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VD.2023.14

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

Basel-Stadt · 2023-08-07 · Deutsch BS
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Sachverhalt

4.6Zusammengefasst kann dem Rekurrenten vor diesem Hintergrund in einer Gesamtwürdigung seines Vorlebens, seiner Persönlichkeit und seines Verhalten während des Strafvollzugs, seiner aktuellen Einstellung zu seinen Taten und den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen keine günstige Prognose für ein künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Den ungünstigen Bewährungsaussichten kommt mit Rücksicht auf die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter und das Gewaltpotential des Rekurrenten ein grosses Gewicht zu (VGE VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 3.6). Dabei ist zu beachten, dass der Differenzialprognose in Fällen wie dem vorliegenden keine entscheidende Bedeutung zu kommt (VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 3.6, VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 3.7). Sie muss nach der Rechtsprechung nicht zu einer vorzeitigen Entlassung führen, wenn die übrigen Umstände auf eine ungünstige Prognose schliessen lassen (BGer 6B_985/2019 vom

3. Oktober 2019 E. 5.3). Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195). Selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass sich die Legalprognose signifikant weiter verbessere, kann unter Berücksichtigung der Bewährungsaussichten und ausgehend von den möglichen Straftaten sowie den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.10 mit Hinweis auf 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.3, 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3).

Vorliegend ist immerhin zu erwarten, dass der Rekurrent bei einer Fortführung der Therapie weitere Fortschritte machen kann, zumal sich die deliktorientierte Therapie im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten erst in einer Veränderungsphase befand (Ergänzender Abschlussbericht vom 27. Dezember 2022, act. 6/2 S. 53 f., auch zum Folgenden). Die Therapiebedürftigkeit ist weiterhin vorhanden (vielfältige, deliktrelevante Risikofaktoren). Mit dem Rekurrenten wurden neue Strategien im Umgang mit Ärger erarbeitet. Diese müssen nun im Vollzugsalltag umgesetzt werden. Eine ambulante Therapie genügt dafür nicht, da die ersten Fortschritte im Verlauf weiter überprüft und gegebenenfalls alternative Strategien ausgebaut werden müssen. Während der noch verbleibenden Strafdauer hat der Rekurrent zumindest die Möglichkeit, im Rahmen der Therapie sich mit der Deliktaufarbeitung und mit seiner Suchtmittelproblematik auseinanderzusetzen. Unter diesen Umständen erscheint zu diesem Zeitpunkt die Legalprognose bei einer Vollverbüssung positiver als bei einer bedingten Entlassung.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Rechtsvertreter, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’472.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 190.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Oktober 2019 E. 5.3). Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195). Selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass sich die Legalprognose signifikant weiter verbessere, kann unter Berücksichtigung der Bewährungsaussichten und ausgehend von den möglichen Straftaten sowie den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.10 mit Hinweis auf 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.3, 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3).

Vorliegend ist immerhin zu erwarten, dass der Rekurrent bei einer Fortführung der Therapie weitere Fortschritte machen kann, zumal sich die deliktorientierte Therapie im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten erst in einer Veränderungsphase befand (Ergänzender Abschlussbericht vom 27. Dezember 2022, act. 6/2 S. 53 f., auch zum Folgenden). Die Therapiebedürftigkeit ist weiterhin vorhanden (vielfältige, deliktrelevante Risikofaktoren). Mit dem Rekurrenten wurden neue Strategien im Umgang mit Ärger erarbeitet. Diese müssen nun im Vollzugsalltag umgesetzt werden. Eine ambulante Therapie genügt dafür nicht, da die ersten Fortschritte im Verlauf weiter überprüft und gegebenenfalls alternative Strategien ausgebaut werden müssen. Während der noch verbleibenden Strafdauer hat der Rekurrent zumindest die Möglichkeit, im Rahmen der Therapie sich mit der Deliktaufarbeitung und mit seiner Suchtmittelproblematik auseinanderzusetzen. Unter diesen Umständen erscheint zu diesem Zeitpunkt die Legalprognose bei einer Vollverbüssung positiver als bei einer bedingten Entlassung.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Rechtsvertreter, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’472.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 190.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.14

URTEIL

vom7. August 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser,

Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____Rekurrent

c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 31. Januar 2023

betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB

Sachverhalt

4.6Zusammengefasst kann dem Rekurrenten vor diesem Hintergrund in einer Gesamtwürdigung seines Vorlebens, seiner Persönlichkeit und seines Verhalten während des Strafvollzugs, seiner aktuellen Einstellung zu seinen Taten und den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen keine günstige Prognose für ein künftiges Wohlverhalten gestellt werden. Den ungünstigen Bewährungsaussichten kommt mit Rücksicht auf die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter und das Gewaltpotential des Rekurrenten ein grosses Gewicht zu (VGE VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 3.6). Dabei ist zu beachten, dass der Differenzialprognose in Fällen wie dem vorliegenden keine entscheidende Bedeutung zu kommt (VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 3.6, VD.2020.198 vom 28. Dezember 2020 E. 3.7). Sie muss nach der Rechtsprechung nicht zu einer vorzeitigen Entlassung führen, wenn die übrigen Umstände auf eine ungünstige Prognose schliessen lassen (BGer 6B_985/2019 vom

3. Oktober 2019 E. 5.3). Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195). Selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass sich die Legalprognose signifikant weiter verbessere, kann unter Berücksichtigung der Bewährungsaussichten und ausgehend von den möglichen Straftaten sowie den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.10 mit Hinweis auf 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.3, 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3).

Vorliegend ist immerhin zu erwarten, dass der Rekurrent bei einer Fortführung der Therapie weitere Fortschritte machen kann, zumal sich die deliktorientierte Therapie im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit den begangenen Straftaten erst in einer Veränderungsphase befand (Ergänzender Abschlussbericht vom 27. Dezember 2022, act. 6/2 S. 53 f., auch zum Folgenden). Die Therapiebedürftigkeit ist weiterhin vorhanden (vielfältige, deliktrelevante Risikofaktoren). Mit dem Rekurrenten wurden neue Strategien im Umgang mit Ärger erarbeitet. Diese müssen nun im Vollzugsalltag umgesetzt werden. Eine ambulante Therapie genügt dafür nicht, da die ersten Fortschritte im Verlauf weiter überprüft und gegebenenfalls alternative Strategien ausgebaut werden müssen. Während der noch verbleibenden Strafdauer hat der Rekurrent zumindest die Möglichkeit, im Rahmen der Therapie sich mit der Deliktaufarbeitung und mit seiner Suchtmittelproblematik auseinanderzusetzen. Unter diesen Umständen erscheint zu diesem Zeitpunkt die Legalprognose bei einer Vollverbüssung positiver als bei einer bedingten Entlassung.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden dem Rechtsvertreter, [...], für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2’472.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 190.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.