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VD.2023.115

Steuerpflicht (BGer vom 20.11.2024 2C_265/2024)

Basel-Stadt · 2024-03-13 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.115

URTEIL

vom 13. März 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Meret Cajacob

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 19. Januar 2023

betreffend Steuerpflicht

Gegen diesen Entscheid der Steuerrekurskommission richtet sich der mit Eingabe vom 17. Juli 2023 erhobene Rekurs. Darin fordert der Rekurrent die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung bezüglich des Rekurrenten, dass dieser per 23. November 2019 nicht mehr über einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt verfüge. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen. Der Rekurrent sei für das Verfahren vor der Vorinstanz mit CHF 2'792.50 zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten des Staates. Die Steuerrekurskommission sowie die Steuerverwaltung nahmen mit Eingaben vom 5. bzw. 9. Oktober 2023 Stellung zum Rekurs und beantragen, den Rekurs unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 19. Juli 2023 [richtig 19. Dezember 2023]. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter dem Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Meret Cajacob

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.