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VD.2022.269

Verbot der gewerblichen Abgabe von mit Lachgas gefüllten Ballonen (Verfügungen vom 26. August 2021 und 19. November 2021) (BGer 2C_24/2024 vom 21. März 2024)

Basel-Stadt · 2023-11-13 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2022.269

URTEIL

vom 13. November 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonales Laboratorium

Kontrollstelle für Chemie und Biosicherheit

Kannenfeldstrasse 2, 4056 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Gesundheitsdepartements vom

31. August 2022

betreffend Verbot der gewerblichen Abgabe von mit Lachgas gefüllten

Ballonen (Verfügungen vom

26. August 2021 und 19. November 2021)

2.1Die Rekurrentin rügt in ihrer Rekursbegründung die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wie das Gesundheitsdepartement anerkenne, habe sie vor Erlass der ersten Verfügung des Kantonalen Laboratoriums vom 26. August 2021 ihre Einwendungen nicht im Rahmen der ordentlichen Gehörsgewährung vorbringen können. Dies müsse sie nun kostenpflichtig auf dem Rekursweg geltend machen, wodurch ihre Rechtsstellung eine spürbare Schlechterstellung erfahre (Rekursbegründung Rz. 20). Sodann werde bestritten, dass die Verfügungsadressatin mündlich über den Inhalt der zweiten Verfügung des Kantonalen Laboratoriums vom 19. November 2021 informiert worden sei und es sei ihr nicht die Möglichkeit gewährt worden sich zum Verfügungsinhalt zu äussern oder an der Beweiserhebung mitzuwirken (Rekursbegründung Rz. 21).

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.