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VD.2022.92

Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen des Advokaturexamens vom Frühjahr 2022 (BGer 2D_8/2023 vom 8.3.2024)

Basel-Stadt · 2023-03-03 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____ hat im Frühjahr 2022 an den Anwaltsprüfungen im Kanton Basel-Stadt teilgenommen. Mit Entscheid der Advokaten-Prüfungsbehörde vom 28. April 2022 wurde ihm mitgeteilt, er habe in den drei schriftlichen Arbeiten jeweils die ungenügende Note 3 erzielt und sei daher nicht zu den mündlichen Prüfungen zugelassen.

Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit Eingabe vom 9. Mai 2022 Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 ersuchte der Rekurrent, inzwischen vertreten durch [...], Advokatin, um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten insbesondere der Prüfungsfragen und seiner Antworten zur Einsichtnahme. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Mai 2022 wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, sich mit seinem Akteneinsichtsgesuch an die Advokaten-Prüfungsbehörde zu wenden. Mit Rekursbegründung vom 29. Juni 2022 beantragt der Rekurrent, der vorliegende Rekurs sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sei derart abzuändern, dass die Bewertungen der Hausarbeit, der ersten sowie der zweiten schriftlichen Klausur Note vier «genügend» oder besser betrage und der Rekurrent im ersten Versuch zur mündlichen Anwaltsprüfung zugelassen werde. Eventualiter sei der vorliegende Rekurs gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sei derart abzuändern, dass mindestens eine der Bewertungen von der Hausarbeit, der ersten oder der zweiten schriftlichen Klausur mit der Note vier «genügend» oder besser betrage und der Rekurrent die mit Note vier bewerteten schriftlichen Prüfungen nicht zu wiederholen braucht. Subeventualiter sei der vorliegende Rekurs gutzuheissen und es sei von drei vom Verwaltungsgericht eingesetzten, neutralen fachlichen Experten oder Expertinnen die Hausarbeit (Verwaltungsrecht), die 1. Klausur (Strafrecht) und die 2. Klausur (Arbeitsrecht) neu zu beurteilen und zu benoten und der angefochtene Entscheid entsprechend dem Ausgang der Neubeurteilung und der neuen Benotung der Expertise anzupassen und der Rekurrent bei Erfüllung der Anforderungen zur mündlichen Anwaltsprüfung im ersten Versuch zuzulassen, respektive sei nach Ausgang der Expertise festzustellen, dass der Rekurrent die von der Expertise als mit Note 4 bewerteten schriftlichen Arbeiten nicht zu wiederholen braucht. Subsubeventualiter sei der vorliegende Rekurs gutzuheissen und es sei vom Verwaltungsgericht die Hausarbeit (Verwaltungsrecht), die 1. Klausur (Strafrecht) und die 2. Klausur (Arbeitsrecht) in eigener Kognition erneut zu benoten und der angefochtene Entscheid entsprechend dem Ausgang der Neubeurteilung und der neuen Benotung durch das Verwaltungsgericht anzupassen und den Rekurrenten bei Erfüllung der Anforderungen zur mündlichen Anwaltsprüfung im ersten Versuch zuzulassen; respektive sei je nach Ausgang der Neubeurteilung und neuen Benotung festzustellen, dass der Rekurrent die mit Note 4 bewerteten schriftlichen Arbeiten nicht zu wiederholen braucht. Subsubsubeventualiter sei der vorliegende Rekurs gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Ausführungen des Rekurrenten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten sowie Parteientschädigung inkl. MWST) seien der Rekursgegnerin und Vorinstanz aufzuerlegen. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2022 schliesst die Advokaten-Prüfungsbehörde auf kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit Replik vom 4. November 2022 an seinem Rekurs fest. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19. Dezember 2022 liess der Rekurrent die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin einreichen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:        Der Rekurs wird abgewiesen. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.92

URTEIL

vom 3. März 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillardund Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Advokaten-Prüfungsbehörde Basel-StadtRekursgegnerin

St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid der Advokaten-Prüfungsbehörde vom 28. April 2022

betreffend Nichtzulassung zu den mündlichen Prüfungen des Advokaturexamens vom Frühjahr 2022

Sachverhalt

A____ hat im Frühjahr 2022 an den Anwaltsprüfungen im Kanton Basel-Stadt teilgenommen. Mit Entscheid der Advokaten-Prüfungsbehörde vom 28. April 2022 wurde ihm mitgeteilt, er habe in den drei schriftlichen Arbeiten jeweils die ungenügende Note 3 erzielt und sei daher nicht zu den mündlichen Prüfungen zugelassen.

Gegen diesen Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit Eingabe vom 9. Mai 2022 Rekurs beim Verwaltungsgericht angemeldet. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 ersuchte der Rekurrent, inzwischen vertreten durch [...], Advokatin, um Zustellung sämtlicher Verfahrensakten insbesondere der Prüfungsfragen und seiner Antworten zur Einsichtnahme. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Mai 2022 wurde der Rekurrent darauf hingewiesen, sich mit seinem Akteneinsichtsgesuch an die Advokaten-Prüfungsbehörde zu wenden. Mit Rekursbegründung vom 29. Juni 2022 beantragt der Rekurrent, der vorliegende Rekurs sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sei derart abzuändern, dass die Bewertungen der Hausarbeit, der ersten sowie der zweiten schriftlichen Klausur Note vier «genügend» oder besser betrage und der Rekurrent im ersten Versuch zur mündlichen Anwaltsprüfung zugelassen werde. Eventualiter sei der vorliegende Rekurs gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sei derart abzuändern, dass mindestens eine der Bewertungen von der Hausarbeit, der ersten oder der zweiten schriftlichen Klausur mit der Note vier «genügend» oder besser betrage und der Rekurrent die mit Note vier bewerteten schriftlichen Prüfungen nicht zu wiederholen braucht. Subeventualiter sei der vorliegende Rekurs gutzuheissen und es sei von drei vom Verwaltungsgericht eingesetzten, neutralen fachlichen Experten oder Expertinnen die Hausarbeit (Verwaltungsrecht), die 1. Klausur (Strafrecht) und die 2. Klausur (Arbeitsrecht) neu zu beurteilen und zu benoten und der angefochtene Entscheid entsprechend dem Ausgang der Neubeurteilung und der neuen Benotung der Expertise anzupassen und der Rekurrent bei Erfüllung der Anforderungen zur mündlichen Anwaltsprüfung im ersten Versuch zuzulassen, respektive sei nach Ausgang der Expertise festzustellen, dass der Rekurrent die von der Expertise als mit Note 4 bewerteten schriftlichen Arbeiten nicht zu wiederholen braucht. Subsubeventualiter sei der vorliegende Rekurs gutzuheissen und es sei vom Verwaltungsgericht die Hausarbeit (Verwaltungsrecht), die 1. Klausur (Strafrecht) und die 2. Klausur (Arbeitsrecht) in eigener Kognition erneut zu benoten und der angefochtene Entscheid entsprechend dem Ausgang der Neubeurteilung und der neuen Benotung durch das Verwaltungsgericht anzupassen und den Rekurrenten bei Erfüllung der Anforderungen zur mündlichen Anwaltsprüfung im ersten Versuch zuzulassen; respektive sei je nach Ausgang der Neubeurteilung und neuen Benotung festzustellen, dass der Rekurrent die mit Note 4 bewerteten schriftlichen Arbeiten nicht zu wiederholen braucht. Subsubsubeventualiter sei der vorliegende Rekurs gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Ausführungen des Rekurrenten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten sowie Parteientschädigung inkl. MWST) seien der Rekursgegnerin und Vorinstanz aufzuerlegen. In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2022 schliesst die Advokaten-Prüfungsbehörde auf kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hält mit Replik vom 4. November 2022 an seinem Rekurs fest. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 19. Dezember 2022 liess der Rekurrent die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin einreichen. Die Einzelheiten und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.Formelles

1.2

2.Gleichbehandlungsgebot und Prüfungsverfahren

3.         Hausarbeit

3.1      Mündliche Besprechung

3.2      Allgemeine Kritik

3.3      Formulierungen

3.4      Literatur-, Materialien- und Urteilsangaben

3.5      Fussnoten

3.6      Einleitung

3.7      Begrifflichkeiten

3.8      Hauptteil der Hausarbeit

3.8.3   Anschauungsbeispiel aus dem Kartellrecht

3.9      Fazit

4.         Strafrechtsklausur

4.1      Raster

4.2      Mündliche Besprechung

4.3      Verhalten in der Einvernahme

4.4      Beschlagnahme/Siegelung

4.5      Zufallsfund/Betäubungsmittelgesetz

4.6      Covid-19-Bestimmungen

4.7      Tatbestände des StGB

4.8      Zivilforderungen

4.9      Kosten der Verteidigung

4.10    Gewichtung und Aufbau

5.         Zivilrechtsklausur

5.1      Mündliche Besprechung

5.2      Überschriften

5.3      Vertragsqualifikation

5.4      Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht

5.5      Parteibezeichnung

5.6      Vorsorgliche Massnahmen

5.7      Kostenrisiken

5.8      Lohn- und Bonuszahlungspflichten

5.9      Abgangsentschädigung

5.10    Dahinfallen des Konkurrenzverbots

5.11    Zu viele Relativierungen und zu wenig klare Aussagen

6.         Entscheid und Kosten

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.