner Suchtmittelproblematik auseinanderzusetzen. Unter diesen Umständen erscheint zu diesem Zeitpunkt die Legalprognose bei einer Vollverbüssung der Sanktion positiver als bei einer bedingten Entlassung.
E. 5 Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800. grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten jedoch zu Lasten des Staates und ist dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im Kostenerlass ein Honorar auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der angemessene Vertretungsaufwand praxisgemäss vom Gericht zu schätzen (vgl. VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 5.3). Für das Verfassen der Rekurserklärung und der beiden Rekursbegründungen erscheint ein Aufwand von insgesamt sechs Stunden zum Ansatz von CHF 200. angemessen. Mit der Spesenpauschale von 3 % ist dem Vertreter des Rekurrenten daher ein Honorar von CHF 1'236. (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) zuzüglich 7,7 % (unter Berücksichtigung, dass sämtliche Eingaben vor dem 31. Dezember 2023 erfolgten) Mehrwertsteuer zuzusprechen.
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200., zuzüglich Auslagen von CHF 36. und 7,7 % MWST von CHF 95.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.152
URTEIL
vom26. April 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____Rekurrent
c/o JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 5. Oktober 2023
betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
nach Art. 86 StGB
A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 13. Juli 2021 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie Verletzung der Verkehrsregeln zu 10 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse verurteilt. Zudem wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 29. November 2022 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, Drohung, Beschimpfung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu 2 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (abzüglich 335 Tage) verurteilt. Ausserdem wurde eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB während des Strafvollzugs sowie eine Landesverweisung für fünf Jahre angeordnet.
A____ befindet sich seit dem 10. November 2022 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg, während er zuvor im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt und im Gefängnis Bässlergut untergebracht war. Am 16. August 2023 berichtete der Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD) der JVA Lenzburg über den Therapieverlauf. Mit Schreiben vom 17. August 2023 ersuchte A____ um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Vollzugsbericht vom 21. August 2023 empfahl die JVA Lenzburg, dem Gesuch sei unter Vorbehalt stattzugeben. Am 2. Oktober 2023 wurde A____ das rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Verweigerung der bedingten Entlassung gewährt. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2023 verweigerte die Vollzugsbehörde schliesslich seine bedingte Entlassung.
Gegen diesen Entscheid meldete A____ (nachfolgend: Rekurrent) am 16. Oktober 2023 Rekurs beim Verwaltungsgericht an und begründete diesen mit Eingaben vom 3. November und
5. Dezember 2023. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug; eventualiter sei die Angelegenheit an den Straf- und Massnahmenvollzug zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Zudem stellt er Antrag auf Beizug der Vollzugsakten sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2024 beantragte die Vollzugsbehörde, auf den Rekurs sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser kostenfällig abzuweisen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Februar 2024 wurden ein aktueller Therapieverlaufsbericht vom 29. Februar 2024 sowie ein aktueller Vollzugsbericht vom 1. März 2024 eingeholt.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Vorakten der Vollzugsbehörde in elektronischer Form (act. 5) auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gestützt darauf ist das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1Im Interesse eines sachlich richtigen Entscheides wird in Fällen, in denen die Verhältnisse in Entwicklung sind und das Abstellen auf einen bestimmten Zeitraum sich nicht als sachgerecht erweist, auf die aktuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Entscheides abgestellt (vgl.Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 509). Die Entwicklung seit dem angefochtenen Entscheid ist somit mitzuberücksichtigen. Der Rekurrent beantragt in diesem Zusammenhang, er sei zu den Therapiefortschritten persönlich vor Gericht anzuhören (Rekursbegründung act. 7 p. 5).
1.2.2Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG kann vorliegend verzichtet werden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2, 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.3, 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2; VGE VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann er auch bloss eine Gerichtsberatung anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (VGE VD.2023.119 vom 9. November 2023 E. 2.2, VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3). Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist vorliegend nicht angezeigt, da der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten bzw. seiner aktuellen Situation für die Beantwortung der zur Diskussion stehenden Fragen nicht von Bedeutung ist bzw. ohne weiteres anhand der Akten, insbesondere der aktuellen Vollzugs- und Therapieberichte entschieden werden kann.
2.
3.
3.1Mit dem angefochtenen Entscheid kam die Vollzugsbehörde zum Schluss, die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien aufgrund der Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zurzeit nicht gegeben. Der Rekurrent sei vorbestraft und habe sich durch bisherige Sanktionen offenbar nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Zwar sei sein Vollzugsverhalten einigermassen zufriedenstellend; jedoch befinde er sich in der delikt- und störungsspezifischen Behandlung noch nicht in einer hinreichend fortgeschrittenen Therapiephase. So falle in legalprognostischer Hinsicht negativ ins Gewicht, dass sich der Rekurrent noch nicht vertieft mit seiner diagnostizierten Suchtproblematik auseinandergesetzt und deliktpräventive Copingstrategien entwickelt habe. In diesem Sinne sei auch die Tatbearbeitung als ungenügend zu qualifizieren. Die Rückfallgefahr für Delikte im Bereich der Beschaffungskriminalität und in Kombination mit Intoxikation auch für Gewalttaten sei in Übereinstimmung mit den Behandelnden des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der JVA Lenzburg als unvermindert hoch einzuschätzen. Aus diesen Gründen verweigerte die Vorinstanz dem Rekurrenten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (act. 1 p. 4).
3.2Dem hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, die Vorinstanz stütze sich hauptsächlich auf Feststellungen und Prognosen aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. August 2022. Aufgrund der seither vergangenen Zeit seien die damaligen Annahmen jedoch veraltet und zu relativieren. So trage das Gutachten künftigen Lebensumständen und der positiven gesundheitlichen Entwicklung des Rekurrenten zu wenig Rechnung. Es sei aufgrund des bisherigen Verlaufs offensichtlich und belegt, dass er bereits im Strafverfahren ein Problembewusstsein zu seiner Abhängigkeitserkrankung und eine entsprechende Therapiebereitschaft gezeigt habe. Obwohl eine haftbegleitende ambulante Therapie gemäss Art. 63 StGB gerichtlich angeordnet worden sei, habe die Behandlung infolge fehlender Ressourcen und organisatorischer Probleme in der JVA Lenzburg erst im Mai 2023 begonnen. Vor diesem Hintergrund erscheine es unfair, dass die Verweigerung der bedingten Entlassung mit ungenügenden Therapiefortschritten begründet werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Therapie während des laufenden Rekursverfahrens weitere Fortschritte erzielt habe. Bei den Vorstrafen sei zudem zu differenzieren zwischen den zahlreichen Vermögensdelikten im Rahmen der Beschaffungskriminalität, bei denen der Rekurrent stets die Konfrontation mit Menschen gescheut habe und den weit zurückliegenden Vorfällen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Seine Lebensumstände hätten sich zwischenzeitlich stark verändert, er konsumiere kein Kokain mehr und werde in Nachachtung der ausgesprochenen Landesverweisung nach der Haftentlassung nach Italien zurückkehren. Dort werde er zunächst bei seiner Mutter wohnen und als gesunder, der Landessprache mächtiger Mann sicherlich rasch eine Arbeit finden. Es bestehe somit keine Gefahr, in Basel in alte Muster zurückzufallen. Aus diesem Grund sei ihm im Zweifel keine schlechte Legalprognose auszustellen (Rekursbegründungen act. 6/7).
4.6
4.6.1Insgesamt ist das Vollzugsverhalten des Rekurrenten gemäss dem jüngsten Vollzugsbericht, abgesehen von einigen Disziplinierungen als ordentlich zu bezeichnen. Jedoch ist hierzu festzuhalten, dass tadelloses Verhalten allein im hochstrukturierten Umfeld des Strafvollzugs nur bedingt Rückschlüsse auf das Verhalten der betreffenden Person in Freiheit erlaubt (vgl. VGE VD.2018.28 vom 21. August 2018 E. 4.3; VD.2016.181 vom 11. Oktober 2016 E. 4.4). Dem Therapieverlaufsbericht vom 29. Februar 2024 ist zudem zu entnehmen, dass der Rekurrent weiterhin Drogen konsumiert, auch wenn es sich dabei nur um Cannabis handelt. Dazu passt auch, dass der Rekurrent gemäss dem Therapieverlauf und dem Bericht Risikoabklärung seinen Drogenkonsum bagatellisiere. Dasselbe muss auch für die vom Rekurrenten geltend gemachte Abstinenz von Kokain gelten, welche in dem haftbedingt stark strukturierten Rahmen keine aussergewöhnliche prognoseverbessernde Leistung darstellt.
4.6.2Zwar ist korrekt, dass die JVA Lenzburg im Vollzugsbericht vom 21. August 2023 eine bedingte Entlassung empfohlen, dies jedoch davon abhängig gemacht hat, dass er weiterhin ein gutes Vollzugsverhalten zeige und unmittelbar anschliessend an den Strafvollzug die Schweiz kontrolliert verlasse. Im aktuellen Vollzugsbericht vom 1. März 2024 wurde hingegen auf eine Empfehlung verzichtet und der Rekurrent musste seither vier weitere Male diszipliniert werden. Auch sein Verhalten in der Therapie gehört zum Vollzugsverhalten; der Umstand, dass er bereits zweimal die Therapiegespräche verweigert hat und aufgrund dessen seine Therapiemotivation nur noch als ausreichend eingestuft wird, spricht nicht zu seinen Gunsten.
4.7
4.7.1Bezüglich der voraussichtlichen Lebensverhältnisse des Rekurrenten nach seiner Entlassung kann festgestellt werden, dass er aufgrund der angeordneten Landesverweisung die Schweiz wird verlassen müssen, was er gemäss seinen Angaben auch zu tun gedenkt. Hierzu gibt er an, er wolle zurück nach Sizilien, wo er anfänglich und befristet bei seiner Mutter unterkommen könne. Danach werde er vor Ort weiterschauen, wo er wohnen und arbeiten werde (vgl. Vollzugsbericht vom 21. August 2023, act. 5 S. 260). Der Rekurrent weist zu Recht darauf hin, dass eine Arbeitsstelle und fixe Tagesstruktur erfahrungsgemäss lebensstabilisierende und rückfallreduzierende Faktoren darstellen (Rekursbegründungen act. 7 Ziff. 10, act. 8 Ziff. 10 f.) und macht geltend, er verfüge in seiner Heimatregion über ein soziales Umfeld und laufe durch den Ortswechsel nicht mehr Gefahr, in Basel wieder Kontakt mit bekannten Personen aus der Drogenszene aufzunehmen. Aus diesem Grund sei von einer Senkung des Rückfallrisikos auszugehen (Rekursbegründung act. 8 Ziff. 12).
4.7.2Die Angaben des Rekurrenten zu seinen Zukunftsplänen erscheinen etwas vage und teilweise unklar. So erklärte er, er werde zu seiner Familie nach Sizilien ziehen, wo er zunächst bei seiner Mutter wohnen und sich eine Arbeitsstelle suchen werde. Aus dem Gutachten vom 11. August 2022 geht jedoch hervor, der Rekurrent habe angegeben, seine Mutter sei bereits verstorben (act. 5 S. 53), zudem bestehe lediglich ein loser Kontakt zu seinen beiden älteren Geschwistern (act. 5 S. 54); das vom Rekurrenten geltend gemachte soziale Umfeld in seiner Heimatregion erscheint vor diesem Hintergrund nur bedingt unterstützend. Auch bezüglich Arbeitstätigkeit sind die Pläne des Rekurrenten, der keine Berufsausbildung abgeschlossen hat, sehr vage. Seinem Argument, er werde durch seine Ausreise nach Italien nicht mehr in der Basler Drogenszene verkehren, muss entgegengehalten werden, dass er dadurch zwar nicht in sein ursprünglich kriminelles Milieu zurückkehrt. Zweifellos besteht jedoch auch in Italien die Möglichkeit, Drogen, insbesondere Kokain zu konsumieren, was gemäss Gutachten und aktuellsten Berichten der JVA bezüglich seiner Rückfallgefahr entscheidend ist. Dass er sich gemäss dem jüngsten Therapiebericht auf den Standpunkt stellt, er werde nach seiner Rückkehr nach Italien keinerlei diesbezüglichen Probleme mehr haben, lässt klar auf eine mangelnde Auseinandersetzung mit realistischen Zukunftsperspektiven schliessen, was wiederum nicht zur Verbesserung der Legalprognose führt.
4.8
4.8.1Zusammengefasst wird gemäss dem jüngsten Therapieverlaufsbericht vom 29. Februar 2024 das Rückfallrisiko des Rekurrenten auch nach 18 Therapiesitzungen unverändert als stark erhöht für Delikte im Bereich der Beschaffungskriminalität und in Kombination mit Intoxikationen auch von Gewalttaten eingeschätzt. Die laufende therapeutische Behandlung erscheine weiterhin zweckmässig zur Verbesserung der Legalprognose und es werde empfohlen diese weiterzuführen (vgl. oben E. 4.4.2). Aus den Therapieberichten der JVA Lenzburg muss insgesamt geschlossen werden, dass die Bearbeitung der vom Behandlungsteam formulierten Therapieziele viel Zeit braucht und der Rekurrent sich tatsächlich noch nicht in einer ausreichend fortgeschrittenen Phase der Behandlung befindet, um die Rückfallgefahr wesentlich zu vermindern; die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden (vgl. angefochtener Entscheid act. 1 S. 4). Vor diesem Hintergrund muss ihm in einer Gesamtwürdigung seines Vorlebens, seiner Persönlichkeit und seines Verhalten während des Strafvollzugs, seiner aktuellen Einstellung zu seinen Taten und den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen eine ungünstige Prognose für ein künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Den ungünstigen Bewährungsaussichten kommt mit Rücksicht auf die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter und das Gewaltpotential des Rekurrenten ein grosses Gewicht zu (VGE VD.2023.14 vom 7. August 2023 E. 4.6).
4.8.2Vorliegend ist bei zwar eingeschränkter, aber immerhin ausreichender Therapiemotivation des Rekurrenten zu erwarten, dass er bei einer Fortführung der Behandlung weitere Fortschritte machen kann, zumal in beiden Therapieberichten die noch kurze Behandlungsdauer als zentrale Begründung für das unverändert hohe Rückfallrisiko angeführt wird (vgl. oben E. 4.4). Während der noch verbleibenden Strafdauer hat der Rekurrent somit zumindest die Möglichkeit, sich im Rahmen der Therapie mit der Deliktaufarbeitung und mit seiner Suchtmittelproblematik auseinanderzusetzen. Unter diesen Umständen erscheint zu diesem Zeitpunkt die Legalprognose bei einer Vollverbüssung der Sanktion positiver als bei einer bedingten Entlassung.
5.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten in Höhe von CHF 800. grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gehen die Verfahrenskosten jedoch zu Lasten des Staates und ist dem Rechtsvertreter des Rekurrenten im Kostenerlass ein Honorar auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der angemessene Vertretungsaufwand praxisgemäss vom Gericht zu schätzen (vgl. VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 5.3). Für das Verfassen der Rekurserklärung und der beiden Rekursbegründungen erscheint ein Aufwand von insgesamt sechs Stunden zum Ansatz von CHF 200. angemessen. Mit der Spesenpauschale von 3 % ist dem Vertreter des Rekurrenten daher ein Honorar von CHF 1'236. (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]) zuzüglich 7,7 % (unter Berücksichtigung, dass sämtliche Eingaben vor dem 31. Dezember 2023 erfolgten) Mehrwertsteuer zuzusprechen.
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], für das verwaltungsrechtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200., zuzüglich Auslagen von CHF 36. und 7,7 % MWST von CHF 95.15, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.