Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.74
URTEIL
vom16. April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz, Prof. Dr. Jonas Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. April 2024 (ES.2023.181)
betreffend Diensterschwerung
1.4Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten frei (Art. 398 Abs. 3 i.V.m. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Als offensichtlich unrichtig gilt eine Sachverhaltsfeststellung dann, wenn sie willkürlich ist. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung greift das Berufungsgericht nur dann ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat oder ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Erscheint die Strafe demgegenüber vertretbar, besteht kein Anlass zu einer Korrektur. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Zimmerlin, a.a.O., Art. 398 N 23;Bähler, a.a.O., Art. 398 N 6; BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.2; vgl. zum Ganzen AGE SB.2018.38 vom
21. Juni 2019 E. 1.3).
Der Berufungskläger rügt in seiner Berufungserklärung die unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die Bemessung der Strafe. In seiner schriftlichen Begründung präzisiert er die Berufung dahingehend, dass beim vorliegenden Fall der «Schwerpunkt der Willkür» nochmals genau geprüft werden soll. Sofern der Berufungskläger damit sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend macht, bringt er damit einen zulässigen Einwand i.S.v. Art. 398 Abs. 4 StPO vor. Was die Überprüfung der Strafzumessung anbelangt, so kommt im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO keine Prüfung auf Unangemessenheit in Frage, sondern nur auf qualifizierte Ermessensfehler.
://: Die Berufung vonA____wird abgewiesen.
A____ wird der Diensterschwerung schuldig erklärt und verurteilt zu einerBusse von CHF 200.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von § 4 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 208.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 300. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'200. (einschliesslich Kanzleiausgaben, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Mitteilung an:
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Christapor Yacoubian
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.