Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2023.112
URTEIL
vom 23. Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey,MLaw Manuel Kreis
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Beteiligte
A____Rekurrent 1
[...]
B____Rekurrent 2
[...]
vertreten durch A____,
[...]
gegen
Amt für Mobilität
Dufourstrasse 40, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 24. April 2023
betreffend Verkehrsanordnung Klingentalstrasse
1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 12. Juli 2023 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. DieRekurrenten1 und 2 sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids insofern in ihren Rechten betroffen, als auf ihren gegen die Verkehrsanordnung Klingentalstrasse gerichteten Rekurs nicht eingetreten und ihnen eine Spruchgebühr auferlegt worden ist. Insoweit sind sie zum Rekurs an das Verwaltungsgericht legitimiert.
1.2Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den Rekurs ist einzutreten.
1.3Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (VGE VD.2016.162 vom 19. September 2016 E. 1.5 und VD.2016.66 vom
20. Juni 2016 E. 1.3).
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Bau- und Verkehrsdepartements vom 24. April 2023 aufgehoben.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.