Sachverhalt
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. Oktober 2022 wurde die Rekurrentin zur Sache befragt und richtete sie ein paar persönliche Worte zu ihrer gesundheitlichen Situation an das Gericht. Anschliessend gelangten ihr Rechtsvertreter und die Vertreterin des USB zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.2 1.2.1Bis zum 31. Dezember 2015 richteten sich die Anstellungsverhältnisse mit dem USB gestützt auf § 28 Abs. 1 ÖSpG inhaltlich nach dem Personalgesetz (PG, SG 162.100) und dem Lohngesetz (LG, SG 164.100). Seit dem 1. Januar 2016 ist der Gesamtarbeitsvertrag USB / FPS / UPK (nachfolgend: GAV) in Kraft. Ziff. 2.3.6 GAV bestimmt unter dem Titel Folgen einer unrechtmässigen Kündigung, dass das Arbeitsverhältnis auch dann gemäss der Kündigung endet, wenn deren Unrechtmässigkeit festgestellt wird, dass der betroffenen Person in diesem Fall eine Entschädigung von mindestens drei Monatslöhnen bis maximal einem Jahresgehalt entrichtet wird und dass die Anstellungsinstanz anstelle einer Entschädigung eine der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechende Ersatzstelle anbieten kann. Daraus ergibt sich, dass die Mitarbeitenden zumindest im Fall der materiellen Unrechtmässigkeit der Kündigung und damit insbesondere dann, wenn ein sachlicher Grund im Sinn von Ziff. 2.3.2 Abs. 2 GAV fehlt oder die Kündigung unverhältnismässig ist, keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben (vgl. zum grundsätzlichen Fehlen eines Anspruchs auf WeiterbeschäftigungMeyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 232). Falls das USB beim Erlass der Kündigungsverfügung den Anspruch der Mitarbeiterin auf rechtliches Gehör verletzt hat, haben die Rechtsmittelinstanzen die Kündigungsverfügung jedoch aufzuheben, besteht das Arbeitsverhältnis trotz der Regelung von Ziff. 2.3.6 GAV weiter und hat die Mitarbeiterin einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, bis das Arbeitsverhältnis allenfalls aufgrund einer neuen Kündigungsverfügung endet (VGE VD.2017.282 vom 6. März 2018 E. 3.2.2 und 3.3.3).
E. 2.6.4 2.8Gemäss den Notizen von J____ (Beilage 13b zur Rekursantwort vom 28. Mai 2021) stellte dieser am 26. Februar 2020 fest, dass die Rekurrentin seinen Tisch heruntergefahren hatte. Er habe bemerkt, dass sie an seine persönlichen Sachen gegangen sei, weil sie den Schal anders drapiert habe (Eintrag vom 28. Februar 2020). Sie habe ihn immer nachgeäfft, wenn er am Telefon gewesen sei. Wenn er am Telefon gewesen sei, habe sie Leute angerufen, extrem laut gesprochen und dann in ihrem Telefongespräch erwähnt, dass es im Büro so laut sei und sie nichts verstehe (Eintrag vom 10. März 2020). Sie habe auf ihren Tisch geklopft, wenn sie sich durch das Tippen von J____ gestört gefühlt habe. Dann habe sie sein Tippen auf ihrer Tastatur übertrieben laut nachgeäfft (Eintrag vom 11. März 2020). Am 20. März 2020 fand auf Verlangen von J____ ein Gespräch mit ihm, der Rekurrentin, dem Bereichsleiter G____, H____, und der Leiterin HR G____, L____ statt. J____ erklärte, dass sich die Bürosituation mit der Rekurrentin nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Als Beispiele erwähnte er, dass nach den Ferien sein Tisch zurechtgerückt worden sei, damit es für die Rekurrentin gepasst habe. Die Rekurrentin habe seinen Monitor runtergefahren. Sie habe im Schrank seinen Schal angefasst. Wenn er am Telefonieren gewesen sei, habe sie ihn nachgeäfft. Sie habe auch sein Tippen auf der Tastatur übertrieben laut nachgeäfft. Er erhalte von ihr jeden Tag das Gefühl, ein störender Eindringling zu sein. Die Rekurrentin gestand zu, dass sie in die Tastatur gehauen habe. Hingegen bestritt sie, dass sie Gegenstände von J____ angefasst und ihn nachgeäfft habe. Zudem machte sie geltend, dass er lüge und sie schikaniere (Zusammenfassung des Gesprächs vom 20. März 2020 vom 22. März 2020 [Beilage 4 zur Duplik vom 25. Oktober 2021]).
E. 3.3 Für die Details wurde die Rekurrentin auf eine dem Schreiben beiliegende Aktennotiz von N____ verwiesen. Das Verhalten der Rekurrentin und die damit verbundenen Umtriebe und Unstimmigkeiten im Team seien für das USB nicht mehr länger tragbar. Aufgrund des Verhaltens der Rekurrentin sei die Stimmung im neuen Team bereits nach vier Monaten derart negativ gewesen, dass es den neuen Kolleginnen nicht mehr zumutbar gewesen sei, mit ihr zusammenzuarbeiten (Schreiben vom
18. Januar 2021 [Beilage 9 zur Rekursantwort vom 28. Mai 2021] S. 2 f.; Verfügung vom 19. Februar 2021 S. 2 f.; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 8.2).
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3000., einschliesslich Auslagen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.8
URTEIL
vom19. Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,
MLaw Manuel Kreisund Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Universitätsspital Basel
Generalsekretariat, Rechtsdienst
Klingelbergstrasse 23, 4031 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Verwaltungsrats des Universitätsspitals Basel vom 20. Dezember 2021
betreffend Ordentliche Kündigung wegen mangelhaften Verhaltens
Sachverhalt
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. Oktober 2022 wurde die Rekurrentin zur Sache befragt und richtete sie ein paar persönliche Worte zu ihrer gesundheitlichen Situation an das Gericht. Anschliessend gelangten ihr Rechtsvertreter und die Vertreterin des USB zum Vortrag. Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Parteistandpunkte und weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1
1.2
1.2.1Bis zum 31. Dezember 2015 richteten sich die Anstellungsverhältnisse mit dem USB gestützt auf § 28 Abs. 1 ÖSpG inhaltlich nach dem Personalgesetz (PG, SG 162.100) und dem Lohngesetz (LG, SG 164.100). Seit dem 1. Januar 2016 ist der Gesamtarbeitsvertrag USB / FPS / UPK (nachfolgend: GAV) in Kraft. Ziff. 2.3.6 GAV bestimmt unter dem Titel Folgen einer unrechtmässigen Kündigung, dass das Arbeitsverhältnis auch dann gemäss der Kündigung endet, wenn deren Unrechtmässigkeit festgestellt wird, dass der betroffenen Person in diesem Fall eine Entschädigung von mindestens drei Monatslöhnen bis maximal einem Jahresgehalt entrichtet wird und dass die Anstellungsinstanz anstelle einer Entschädigung eine der Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechende Ersatzstelle anbieten kann. Daraus ergibt sich, dass die Mitarbeitenden zumindest im Fall der materiellen Unrechtmässigkeit der Kündigung und damit insbesondere dann, wenn ein sachlicher Grund im Sinn von Ziff. 2.3.2 Abs. 2 GAV fehlt oder die Kündigung unverhältnismässig ist, keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben (vgl. zum grundsätzlichen Fehlen eines Anspruchs auf WeiterbeschäftigungMeyer/Weihrauch/Hafner/Reimann, Öffentliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt, Basel 2019, S. 232). Falls das USB beim Erlass der Kündigungsverfügung den Anspruch der Mitarbeiterin auf rechtliches Gehör verletzt hat, haben die Rechtsmittelinstanzen die Kündigungsverfügung jedoch aufzuheben, besteht das Arbeitsverhältnis trotz der Regelung von Ziff. 2.3.6 GAV weiter und hat die Mitarbeiterin einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, bis das Arbeitsverhältnis allenfalls aufgrund einer neuen Kündigungsverfügung endet (VGE VD.2017.282 vom 6. März 2018 E. 3.2.2 und 3.3.3).
1.2.2
1.2.3
1.3
1.4
2.
2.1
2.3
2.4
2.5
2.5.8
2.6
2.6.4
2.8Gemäss den Notizen von J____ (Beilage 13b zur Rekursantwort vom 28. Mai 2021) stellte dieser am 26. Februar 2020 fest, dass die Rekurrentin seinen Tisch heruntergefahren hatte. Er habe bemerkt, dass sie an seine persönlichen Sachen gegangen sei, weil sie den Schal anders drapiert habe (Eintrag vom 28. Februar 2020). Sie habe ihn immer nachgeäfft, wenn er am Telefon gewesen sei. Wenn er am Telefon gewesen sei, habe sie Leute angerufen, extrem laut gesprochen und dann in ihrem Telefongespräch erwähnt, dass es im Büro so laut sei und sie nichts verstehe (Eintrag vom 10. März 2020). Sie habe auf ihren Tisch geklopft, wenn sie sich durch das Tippen von J____ gestört gefühlt habe. Dann habe sie sein Tippen auf ihrer Tastatur übertrieben laut nachgeäfft (Eintrag vom 11. März 2020). Am 20. März 2020 fand auf Verlangen von J____ ein Gespräch mit ihm, der Rekurrentin, dem Bereichsleiter G____, H____, und der Leiterin HR G____, L____ statt. J____ erklärte, dass sich die Bürosituation mit der Rekurrentin nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Als Beispiele erwähnte er, dass nach den Ferien sein Tisch zurechtgerückt worden sei, damit es für die Rekurrentin gepasst habe. Die Rekurrentin habe seinen Monitor runtergefahren. Sie habe im Schrank seinen Schal angefasst. Wenn er am Telefonieren gewesen sei, habe sie ihn nachgeäfft. Sie habe auch sein Tippen auf der Tastatur übertrieben laut nachgeäfft. Er erhalte von ihr jeden Tag das Gefühl, ein störender Eindringling zu sein. Die Rekurrentin gestand zu, dass sie in die Tastatur gehauen habe. Hingegen bestritt sie, dass sie Gegenstände von J____ angefasst und ihn nachgeäfft habe. Zudem machte sie geltend, dass er lüge und sie schikaniere (Zusammenfassung des Gesprächs vom 20. März 2020 vom 22. März 2020 [Beilage 4 zur Duplik vom 25. Oktober 2021]).
3.
3.1
3.3
Für die Details wurde die Rekurrentin auf eine dem Schreiben beiliegende Aktennotiz von N____ verwiesen. Das Verhalten der Rekurrentin und die damit verbundenen Umtriebe und Unstimmigkeiten im Team seien für das USB nicht mehr länger tragbar. Aufgrund des Verhaltens der Rekurrentin sei die Stimmung im neuen Team bereits nach vier Monaten derart negativ gewesen, dass es den neuen Kolleginnen nicht mehr zumutbar gewesen sei, mit ihr zusammenzuarbeiten (Schreiben vom
18. Januar 2021 [Beilage 9 zur Rekursantwort vom 28. Mai 2021] S. 2 f.; Verfügung vom 19. Februar 2021 S. 2 f.; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 8.2).
3.6
3.6.5
4.
4.1
5.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://:Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3000., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.