Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.49
URTEIL
vom17. Dezember 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
lic. iur. Mia Fuchs und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission
vom 17. Juni 2021
Urteil des Appellationsgerichts vom 5. November 2023
(vom Bundesgericht am 23. September 2024 aufgehoben)
betreffend Direkte Bundessteuer pro 2017
1.
1.1Das Bundesgericht hob mit seinem Urteil 9C_47/2024 vom 23. September 2024 das Urteil VD.2022.48 des Appellationsgerichts vom 5. November 2023 betreffend die direkte Bundessteuer 2017 des Beschwerdeführers auf und wies das Appellationsgericht an, neu über die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens bei den kantonalen Instanzen zu befinden.
1.2Für die Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens ist wie bereits für das Urteil über die Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission das Verwaltungsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
://: Für das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission wird keine Spruchgebühr erhoben. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'200..
Die Steuerverwaltung hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission eine Parteientschädigung von CHF 780., einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 60., und für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'931., einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 149., zu bezahlen.
Für das vorliegende Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.