Sachverhalt
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 8'000., einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem Kostenvorschuss der Rekurrentin von CHF 8'000. verrechnet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.118
URTEIL
vom 16. November 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwältin, [...],
[...]
gegen
Basler Verkehrs-BetriebeRekursgegnerin
Claragraben 55, 4058 Basel
vertreten durch [...],
Advokat, [...],
[...]
B____Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss der Basler Verkehrsbetriebe
vom 7. Juli 2023
betreffend Submission: Ausschluss vom Verfahren (Stossschweissungen am Gleisnetz 2023 - 2028)
Sachverhalt
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 8'000., einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem Kostenvorschuss der Rekurrentin von CHF 8'000. verrechnet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.