Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.144
URTEIL
vom 15. April 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Wehrpflichtersatzabgabe
Zeughausstrasse 2, Postfach 3976
4002 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 22. Juni 2023
betreffend Wehrpflichtersatzabgabe pro 2018 und 2019
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. September 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschwerdeführer sei in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids für das Ersatzjahr 2019 von der Wehrpflichtersatzabgabe zu befreien resp. es sei die Veranlagungsverfügung 8/21001084 vom 19. März 2021 aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e Kostenfolge zulasten der Wehrpflichtersatzverwaltung. Da die Rechtsmittelbelehrung der Steuerrekurskommission darauf hinwies, erhob der Beschwerdeführer gleichzeitig Beschwerde beim Bundesgericht und ersuchte dieses neben den materiellen Anträgen um Verfahrenssistierung, bis das Verwaltungsgericht über die Zuständigkeitsfrage befunden bzw. einen materiellen Entscheid gefällt habe. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 setzte das Bundesgericht sein Verfahren (BGer 9C_618/2023) einstweilen aus und lud das Verwaltungsgericht ein, ihm bekanntzugeben, ob ein analoges Rechtsmittel ergriffen worden sei und dem Bundesgericht zu gegebener Zeit das etwaige in dieser Sache ergangene Urteil mitzuteilen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde das Bundesgericht darüber informiert, dass der Beschwerdeführer in der gleichen Sache auch beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben habe und das Urteil oder ein anderer verfahrensbeendender Entscheid dem Bundesgericht zu gegebener Zeit mitgeteilt werde. Die Steuerrekurskommission beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2023 beantragt auch die Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) die Abweisung der Beschwerde. Die weiteren Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.