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SB.2025.23

mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Basel-Stadt · 2025-12-17 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2025.23

URTEIL

vom17. Dezember 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. […]                                                                     Beschuldigte

[...] Berufungsbeklagte

vertreten durch MLaw Viktorija Tarasova, Advokatin,

Uferstrasse 90, 4057 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 16. Januar 2025 (ES.2024.295)

betreffend mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

1.3

1.3.1Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten frei (Art. 398 Abs. 3 i.V.m. Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Als offensichtlich unrichtig gilt eine Sachverhaltsfeststellung dann, wenn sie willkürlich ist. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung greift das Berufungsgericht nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat oder ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Erscheint die Strafe demgegenüber vertretbar, besteht kein Anlass zu einer Korrektur. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23;Bähler, a.a.O., Art. 398 N 6; BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.38 vom

21. Juni 2019 E. 1.3).

://:        Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.

A____ wird von der Anklage des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen kostenlos freigesprochen.

Der Berufungsbeklagten wird eine Parteientschädigung von CHF 1'665.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse.

Mitteilung an:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Christapor Yacoubian

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.