opencaselaw.ch

6B_643/2025

Diensterschwerung, Willkür; Rückzug,

Bundesgericht · 2025-09-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die am 23. Juli 2025 (Ankunft im Bestimmungsland) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 16. April 2025 eingereichte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 30. August 2025 bzw. vom 2. September 2025 (Poststempel der Deutschen Post; Eingang beim Bundesgericht am 10. September 2025) zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.

Insofern mit dem hiervor genannten Schreiben um Kostenerlass oder Kostenstundung ersucht wird, hat hierüber erstinstanzlich nicht das Bundesgericht zu entscheiden ( Art. 425 StPO ; Art. 80 Abs. 1 BGG ).

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_643/2025

Verfügung vom 10. September 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Frey Krieger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Diensterschwerung, Willkür; Rückzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 16. April 2025 (SB.2024.74).

Erwägungen:

1.

Die am 23. Juli 2025 (Ankunft im Bestimmungsland) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 16. April 2025 eingereichte Beschwerde wurde mit Schreiben vom 30. August 2025 bzw. vom 2. September 2025 (Poststempel der Deutschen Post; Eingang beim Bundesgericht am 10. September 2025) zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.

Insofern mit dem hiervor genannten Schreiben um Kostenerlass oder Kostenstundung ersucht wird, hat hierüber erstinstanzlich nicht das Bundesgericht zu entscheiden ( Art. 425 StPO ; Art. 80 Abs. 1 BGG ).

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Demnach verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger