Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2025.40
BESCHLUSS
vom8. Dezember 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Lukas Schaub
und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch Dr. Philippe Spitz, Advokat,
Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Berufungsbeklagter
Privatkläger 1
C____ AGBerufungsbeklagte
Privatklägerin 2
D____Berufungsbeklagte
vertreten durch MLaw Kassandra Waldvogel, Advokatin Privatklägerin 3
Bäumleingasse 2, 4001 Basel
E____Berufungsbeklagter
Privatkläger 4
F____Berufungsbeklagter
Privatkläger 5
G____Berufungsbeklagter
Privatkläger 6
H____Berufungsbeklagter
Privatkläger 7
I____ AGBerufungsbeklagte
Privatklägerin 8
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 16. Januar 2025 (SG.2024.237)
betreffend gewerbsmässigen Diebstahl (teilweise in Mittäterschaft), Raub
(in Mittäterschaft), versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung, mehr-
facher Hausfriedensbruch (teilweise in Mittäterschaft), mehrfache Sachbe-
schädigung (teilweise in Mittäterschaft), Fahren ohne Fahrzeugausweise
oder Kontrollschilder
1.2Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom
2. Juli 2021 E. 1; SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26. Mai 2020). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362 = BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022 vom 17. April 2023; BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom
30. Mai 2023 E. 1.2).
://: Es wird festgestellt, dass A____ zu Beginn der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung den Rückzug seiner Berufung zu Protokoll gegeben hat.
Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft inAnwendung von Art. 386 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 3 der Strafprozessordnung als erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten für das Berufungsverfahren erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Philippe Spitz, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'933.35 und ein Auslagenersatz von CHF 227.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 337. (8,1 % auf CHF 4'160.50), somit total CHF 4'497.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Stephanie von Sprecher
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.