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VD.2023.140

Rückerstattung von Ausbildungskosten

Basel-Stadt · 2024-04-24 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.140

URTEIL

vom 24. April 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Spiegelgasse 6–12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 27. Juli 2023

betreffend Rückerstattung von Ausbildungskosten

1.

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 27. September 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Der Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs an das JSD. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs berechtigt ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.

1.3Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob das JSD das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihm zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2023.31 vom 1. November 2023 E. 1.3).

2.1Der Bereich BdM begründete die Verpflichtung des Rekurrenten zur anteilmässigen Rückerstattung mit der Regelung betreffend die «Rückerstattung der Ausbildungskosten» in der Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019. Diese Vereinbarung sei zudem als integrierender Bestandteil im Arbeitsvertrag nochmals erwähnt. Die Ausbildungsvereinbarung stütze sich auf die regierungsrätliche Richtlinie zur Weiterbildung, die ihre Grundlage in § 19 der Arbeitszeitverordnung (SG 162.200) finde. Rückzahlungsvereinbarungen seien ausserdem auch nach Obligationenrecht (OR, SR 220) zulässig, das zur Anwendung komme, wenn keine gesetzliche Regelung im kantonalen Recht bestehe (§ 4 Personalgesetz [PG, SG 162.100]). Entgegen der Ansicht des Rekurrenten würden die Bestimmungen zum Lehrvertrag nicht zur Anwendung gelangen. Lehrverträge kennzeichneten sich dadurch, dass als Gegenleistung für die Arbeit der lernenden Person nicht der Lohn, sondern die fachgemässe Ausbildung durch den Arbeitgeber im Vordergrund stehe. Das Aufsichtspersonal werde hingegen ab dem ersten Tag vollumfänglich entschädigt. Im Weiteren seien die Kosten der Ausbildung des Rekurrenten von der betrieblich notwendigen Ausbildung zur Einführung der neuen Mitarbeitenden in den Gefängnisbetrieb zu unterscheiden. Das Einarbeitungsprogramm in den ersten Monaten ermögliche den neuen Mitarbeitenden, die Arbeit als Aufseher/in und Betreuer/in im Alltag vollumfänglich wahrzunehmen. Diese Aufwendungen des Arbeitgebers erfolgten mit vollem Lohn und ohne Rückzahlungspflicht im Kündigungsfall. Die Ausbildung «Fachfrau/ Fachmann Justizvollzug» daure hingegen berufsbegleitend zwei Jahre. Die Mitarbeitenden erhielten zum Abschluss einen eidgenössischen Fachausweis, der ihnen einen generellen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt verschaffe (Verfügung vom 17. Februar 2023).

2.2Das JSD stützte die Rückerstattungspflicht des Rekurrenten ebenfalls auf die Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019. Diese sei ein eigenständiger verwaltungsrechtlicher Vertrag. Dass die Ausbildungsvereinbarung in der Vertragsänderung vom 13. Mai 2022 nicht nochmals explizit aufgeführt werde, sei daher für ihre Gültigkeit nicht massgebend. Hinzu komme, dass der Rekurrent die Ausbildungsvereinbarung auch nach der am 13. Mai 2022 abgeschlossenen Vertragsänderung erfüllt habe, indem er weiterhin am Ausbildungsunterricht des Schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug teilgenommen und die Grundausbildung am

7. September 2022 mit Absolvierung des letzten Prüfungsteils abschlossen habe. Wenn der Rekurrent der Ansicht gewesen wäre, dass mit der Vertragsänderung vom 13. Mai 2022 die Ausbildungsvereinbarung vom 26. April 2019 keine Geltung mehr habe, so hätte er auch die Grundausbildung am schweizerischen Kompetenzzentrum für den Justizvollzug nicht weiter in Anspruch genommen bzw. nehmen dürfen. Denn die Ausbildungsvereinbarung habe nicht nur die Rückerstattungspflicht des Rekurrenten zum Inhalt, sondern in der Hauptsache die Vereinbarung, dass er im Jahr 2020 mit der Ausbildung zum Fachmann für Justizvollzug beginne (angefochtener Entscheid, E. 5). Ausserdem wäre der Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung selbst für den Fall einer fehlenden kantonalen Regelung gestützt auf § 4 PG und die darin vorgesehene subsidiäre Anwendung von Art. 319–362 OR zulässig. Die Grundausbildung zum Fachmann für Justizvollzug mit eidgenössischem Fachausweis diene nicht nur dem Arbeitgeber, sondern verschaffe dem Rekurrenten generell und dauerhaft Vorteile bei anderen Arbeitgebern bzw. auf dem Arbeitsmarkt. Die Grundausbildung habe mithin nicht der normalen Einarbeitung des Rekurrenten gedient, sondern sei eine Weiterbildung, deren Kosten grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragen seien. Die Kosten könnten somit vom Arbeitgeber beim Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung zurückgefordert werden (angefochtener Entscheid, E. 6). Als Zwischenfazit stellte das JSD fest, dass die Ausbildungsvereinbarung rechtsgültig sei und eine ausreichende Grundlage für die Rückforderung der Ausbildungskosten darstelle (angefochtener Entscheid, E. 7).

Des Weiteren erwog das JSD, dass der Arbeitsvertrag des Rekurrenten entgegen dessen Ansicht kein Lehrvertrag nach Art. 344–346a OR sei. Gemäss dem Bildungsreglement des schweizerischen Kompetenzzentrums für den Justizvollzug biete dieses für Mitarbeitende von Institutionen des Freiheitsentzugs eine Grundausbildung an, die auf die eidgenössische Berufsprüfung «Fachfrau/Fachmann für Justizvollzug mit eidgenössischem Fachausweis» vorbereite. Die eidgenössische Berufsprüfung «Fachfrau/Fachmann für Justizvollzug» sei dabei ein Qualifikationsnachweis im schweizerischen Bildungssystem, der zu den höheren Berufsausbildungen (Tertiärstufe B) gehöre. Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBG, SR 412.10) setze die höhere Berufsbildung ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, den Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder eine gleichwertige Qualifikation voraus. In der Konsequenz könne deshalb die eidgenössische Berufsprüfung «Fachfrau/Fachmann für Justizvollzug», die zu den höheren Berufsausbildungen zähle, gerade keine berufliche Grundausbildung darstellen, auf die die Art. 344–346a OR Anwendung fänden (angefochtener Entscheid, E. 9).

5.

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.