Sachverhalt
Das Bau- und Verkehrsdepartement schrieb am 2. Juli 2016 für die Staatskanzlei des Präsidialdepartements (Bedarfsstelle) einen Dienstleistungsauftrag betreffend "E-Voting System für den Kanton Basel-Stadt" im offen Verfahren nach GATT/WTO aus. Der Beschaffungsgegenstand wurde folgendermassen umschrieben: "Betrieb eines Systems zur Abgabe der elektronischen Stimmen bei Volksabstimmungen und Wahlen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton, Generieren von Stimmrechtsausweisnummern und individuellen Antwort-Prüfcodes aufgrund des vom Kanton gelieferten Stimmregisters. Abwicklung von elektronisch eingehenden Stimmen des Kantons Basel-Stadt für sämtliche Urnengangs-Arten: Volksabstimmungen mit Sachvorlagen (einfache Vorlagen und Variantenvorlagen) sowie Majorz- und Proporzwahlen (u.U. mit Bedingungen, z.B. Präsidialwahl)." Als Zuschlagskriterien wurden der Preis (Gewichtung 20 %), Entwicklungsstand und -pläne (Gewichtung 30 %), E-Voting Projektorganisation und -management (Gewichtungen 30 %), Wartung und Support (Gewichtung 10 %) sowie Anwenderfreundlichkeit (Gewichtung 10 %) genannt.
Nach durchgeführter Fragerunde publizierte die Vergabebehörde am 30. Juni 2016 eine Berichtigung der Ausschreibung. Gleichzeitig wurde die Frist für die Einreichung des Angebots bis zum 31. August 2016 verlängert. Innert Frist gingen die Angebote des A____ (Rekurrent) sowie der B____ (Beigeladene) ein. Am
31. August 2016 wurden die Angebote geöffnet. Am 29. September 2016 richtete die Vergabestelle Rückfragen an den Rekurrenten, welche mit E-Mail vom 7. Oktober 2016 beantwortet wurden. In seiner Antwort-E-Mail machte der Rekurrent geltend, dass ihm ein Rechnungsfehler unterlaufen sei und legte seiner E-Mail ein korrigiertes Preisblatt bei. Am 4. Februar 2017 wurde die Vergabe an die Beigeladene im Kantonsblatt und auf www.simap.ch publiziert. Mit Schreiben vom
7. Februar 2017 stelle der Rekurrent bei der Fachstelle für öffentliche Beschaffungen (KFöB) ein Gesuch um eine erweiterte Begründung gemäss § 27 Abs. 2 des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100). Daraufhin erliess diese eine erweiterte Begründung, in welcher sie erläuterte, dass der Rekurrent infolge Nichteinhaltung der in der Ausschreibung genannten Vorgaben vom Verfahren habe ausgeschlossen werden müssen.
Mit Rekurs vom
3. März 2017 beantragte der Rekurrent beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Zuschlags und die Rückweisung an die Vergabestelle mit der Anweisung, die Offerte des Rekurrenten unter Berücksichtigung des Rechnungsfehlers zu bewerten und über den Zuschlag neu zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die aufschiebende Wirkung des Rekurses, die der Appellationsgerichtspräsident am 8. März 2017 bewilligte. Mit Eingabe vom 24. April 2017 beantragte das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom gleichen Datum stellte die Beigeladene den Antrag, auf den Rekurs sei nicht einzutreten; eventualiter sei dieser abzuweisen, jeweils unter o-/e-Kostenfolge. Mit Replik vom 6. Juni 2017 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest. Am 19. Juli 2017 reichte das Bau- und Verkehrsdepartements eine Duplik ein, zu der sich der Rekurrent mit Eingabe vom 2. August 2017 äusserte. Am 11. August 2017 folgte eine weitere Eingabe der Beigeladenen, die den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Dazu liess sich der Rekurrent am 9. Oktober 2017 noch einmal vernehmen. Der Entscheid ergeht aufgrund der Eingaben der Parteien auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen (1 Absätze)
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Der Rekurs wird abgewiesen. Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 6'000. (einschliesslich Auslagen). Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.63
URTEIL
vom4. Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____Rekurrent
vertreten durch [...], Rechtsanwältin
gegen
Bau- und VerkehrsdepartementRekursgegner
Kantonale Fachstelle für öffentliche Beschaffungen
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss des Bau- und Verkehrsdepartements
vom 31. Januar 2017
betreffend Submission (E-Voting System für den Kanton Basel-Stadt)
Sachverhalt
Das Bau- und Verkehrsdepartement schrieb am 2. Juli 2016 für die Staatskanzlei des Präsidialdepartements (Bedarfsstelle) einen Dienstleistungsauftrag betreffend "E-Voting System für den Kanton Basel-Stadt" im offen Verfahren nach GATT/WTO aus. Der Beschaffungsgegenstand wurde folgendermassen umschrieben: "Betrieb eines Systems zur Abgabe der elektronischen Stimmen bei Volksabstimmungen und Wahlen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von Bund und Kanton, Generieren von Stimmrechtsausweisnummern und individuellen Antwort-Prüfcodes aufgrund des vom Kanton gelieferten Stimmregisters. Abwicklung von elektronisch eingehenden Stimmen des Kantons Basel-Stadt für sämtliche Urnengangs-Arten: Volksabstimmungen mit Sachvorlagen (einfache Vorlagen und Variantenvorlagen) sowie Majorz- und Proporzwahlen (u.U. mit Bedingungen, z.B. Präsidialwahl)." Als Zuschlagskriterien wurden der Preis (Gewichtung 20 %), Entwicklungsstand und -pläne (Gewichtung 30 %), E-Voting Projektorganisation und -management (Gewichtungen 30 %), Wartung und Support (Gewichtung 10 %) sowie Anwenderfreundlichkeit (Gewichtung 10 %) genannt.
Nach durchgeführter Fragerunde publizierte die Vergabebehörde am 30. Juni 2016 eine Berichtigung der Ausschreibung. Gleichzeitig wurde die Frist für die Einreichung des Angebots bis zum 31. August 2016 verlängert. Innert Frist gingen die Angebote des A____ (Rekurrent) sowie der B____ (Beigeladene) ein. Am
31. August 2016 wurden die Angebote geöffnet. Am 29. September 2016 richtete die Vergabestelle Rückfragen an den Rekurrenten, welche mit E-Mail vom 7. Oktober 2016 beantwortet wurden. In seiner Antwort-E-Mail machte der Rekurrent geltend, dass ihm ein Rechnungsfehler unterlaufen sei und legte seiner E-Mail ein korrigiertes Preisblatt bei. Am 4. Februar 2017 wurde die Vergabe an die Beigeladene im Kantonsblatt und auf www.simap.ch publiziert. Mit Schreiben vom
7. Februar 2017 stelle der Rekurrent bei der Fachstelle für öffentliche Beschaffungen (KFöB) ein Gesuch um eine erweiterte Begründung gemäss § 27 Abs. 2 des Beschaffungsgesetzes (BeschG, SG 914.100). Daraufhin erliess diese eine erweiterte Begründung, in welcher sie erläuterte, dass der Rekurrent infolge Nichteinhaltung der in der Ausschreibung genannten Vorgaben vom Verfahren habe ausgeschlossen werden müssen.
Mit Rekurs vom
3. März 2017 beantragte der Rekurrent beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Zuschlags und die Rückweisung an die Vergabestelle mit der Anweisung, die Offerte des Rekurrenten unter Berücksichtigung des Rechnungsfehlers zu bewerten und über den Zuschlag neu zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die aufschiebende Wirkung des Rekurses, die der Appellationsgerichtspräsident am 8. März 2017 bewilligte. Mit Eingabe vom 24. April 2017 beantragte das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom gleichen Datum stellte die Beigeladene den Antrag, auf den Rekurs sei nicht einzutreten; eventualiter sei dieser abzuweisen, jeweils unter o-/e-Kostenfolge. Mit Replik vom 6. Juni 2017 hielt der Rekurrent an seinen Anträgen fest. Am 19. Juli 2017 reichte das Bau- und Verkehrsdepartements eine Duplik ein, zu der sich der Rekurrent mit Eingabe vom 2. August 2017 äusserte. Am 11. August 2017 folgte eine weitere Eingabe der Beigeladenen, die den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Dazu liess sich der Rekurrent am 9. Oktober 2017 noch einmal vernehmen. Der Entscheid ergeht aufgrund der Eingaben der Parteien auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.2Das vorliegende Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, soweit das Beschaffungsgesetz keine anderen Vorschriften enthält. Nach § 8 VRPG ist zu prüfen, ob die Vergabebehörde den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, das öffentliche Recht unrichtig angewendet, von ihrem Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine Angemessenheit hin findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB, SG 914.500]; statt vieler: VGE VD.2016.183 vom 5. Januar 2017 E. 1.2).
Umsetzung der neuen Sicherheitsstandards
Limite (kantonales Elektorat)
Keine Umsetzung
30 %
(plus Auslandschweizer Stimmberechtigte)
Erste Etappe
50 %
Zweite Etappe
100 %
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 6'000. (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.