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SB.2025.40

gewerbsmässiger Diebstahl (teilweise in Mittäterschaft), Raub (in Mittäterschaft), versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung, mehrfacher Hausfriedensbruch (teilweise in Mittäterschaft), mehrfache Sachbeschädigung (teilweise in Mittäterschaft), Fahren ohne Fahrzeugausweise oder Kontrollschilder

Basel-Stadt · 2025-12-08 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2025.40

BESCHLUSS

vom8. Dezember 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Prof. Dr. Ramon Mabillard, Dr. Lukas Schaub

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut,                                                     Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Dr. Philippe Spitz, Advokat,

Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Berufungsbeklagter

Privatkläger 1

C____ AGBerufungsbeklagte

Privatklägerin 2

D____Berufungsbeklagte

vertreten durch MLaw Kassandra Waldvogel, Advokatin   Privatklägerin 3

Bäumleingasse 2, 4001 Basel

E____Berufungsbeklagter

Privatkläger 4

F____Berufungsbeklagter

Privatkläger 5

G____Berufungsbeklagter

Privatkläger 6

H____Berufungsbeklagter

Privatkläger 7

I____ AGBerufungsbeklagte

Privatklägerin 8

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 16. Januar 2025 (SG.2024.237)

betreffend gewerbsmässigen Diebstahl (teilweise in Mittäterschaft), Raub

(in Mittäterschaft), versuchte Nötigung, einfache Körperverletzung, mehr-

facher Hausfriedensbruch (teilweise in Mittäterschaft), mehrfache Sachbe-

schädigung (teilweise in Mittäterschaft), Fahren ohne Fahrzeugausweise

oder Kontrollschilder

1.2Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist grundsätzlich die Verfahrensleitung zuständig (§ 45 Abs. 1 GOG). Diese Bestimmung wurde vom Gesetzgeber primär auf zivil- und verwaltungsrechtliche Verfahren zugeschnitten (Ratschlag zum GOG vom 27. Mai 2014 S. 40) und gilt in Strafverfahren, so lange das Kollegialgericht nicht zum Entscheid zusammentritt. Indessen ergeht nach der Rechtsprechung ein Abschreibungsbeschluss des Kollegialgerichts, wenn dieses eine mündliche Verhandlung und Beratung durchgeführt hat (AGE ZB.2021.4 vom

2. Juli 2021 E. 1; SB.2012.73 vom 11. Juni 2013; SB.2018.117 vom 26. Mai 2020). Ein durch das Kollegium gefasster Abschreibungsbeschluss entspricht auch der Praxis zur strafprozessualen Rückzugsfiktion in anderen Kantonen (BGE 148 IV 362 = BGer 6B_998/2021 vom 22. Juni 2022; 6B_1433/2022 vom 17. April 2023; BGE 141 IV 269 = BGer 6B_676/2014 vom 30. Juli 2015). Allen vorstehend zitierten Bundesgerichtsentscheiden liegen kantonale Kollegialbeschlüsse zu Grunde (vgl. zum Ganzen AGE SB.2020.113 vom

30. Mai 2023 E. 1.2).

://:        Es wird festgestellt, dass A____ zu Beginn der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung den Rückzug seiner Berufung zu Protokoll gegeben hat.

Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallens der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft inAnwendung von Art. 386 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 3 der Strafprozessordnung als erledigt abgeschrieben.

Es werden keine Kosten für das Berufungsverfahren erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Philippe Spitz, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'933.35 und ein Auslagenersatz von CHF 227.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 337.– (8,1 % auf CHF 4'160.50), somit total CHF 4'497.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Stephanie von Sprecher

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.