Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.147
URTEIL
vom 3. Mai 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 3. Juli 2023
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
3.4
3.4.1Liegen Gründe zur Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung vor, so ist zu prüfen, ob sich die Nichtverlängerung als verhältnismässig erweist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG;Zünd/Brunner, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.91 f. und 10.109; BGE 135 II 377 E. 4.3; VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit ist nach Art. 96 AIG zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten sowie seine damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind. Bei dieser Prüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (VGE VD.2015.240 vom
19. September 2016 E. 4.1). Ins Gewicht fallen bei der Interessenabwägung insbesondere auch der Grad der Integration und die Nachteile, welche der von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung betroffenen Person und ihrer Familie dadurch entstehen, dass sie in ihren Heimatstaat zurückkehren müssen (BGer 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.4 und 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom
27. September 2019 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.4.2Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden eindringlich zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 Abs. 1 KRK und oben E. 3.3.1) und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (wie das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verhütung von Straftaten, der Schutz der Gesundheit oder Moral bzw. der Rechte und Freiheiten anderer) (BGer 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.4). Zwar ist keines dieser Elemente für sich allein ausschlaggebend und eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall erforderlich (BGer 2C_998/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4, 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 4.2 und 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen). Allerdings müssen die Gerichte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützt auf die UNO-Kinderrechtskonvention das Kindeswohl in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen stellen (Urteil des EGMREl Ghatet gegen die Schweizvom 8. November 2016, [Nr. 56971/10], §§ 27 f. und 46).
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.