Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 1.1Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104;Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1).
E. 2 2.1Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Rekurrentin keine Kosten. Es ist ihr zudem eine Entschädigung für das Rekursverfahren zu gewähren.
2.2Dem Vertreter der Rekurrentin ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb der entsprechende Aufwand zu schätzen ist. Insgesamt erscheint ein Aufwand von neun Stunden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen. Dieser ist praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200. zu vergüten (VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 5.3, VD.2019.242 vom 24. Mai 2020 E. 4). Dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, B____, ist für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren somit ein Honorar von CHF 1'800., einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60, insgesamt also CHF 1'938.60, aus der Gerichtskasse auszurichten.
://: Der Rekurs wird gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass die streitgegenständlichen Vollzugsbefehle und die damit zusammenhängenden weiteren Verfügungen des Strafvollzugs mangels rechtswirksamer Zustellung der ihnen zu Grunde liegenden Strafbefehle rechtswidrig sind.
Die Kosten des Rekursverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, B____, wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'800., einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60, insgesamt also CHF 1'938.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.87
URTEIL
vom3. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Amt für Beistandschaften und ErwachsenenschutzBeigeladene
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 21. April 2022
Urteil des Appellationsgerichts vom 24. April 2023
(vom Bundesgericht mit Urteil vom
19. September 2023 aufgehoben)
betreffend Gesuch um Aufschub Strafvollzug zufolge Hafterstehungsun-
fähigkeit
A____ (Rekurrentin) wurde mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
18. Februar 2020 (bzw. aufgrund fehlender Rechtsmittelbelehrung am 9. März 2020 ein zweites Mal verfügt; Verfahrensnummer: VT.xx____), vom
2. Dezember 2020 (VT.yy____) sowie vom 8. Februar 2021 (VT.zz____) jeweils zu einer Busse von CHF 1000., bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 StGB) verurteilt.
Am 17. September 2021 wurden die Busse aus dem Strafbefehl vom 8. Februar 2020 in der Höhe von CHF 1000. wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt und am 13. Oktober 2021 die Busse aus dem Strafbefehl vom 2. Dezember 2020 in der Höhe von CHF 1000. wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zufolge Nichtbezahlung beziehungsweise Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg durch die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV bzw. Vollzugsbehörde) in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in Ersatzfreiheitsstrafen von je 10 Tagen umgewandelt. Mit Vollzugsbefehl vom 22. Dezember 2021 lud die Vollzugsbehörde die Rekurrentin auf den 22. März 2022 zum Strafantritt betreffend die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen aus Busse aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 2020 (bzw. 9. März 2020; VT.xx____) vor.
Am 5. Januar 2022 wurde die Busse aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 (VT.zz____) in der Höhe von CHF 1000. wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt zufolge Nichtbezahlung beziehungsweise Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen umgewandelt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 setzte die Vollzugsbehörde die Rekurrentin darüber in Kenntnis, dass die Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. Dezember 2020 (VT.yy____) gemeinsam mit der Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 2020 (VT.xx____) vollzogen werde.
In der Folge teilte die Vollzugsbehörde der Rekurrentin mit Schreiben vom 7. Februar 2022 mit, dass die Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 2021 ebenfalls gemeinsam mit den am 18. Februar 2020 und 2. Dezember 2020 ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen aus Bussen vollzogen werde und sich jene unverändert am
22. März 2022 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt, Innere Margarethenstrasse 18,4051 Basel, einzufinden habe.
Mit Eingabe vom
21. März 2022 stellte die Rekurrentin, vertreten durch B____ und substituiert durch C____ den Antrag, es sei ihre Hafterstehungsunfähigkeit festzustellen und dementsprechend die auf den 22. März 2022 angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe nicht zu vollziehen respektive der Vollzugsantritt aufzuschieben. Als Beilage reichte die Rekurrentin ein Arztzeugnis der Klinik für Ambulante Innere Medizin und Medizinischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel (USB) zu den Akten. Mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 21. April 2022 wurde das Gesuch vom
21. März 2022 um Aufschub des Strafvollzugs zufolge Hafterstehungsunfähigkeit abgewiesen.
Gegen diese Verfügung richtet sich der am 29. April 2022 angemeldete und am 23. Mai 2022 begründete Rekurs von A____, mit dem beantragt wird, es sei ihre Hafterstehungsunfähigkeit (Ziffer 1) sowie die Nichtigkeit des Entscheids der Vorinstanz vom 21. April 2022 (Ziffer 2) festzustellen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz vom 21. April 2022 aufzuheben (Ziffer 3). Zudem sei die Nichtigkeit der Strafbefehle in den Verfahren VT.zz____, VT.yy____ und VT.xx____ (Ziffer 4) sowie die Nichtigkeit des Vollzugsbefehls vom 22. Dezember 2021 (Ziffer 5) festzustellen. Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziffer 6).
Mit Urteil vom
24. April 2023 wies die Dreierkammer des Appellationsgerichts den Rekurs ab. Zur Begründung wurde zusammengefasst erwogen, aufgrund der zahlreichen aktenkundigen Zustellungen, teilweise auch eingeschrieben, habe die Rekurrentin mit der Zustellung der gegen sie ergangenen Strafbefehle rechnen müssen, weshalb die nicht abgeholten Strafbefehle als zugestellt zu gelten hätten. Bezüglich der geltend gemachten Schuldunfähigkeit im Zusammenhang mit den Zustellungen der Strafbefehle sei festzustellen, dass die Rekurrentin im Verfahren betreffend Errichtung einer Beistandschaft geltend gemacht habe, sie sei sehr wohl in der Lage, ihre Angelegenheiten selbstständig zu erledigen. Sie habe bis anhin immer grösstenteils selbst für sich gesorgt. Zudem sei den eingeholten KESB-Akten in diesem Verfahren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Mitte 2019 noch habe verlauten lassen, dass sie grundsätzlich keine Post aufmache. Dies deute darauf hin, dass sie sich in der fraglichen Zeit der Zustellungen (20192021) bewusst dafür entschieden habe, keine Post entgegenzunehmen oder zu öffnen. Aus den betreffenden Akten ergebe sich überdies, dass gemäss der KESB bei der Beschwerdeführerin damals keine erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen notwendig gewesen seien. Zusammengefasst sei eine Schuldunfähigkeit der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den Zustellungen bzw. eine Nichtigkeit der Strafbefehle bei dieser Ausgangslage nicht anzunehmen.
Die Rekurrentin gelangte gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 7B_277/2023 vom 19. September 2023 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Das Bundesgericht führte zur Begründung in Erwägung 4.2 Folgendes aus: «Unbestritten ist, dass die Strafbefehle (deren zwei wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt und einen wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren) der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnten und mit dem Vermerk nicht abgeholt an die Staatsanwaltschaft retourniert wurden. Unter den gegebenen Umständen kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte mit der Zustellung dieser Strafbefehle rechnen müssen: Aus dem vorinstanzlichen Entscheid ergibt sich jedenfalls nicht, auf welche aktenkundigen Zustellungen sich eine Zustellfiktion im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO stützen sollte. Den kantonalen Akten liegen zwar (teils eingeschriebene) an die Beschwerdeführerin adressierte Schreiben des Veterinäramts bzw. des Betreibungsamts des Kantons Basel-Stadt aus dem jeweiligen Strafbefehl vorangegangenen Verwaltungs- bzw. Betreibungsverfahren bei. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführerin nach mehrfacher Aufforderung zur Bezahlung der Hundesteuern bzw. Folgeleistung der Pfändungsankündigung schliesslich mitgeteilt werden sollte, dass sie bei der Staatsanwaltschaft verzeigt worden sei bzw. verzeigt werde. Wie die Beschwerdeführerin indes zu Recht geltend macht, liegen keine Belege vor, welche den Nachweis dafür erbringen würden, dass diese Schreiben ihr effektiv zugestellt werden konnten. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der versuchten Zustellung der Strafbefehle hätte wissen sollen und müssen, dass die Staatsanwaltschaft jeweils einen Strafbefehl gegen sie erlassen könnte. Daran ändert nichts, dass die offenbar unter somatischen und psychischen Beschwerden leidende Beschwerdeführerin rund acht Monate vor dem ersten Strafbefehl in einem KESB-Verfahren habe verlauten lassen, dass sie grundsätzlich keine Post aufmache. Damit sind die fraglichen Strafbefehle in den Verfahren VT.xx____, VT.yy____ sowie VT.zz____ der Beschwerdeführerin nicht rechtswirksam zugestellt worden. Die Strafbefehle sind durch die zuständige Behörde neu auszufertigen und der Beschwerdeführerin formgültig zu eröffnen.»
Aufgrund dieser Vorgaben im Urteil des Bundesgerichts wurde vorliegend im Rahmen der Fallinstruktion darauf verzichtet, die Parteien zur Stellungnahme zum weiteren Verfahrensablauf aufzufordern.
Erwägungen
1.
1.1Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist es die Sache an die kantonale Behörde zurück, hat diese ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtsentscheides zugrunde zu legen. Dabei hat sie sich auf das zu beschränken, was sich aus den für sie verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3; 117 IV 97 E. 4a S. 104;Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 107 BGG N 18 f.; vgl. AGE SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1 und SB.2015.71 vom 6. Februar 2018 E. 1.1).
2.
2.1Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Rekurrentin keine Kosten. Es ist ihr zudem eine Entschädigung für das Rekursverfahren zu gewähren.
2.2Dem Vertreter der Rekurrentin ist ein Honorar aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht, weshalb der entsprechende Aufwand zu schätzen ist. Insgesamt erscheint ein Aufwand von neun Stunden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen. Dieser ist praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200. zu vergüten (VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 5.3, VD.2019.242 vom 24. Mai 2020 E. 4). Dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, B____, ist für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren somit ein Honorar von CHF 1'800., einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60, insgesamt also CHF 1'938.60, aus der Gerichtskasse auszurichten.
://: Der Rekurs wird gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass die streitgegenständlichen Vollzugsbefehle und die damit zusammenhängenden weiteren Verfügungen des Strafvollzugs mangels rechtswirksamer Zustellung der ihnen zu Grunde liegenden Strafbefehle rechtswidrig sind.
Die Kosten des Rekursverfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, B____, wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'800., einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60, insgesamt also CHF 1'938.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.