Sachverhalt
Mit Vollzugsbefehl vom 17. November 2022 wurdeA____auf den 20. Februar 2023 ins Gefängnis Bässlergut in Basel zum Strafantritt vorgeladen. Dieser Entscheid wurde ihm am 18. November 2022 mit A-Post Plus zugestellt.
Mit handgeschriebener, datiert vom 2. Dezember 2022 und in französischer Sprache verfasster Eingabe (Posteingang beim Straf- und Massnahmenvollzug am 5. Dezember 2022) hat A____ Rekurs gegen diesen Entscheid erhoben.
Es wurden die digitalen Vorakten des Straf- und Massnahmenvollzugs beigezogen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 2.1Bezüglich der Beförderung und Zustellung von Verfügungen stellt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Vorschriften auf. Demnach können Verfügungen grundsätzlich auf postalischem Weg (sei es per Einschreiben, A-Post Plus, A- oder B-Post) eröffnet werden (Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N 10;Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 N 3).Wenn das Gesetz keine qualifizierte Zustellung verlangt, ist bei einer Zustellung mit A-Post Plus aus dem Track & Trace-Auszug, aus dem die Zustellung ersichtlich ist, im Sinn eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.5).Rechtsmittelfristen beginnen nicht erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen, sondern bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung. Es genügt nach allgemeinem Rechtsgrundsatz, «wenn die Verfügung in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, so dass diese sie zur Kenntnis nehmen kann. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme» (BVGer, Urteil A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1;Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 5, mit Hinweisen).
2.2Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des VRPG binnen zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung schriftlich beimVerwaltungsgerichteinzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des VwVG. Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl.Rhinowet al., ÖffentlichesProzessrecht, 3. Auflage, 2014, Rz. 910;Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477, 502).
2.3Vorliegend wurde der angefochtene Vollzugsbefehl am 18. November 2022 dem Rekurrenten mit A-Post Plus zugestellt. Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung begann somit am 19. November 2022 zu laufen und endete demzufolge am Dienstag, den 29. November 2022 (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Die Eingabe des Rekurrenten datiert vom 2. Dezember 2022, demnach wurde sie frühestens an diesem Tag und somit nach Fristablauf der schweizerischen Post übergeben. Bei dieser Sachlage ist auf den vorliegendenRekurs zufolge Verspätung nicht einzutreten.
2.4Ergänzend ist anzufügen, dass selbst bei einer rechtzeitigen Rekursanmeldung des Rekurrenten ohnehin nicht auf den Rekurs hätte eingetreten werden können. Dies aus folgendem Grund: Der Strafbefehl vom 19. Oktober 2022 wurde dem Rekurrenten gültig eröffnet, dieser ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen und demnach zu vollstrecken, weswegen er auch nicht Streitgegenstand desvorliegendenVerfahrens darstellen kann. Der Rekurrent setzt sich mit den Erwägungen derVerfügungdesStraf- und Massnahmenvollzugsnicht auseinander, insofern fehlt es daher auch selbst nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen(vgl. hierzu VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504) an einer rechtsgenüglichen Begründung.
E. 3 3.1Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Rekurrent dessen Kosten(§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 und § 34 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wobei die Gebühr auf CHF 500. festgelegt wird.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://: Auf den Rekurs wird zufolge Verspätung nicht eingetreten. Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.. Mitteilung an: - Rekurrent - Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2022.273
URTEIL
vom31. Januar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 17. November 2022
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Mit Vollzugsbefehl vom 17. November 2022 wurdeA____auf den 20. Februar 2023 ins Gefängnis Bässlergut in Basel zum Strafantritt vorgeladen. Dieser Entscheid wurde ihm am 18. November 2022 mit A-Post Plus zugestellt.
Mit handgeschriebener, datiert vom 2. Dezember 2022 und in französischer Sprache verfasster Eingabe (Posteingang beim Straf- und Massnahmenvollzug am 5. Dezember 2022) hat A____ Rekurs gegen diesen Entscheid erhoben.
Es wurden die digitalen Vorakten des Straf- und Massnahmenvollzugs beigezogen.
Erwägungen
1.1Da der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hat, ist er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) wäre grundsätzlich das Dreiergericht zum Entscheid berufen, da jedoch infolge Säumnis nicht auf den Rekurs eingetreten werden kann, ist der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter für die Behandlung sowie den Kostenentscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
2.
2.1Bezüglich der Beförderung und Zustellung von Verfügungen stellt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Vorschriften auf. Demnach können Verfügungen grundsätzlich auf postalischem Weg (sei es per Einschreiben, A-Post Plus, A- oder B-Post) eröffnet werden (Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N 10;Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 N 3).Wenn das Gesetz keine qualifizierte Zustellung verlangt, ist bei einer Zustellung mit A-Post Plus aus dem Track & Trace-Auszug, aus dem die Zustellung ersichtlich ist, im Sinn eines Indizes auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.5).Rechtsmittelfristen beginnen nicht erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen, sondern bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung. Es genügt nach allgemeinem Rechtsgrundsatz, «wenn die Verfügung in den Machtbereich der betreffenden Person gelangt, so dass diese sie zur Kenntnis nehmen kann. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Empfangs- oder Kenntnisnahme» (BVGer, Urteil A-3474/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.1;Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., Art. 34 N 5, mit Hinweisen).
2.2Der Rekurs ist gemäss § 16 Abs. 1 des VRPG binnen zehn Tagen nach Zustellung der Verfügung schriftlich beimVerwaltungsgerichteinzureichen. Für die Berechnung der Fristen sowie deren Einhaltung verweist § 21 Abs. 1 VRPG auf die entsprechenden Bestimmungen des VwVG. Die Parteieingabe muss am letzten Tag der Frist der Behörde spätestens während der Geschäftszeit oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (§ 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl.Rhinowet al., ÖffentlichesProzessrecht, 3. Auflage, 2014, Rz. 910;Stamm, Die Verwaltungsgerichtbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, 2008, S. 477, 502).
2.3Vorliegend wurde der angefochtene Vollzugsbefehl am 18. November 2022 dem Rekurrenten mit A-Post Plus zugestellt. Die zehntägige Frist zur Rekursanmeldung begann somit am 19. November 2022 zu laufen und endete demzufolge am Dienstag, den 29. November 2022 (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Die Eingabe des Rekurrenten datiert vom 2. Dezember 2022, demnach wurde sie frühestens an diesem Tag und somit nach Fristablauf der schweizerischen Post übergeben. Bei dieser Sachlage ist auf den vorliegendenRekurs zufolge Verspätung nicht einzutreten.
2.4Ergänzend ist anzufügen, dass selbst bei einer rechtzeitigen Rekursanmeldung des Rekurrenten ohnehin nicht auf den Rekurs hätte eingetreten werden können. Dies aus folgendem Grund: Der Strafbefehl vom 19. Oktober 2022 wurde dem Rekurrenten gültig eröffnet, dieser ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen und demnach zu vollstrecken, weswegen er auch nicht Streitgegenstand desvorliegendenVerfahrens darstellen kann. Der Rekurrent setzt sich mit den Erwägungen derVerfügungdesStraf- und Massnahmenvollzugsnicht auseinander, insofern fehlt es daher auch selbst nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen(vgl. hierzu VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504) an einer rechtsgenüglichen Begründung.
3.
3.1Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Rekurrent dessen Kosten(§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 und § 34 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wobei die Gebühr auf CHF 500. festgelegt wird.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf den Rekurs wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500..
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.