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VD.2023.112

Verkehrsanordnung Klingentalstrasse

Basel-Stadt · 2023-12-23 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2023.112

URTEIL

vom 23. Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,MLaw Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri

Beteiligte

A____Rekurrent 1

[...]

B____Rekurrent 2

[...]

vertreten durch A____,

[...]

gegen

Amt für Mobilität

Dufourstrasse 40, 4001 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements

vom 24. April 2023

betreffend Verkehrsanordnung Klingentalstrasse

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12. Juli 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. DieRekurrenten1 und 2 sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids insofern in ihren Rechten betroffen, als auf ihren gegen die Verkehrsanordnung Klingentalstrasse gerichteten Rekurs nicht eingetreten und ihnen eine Spruchgebühr auferlegt worden ist. Insoweit sind sie zum Rekurs an das Verwaltungsgericht legitimiert.

1.2Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

1.3Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 1.5 und VD.2016.66 vom

20. Juni 2016 E. 1.3).

://:        Der Rekurs wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Bau- und Verkehrsdepartements vom 24. April 2023 aufgehoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lilith Fluri

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.