Sachverhalt
Die Universität Basel schrieb als Bedarfs- und Vergabestelle am 18. Juni 2016 den Dienstleistungsauftrag Unterhaltsreinigung Universität Basel Los-Nr. 3 (Bernoullistrasse 1416, Bernoullistrasse 28 und Klingelbergstrasse 61) mit Publikation im Kantonsblatt sowie der Veröffentlichung unter www.simap.ch im offenen Verfahren gemäss GATT/WTO-Abkommen aus. Innert Frist reichten unter anderen auch die A____ AG (Rekurrentin) und die B____ AG (Beigeladene) je ein Angebot ein. Nach Eröffnung der Offerten wurde der Zuschlag am 28. September 2016 an die Beigeladene erteilt und am 1. Oktober 2016 im Kantonsblatt publiziert. In der Folge verlangte die Rekurrentin mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 eine Begründung des Zuschlagsentscheids. Mit Email vom 5. Oktober 2016 sicherte die Universität Basel, vertreten durch [...], der Rekurrentin zu, ihr möglichst zeitnah eine ausführliche Begründung für den Vergabeentscheid zuzustellen. Am 8. November 2016 erliess sie eine entsprechende Verfügung. Daraufhin ersuchte die Rekurrentin die Universität um Zustellung weiterer Unterlagen. Nachdem am
2. Dezember 2016 ein persönliches Gespräch stattgefunden hatte, bat die Rekurrentin die Universität erneut um Zustellung der Auswertungsdetails. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 teilte diese der Rekurrentin mit, dass kein Anlass bestehe, auf die Verfügung vom 8. November 2016 zurückzukommen.
Mit Eingabe vom
8. Dezember 2016 erhob die Rekurrentin inzwischen anwaltlich vertreten beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen die Zuschlagsverfügung und beantragte deren kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung, die neue Vornahme der Berechnung der Punktzahl und die Erteilung des Zuschlags bezüglich der ausgeschriebenen Leistung an sie. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vergabestelle anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens von einem Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin abzusehen. Weiter ersuchte sie um Einsicht in die Verfahrensakten, soweit sie das Los 3 und insbesondere die (Unter-)Kriterien Reinigungsplan/Objekt und Personaleinsatzplan betreffen würden. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 erkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zu und untersagte der Vergabestelle vorsorglich, mit der Zuschlagsempfängerin einen Vertrag über den Gegenstand der Ausschreibung Beschaffung Unterhaltsreinigung Universität Basel Los-Nr. 3, Bernoullistrasse 1416, Bernoullistrasse 28, Klingelbergstrasse 61 abzuschliessen. Am 13. Dezember 2016 ergänzte die Rekurrentin ihre Rekurserhebung. Mit Eingaben vom 22. Dezember 2016 und 20. Januar 2017 nahm die Universität Basel zum Rekurs Stellung und beantragte dessen kostenfällige Abweisung. Ihr Gesuch um Aufhebung der vorsorglich bewilligten aufschiebenden Wirkung wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Januar 2017 abgewiesen. Auf entsprechende instruktionsrichterliche Aufforderung hin reichte die Universität mit Eingabe vom 3. Februar 2017 die Offerten der Rekurrentin und der Beigeladenen nach. Mit Replik vom 9. Februar 2017 hielt die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren fest.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Da die Prozessvoraussetzungen somit erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://:Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Zuschlagsentscheid der Universität Basel vom 28. September 2016 betreffend Los-Nr. 3 wird aufgehoben und der Zuschlag wird der Rekurrentin erteilt. Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Rekurrentin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2000. zurückerstattet. Die Universität Basel wird verpflichtet, der Rekurrentin eine Parteientschädigung von CHF 3100. zu entrichten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.251
URTEIL
vom3. April 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer,
lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth
Beteiligte
A____Rekurrentin
vertreten durch Fürsprecher [...]
gegen
Universität BaselRekursgegnerin
Verwaltungsdirektion
Petersgraben 35, Postfach 2148, 4001 Basel
B____Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss der Universität Basel
vom 28. September 2016 (publiziert am 1. Oktober 2016)
betreffend Submission: Unterhaltsreinigung Universität Basel,offenes Verfahren GATT/WTO
Sachverhalt
Die Universität Basel schrieb als Bedarfs- und Vergabestelle am 18. Juni 2016 den Dienstleistungsauftrag Unterhaltsreinigung Universität Basel Los-Nr. 3 (Bernoullistrasse 1416, Bernoullistrasse 28 und Klingelbergstrasse 61) mit Publikation im Kantonsblatt sowie der Veröffentlichung unter www.simap.ch im offenen Verfahren gemäss GATT/WTO-Abkommen aus. Innert Frist reichten unter anderen auch die A____ AG (Rekurrentin) und die B____ AG (Beigeladene) je ein Angebot ein. Nach Eröffnung der Offerten wurde der Zuschlag am 28. September 2016 an die Beigeladene erteilt und am 1. Oktober 2016 im Kantonsblatt publiziert. In der Folge verlangte die Rekurrentin mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 eine Begründung des Zuschlagsentscheids. Mit Email vom 5. Oktober 2016 sicherte die Universität Basel, vertreten durch [...], der Rekurrentin zu, ihr möglichst zeitnah eine ausführliche Begründung für den Vergabeentscheid zuzustellen. Am 8. November 2016 erliess sie eine entsprechende Verfügung. Daraufhin ersuchte die Rekurrentin die Universität um Zustellung weiterer Unterlagen. Nachdem am
2. Dezember 2016 ein persönliches Gespräch stattgefunden hatte, bat die Rekurrentin die Universität erneut um Zustellung der Auswertungsdetails. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 teilte diese der Rekurrentin mit, dass kein Anlass bestehe, auf die Verfügung vom 8. November 2016 zurückzukommen.
Mit Eingabe vom
8. Dezember 2016 erhob die Rekurrentin inzwischen anwaltlich vertreten beim Verwaltungsgericht Rekurs gegen die Zuschlagsverfügung und beantragte deren kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung, die neue Vornahme der Berechnung der Punktzahl und die Erteilung des Zuschlags bezüglich der ausgeschriebenen Leistung an sie. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihrem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vergabestelle anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens von einem Vertragsschluss mit der Zuschlagsempfängerin abzusehen. Weiter ersuchte sie um Einsicht in die Verfahrensakten, soweit sie das Los 3 und insbesondere die (Unter-)Kriterien Reinigungsplan/Objekt und Personaleinsatzplan betreffen würden. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 erkannte der Instruktionsrichter dem Rekurs vorläufig die aufschiebende Wirkung zu und untersagte der Vergabestelle vorsorglich, mit der Zuschlagsempfängerin einen Vertrag über den Gegenstand der Ausschreibung Beschaffung Unterhaltsreinigung Universität Basel Los-Nr. 3, Bernoullistrasse 1416, Bernoullistrasse 28, Klingelbergstrasse 61 abzuschliessen. Am 13. Dezember 2016 ergänzte die Rekurrentin ihre Rekurserhebung. Mit Eingaben vom 22. Dezember 2016 und 20. Januar 2017 nahm die Universität Basel zum Rekurs Stellung und beantragte dessen kostenfällige Abweisung. Ihr Gesuch um Aufhebung der vorsorglich bewilligten aufschiebenden Wirkung wurde vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. Januar 2017 abgewiesen. Auf entsprechende instruktionsrichterliche Aufforderung hin reichte die Universität mit Eingabe vom 3. Februar 2017 die Offerten der Rekurrentin und der Beigeladenen nach. Mit Replik vom 9. Februar 2017 hielt die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren fest.
Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Da die Prozessvoraussetzungen somit erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://:Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Zuschlagsentscheid der Universität Basel vom 28. September 2016 betreffend Los-Nr. 3 wird aufgehoben und der Zuschlag wird der Rekurrentin erteilt.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Rekurrentin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2000. zurückerstattet.
Die Universität Basel wird verpflichtet, der Rekurrentin eine Parteientschädigung von CHF 3100. zu entrichten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.