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VD.2022.105

Beschwerdefrist

Basel-Stadt · 2022-07-25 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt regelte mit Entscheid vom 31. März 2022 den persönlichen Verkehr zwischen C____, geboren am [...] 2016, und seinem Vater B____. Ausserdem errichtete sie für C____ eine Beistandschaft und ernannte [...] zur Beiständin. Gegen diesen Entscheid erhob C____s Mutter, A____, vertreten durch [...], Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Beschwerde datiert vom 16. Mai 2022 und wurde am 17. Mai 2022 der Schweizerischen Post übergeben. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts zog die Vorakten der KESB bei und verzichtete darauf, eine Vernehmlassung einzuholen.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 1.1Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (§ 19 Abs. 1 KESG, Art. 450f in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB). Wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, istdas Einzelgericht zum Entscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100).

1.2Damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, muss sie fristgerecht eingereicht werden. Die Frist zur Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 1. April 2022 eröffnet (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post). Die Beschwerdefrist begann somit am 2. April 2022 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Sie stand während der Gerichtsferien an Ostern nicht still (§ 21 Abs. 2 VRPG, VGE VD.2018.252 vom 3. Juli 2019 E. 1.3.1.2). Der letzte Tag der Beschwerdefrist fiel folglich auf den 1. Mai 2022 und damit auf einen Sonntag bzw. einen anerkannten Feiertag. Die Frist endete daher am nächsten Werktag, d.h. am 2. Mai 2022 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Zur Fristwahrung müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdebegründung wurde am 17. Mai 2022 und damit später als am letzten Tag der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerde wurde demzufolge nicht fristgerecht eingereicht.

E. 2 Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass auf die Beschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Dispositiv
  1. das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://:      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2022.105

URTEIL

vom 25. Juli 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...]

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____Vater

[...]

C____Sohn

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 31. März 2022

betreffend Beschwerdefrist

Sachverhalt

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt regelte mit Entscheid vom 31. März 2022 den persönlichen Verkehr zwischen C____, geboren am [...] 2016, und seinem Vater B____. Ausserdem errichtete sie für C____ eine Beistandschaft und ernannte [...] zur Beiständin. Gegen diesen Entscheid erhob C____s Mutter, A____, vertreten durch [...], Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Beschwerde datiert vom 16. Mai 2022 und wurde am 17. Mai 2022 der Schweizerischen Post übergeben. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts zog die Vorakten der KESB bei und verzichtete darauf, eine Vernehmlassung einzuholen.

Erwägungen

1.

1.1Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (§ 19 Abs. 1 KESG, Art. 450f in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB). Wenn wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, istdas Einzelgericht zum Entscheid zuständig (§ 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG 154.100).

1.2Damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, muss sie fristgerecht eingereicht werden. Die Frist zur Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 1. April 2022 eröffnet (vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post). Die Beschwerdefrist begann somit am 2. April 2022 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Sie stand während der Gerichtsferien an Ostern nicht still (§ 21 Abs. 2 VRPG, VGE VD.2018.252 vom 3. Juli 2019 E. 1.3.1.2). Der letzte Tag der Beschwerdefrist fiel folglich auf den 1. Mai 2022 und damit auf einen Sonntag bzw. einen anerkannten Feiertag. Die Frist endete daher am nächsten Werktag, d.h. am 2. Mai 2022 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Zur Fristwahrung müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdebegründung wurde am 17. Mai 2022 und damit später als am letzten Tag der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben. Die Beschwerde wurde demzufolge nicht fristgerecht eingereicht.

2.

Aus der vorstehenden Erwägung folgt, dass auf die Beschwerde mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten ist. Umständehalber wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.