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VD.2019.235

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_584/2020 vom 3. Dezember 2020)

Basel-Stadt · 2020-05-19 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1956 (Rekurrent), reiste erstmals am [...] 2005 zu seiner damaligen Ehefrau B____ in die Schweiz ein und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung der Ehe am 5. März 2010 verfügte das Migrationsamt des Kantons [...] am 21. November 2012 seine Wegweisung. Am 11. Februar 2013 heiratete der Rekurrent in Basel die Schweizer Bürgerin C____, geboren am [...] 1980, und erhielt am 15. März 2013 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei ihr. Diese Ehe wurde am 22. Januar 2018 geschieden, nachdem die Ehegatten bereits im April 2017 das Getrenntleben aufgenommen hatten. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem Rekurrenten mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. Oktober 2018 die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das damit gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 5. und 28. November 2019 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 9. Oktober 2018 und des Entscheids des JSD vom 28. Oktober 2019 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt. Weiter beantragt der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten. Dabei sei auch bei einer Abweisung des Rekurses in der Hauptsache der angefochtene Entscheid bezüglich der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege zu korrigieren, ihm diese auch für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 zum Entscheid. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Februar 2020. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Dezember 2019 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§§ 88 Abs. 2 und 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert erstreckter Frist begründet. Auf den Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.1 hiernach).

1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).

Dispositiv
  1. Oktober 2019 im Kostenpunkt aufgehoben. Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt. Die Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens mit einer Spruchgebühr von CHF 400.– gehen zulasten des Staates. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements ein Honorar von CHF 1'700.–, zuzüglich Auslagen von CHF 99.20 und 7,7 % MWST von CHF 138.55, zugesprochen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. Dem Rekurrenten wird auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 1ʹ500.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2019.235

URTEIL

vom19. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 28. Oktober 2019

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Weg-

weisung

Sachverhalt

Der türkische Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1956 (Rekurrent), reiste erstmals am [...] 2005 zu seiner damaligen Ehefrau B____ in die Schweiz ein und erhielt hier eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung der Ehe am 5. März 2010 verfügte das Migrationsamt des Kantons [...] am 21. November 2012 seine Wegweisung. Am 11. Februar 2013 heiratete der Rekurrent in Basel die Schweizer Bürgerin C____, geboren am [...] 1980, und erhielt am 15. März 2013 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zum Verbleib bei ihr. Diese Ehe wurde am 22. Januar 2018 geschieden, nachdem die Ehegatten bereits im April 2017 das Getrenntleben aufgenommen hatten. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde dem Rekurrenten mit Verfügung des Migrationsamts vom 9. Oktober 2018 die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und er wurde aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das damit gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 28. Oktober 2019 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 5. und 28. November 2019 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, mit dem er die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 9. Oktober 2018 und des Entscheids des JSD vom 28. Oktober 2019 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt. Weiter beantragt der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten. Dabei sei auch bei einer Abweisung des Rekurses in der Hauptsache der angefochtene Entscheid bezüglich der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege zu korrigieren, ihm diese auch für das vorinstanzliche Verfahren zu gewähren und eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 zum Entscheid. Das JSD beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Februar 2020. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Dezember 2019 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§§ 88 Abs. 2 und 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert erstreckter Frist begründet. Auf den Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2.1 hiernach).

1.2Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden (VGE VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.135 vom 8. Juni 2016 E. 1.2, VD.2012.243 vom 21. Mai 2013 E. 1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2017.183 vom 17. Oktober 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.168 vom 9. Februar 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des verwaltungsgerichtlichen Rekurses wird der angefochtene Entscheid des JSD vom

28. Oktober 2019 im Kostenpunkt aufgehoben.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt. Die Kosten des verwaltungsinternen Rekursverfahrens mit einer Spruchgebühr von CHF 400.– gehen zulasten des Staates. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements ein Honorar von CHF 1'700.–, zuzüglich Auslagen von CHF 99.20 und 7,7 % MWST von CHF 138.55, zugesprochen.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird auch für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem Rechtsbeistand, [...], ein Honorar von CHF 1ʹ500.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.