opencaselaw.ch

SB.2024.64

Gefährdung des Lebens, versuchte einfache Körperverletzung und Drohung (Beschwerde beim BG hängig)

Basel-Stadt · 2025-11-14 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.64

URTEIL

vom14. November 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Nicole Kuster, MLaw Désirée Stramandino

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                               Berufungskläger

[...]                                                                                        Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat,

Rathausstrasse 68, 4410 Liestal

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____, Berufungsbeklagter

vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,                          Privatkläger

Pelikanweg 2, 4054 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 18. März 2024 (SG.2022.243)

betreffend Gefährdung des Lebens, versuchte einfache Körperverletzung und Drohung

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel‑städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

1.2

3.3.1

3.3.1.1Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderungen des Opfers ist dessen Aussagetüchtigkeit. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person eine Situation adäquat wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe – etwa intellektuelle Einschränkungen, psychische Störungen oder der Einfluss psychotroper Substanzen – für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl. Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 53 ff.).

3.3.1.2In diesem Zusammenhang hat die Verteidigung mehrfach betont, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt des Vorfalls stark alkoholisiert gewesen sei. Es frage sich, welchen Einfluss dies auf die Wahrnehmung und Erinnerung habe. Die Fehleranfälligkeit sei hoch (Prot. Berufungsverhandlung S. 8 ff., Akten S. 858 ff.).

3.3.1.3Vorliegend sind beim Privatkläger keine Auffälligkeiten oder Anzeichen für kognitive Fehlleistungen in den Aussagen ersichtlich, durch welche dessen Aussagetauglichkeit in Bezug auf die von ihm dargelegten Sachverhaltsschilderungen massgeblich beeinträchtigt und eine fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung durch das Gericht erschwert wäre. Aus dem Polizeirapport vom 13. Juli 2022 geht zwar hervor, dass er um 21:49 Uhr, also nahezu unmittelbar nach dem Vorfall (ca. 21:27 Uhr) einen – doch erheblichen – Atemalkoholwert von 0.74 mg/l aufwies (Akten S. 307). Nichtsdestotrotz finden sich in den Akten keinerlei Hinweise dazu, dass der Privatkläger aufgrund des Alkoholeinflusses derart beeinträchtigt gewesen war, dass er das Tatgeschehen nicht adäquat hätte wahrnehmen können. So konnte er doch bereits vor Ort problemlos ausführliche Angaben gegenüber der Polizei machen (vgl. Akten S. 306) und zeigte er auch bei den späteren Einvernahmen, unter anderem am nächsten Morgen um 10:15 Uhr (Akten S. 321 ff.) keine nennenswerten Einschränkungen in seiner Erinnerungsfähigkeit. Weder die Polizei, die Staatsanwaltschaft noch das erstinstanzliche Gericht hatten beim Privatkläger ansatzweise eine eingeschränkte Aussagetüchtigkeit festgestellt, womit auch von einer grundsätzlich zuverlässigen Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhalts auszugehen ist. Unter diesen Umständen wäre es verfehlt, die Validität seiner Aussagen alleine aufgrund seiner damaligen Alkoholisierung zu verneinen (vgl. AGE SB.2021.121 vom 13. Dezember 2022 E. 3.5.4.1, SB.2020.24 vom 26. März 2021 E. 3.4.4.1).

3.3.4

3.3.4.1Weiter ist die Konstanz der Aussagen zu beurteilen. Diese stellt einen wichtigen Aspekt der Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Liegen von einer Person mindestens zwei Aussagen über denselben Sachverhalt zu verschiedenen Zeitpunkten vor, können diese Aussagen mittels einer Konstanzanalyse auf Auslassungen, Ergänzungen und Widersprüche überprüft und unter Berücksichtigung gedächtnispsychologischer Aspekte bewertet werden (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 63 f.). So ist bei erlebnisgestützten Aussagen eine gewisse Inkonstanz z.B. hinsichtlich Aspekten ausserhalb des Kerngeschehens oder betreffend den genauen Wortlaut von Gesprächen möglich. Gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten des Kerngeschehens aber sprechen gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussage. Kommt es über den Zeitverlauf zu einer Anreicherung, kann dies ein Hinweis auf eine bewusste Lüge oder auf suggestive Einflüsse sein. Liegen hingegen über längere Zeitintervalle keinerlei Abweichungen zwischen mehreren Aussageversionen vor, ist allenfalls eine gewisse Skepsis angebracht, da eine Ausdünnung unter diesen Umständen zu erwarten wäre (Lude­wig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 64).

6.1Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Delikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich wegen Gefährdung des Lebens, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB, verurteilt.

Die Vorinstanz verwies den Berufungskläger für 5 Jahre des Landes, da er erst im Herbst 2019 im Rahmen eines Familiennachzuges in die Schweiz eingereist sei, er abgesehen von der Beziehung zu seiner Ehefrau keinen engeren Bezug zur Schweiz aufweise, einer Wiedereingliederung in seinem Heimatland nichts entgegenstehe und schliesslich auch seiner Ehefrau zuzumuten sei, ihm in die Türkei zu folgen. Mithin sei nicht von einem persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen (angefochtenes Urteil S. 27 ff., Akten S. 621 ff.).

6.2Der Berufungskläger beantragt mit seinen Rechtsbegehren zwar einen Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Berufungserklärung, Akten S. 665; Prot. Berufungsverhandlung S. 8, Akten S. 858). Wie sich aus dem Plädoyer der Verteidigung ergibt, wurde dieses Begehren indes lediglich im Hinblick auf einen Freispruch von der Anklage der Gefährdung des Lebens gestellt (Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 859).

6.3Inhaltlich beanstandet der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen zur Landesverweisung zu Recht nicht. Das Strafgericht stellte korrekt fest, dass der Berufungskläger in der Türkei geboren und aufgewachsen sei. Er habe in seiner Heimat im Unternehmen seines Vaters für Innendekoration gearbeitet, bevor er nach der Heirat mit einer Schweizerin am 25. Oktober 2019 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist sei. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers sei die Beziehung zu seiner Ehefrau innig. Hingegen bestünden zwischen ihnen gewisse Probleme in Bezug auf die Zeugung von Kindern, für die er ärztliche Behandlung in der Türkei in Anspruch nehmen wolle. In Basel sei er in diversen Jobs tätig gewesen. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und bemühe sich in ungenügender Weise um einen Deutschkurs. Dies lasse auch darauf schliessen, dass er wenig Umgang mit Personen aus der Schweiz pflege und nicht aktiv am Sozialleben in der Schweiz teilnehme. Jedenfalls gehöre er offenbar auch keinem Verein oder ähnlichem an, der ihn in Kontakt mit der lokalen Bevölkerung bringe. Zusammenfassend könne in persönlicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht von einer erfolgreichen Integration des Berufungsklägers nicht die Rede sein. Ebenso sei aufgrund der von ihm geäufneten Schulden die finanzielle Integration in der Schweiz zu verneinen. In diesem Zusammenhang sei ausserdem erwähnt, dass er am 30. März 2022 als Schuldner wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse verurteilt worden sei. Sodann falle bezüglich der wirtschaftlichen und beruflichen Integration zu Lasten des Beschuldigten ins Gewicht, dass er nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Erwerbseinkünften zu bestreiten, sondern seit dem 1. März 2022 auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen sei. Dies alles spreche, abgesehen von der Beziehung zu seiner Ehefrau in der Schweiz, gegen die Annahme eines persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB. Einer Wiedereingliederung im Heimatland des Berufungsklägers stehe schliesslich nichts entgegen. Angesichts des Umstands, dass er 34 Jahre (von heute 40 Jahren) seines Lebens in der Türkei verbracht habe, sei er mit den Gepflogenheiten der dortigen Gesellschaft nach wie vor vertraut. Hinzu komme, dass seine Eltern sowie Geschwister, mit denen er in Kontakt stehe, in der Türkei wohnhaft seien und damit für ihn ausserdem ein sozialer Empfangsraum bestehe. Auch habe er dort berufliche Anknüpfungspunkte; besitze sein Vater doch mehrere Familienunternehmen. Schliesslich sei auch seiner Ehefrau zuzumuten, ihm in die Türkei zu folgen, zumal auch sie in der Türkei geboren und aufgewachsen sei. Darüber hinaus spreche sie Türkisch und sei bereits im Juni 2019 nach […] – in die Heimatstadt des Beschuldigten – gezogen. Ein Bezug zur Türkei könne ihr auch deshalb nicht abgesprochen werden, da sie dort ihren Ehemann kennengelernt und im Jahr 2019 geheiratet habe. Nach dem Gesagten sei nicht von einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen (angefochtenes Urteil S. 29 f., Akten S. 623 f., mit Hinweisen auf weitere Aktenstellen).

Diesen zutreffenden und unbestrittenen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden, zumal sich die persönliche Situation des Berufungsklägers seither auch nicht wesentlich verändert hat. Zwar brachte er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vor, eine allfällige Rückkehr in die Türkei würde den Tod für ihn bedeuten. Auf wiederholte Rückfrage konnte er diese Aussage indes nicht ansatzweise substanziieren. Vielmehr nahm er ein weiteres Mal Bezug auf die ihm widerfahrene Polizeigewalt und schilderte er, dass er bei der Festnahme beinahe gestorben sei (Prot. Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 854). Insofern ist dabei von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen, zumal er bis 2019 offenbar ohne Probleme in der Türkei lebte, freiwillig im Rahmen eines Familiennachzuges ausreiste und gemäss eigenen Aussagen nach seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren bzw. wohl nach der Entlassung für eine Woche dort verweilte (Prot. Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 854). Zudem ist der Berufungskläger gemäss den heutigen Aussagen weiterhin kinderlos und auch an seiner beruflichen bzw. finanziellen Situation hat sich nichts geändert. Er sei immer noch auf Sozialhilfe angewiesen. Dies und die nach wie vor nicht vorhandenen Deutschkenntnisse seien auf die Polizeigewalt zurückzuführen, die ihm widerfahren sei. Mit seinen Angehörigen aus der Türkei stehe er noch in Kontakt (Prot. Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 854). Im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen bleibt somit festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Verwurzelung und Integration in der Schweiz und den zugleich guten Resozialisierungschancen in der Türkei nicht von einem schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen ist.

Es ist somit eine Landesverweisung auszusprechen. Auch deren Dauer von 5 Jahren erweist sich bei einer ausgefällten Freiheitsstrafe von 13 Monaten und der guten Legalprognose (vgl. oben E. 5.5) als angemessen.

6.4Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) hat die Vorinstanz sodann ausdrücklich verzichtet. Das Bundesgericht hat im Leitentscheid BGE 147 IV 172 zwar festgehalten, dass das Verbot derreformatio in peiusfür die Berufungsinstanz jedenfalls nicht gilt, wenn eine Vorinstanz überhaupt keinen Entscheid über die Eintragung im SIS trifft – also nicht bewusst darauf verzichtet. Inwieweit dasselbe allerdings gilt, wenn die Vorinstanz über die Eintragung im SIS entschieden, diese aber abgelehnt hat, geht aus dem Leitentscheid nicht hervor bzw. wird zumindest implizit offengelassen (vgl. AGE SB.2022.49 vom 15. März 2023 E. 6.4.1). Die neuere Gerichtspraxis scheint indes davon auszugehen, dass das Verschlechterungsverbot in diesen Fällen zur Anwendung gelangt (OGer AG SST.2023.76 vom 19. Dezember 2023 E 2.9 und dazu BGer 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5; vgl. eingehend dazuMaeder, Das Verbot der reformatio in peius in der StPO, recht 2024, S. 163 ff., 183). Demnach stünde das Verbot derreformatio in peiusvorliegend einer Neubeurteilung der Frage einer SIS-Ausschreibung entgegen.

Die Frage kann indes offenbleiben, zumal die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen ohnehin von keiner Seite beanstandet wurden und auch materiell überzeugen. Angesichts der positiven Legalprognose und der Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers geht von diesem – ausnahmsweise trotz der verhängten knapp überjährigen Freiheitsstrafe – keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus, womit sich auch kein erhebliches öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten begründen lässt. Es ist aus Verhältnismässigkeitserwägungen daher auf einen Eintrag der Landesverweisung im SIS zu verzichten.

9.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) zu bemessen.

Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden. Die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe der beiden Teppichmesser scheint derart untergeordnet, dass sich aufgrund dessen keine Reduktion der Urteilsgebühr rechtfertigt.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 18. März 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

Die Berufung vonA____wird abgewiesen.

A____wird der Gefährdung des Lebens, der versuchten einfachen Körperverletzung und der Drohung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu13 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 12. Juli bis 22. August 2022 (41 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 129, 123 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 180, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuches für5 Jahredes Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N‑SIS‑Verordnung im Schengener Informationssystem nicht eingetragen.

Der Beurteilte wird zu einer Genugtuung von CHF 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Juli 2022 an den Privatkläger verurteilt.

Die Schadenersatzforderung des Privatklägers im Betrage von CHF 935.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Juli 2022 wird auf den Zivilweg verwiesen.

Die beschlagnahmten Teppichmesser (Verzeichnis Nr. 156744 [Pos. 1101 und 1102]) werden unter Aufhebungen der Beschlagnahme an den Berufungskläger zurückgegeben.

Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 4'789.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr vonCHF 2'000.–(inkl. Kanzleiauslagen und allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Ozan Polatli, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'977.75 und ein Auslagenersatz von CHF 27.80, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 405.45, somit total CHF 5'411.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Ebenfalls vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung in Bezug auf das an die vormalige amtliche Verteidigerin, lic. iur Béatrice Müller, bereits ausbezahlte Anwaltshonorar für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1'113.25.

Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung des Vertreters des Privatklägers im Kostenerlass, lic. iur. Alain Joset,für das erstinstanzliche Verfahren hat der Berufungskläger dem Strafgericht zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Lukas von Kaenel

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.