Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.8
URTEIL
vom17. Oktober 2024
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte 1
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ AGBerufungsbeklagte 2
vertreten durch lic. iur. [...], Privatklägerin
[...]
C____Berufungsbeklagter
Privatkläger
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 8. Juni 2023 (ES.2022.443)
betreffend versuchte Nötigung und passive Privatbestechung
2.2.2Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6; 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2; BGer 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.;Gless, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.).Die Strafbehörden können gemäss ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizer Eidgenossenschaft [BV, SR 101]undArt. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. (BGE 147 IV 534E. 2.5.1;146 III 73E. 5.2.2;144 II 427E. 3.1.3; BGer 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.6; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.4; je m. Hinw.).Im Berufungsverfahren gilt sodann Art. Art. 389 Abs. 1 StPO, wonach das Rechtsmittelverfahren auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen beruht. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise sind gemäss 389 Abs. 3 StPO zu erheben, soweit es erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten; es gelten also auch insoweit die Massstäbe der antizipierten Beweiswürdigung (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1¸141 IV 39 E. 1.6.; 141 I 60 E. 3.3; 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 7B_186/2022 vom 14. August 2023 E. 3.1; 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 5.2.2; 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 2.3.6, je m. Hinw.).
2.2.3In seinem Brief vom 1. Oktober 2024 hat C____ seine Angaben, im Mai 2021 seinen Vorgesetzten gesagt zu haben, Geld für die Anstellung bezahlt zu haben und vom Berufungskläger bedroht worden zu sein, als falsch bezeichnet. Er hat ebenfalls erwähnt, von einer Drittperson zu diesen Aussagen überredet worden zu sein («En Mai 2021 j avais annonce a mes supérierues que A____ m avait demande de l argent et m avait menace si je parlais. Or cela cela est totalement faux, je me suis fait monter la tète par un collègue de travail qui n aime pas A____, [ ]; Schreiben, Akten S. 531). Wenn der Berufungskläger in diesem Schreiben den Beweis dafür sieht, dass er von C____ falsch beschuldigt worden sei, verkennt er, dass sich C____ auch in diesem notabene vom Berufungskläger in Auftrag gegebenen Schreiben (Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 562; Schreiben A____, Akten S. 549) nicht widerspricht. Bezüglich der Bestechung bleibt C____ bei seinen bisherigen Depositionen, so hat er nämlich vor den Behörden stets angegeben, nicht für eine Anstellung bezahlt zu haben. Was die inkriminierte Nötigung am Telefon anbelangt einen Vorfall den er bisher konstant und gleichlautend geschildert hat fällt auf, dass er dieses Ereignis im Brief gar nicht explizit erwähnt, sondern lediglich vage von Drohung spricht. Bereits im Vorverfahren ist es ihm schwergefallen, Angaben zum Vorgefallenen zu machen und er hat sowohl vor dem Einvernahmetermin als auch in Bezug auf die erstinstanzliche Hauptverhandlung angegeben, nicht zu erscheinen (Akten S. 172; S. 203). Insgesamt hat C____ in den zum Vorfall zeitnahen Befragungen zwar zögerlich, aber stets konstant ausgesagt und seine Depositionen weisen eine hohe Glaubwürdigkeit auf (vgl. unten E. 3.5.2, E. 3.6). Dass er nun kurz vor der Berufungsverhandlung nochmals zurückkrebsen möchte, erstaunt vor diesem Hintergrund nicht, sondern widerspiegelt das Schreiben sein bisheriges Verhalten und bekräftigt vielmehr das Dilemma, in dem sich C____ von Anfang an befunden hat. Eine neuerliche Befragung hätte sich vor dem Hintergrund seiner bisherigen Angaben denn auch nicht auf den Entscheid ausgewirkt. Es kann somit in antizipierter Beweiswürdigung auf eine weitere Einvernahme von C____ verzichtet werden.
Dasselbe hat auch für eine erneute Einvernahme von E____ und G____ zu gelten. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Privatverteidiger nur noch die erneute Befragung von diesen beiden Personen verlangt. In Bezug auf E____ kann festgehalten werden, dass er am fraglichen Gespräch nicht persönlich dabei gewesen ist und seine Angabe schon deshalb nicht von grossem Gewicht ist. Zudem wurde in der Firma viel über das Vorgefallene gesprochen, was die eigene Wahrnehmung ebenso trüben kann wie die lange Zeit, die seit den Geschehnissen unterdessen vergangen ist. Es sind somit keine neuen Erkenntnisse aus den Depositionen von E____ zu erwarten und auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen.
Schliesslich ist auch nicht zu erwarten, dass G____ auch nicht in Anbetracht des Schreibens von C____ etwas Neues zum Vorfall beitragen könnte. Auch seine Depositionen im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind konstant, plausibel und glaubhaft, wie nachfolgend noch ausführlich aufgezeigt wird (vgl. unten E. 3.5.1, E. 3.6).
Gemäss der Unschuldsvermutung bzw. dem daraus abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro reo» (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom
7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m.w.Hinw.).
Das Gericht kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 10 Abs. 2 und Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind. Im vorliegenden Fall stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen im Vordergrund. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Daneben sind weitere Umstände, wie die internen Ermittlungen der Firma, zu beachten.
Die Firma B____ AG hat am 25. Juni 2021 durch ihren Anwalt Strafanzeige samt Strafantrag gegen Unbekannt und Zivilklage eingereicht. Sie hat dies damit begründet, dass mutmasslich pflichtwidrig Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien, nachdem durch unbekannte Täterschaft Bestechungszahlungen geleistet worden seien (Akten S. 65 ff.). Als Empfänger solcher Leistungen hat sie den Berufungskläger ins Spiel gebracht, allenfalls auch I____ und J____, die mit ihm eng befreundet waren (Akten S. 68 f.).
Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor,in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl.Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auchHenriette Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl.Ludewig/Baumer/Tavor,in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.;Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.;Dittmann,Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.;Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3; 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom
28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her:Henriette Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazuDittmann,in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
3.6.1Es zeigt sich vorliegend, dass die Anklage vornehmlich auf den Aussagen der direkt Betroffenen G____ und C____ basiert. Objektive Beweismittel gibt es kaum (vgl. oben E. 3.3). Demnach ist insbesondere auf die Aussagen der unmittelbar Beteiligten abzustellen. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 I 122 E. 3.3). Zunächst ist die Aussagengenese und Motivlage der Beteiligten zu betrachten. Sie ist vorliegend von grösstem Gewicht.
3.6.1.1G____hätte die Stelle bei der B____ AG bereits anlässlich des inkriminierten Gesprächs erhalten, das hat selbst der Berufungskläger ausgesagt. So lag es gemäss dessen Darstellung nicht etwa an seiner eigenen Weigerung, G____ einzustellen, dass dieser nicht in den Betrieb eingetreten ist, sondern am angeblichen Desinteresse seitens G____s. Der Berufungskläger hat behauptet, G____ habe das Interesse an der Stelle verloren, als er gehört habe, dass es eine 80%-Anstellung gewesen wäre. Er sei nur an einem 100%-Pensum interessiert gewesen. Nachdem er sein fehlendes Interesse erklärt habe, habe er das Gespräch beendet. Das einzige Geld, von dem gesprochen worden sei, sei die Prämie gewesen, welche der Berufungskläger für die Anwerbung eines neuen Chauffeurs von der Arbeitgeberin erhalten hätte. G____ habe wohl extra falsche Aussagen gemacht, weil die Geschäftsleitung ihn dazu aufgefordert und mit einer 100%-Anstellung belohnt habe. Tatsächlich lässt sich festhalten, dass G____ später eine 100%-Stelle erhalten hat, während anlässlich des Gesprächs mit dem Berufungskläger unbestrittenermassen nur von einer 80%-Stelle die Rede gewesen war. Allerdings gilt ebenfalls objektiv, weil notorisch und unbestritten, dass die Lohndifferenz wegen des tieferen Pensums durch das Lohnniveau in der Schweiz gegenüber der Situation in Frankreich mehr als aufgewogen worden wäre. G____ hat der vom Berufungskläger angeführten Begründung, er wäre an einem 80%-Pensum bei B____ AG in der Schweiz nicht interessiert gewesen, denn auch mit dem offensichtlichen Argument widersprochen, dass er auch mit einem 80%-Pensum in Basel noch mehr verdient hätte als mit 100% in Frankreich. Das hat auch der Berufungskläger selbst bestätigt, indem er angegeben hat, dass der Verdienst in Basel CHF 3'800. brutto, also etwa CHF 3'300. netto gewesen sei. In Frankreich würde man mit 10 Jahren Berufserfahrung im Vollzeitpensum maximal auf EUR 3'000. kommen (Akten S. 433). G____ hätte somit bei angenehmeren Arbeitsbedingungen und kürzerer Arbeitszeit ein höheres Gehalt erzielt als bei seinem damaligen Job in Frankreich. Der vom Berufungskläger geltend gemachte Grund für die negative Berichterstattung beim Arbeitgeber verfängt damit nicht, womit auch kein plausibler Grund für eine Falschbelastung ersichtlich ist.
3.6.1.2Auch in Bezug auf die Angaben von C____ spricht die Ausgangslage gegen eine Falschbelastung und erweist sich das Motiv der Vergeltung als abwegig. Dieser hat sich nämlich zunächst dagegen gesträubt, überhaupt Depositionen zur Sache zu machen. Das Formular im Rahmen der Mitarbeiterbefragung hat er nachweislich nicht ausgefüllt, sondern es wird einzig im Gesprächsprotokoll der Geschäftsleitung seine Aussage notiert, er habe für die Anstellung bezahlen müssen (vgl. oben E. 3.3). Diese Angabe hat er allerdings an den polizeilichen und gerichtlichen Einvernahmen nicht bestätigt bzw. sogar explizit bestritten, weshalb sie auch nicht Eingang in die Anklage gefunden hat. Dabei hat er keinen Zweifel daran gelassen, dass er grosse Angst vor einer Reaktion des Berufungsklägers gehabt hat, dies explizit auch für den Fall einer Belastung vor Gericht. Dass C____ dennoch die Drohung des Berufungsklägers geschildert hat, ist hingegen äusserst nachvollziehbar, hätte er doch sonst seine Angst gar nicht erklären können. Hätte C____ sich für gestrichene Boni rächen wollen, wie es der Berufungskläger geltend macht, so hätte er anlässlich der Mitarbeiterbefragung vom 26./27. Mai 2021 alle Möglichkeiten dazu gehabt, weit bessere und effizientere Beschuldigungen vorzubringen als ein knappes Jahr später anlässlich der polizeilichen Einvernahme. Er hätte bei der Mitarbeiterbefragung nämlich mit voller Kraft darauf hinwirken können, dass der Berufungskläger sicher entlassen würde, zumal seine beiden Kollegen vom Büro bereits entlassen worden waren und sich die Mitarbeiterbefragung speziell auch auf die Arbeit der Plattformleitung in Basel bezogen hat. Auch wenn dem Berufungskläger am 27. Mai 2021 zwar gekündigt worden war, hat C____ sich stets zurückhaltend geäussert. Hinzu kommt, dass er sich trotz seiner Eigenschaft als Privatkläger nicht ins gerichtliche Verfahren eingebracht, keine finanziellen Forderungen erhoben und auch keinen rechtlichen Beistand beigezogen hat. Es ist auch in seinem Fall kein ernsthafter Anlass für eine Falschbezichtigung gegeben.
3.6.1.3Was schliesslich die B____ AG selbst betrifft, spricht die Interessenlage ebenfalls gegen eine Falschbelastung. Die B____ AG hatte durch das gesamte Verfahren nichts als Umtriebe und Auslagen. Ob sie die Anwaltskosten von erstinstanzlich rund CHF 6'500. vom Berufungskläger je erhalten wird, ist ungewiss. Weit mehr ins Gewicht fallen aber die gesamten Aufwendungen für die Aufarbeitung der Angelegenheit, zuerst betriebsintern, dann im gerichtlichen Verfahren. Das vom Berufungskläger beschworene Komplott ist vor diesem Hintergrund unplausibel. Die B____ AG konnte die beiden Kollegen des Berufungsklägers ganz ohne sein Zutun entlassen, wie sie auch bewiesen hat. Dasselbe hat für ihn zu gelten. Wenn ein Privatunternehmen mit einem Mitarbeiter nicht mehr zufrieden ist, kann es das Arbeitsverhältnis im schweizerischen Recht ziemlich unkompliziert beenden. Zwar hätte eine Kündigung dann wohl nicht fristlos erfolgen dürfen, doch hätten die Monatsgehälter des Berufungsklägers während der ordentlichen Kündigungsfrist zweifellos weniger (finanziellen und administrativen) Aufwand bedeutet als das vorliegend gewählte Vorgehen der B____ AG. Es ist also völlig abwegig, dass die B____ AG den Berufungskläger zu irgendwelchen belastenden Aussagen gegen seine früheren Kollegen hätte anspornen wollen und ihn wegen seiner diesbezüglichen Weigerung schliesslich bei den Strafbehörden angezeigt hätte, notabene, nachdem sie zuvor die Chauffeure mittels Kündigungsandrohungen unter Druck gesetzt hätte, sich ihrerseits gegen den Berufungskläger zu stellen, wie dieser behauptet.
3.6.1.4Gründe für eine Falschbezichtigung sind also in keinem Fall ersichtlich.
3.6.2Hinzu kommt, dass sich die Aussagen sowohl von G____ als auch von C____ und H____ auch im Rahmen einer inhaltlichen Analyse als sehr glaubhaft erweisen. Sie erfüllen zahlreiche Realkriterien, etwa was den Detaillierungsgrad und die Farbigkeit der Schilderungen, die Schlüssigkeit und Konstanz auch über zwei Einvernahmen hinweg sowie das Einräumen von Erinnerungslücken betrifft. Dabei werden auch teils ungewöhnliche Einzelheiten erwähnt, zum Beispiel, dass beim von C____ erhaltenen Anruf die Absendernummer «Weibel» aufgeschienen sei, was zur Bezeichnung des Berufungsklägers als «Hofweibel» passt (dazu Auss. H____, Akten S. 148). Auffallend ist sodann bei allen die durchaus zurückhaltende und differenzierte Darstellung. Keiner dramatisiert oder belastet den Berufungskläger übermässig, vielmehr wird dieser auch entlastet. So gibt etwa G____ an, vom Berufungskläger nicht bedroht worden zu sein und auch nichts von Drohungen gehört zu haben der Berufungskläger habe wohl seinerseits Angst gehabt vor einem Nachspiel. Ebenso erklärt C____, nichts von anderen Drohanrufen oder sonstigen derartigen Aktionen des Berufungsklägers gehört zu haben (vgl. oben E. 3.5.1-3.5.3 m.w.H).
3.6.3Demgegenüber sind die Angaben des Berufungskläger unplausibel und teilweise lebensfremd. Seine Theorien, weshalb es zu Falschbezichtigungen durch G____ und C____ gekommen sei, erweisen sich, wie dargelegt, als nicht überzeugend. Lebensfremd ist zudem die Angabe, dass er die Bewerbungsgespräche ausserhalb der Arbeitszeit geführt habe, weil es nicht im Interesse der Vorgesetzten gewesen sei, diese innerhalb der Arbeitszeit zu führen, obwohl die Rekrutierung und Einführung neuer Angestellter explizit zu seinen Hauptfunktionen gezählt hat.
3.6.5Zusammengefasst ist somit auf die Aussagen von C____ und G____ abzustellen, die durch die weiteren relevierten Beweismittel, die Anzeigesituation sowie die Gesamtumstände als glaubhaft zu werten sind. Demnach ist im Ergebnis nachgewiesen, dass der Berufungskläger G____ angewiesen hat, ihm für die Abwicklung der Anstellung einen Betrag in Höhe von CHF 2000. zu bezahlen. Zudem ist erstellt, dass der Berufungskläger C____ am Telefon bedroht hat, damit er nicht über die Vorfälle redet.
5.7.2Auszugehen ist vorliegend von einem monatlichen Nettoverdienst des Berufungsklägers von CHF 4800.. Davon abzuziehen ist ein Pauschalabzug von 30% für Krankenkasse, Steuern, etc. sowie die üblichen Abzüge für drei Kinder (15% fürs erste Kind, 12.5% fürs zweite Kind und 10% fürs dritte Kind). Die Ehefrau ist zwar nicht erwerbstätig, doch sind unterdessen alle Kinder in Frankreich schulpflichtig, weshalb dies keinen Abzug mit sich zieht. Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage im Ergebnis auf CHF 70..
://: Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird der versuchten Nötigung und der passiven Privatbestechung schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 70., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 181 i.V.m. 22 Abs. 1, 322novies Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'346.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der Privatklägerin B____ AG wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'510.55 zugesprochen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.