Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2234.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 26.30 und 7,7 % MWST von CHF 174.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2022.103
URTEIL
vom 29. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____Beigeladene
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom 14. April 2022
betreffend Bestätigung der Beiständin, Sistierung des persönlichen Ver-
kehrs und Anordnung eines Annäherungs- und Kontaktverbots
1.
1.1Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB ist eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Das gleiche gilt für Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB (VGE VD.2016.34 vom 31. August 2016 E. 1.1). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2Für das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.
1.3Als Adressat des angefochtenen Entscheids und Vater von C____ und D____ ist der Beschwerdeführer durch diesen Entscheid unmittelbar betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt.
1.4Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs geltend. Dies zunächst, da seiner Rechtsvertreterin wohl nicht die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zugestellt worden seien, bzw. die KESB ihren Entscheid mit Tatsachen begründet habe, welche sich den Akten nicht entnehmen liessen. Bereits mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 habe der Beschwerdeführer vergeblich um die Zustellung eines angeblichen Schreibens vom
17. Dezember 2020 ersucht. Es sei weiter nicht Bezug auf gewichtige Argumente des Beschwerdeführers genommen worden. Es sei nicht zwischen den beiden Kindern des Beschwerdeführers unterschieden worden, obschon D____ in seiner Einvernahme vom 12. November 2021 keineswegs «klar» zum Ausdruck gebracht habe, dass er den Vater nicht sehen wolle. Er habe vielmehr gesagt, er wisse es noch nicht, und habe auch keinerlei Angst vor dem Vater geäussert; er würde mit diesem sprechen, wenn er ihn anträfe. Auch zur offensichtlichen Suggestion von C____ werde nichts ausgeführt (Beschwerdebegründung Rz. 8-11).
Das von der Rechtsvertreterin erwähnte Schreiben vom 17. Dezember 2020 findet im angefochtenen Entscheid keine Erwähnung. Dass die Vorinstanz bei der Würdigung der vorliegenden Akten zu anderen Schlüssen gelang ist als der Beschwerdeführer, vermag keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Auf die Interpretation der Aussagen von C____ und D____ ist zurückzukommen (siehe E.3.4).
Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5, nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Dabei steht es zwar nicht im freien Belieben des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; mit zunehmendem Alter ist aber sein Wille stärker zu gewichten. Zu berücksichtigen ist das Alter des Kindes beziehungsweise dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem
12. Altersjahr auszugehen, wobei es sich hierbei nicht um eine starre Regel handelt (BGer 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3, mit Hinweis auf Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3, in: FamPra.ch 2015 S. 970; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016 S. 302; 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.2). Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht (BGer 5A_111/2019, a.a.O.).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 900., einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, [...], für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2234.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 26.30 und 7,7 % MWST von CHF 174.05, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.