Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 bzw. L____ ein Messer in der Hand gehabt und ein betrunkener Mann oder ein Araber ihm dieses aus der Hand geschlagen habe (Akten S. 613, 753, 1136, 1170 f.). K____ gab zu Protokoll, dass ein Bulgare, welcher der kleinen Gruppe (gemeint ist die Gruppe um den Privatkläger 2, L____ und M____) angehört habe, ein Messer dabeigehabt und ein Araber ihm dieses aus der Hand geschlagen habe (Akten S. 736). G____ sagte, einer der Kollegen des Privatklägers 2 habe ein Messer ausgepackt und ältere Türken oder Kurden hätten ihm das Messer anschliessend weggenommen (Akten S. 803). L____ gab zu Protokoll, dass mehrere Personen der anderen Gruppe (gemeint ist die Gruppe rund um die beiden Berufungskläger) ein Messer gezogen hätten (Akten S. 613). Der Privatkläger 2 hat gemäss seinen Aussagen gar kein Messer gesehen (Akten S. 652, 1140 f., 1144, 1146 f.). Ob tatsächlich ein Messer im Spiel war und wer dieses dabei hatte, kann nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich eruiert werden und muss mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 27) offengelassen werden.
3.3.1.2Hingegen ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 2 erstellt, dass die tätliche Auseinandersetzung erst begonnen hat, als das Messer (sollte denn tatsächlich eines im Spiel gewesen sein) bereits weg war. So hat der Berufungskläger 1 in seiner Einvernahme vom 8. September 2022 ausgeführt, er habe geschaut, dass die Person mit dem Messer dieses wegmache. Er habe ihr gezeigt, wie das Messer zugeklappt werde. In dem Moment sei ein Araber gekommen und habe ihm [dem Mann mit dem Messer] das Messer weggenommen. Der Araber habe das Messer an sich genommen und er [der Berufungskläger 1] habe ihn [den Araber] noch bis zum Kiosk in Richtung Kaserne begleitet. Dann sei es eskaliert mit der anderen Gruppe, die hinter ihm gestanden sei (Akten S. 753). Auf die Nachfrage, was er mit «eskalieren» meine, gab der Berufungskläger 1 Folgendes zu Protokoll (Akten S. 753):
«Als das Messer dann weg war, waren plötzlich alle stark. Dieser D____, als dieser geschlagen wurde, ich will jedoch nicht sagen von wem, ging ich wieder dazwischen und drückte beide auseinander. Der, welchem durch den Araber das Messer weggenommen wurde, wurde dann auch geschlagen. Ich weiss nicht von wem. Ich möchte niemanden belasten. Ich war mit D____ beschäftigt und half ihm. Bei dem anderen tat es mir nicht so leid, da er zuvor ja sein Messer zeigte. Ich ging dann zu der Person, welche vorgängig das Messer hatte zur Sitzbank und fragte ihn, ob alles ok sei. Er sagte, dass er von einem Stock geschlagen wurde».
Diese Aussage hat der Berufungskläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann bestätigt (Akten S. 1136):
«Wir sind nicht nachgegangen. Alle sind gleich gegangen. Die haben geredet und diskutiert und so. Wir sind nicht hinter denen gegangen. Ich habe dann versucht mit dem zu reden, weil er mit Messer am Herumlaufen war. Ich habe ihm gesagt «mach das weg, dies das». Da waren noch mehrere Leute. Dann als ich versucht habe mit dem zu reden, ist ein Anderer gekommen. Ein Araber, ein Kurt, keine Ahnung. Er hat dann dieses Messer weggenommen. Ich habe dort versucht zu schlichten. Ich habe den Araber weggezogen mit dem seinem Kollegen zusammen. Der wollte irgendwie auf den Anderen losgehen und dann habe ich nur noch gesehen, wie es eskaliert ist, als der kein Messer mehr hatte».
3.3.1.3Die Zweiteilung in eine Phase mit Messer und eine ohne Messer gab auch G____ in seiner Einvernahme vom 9. Januar 2023 zu Protokoll (Akten S. 803):
«Das war draussen. Ich wurde wegen diesem D____ aus dem [...] geworfen. Er kam dann mit seinen Kollegen ebenso nach draussen. Wir liefen in Richtung Claraplatz und ich war schon dort, als dieser D____ mit seinen beiden Kollegen kam. Auch die Gruppe, mit welcher D____ und die anderen beiden Stress hatten, waren bereits beim Claraplatz Ich fragte den D____, warum er mich im [...] so angestresst hatte. Er meinte nur, dass ich nicht im [...] sei, wenn er dort ist. Er war betrunken und machte einen auf Chef. Er meinte, dass nur diejenige in den [...] dürfen, welchen er zusagt. Einer seiner Kollegen packte dann ein Messer aus. Er sagte dann, wenn wir zu nahe kommen sollten, sticht er uns nieder. Da kam ein Afghane oder so, es waren ältere, und nahmen ihm das Messer weg. Da gab ich diesem D____ zwei Ohrfeigen. Daraufhin ging es los. Alle gingen aufeinander los. Ich selber bin dann zurückgegangen und habe nur noch beobachtet».
Dasselbe hat K____ in seiner Einvernahme vom 8. September 2022 nach anfänglich sehr zurückhaltenden Aussagen bestätigt. Er hat Folgendes ausgeführt (Akten S. 740):
«A____ lief mit G____ und B____ mit. Ich lief etwa mit 5 bis 10 Meter Abstand ihnen nach. Die wollten ihn schlagen, also nicht der A____, sondern die anderen. Daraufhin zog dieser Bulgare das Messer und sagte, dass sie alle sie nicht anfassen würden, da sonst passiere was passieren muss. Dann ging der A____ dazu und sagte ihm, dass er mit dem Messer aufhören soll. Es kam dann dieser Araber und nahm ihm das Messer ab. Und dann sah ich wie ... wie war dies schon wieder? Der G____ gab dem Bulgaren einen Kläpper und sagte ihm so etwas wie kannst du nur mit Messer du Schwuchtel».
3.3.1.4Neben der Tatsache, dass keiner der anderen Beteiligten (unter der Prämisse, dass tatsächlich ein Messer im Spiel war) davon berichtete, dass es der Berufungskläger 2 war, der L____ entwaffnet hätte (sondern ein älterer Dritter [ein Araber, Afghane oder Kurde]), und auch niemand nur ansatzweise eine Notwehrsituation schilderte, muss das Aussageverhalten des Berufungsklägers 2 wie bereits im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift (vgl. dazu E. 2.5.3) auch als wenig überzeugend und seine Depositionen daher als unglaubhaft bezeichnet werden. So ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Berufungskläger 2 den zur Diskussion stehenden Holzstock, der ähnlich einem Lineal ausgesehen haben soll, in der Dunkelheit der Nacht ausgerechnet an der richtigen Stelle und dann noch just zu demjenigen Zeitpunkt vom Boden hochgehoben hat, als die gegnerische Gruppe angeblich ein Messer einsetzte (Akten S. 762, 767, 1135, 1165). Zudem sind die Aussagen des Berufungsklägers 2 ziemlich strategisch und erscheinen auch nicht logisch: Anfangs seiner Einvernahme vom
15. September 2022 behauptete er zunächst nur, einem Rumänen als Notwehrhandlung einmal auf die Hand geschlagen zu haben, um das Messer zu entfernen (Akten S. 761 f.). Erst auf entsprechenden Vorhalt hat er eingeräumt, auch dem messerlosen Privatkläger 2 zwecks Selbstverteidigung einmal auf den Oberschenkel geschlagen zu haben (Akten S. 763, 766). Den zusätzlichen Schlag auf die Beine gab er erst vor Strafgericht zu (Akten S. 1191). Unabhängig von den zuvor zitierten, anderslautenden Aussagen der übrigen Beteiligten stellt sich bei dieser vom Berufungskläger 2 zugestandenen Handlungsabfolge die Frage, was mit dem Messer nach dem Schlag auf die Hand passiert ist und weshalb anschliessend trotzdem immer noch eine Notwehrsituation bestanden haben soll, die ein Schlagen auf die Beine gerechtfertigt hätte, zumal er selber ausgeführt hat, er habe nicht gesehen, dass jemand anders noch ein Messer dabei gehabt hätte (Akten S. 763, 767). Auf die Depositionen des Berufungsklägers 2 kann mangels Glaubhaftigkeit nicht abgestellt werden.
3.3.1.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger 2 entgegen seiner Ansicht nicht verteidigt und L____ das Messer mit dem Holzstock nicht aus der Hand geschlagen haben kann.
3.3.2.1Was die Beteiligung des Berufungsklägers 1 angeht, trifft zwar zu, dass Letzterer bereits gegenüber der Polizei am Tattag ausgeführt hat, dass er nur habe schlichten wollen und nicht geschlagen habe. Dies mag für den ersten Teil der Auseinandersetzung (Phase mit Messer; vgl. dazu E. 3.3.1) allenfalls tatsächlich richtig sein. Indes blieben die Aussagen des Berufungsklägers 2 zum weiteren Verlauf der Auseinandersetzung im Gegensatz zur detaillierten und lebendigen Beschreibung des ersten Teils vage und wenig überzeugend, wobei bereits seine Aussagen betreffend die Vorwürfe gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift, wo er ebenfalls in einer grösseren Gruppe unterwegs war, sich von der Gruppendynamik nicht angesteckt haben lassen und völlig unbeteiligt gewesen sein will, nicht glaubhaft waren (vgl. dazu E. 2.5) und daher auch aus diesem Grund nicht unbesehen auf seine Depositionen abgestellt werden kann. Das Strafgericht hat unter Bezugnahme auf Aussagen von Mitbeteiligten jedenfalls zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.), dass der Berufungskläger 1 an der physischen Attacke mit Verletzungsfolgen auf den Privatkläger 2 und L____ aktiv beteiligt war (mehr ist für den Tatbestand des Angriffs nicht verlangt; vgl. dazu E. 3.4.1). So hat der Privatkläger 2 konstant ausgesagt, dass unter anderem der Berufungskläger 1 mindestens einmal auf ihn eingeschlagen hätte und er lediglich eine Schutzposition einnehmen konnte (Akten S. 612, 622 ff., 648 ff., 1138 ff.). Selbst wenn der Privatkläger 2 erheblich alkoholisiert gewesen sein mag, stellt sich die zur Diskussion stehende Tathandlung nicht derart komplex dar, als dass diese nicht zuverlässig hätte wahrgenommen und in der Folge wiedergegeben werden können, wobei sie im nüchternen Zustand auch wiederholt worden ist. Jedenfalls hat der Privatkläger 2 im Vorverfahren und dann auch vor Strafgericht diejenige Person, die am Tatabend von der Polizei festgehalten und kontrolliert worden ist [der Berufungskläger 1], unmissverständlich als an der Auseinandersetzung beteiligt, bezeichnet (Akten S. 649, 1143). Dasselbe gilt für die Depositionen von L____. Dieser gab sowohl im Vorverfahren als auch vor Strafgericht zu Protokoll, dass er von dieser Gruppe (gemeint ist die Gruppe rund um die beiden Berufungskläger und G____) verprügelt worden sei (Akten S. 613, 687 ff., 1152 ff.).
3.3.2.2Dazu kommt, dass die Aussagen des Privatklägers 2 und von L____ von G____ bestätigt werden. Dieser gab zu Protokoll, dass unter anderem sein Bruder dem Privatkläger 2 und dessen Kollegen mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen habe (Akten S. 804, 1164). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 1 sind die Aussagen von G____ glaubhaft: Es trifft zwar zu, dass dessen Depositionen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise kleinere Unstimmigkeiten aufweisen und auch nicht sehr ergiebig waren, allerdings ist G____ als Auskunftsperson nicht verpflichtet, Aussagen zu machen (Art. 180 Abs. 1 StPO). Zudem sind die Aussagen bezüglich der Beteiligung seines Bruders konstant. Bereits in seiner Einvernahme vom 9. Januar 2023 gab G____ zu Protokoll, sein Bruder habe dem Privatkläger 2 und L____ je eine Faust ins Gesicht geschlagen (Akten S. 804). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er seine Aussagen dahingehend, dass sein Bruder dabei gewesen sei und seine Aussagen, die er in der Einvernahme vom 9. Januar 2023 gemacht habe, korrekt gewesen seien respektive er diese bestätige (Akten S. 1163 f.). Die vor Strafgericht getätigte Aussage, er habe keinen Plan, was sein Bruder gemacht habe, bezieht sich entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 1 nicht auf die eigentliche Auseinandersetzung (Akten S. 1468), sondern auf den Nachhauseweg nach dieser, was sich aus dem zweiten Halbsatz der Antwort unmissverständlich ergibt («glaube er ist auch nach Hause gekommen»; Akten S. 1163). Ausserdem belastete sich G____ stets selber und gestand ein, dem Privatkläger 2 initial Ohrfeigen verpasst zu haben (Akten S. 805 f., 1165), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Im Übrigen ist selbst wenn die Brüder zum Zeitpunkt einer der Befragung Streit gehabt haben sollten (Akten S. 1469) kein Grund ersichtlich, weshalb der Berufungskläger 1 seinen eigenen Bruder gleich zwei Mal fälschlicherweise beschuldigen sollte, wobei der Berufungskläger 1 weder im September 2022 bei der Staatsanwaltschaft noch vor Straf- oder Appellationsgericht je geltend gemachte hätte, dass sich das Verhältnis zu seinem Bruder schwierig verhalte. Dass sich G____ zum Zeitpunkt seiner Aussage in Untersuchungshaft befunden habe und deshalb einen Anreiz hatte, seinen Bruder falsch zu belasten (Stichwort Kronzeugenregelung [Akten S. 1469]), geht schon deshalb nicht auf, da es in der Schweiz eine solche Regelung nicht gibt und sich G____ zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht in Haft befand.
3.3.2.3Darüber hinaus muss die Beteiligung des Berufungsklägers 1 an einem Gewaltdelikt mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zum Vorwurf gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift auch als persönlichkeitsadäquat bezeichnet werden (vgl. dazu schon E. 2.5.3) und wird die Beteiligung des Berufungsklägers 1 entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1469) nicht «nur» durch die Aussagen des Privatklägers 2 und von G____ gestützt. M____ hat in seiner Einvernahme vom 16. August 2022 nämlich zu Protokoll gegeben, ein eher dicklicher Typ, den er von der Schule her kenne, habe L____ mehrere Ohrfeigen verpasst und diesen auch mehrmals gegen den Oberschenkel gekickt. Ein anderer, ebenfalls etwas dicklich, habe L____ ebenfalls mindestens einmal gekickt. Als er zusammen mit dem Privatkläger 2 und L____ zum Tatort zurückgekommen seien, habe die Polizei gerade den dicklichen Typen, den er von der Schule her kenne, kontrolliert (Akten S. 674). Selbst wenn man also von einer Verwechslung der beiden Brüder, die sich tatsächlich ähnlich sehen, ausgehen würde, ist die Beteiligung des Berufungsklägers 1 erstellt, da gemäss Aussage von M____ beide Brüder beteiligt waren. Dass sich der Berufungskläger 1 nicht vom Tatort entfernte und durch die Polizei dort kontrolliert werden konnte, kann verschiedene Gründe haben und ändert nichts an seiner soeben hergeleiteten Beteiligung. Dass kein eigentliches Motiv ersichtlich ist, dürfte der Gruppendynamik geschuldet sein (vgl. dazu im Rahmen der Strafzumessung E. 4.5.1.3). Darüber hinaus ist gerichtsnotorisch, dass nicht hinter allen Straftaten ein (nachvollziehbares) Motiv steht.
3.4.1Das Strafgericht hat die Grundlagen des Tatbestands des Angriffs zutreffend referiert, worauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 30). Nach dem zuvor Erwogenen steht fest, dass die Gruppe, welcher unter anderem die beiden Berufungskläger angehörten, den Privatkläger 2 und L____ körperlich angegriffen hat, ihnen Ohrfeigen verpasst sowie mit den Fäusten unter anderem auf Gesicht und Kopf des Privatklägers 2 und L____ einschlug. Während der Auseinandersetzung schlug der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 mit einem Holzstock auf den Oberschenkel und L____ auf den Oberschenkel und die Hand. Der Privatkläger 2 versuchte sich lediglich mit seinen Armen zu schützen, zu mehr war er angesichts seines alkoholbedingten Zustands (Akten S. 649 f., 1143; vgl. zu den Verletzungen schon E. 3.1.3) auch nicht in der Lage. Das passive Verhalten des Privatklägers 2 wird durch die fehlenden Verletzungen bei der grösseren Gruppe objektiviert (vgl. dazu schon E. 3.1.3). Dasselbe gilt für L____ (Akten S. 688, 1153; vgl. zu den Verletzungen schon E. 3.1.3). Die dem Privatkläger 2 und L____ zugefügten Verletzungen sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 30) als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren, da sie bereits eine tatsächliche Schädigung der Körper zu Folge hatten (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 5). Somit ist die erforderliche objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. Von einer Notwehrsituation (des Berufungsklägers 2) kann keine Rede sein. Daher haben die beiden Berufungskläger den Tatbestand des Angriffs zum Nachteil des Privatklägers 2 und L____ erfüllt und es ergeht auch im Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch.
3.4.2.1Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich unter Einsatz eines gefährlichen Gegenstands einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn die konkrete Art und Weise der Verwendung die Gefahr einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB mit sich bringt (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar,
E. 4 Auflage 2019, Art. 123 StGB N 19).
3.4.2.2Eine einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 ist durch den Schlag auf den rechten Oberschenkel, wodurch dieser ein Hämatom erlitt, gegeben (vgl. zu den Verletzungen bereits E. 3.1.3). L____ erlitt aufgrund der Schläge auf den rechten Oberschenkel und die Hand ebenfalls ein Hämatom am Oberschenkel sowie eine Schürfwunde an der Hand, womit auch in Bezug auf ihn eine einfache Körperverletzung vorliegt (vgl. dazu den Verletzungen E. 3.1.3). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 31), ist ein Holzstock dann als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren, wenn er zur körperlichen Beeinträchtigung anderen Menschen eingesetzt wird. Die Schläge mit dem Holzstock auf Oberschenkel und Hand waren in casu insbesondere deshalb besonders gefährlich, da beide Geschädigte stark alkoholisiert und demgemäss nicht oder nur zeitlich verzögert in der Lage waren, sich zu verteidigen bzw. bewusst und gewollt eine geeignete Abwehrhaltung einzunehmen. Darüber hinaus handelte es sich um ein dynamisches Geschehen mit diversen Beteiligten und war nicht vorhersehbar, wie sich die stark alkoholisierten Opfer verhalten würden. Es bestand somit das Risiko einer schweren Schädigung bzw. Verstümmelung eines Glieds des Körpers im Sinne von Art. 122 StGB. Da der Berufungskläger 2 einen Holzstock als Schlaginstrument einsetzte, kann vorsätzliches Handeln ohne weiteres bejaht werden. Es ergeht daher betreffend den Berufungskläger 2 ein Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des Privatklägers 2 und L____.
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.3.1Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um die den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).
4.3.2Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten dort mit Blick auf die Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).
4.3.3Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
4.3.4Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.4.1, 4.5.1.1), kommt beim Berufungskläger 1 für die Schuldsprüche wegen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und versuchter schwerer Körperverletzung angesichts der Verschuldensbewertung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die mehrfache Sachbeschädigung steht sachlich und zeitlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit diesen beiden Delikten und es rechtfertigt sich deshalb, hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. dazu BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Tatbestand des Angriffs um ein weiteres Gewaltdelikt handelt, das sich während laufender Strafuntersuchung wegen des (Gewalt)vorfalls vom 31. Dezember 2021 ereignete, ist hierfür aus spezialpräventiven Gründen ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb für die bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs im Sinne des vorstehend Erwogenen nicht eine Geldstrafe verhängt werden könnte, was denn auch der vom Bundesgericht propagierten «konkreten Methode» entspricht (vgl. dazu BGE 144 IV 217 E. 2 und 3;Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 90 ff.). Damit ist kumulativ sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe zu verhängen.
4.6.1Der Berufungskläger 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2022 rechtskräftig des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30. (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse von CHF 400. verurteilt (Akten S. 1433 ff.; vgl. dazu auch E. 4.7.1.2). Die zu einer Geldstrafe führenden Delikte (Diebstahl und Hausfriedensbruch; vgl. dazu E. 1.3) hat er am 20. Dezember 2021, also bevor er mit erwähntem Strafbefehl vom 21. Januar 2022 verurteilt wurde, begangen. Da die von der Staatsanwaltschft Basel-Landschaft geahndeten Delikte ebenfalls mit einer Geldstrafe sanktioniert wurden, ist heute in Bezug auf den Diebstahl und den Hausfriedensbruch eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2020.40 vom 15. Februar 2023 E. 11.4;Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 12 ff.).
4.6.2Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe fest. Diese ist aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die bereits abgeurteilten Taten) und den nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Dabei hat das Gericht nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Das Zweitgericht hat im Falle der Tatmehrheit zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Hiernach hat es die vom Erstgericht verhängte rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Delikte auszusprechenden Strafen zu schärfen. Die Zusatzstrafe ist schliesslich die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4;Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 14 f.).
4.6.3Beim Diebstahl zum Nachteil der N____ AG ist zunächst zu berücksichtigen, dass 17 Werkzeuge und weitere Gegenstände im Wert von gut CHF 3'200. entwendet wurden, was nicht unerheblich ist. Indes konnten alle Gegenstände dem rechtmässigen Eigentümer zurückgegeben werden und war der Berufungskläger 1 von Beginn an geständig. Auch wenn auch hier eine gewisse Gruppendynamik geherrscht haben dürfte, ist doch evident, dass der Berufungskläger 1 mit teilweise Minderjährigen unterwegs war und daher eine Vorbildfunktion inne gehabt hätte. Aufgrund eines insgesamt als noch leicht zu qualifizierenden Verschuldens erscheint für den Diebstahl isoliert betrachtet eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen als angemessen (bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [Art. 139 Ziff. 1 StGB]). In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Grundstrafe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft indes «bloss» um 50 Tagessätze zu erhöhen.
4.6.4In Bezug auf den Hausfriedensbruch ist zu beachten, dass das Haus unbewohnt und unverschlossen war, wobei dennoch offensichtlich war, dass ein Zutritt nicht gestattet ist. Angesichts eines sehr leichten Verschuldens (bei einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren [Art. 186 StGB]) ist die bisher zugemessene Strafe um zehn Tagessätze zu erhöhen (isoliert betrachtet erschiene eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen).
4.6.5Die gedanklich gebildete Gesamtgeldstrafe beträgt nach dem Gesagten 75 Tagessätze. Davon ist die Grundstrafe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft von 15 Tagessätzen abzuziehen. Die Zusatzstrafe beträgt demgemäss 60 Tagessätze Geldstrafe. Die Tagessatzhöhe wird entsprechend dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2022 auf CHF 30. festgesetzt, zumal der Berufungskläger 1 eigenen Angaben zufolge immer mal wieder Gelegenheitsjobs bzw. Praktika ausgeübt hat (Akten S. 1473), indes jeden Beleg dafür und für die Höhe des diesbezüglichen Entgelts schuldig geblieben ist. Dasselbe gilt für die ihm vom Vater regelmässigen zufliessenden finanziellen Zuwendungen (vgl. dazu E. 4.7.1.1). Dazu kommt, dass eine Tagessatzhöhe unter CHF 30. gemäss Gesetzeswortlaut die Ausnahme darstellt und in der Praxis nur sehr selten angewandt wird, da der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommen soll. Schwierigen finanziellen Verhältnissen kann mit der Möglichkeit der Ratenzahlung nach Art. 35 Abs. 1 StGB Rechnung getragen werden (vgl. dazuAchermann, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. Auflage, Bern 2025, Art. 34 N 17 ff.).
4.8.1.1Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
4.8.1.2Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).
4.8.1.3Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1, 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2, 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur dann ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 134 IV 140 E. 4.2).
4.8.2.1Der Berufungskläger 1 ist wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.7.1.2) vorbestraft. Er hat keinen wirklichen Schulabschluss erlangt und auch keine Ausbildung absolviert, sodass er von Gelegenheitsjobs abgesehen seit jeher erwerbslos ist. Es fehlt ihm in seinem Alltag auch offensichtlich an geregelten Strukturen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat er dem Appellationsgericht diverse Bewerbungsschreiben eingereicht (Akten S. 1442 fff.). Abgesehen davon, dass diese weder unterschrieben sind noch verifiziert werden kann, ob sie tatsächlich abgeschickt wurden, fällt auf, dass sich der Berufungskläger 1 hauptsächlich auf Festanstellungen beworben hat, wobei dieses Unterfangen ohne Lehrabschluss als aussichtslos gewertet werden muss, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auch selber eingeräumt hat (Akten S. 1494). Darüber hinaus sind die Bewerbungen nicht aktuell, wurden sie doch allesamt im Sommer 2024 verschickt und lassen die Bewerbungen auch kein spezifisches Interesse erkennen, hat sich der Berufungskläger 1 doch an Unternehmen in diversen Branchen (Gebäudereinigung, Bau, Sicherheit, Verkauf) gewandt. Dasselbe gilt für die beiden Lehrstellen (als Detailhandelsfachmann EFZ und Laborant EFZ Fachrichtung Chemie), auf die sich der Berufungskläger 1 beworben hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er in diesem Zusammenhang selber ausgeführt, dass es aufgrund seiner schlechten Schulnoten mit der Ausbildung nicht geklappt habe (Akten S. 1494).
4.8.3Der Berufungskläger 2 ist zwar ebenfalls vorbestraft, ohne Ausbildung und seit längerer Zeit erwerbslos. Im Gegensatz zum Berufungskläger 1 hat er aber einen eigentlichen Schulabschluss erlangt und in seinem Leben eine einigermassen regelmässige Struktur. So betreut er seine [ ] während zwei Nachmittagen in der Woche. Auch ist er in der Lage, Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen, ist doch dokumentiert, dass er sich nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf freiwilliger Basis bei der Bewährungshilfe meldete und dort regelmässig Termine wahrnahm. Diese bescheinigt ihm in ihrem Kurzbericht eine hohe Kooperationsbereitschaft und zahlreiche Ressourcen, um eine Ausbildung erfolgreich absolvieren zu können (Akten S. 1372, 1461 f.). Auch muss konstatiert werden, dass der Berufungskläger 2 in seiner Zukunftsplanung fokussierter als der Berufungskläger 1 ist und feststeht, dass er in Zukunft mit Kindern arbeiten möchte, was angesichts der in diesem Bereich gesammelten Arbeitserfahrung, dem bestehenden Schulabschluss und der Erziehung der eigenen Tochter nicht vollkommen unrealistisch erscheint. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Unsicherheit bezüglich des Ausgangs des Berufungsverfahrens die Entscheidungsfähigkeit bezüglich einer Berufsausbildung eingeschränkt hat, erstaunt jedoch, dass der Berufungskläger 2 trotz (unbelegter) Unterstützung durch das Arbeitsintegrationszentrum (AIZ; Akten S. 1497 ff.) dem Appellationsgericht keinerlei Bewerbungen vorlegen konnte. Dem Berufungskläger 2 kann nach dem Gesagten insgesamt keine eigentliche Schlechtprognose gestellt und auch nicht gesagt werden, ein Teilvollzug erlaube für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose, zumal dieser Teil angesichts der ausgefällten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten «bloss» für sechs Monate angeordnet werden könnte (Art. 43 Abs. 1 StGB), was wohl keine nachhaltige Verhaltensänderung ermöglichen würde. Den bestehenden Restzweifeln ist mit einer verlängerten Probezeit von fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) und der Anordnung der Bewährungshilfe (Art. 44 Abs. 2 StGB) zu begegnen.
://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
28. Februar 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
betreffendA____:
betreffendB____:
2. Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____wird neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einerGeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, Letztere als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
21. Januar 2022,
in Anwendung von Art. 224 Abs. 1, 122 (alte Fassung, Stand am 1. Juli 2021) in Verbindung mit 22 Abs. 1, 134, 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
3. Die Berufung von B____ wird teilweise gutgeheissen.
B____wird des Angriffs sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 12 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,
in Anwendung von Art. 134 und 123 Ziff. 1 und 2 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Für die Dauer der Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet.
Von der Anklage der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Sachbeschädigung wird B____ freigesprochen.
4. A____ wird zur Zahlung von Schadenersatz von CHF 5'373.‒ (zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2021) an C____ verurteilt.
Die Schadenersatzforderung von C____ gegenüber B____ im Betrag von 5'373.‒ (zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2021) wird abgewiesen.
5. A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.‒ (zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2021) an C____ verurteilt.
Die Genugtuungsforderung von C____ gegenüber B____ im Betrag von CHF 4'000.‒ wird abgewiesen.
6. A____ wird zu einer Parteientschädigung von CHF 1'911.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die erste Instanz an C____ verurteilt.
7. A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 2030.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren (die Mehrkosten von CHF 707.65 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse) sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
B____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 1015.‒ und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren (die Mehrkosten von 762.35 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse) sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 750.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50 % vorbehalten.
8. Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Cinzia Fallegger-Santo, werden ein Honorar von CHF 4650. und ein Auslagenersatz von CHF 29.45, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 379.05 (8,1 % auf CHF 4679.45), somit total CHF 5058.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Claude Schrank, werden ein Honorar von CHF 4502. und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 135.05, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 375.60 (8,1 % auf CHF 4637.05), somit total CHF 5012.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
9. F____ und E____ werden wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur Berufungsverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung mit einer Ordnungsbusse von je CHF 100. belegt.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Beat Jucker
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.55
URTEIL
vom21. Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Dr. Lukas Schaub
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch MLaw Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin,
Gellertstrasse 55, 4052 Basel
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch Dr. Claude Schrank, Advokat,
Gerbergasse 1, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____Berufungsbeklagter
vertreten durch lic. iur. Christoph Dumartheray, Advokat, Privatkläger 1
Steinenberg 19, Postfach 251, 4010 Basel
D____Berufungsbeklagter
Adresse dem Gericht bekannt Privatkläger 2
Gegenstand
Berufungengegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 28. Februar 2024 (SG.2023.183)
ad 1: Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, ver-
suchte schwere Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung und An-
griff
ad 2: Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, ver-
suchte schwere Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, Angriff
und mehrfache einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegen-
stand
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
2.2.3Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).
2.6.2Dem Berufungskläger 2 kann hingegen kein konkreter Tatbeitrag nachgewiesen werden. Gemäss dem Beweisergebnis war er nicht Teil der hinter dem Berufungskläger 1 stehenden Dreiergruppe. Dementsprechend war es entgegen den Erwägungen des Strafgerichts auch nicht seine Aufgabe, die Sicht des Taxifahrers auf den angezündeten Feuerwerkskörper zu versperren. Zudem dürfte er den Feuerwerkskörper auch nicht angezündet haben. Anders als beim Berufungskläger 1, bei dem aufgrund des koordinierten Zusammenwirkens mit der Dreiergruppe von einer vorgängigen Absprache auszugehen ist, kann ihm mangels Präsenz in dieser auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, von einem gemeinsamen Tatplan gewusst zu haben (vgl. dazu E. 2.5.5). Daran ändert nichts, dass er vor Silvester typenähnliche Feuerwerkskörper gekauft und am Abend dann mitgebracht hat, ist zum einen doch nicht erstellt, dass ein von ihm gekaufter Feuerwerkskörper in das Taxi geworfen worden wäre (es haben auch andere junge Erwachsene solche «Böller» gekauft und mitgebracht). Zum anderen waren «Böllerschlachten» (ob man sich die Feuerwerkskörper nun angeworfen und nur «angesteckt» hat, ist nicht von Bedeutung [vgl. dazu aber E. 2.6.3]) gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden Berufungskläger im Rahmen von vergangenen Silvesterabenden offenbar normal (Akten S. 525, 534, 1503 ff.) und kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das erneute Kaufen und Mitbringen von solchen «Krachern» den Tatentschluss in casu gefördert haben könnte. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Akten S. 1508) ist ausser seiner Anwesenheit in der Nähe des Tatorts zur Tatzeit insgesamt nicht ersichtlich, welchen Tatbeitrag der Berufungskläger 2 geleistet haben könnte. Er ist daher mangels Tatbeitrags von den ihm unter Ziff. 2 der Anklageschrift gemachten Vorwürfen (in Mittäterschaft) freizusprechen.
2.6.3Das Strafgericht hat im Weiteren zu Recht festgehalten, dass die im Arztbericht dokumentierten Verletzungen des Privatklägers 1 (Akten S. 203 ff.) «bloss» die Schwere einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erreicht haben (und nicht eine solche einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB), weshalb der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen ist. Die Grundlagen zu diesem Tatbestand hat das Strafgericht abermals zutreffend referiert, weshalb darauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 18 f.). Der Berufungskläger 1 war sich aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zweifellos bewusst, dass die Explosion eines Feuerwerkskörpers im Inneren eines Autos, in dem sich eine Person befindet, schwerwiegende, wenn nicht gar Iebensbedrohliche Verletzungen, zur Folge haben kann. Die Mittäter haben im Vorfeld geplant, das Taxi einzig zum Zweck anzuhalten, den brennenden Feuerwerkskörper in dieses hinein zu werfen, wo dieser auch explodieren sollte. Der Privatkläger 1 wurde völlig unvermittelt und ohne Vorwarnung angegriffen. Er musste mit einer solchen Aktion nicht rechnen und konnte sie auch nicht vorhersehen. Er hatte keinerlei Ausweich- oder AbwehrmögIichkeiten. Ausserdem hatten die Mittäter keine Kontrolle darüber, wo oder wie der Feuerwerkskörper im Inneren des Taxis explodierte, das Risiko einer schwerwiegenden Verletzung, wie schwere Verbrennungen, Taubheit oder Blindheit, war unter diesen Umständen erheblich, was dem Berufungskläger 1 zweifellos bewusst war. Es ist einzig dem Glück und Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger 1 keine schwereren Verletzungen davongetragen hat. Ferner ist für die Attacke kein nachvollziehbarer Grund erkennbar. Dass die Mittäter somit aus nichtigem Anlass und offensichtlich in der Absicht, den Privatkläger 1 zu verletzen, diesen angegriffen haben, stellt eine schwere Pflichtverletzung dar. Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Mittäter eine lebensgefährliche Körperverletzung, eine bleibende Schädigung oder das Unbrauchbarmachen eines Organs, namentlich eines Auges, gemäss Art. 122 StGB im Sinne des Eventualvorsatzes billigend in Kauf genommen haben. Daran ändert nichts, dass man sich offenbar bereits im Rahmen von vergangenen Silvesterabenden Feuerwerkskörper angeworfen bzw. angesteckt hatte und nie etwas passiert sei (vgl. dazu schon E. 2.6.2), stellt es doch einen erheblichen Unterschied dar, ob man solche Feuerwerkskörper draussen «zum Spass» und kontrolliert verwendet oder gegen einen unbeteiligten Dritten wirft, der davon komplett überrascht wird und sich darüber hinaus noch in einem engen Raum wie in einem Auto befindet, aus dem eine Flucht schwerer und nur zeitlich verzögert möglich ist. Das Anwerfen von Feuerwerkskörpern ist auch nicht weniger gefährlich, nur weil in der Vergangenheit nie etwas passiert ist (Akten S. 1504 f.). Der Berufungskläger 1 ist daher auch im Rechtsmittelverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen.
3.1.2Aufgrund des Polizeirapports vom 7. Juni 2022, des Nachtrags dazu vom 15. Juni 2022 sowie der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 2, des Berufungsklägers 2 und L____ ist sodann erstellt, dass der Privatkläger 2, L____ und M____ in den frühen Morgenstunden des 6. Juni 2022 zusammen unterwegs waren (Akten S. 610 ff., 622 ff., 648 ff., 688, 767, 1138, 1152). Aufgrund der analogen Aussagen der beiden Berufungskläger, des Privatklägers 2, G____ und L____ ist sodann erwiesen, dass es eine Vorgeschichte deren Details offengelassen werden müssen im Club «[...]» gab, der Privatkläger 2, L____ und M____ um zirka 05:00 Uhr den Club «[...]» verliessen und kurz darauf bei der Tramhaltestelle «Claraplatz» auf eine zahlenmässig überlegene Gruppe, wovon die beiden Berufungskläger und G____ Teil waren, trafen und es schliesslich zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden Gruppen kam (Akten S. 648 ff., 687 ff., 745 ff., 759 ff., 803, 1135 ff., 1152 ff., 1159 ff., 1466).
3.1.3Aufgrund des Polizeirapports vom 7. Juni 2022 steht in tatsächlicher Hinsicht sodann fest, dass der Privatkläger 2, welcher eine Atemalkoholkonzentration von 0.67 mg/l (rund 1.34 Promille) aufwies, Rötungen und ein Hämatom am rechten Oberschenkel, eine aufgeplatzte Unterlippe, ein Hämatom an der linken Gesichtshälfte und Hautabschürfungen an der rechten Gesichtshälfte davontrug (Akten S. 610 ff.) und aufgrund des Arztberichts des UKBB vom 6. Juni 2022, dass L____, welcher eine Atemalkoholkonzentration von 0.88 mg/l (rund 1.76 Promille) aufwies, diverse Schürf- und Prellmarken am ganzen Körper insbesondere am Kopf und im Halsbereich Hämatome an den Oberarmen, Innenseite beidseitig und am rechten Oberschenkel erlitt (Akten S. 614, 707 ff.). Auf Seiten der Gruppe der beiden Berufungskläger und G____ waren keine Verletzungen zu verzeichnen (Akten S. 610 ff.).
3.3.1.1Ein Messer wird von verschiedenen Personen erwähnt. Allerdings gehen die Aussagen diesbezüglich auseinander. Der Berufungskläger 1 gab an, dass der Privatkläger 2 bzw. L____ ein Messer in der Hand gehabt und ein betrunkener Mann oder ein Araber ihm dieses aus der Hand geschlagen habe (Akten S. 613, 753, 1136, 1170 f.). K____ gab zu Protokoll, dass ein Bulgare, welcher der kleinen Gruppe (gemeint ist die Gruppe um den Privatkläger 2, L____ und M____) angehört habe, ein Messer dabeigehabt und ein Araber ihm dieses aus der Hand geschlagen habe (Akten S. 736). G____ sagte, einer der Kollegen des Privatklägers 2 habe ein Messer ausgepackt und ältere Türken oder Kurden hätten ihm das Messer anschliessend weggenommen (Akten S. 803). L____ gab zu Protokoll, dass mehrere Personen der anderen Gruppe (gemeint ist die Gruppe rund um die beiden Berufungskläger) ein Messer gezogen hätten (Akten S. 613). Der Privatkläger 2 hat gemäss seinen Aussagen gar kein Messer gesehen (Akten S. 652, 1140 f., 1144, 1146 f.). Ob tatsächlich ein Messer im Spiel war und wer dieses dabei hatte, kann nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich eruiert werden und muss mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 27) offengelassen werden.
3.3.1.2Hingegen ist entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 2 erstellt, dass die tätliche Auseinandersetzung erst begonnen hat, als das Messer (sollte denn tatsächlich eines im Spiel gewesen sein) bereits weg war. So hat der Berufungskläger 1 in seiner Einvernahme vom 8. September 2022 ausgeführt, er habe geschaut, dass die Person mit dem Messer dieses wegmache. Er habe ihr gezeigt, wie das Messer zugeklappt werde. In dem Moment sei ein Araber gekommen und habe ihm [dem Mann mit dem Messer] das Messer weggenommen. Der Araber habe das Messer an sich genommen und er [der Berufungskläger 1] habe ihn [den Araber] noch bis zum Kiosk in Richtung Kaserne begleitet. Dann sei es eskaliert mit der anderen Gruppe, die hinter ihm gestanden sei (Akten S. 753). Auf die Nachfrage, was er mit «eskalieren» meine, gab der Berufungskläger 1 Folgendes zu Protokoll (Akten S. 753):
«Als das Messer dann weg war, waren plötzlich alle stark. Dieser D____, als dieser geschlagen wurde, ich will jedoch nicht sagen von wem, ging ich wieder dazwischen und drückte beide auseinander. Der, welchem durch den Araber das Messer weggenommen wurde, wurde dann auch geschlagen. Ich weiss nicht von wem. Ich möchte niemanden belasten. Ich war mit D____ beschäftigt und half ihm. Bei dem anderen tat es mir nicht so leid, da er zuvor ja sein Messer zeigte. Ich ging dann zu der Person, welche vorgängig das Messer hatte zur Sitzbank und fragte ihn, ob alles ok sei. Er sagte, dass er von einem Stock geschlagen wurde».
Diese Aussage hat der Berufungskläger 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann bestätigt (Akten S. 1136):
«Wir sind nicht nachgegangen. Alle sind gleich gegangen. Die haben geredet und diskutiert und so. Wir sind nicht hinter denen gegangen. Ich habe dann versucht mit dem zu reden, weil er mit Messer am Herumlaufen war. Ich habe ihm gesagt «mach das weg, dies das». Da waren noch mehrere Leute. Dann als ich versucht habe mit dem zu reden, ist ein Anderer gekommen. Ein Araber, ein Kurt, keine Ahnung. Er hat dann dieses Messer weggenommen. Ich habe dort versucht zu schlichten. Ich habe den Araber weggezogen mit dem seinem Kollegen zusammen. Der wollte irgendwie auf den Anderen losgehen und dann habe ich nur noch gesehen, wie es eskaliert ist, als der kein Messer mehr hatte».
3.3.1.3Die Zweiteilung in eine Phase mit Messer und eine ohne Messer gab auch G____ in seiner Einvernahme vom 9. Januar 2023 zu Protokoll (Akten S. 803):
«Das war draussen. Ich wurde wegen diesem D____ aus dem [...] geworfen. Er kam dann mit seinen Kollegen ebenso nach draussen. Wir liefen in Richtung Claraplatz und ich war schon dort, als dieser D____ mit seinen beiden Kollegen kam. Auch die Gruppe, mit welcher D____ und die anderen beiden Stress hatten, waren bereits beim Claraplatz Ich fragte den D____, warum er mich im [...] so angestresst hatte. Er meinte nur, dass ich nicht im [...] sei, wenn er dort ist. Er war betrunken und machte einen auf Chef. Er meinte, dass nur diejenige in den [...] dürfen, welchen er zusagt. Einer seiner Kollegen packte dann ein Messer aus. Er sagte dann, wenn wir zu nahe kommen sollten, sticht er uns nieder. Da kam ein Afghane oder so, es waren ältere, und nahmen ihm das Messer weg. Da gab ich diesem D____ zwei Ohrfeigen. Daraufhin ging es los. Alle gingen aufeinander los. Ich selber bin dann zurückgegangen und habe nur noch beobachtet».
Dasselbe hat K____ in seiner Einvernahme vom 8. September 2022 nach anfänglich sehr zurückhaltenden Aussagen bestätigt. Er hat Folgendes ausgeführt (Akten S. 740):
«A____ lief mit G____ und B____ mit. Ich lief etwa mit 5 bis 10 Meter Abstand ihnen nach. Die wollten ihn schlagen, also nicht der A____, sondern die anderen. Daraufhin zog dieser Bulgare das Messer und sagte, dass sie alle sie nicht anfassen würden, da sonst passiere was passieren muss. Dann ging der A____ dazu und sagte ihm, dass er mit dem Messer aufhören soll. Es kam dann dieser Araber und nahm ihm das Messer ab. Und dann sah ich wie ... wie war dies schon wieder? Der G____ gab dem Bulgaren einen Kläpper und sagte ihm so etwas wie kannst du nur mit Messer du Schwuchtel».
3.3.1.4Neben der Tatsache, dass keiner der anderen Beteiligten (unter der Prämisse, dass tatsächlich ein Messer im Spiel war) davon berichtete, dass es der Berufungskläger 2 war, der L____ entwaffnet hätte (sondern ein älterer Dritter [ein Araber, Afghane oder Kurde]), und auch niemand nur ansatzweise eine Notwehrsituation schilderte, muss das Aussageverhalten des Berufungsklägers 2 wie bereits im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift (vgl. dazu E. 2.5.3) auch als wenig überzeugend und seine Depositionen daher als unglaubhaft bezeichnet werden. So ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Berufungskläger 2 den zur Diskussion stehenden Holzstock, der ähnlich einem Lineal ausgesehen haben soll, in der Dunkelheit der Nacht ausgerechnet an der richtigen Stelle und dann noch just zu demjenigen Zeitpunkt vom Boden hochgehoben hat, als die gegnerische Gruppe angeblich ein Messer einsetzte (Akten S. 762, 767, 1135, 1165). Zudem sind die Aussagen des Berufungsklägers 2 ziemlich strategisch und erscheinen auch nicht logisch: Anfangs seiner Einvernahme vom
15. September 2022 behauptete er zunächst nur, einem Rumänen als Notwehrhandlung einmal auf die Hand geschlagen zu haben, um das Messer zu entfernen (Akten S. 761 f.). Erst auf entsprechenden Vorhalt hat er eingeräumt, auch dem messerlosen Privatkläger 2 zwecks Selbstverteidigung einmal auf den Oberschenkel geschlagen zu haben (Akten S. 763, 766). Den zusätzlichen Schlag auf die Beine gab er erst vor Strafgericht zu (Akten S. 1191). Unabhängig von den zuvor zitierten, anderslautenden Aussagen der übrigen Beteiligten stellt sich bei dieser vom Berufungskläger 2 zugestandenen Handlungsabfolge die Frage, was mit dem Messer nach dem Schlag auf die Hand passiert ist und weshalb anschliessend trotzdem immer noch eine Notwehrsituation bestanden haben soll, die ein Schlagen auf die Beine gerechtfertigt hätte, zumal er selber ausgeführt hat, er habe nicht gesehen, dass jemand anders noch ein Messer dabei gehabt hätte (Akten S. 763, 767). Auf die Depositionen des Berufungsklägers 2 kann mangels Glaubhaftigkeit nicht abgestellt werden.
3.3.1.5Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger 2 entgegen seiner Ansicht nicht verteidigt und L____ das Messer mit dem Holzstock nicht aus der Hand geschlagen haben kann.
3.3.2.1Was die Beteiligung des Berufungsklägers 1 angeht, trifft zwar zu, dass Letzterer bereits gegenüber der Polizei am Tattag ausgeführt hat, dass er nur habe schlichten wollen und nicht geschlagen habe. Dies mag für den ersten Teil der Auseinandersetzung (Phase mit Messer; vgl. dazu E. 3.3.1) allenfalls tatsächlich richtig sein. Indes blieben die Aussagen des Berufungsklägers 2 zum weiteren Verlauf der Auseinandersetzung im Gegensatz zur detaillierten und lebendigen Beschreibung des ersten Teils vage und wenig überzeugend, wobei bereits seine Aussagen betreffend die Vorwürfe gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift, wo er ebenfalls in einer grösseren Gruppe unterwegs war, sich von der Gruppendynamik nicht angesteckt haben lassen und völlig unbeteiligt gewesen sein will, nicht glaubhaft waren (vgl. dazu E. 2.5) und daher auch aus diesem Grund nicht unbesehen auf seine Depositionen abgestellt werden kann. Das Strafgericht hat unter Bezugnahme auf Aussagen von Mitbeteiligten jedenfalls zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.), dass der Berufungskläger 1 an der physischen Attacke mit Verletzungsfolgen auf den Privatkläger 2 und L____ aktiv beteiligt war (mehr ist für den Tatbestand des Angriffs nicht verlangt; vgl. dazu E. 3.4.1). So hat der Privatkläger 2 konstant ausgesagt, dass unter anderem der Berufungskläger 1 mindestens einmal auf ihn eingeschlagen hätte und er lediglich eine Schutzposition einnehmen konnte (Akten S. 612, 622 ff., 648 ff., 1138 ff.). Selbst wenn der Privatkläger 2 erheblich alkoholisiert gewesen sein mag, stellt sich die zur Diskussion stehende Tathandlung nicht derart komplex dar, als dass diese nicht zuverlässig hätte wahrgenommen und in der Folge wiedergegeben werden können, wobei sie im nüchternen Zustand auch wiederholt worden ist. Jedenfalls hat der Privatkläger 2 im Vorverfahren und dann auch vor Strafgericht diejenige Person, die am Tatabend von der Polizei festgehalten und kontrolliert worden ist [der Berufungskläger 1], unmissverständlich als an der Auseinandersetzung beteiligt, bezeichnet (Akten S. 649, 1143). Dasselbe gilt für die Depositionen von L____. Dieser gab sowohl im Vorverfahren als auch vor Strafgericht zu Protokoll, dass er von dieser Gruppe (gemeint ist die Gruppe rund um die beiden Berufungskläger und G____) verprügelt worden sei (Akten S. 613, 687 ff., 1152 ff.).
3.3.2.2Dazu kommt, dass die Aussagen des Privatklägers 2 und von L____ von G____ bestätigt werden. Dieser gab zu Protokoll, dass unter anderem sein Bruder dem Privatkläger 2 und dessen Kollegen mehrfach mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen habe (Akten S. 804, 1164). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 1 sind die Aussagen von G____ glaubhaft: Es trifft zwar zu, dass dessen Depositionen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilweise kleinere Unstimmigkeiten aufweisen und auch nicht sehr ergiebig waren, allerdings ist G____ als Auskunftsperson nicht verpflichtet, Aussagen zu machen (Art. 180 Abs. 1 StPO). Zudem sind die Aussagen bezüglich der Beteiligung seines Bruders konstant. Bereits in seiner Einvernahme vom 9. Januar 2023 gab G____ zu Protokoll, sein Bruder habe dem Privatkläger 2 und L____ je eine Faust ins Gesicht geschlagen (Akten S. 804). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er seine Aussagen dahingehend, dass sein Bruder dabei gewesen sei und seine Aussagen, die er in der Einvernahme vom 9. Januar 2023 gemacht habe, korrekt gewesen seien respektive er diese bestätige (Akten S. 1163 f.). Die vor Strafgericht getätigte Aussage, er habe keinen Plan, was sein Bruder gemacht habe, bezieht sich entgegen der Ansicht des Berufungsklägers 1 nicht auf die eigentliche Auseinandersetzung (Akten S. 1468), sondern auf den Nachhauseweg nach dieser, was sich aus dem zweiten Halbsatz der Antwort unmissverständlich ergibt («glaube er ist auch nach Hause gekommen»; Akten S. 1163). Ausserdem belastete sich G____ stets selber und gestand ein, dem Privatkläger 2 initial Ohrfeigen verpasst zu haben (Akten S. 805 f., 1165), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Im Übrigen ist selbst wenn die Brüder zum Zeitpunkt einer der Befragung Streit gehabt haben sollten (Akten S. 1469) kein Grund ersichtlich, weshalb der Berufungskläger 1 seinen eigenen Bruder gleich zwei Mal fälschlicherweise beschuldigen sollte, wobei der Berufungskläger 1 weder im September 2022 bei der Staatsanwaltschaft noch vor Straf- oder Appellationsgericht je geltend gemachte hätte, dass sich das Verhältnis zu seinem Bruder schwierig verhalte. Dass sich G____ zum Zeitpunkt seiner Aussage in Untersuchungshaft befunden habe und deshalb einen Anreiz hatte, seinen Bruder falsch zu belasten (Stichwort Kronzeugenregelung [Akten S. 1469]), geht schon deshalb nicht auf, da es in der Schweiz eine solche Regelung nicht gibt und sich G____ zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht in Haft befand.
3.3.2.3Darüber hinaus muss die Beteiligung des Berufungsklägers 1 an einem Gewaltdelikt mit Hinweis auf vorstehend Erwogenes zum Vorwurf gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift auch als persönlichkeitsadäquat bezeichnet werden (vgl. dazu schon E. 2.5.3) und wird die Beteiligung des Berufungsklägers 1 entgegen seiner Ansicht (Akten S. 1469) nicht «nur» durch die Aussagen des Privatklägers 2 und von G____ gestützt. M____ hat in seiner Einvernahme vom 16. August 2022 nämlich zu Protokoll gegeben, ein eher dicklicher Typ, den er von der Schule her kenne, habe L____ mehrere Ohrfeigen verpasst und diesen auch mehrmals gegen den Oberschenkel gekickt. Ein anderer, ebenfalls etwas dicklich, habe L____ ebenfalls mindestens einmal gekickt. Als er zusammen mit dem Privatkläger 2 und L____ zum Tatort zurückgekommen seien, habe die Polizei gerade den dicklichen Typen, den er von der Schule her kenne, kontrolliert (Akten S. 674). Selbst wenn man also von einer Verwechslung der beiden Brüder, die sich tatsächlich ähnlich sehen, ausgehen würde, ist die Beteiligung des Berufungsklägers 1 erstellt, da gemäss Aussage von M____ beide Brüder beteiligt waren. Dass sich der Berufungskläger 1 nicht vom Tatort entfernte und durch die Polizei dort kontrolliert werden konnte, kann verschiedene Gründe haben und ändert nichts an seiner soeben hergeleiteten Beteiligung. Dass kein eigentliches Motiv ersichtlich ist, dürfte der Gruppendynamik geschuldet sein (vgl. dazu im Rahmen der Strafzumessung E. 4.5.1.3). Darüber hinaus ist gerichtsnotorisch, dass nicht hinter allen Straftaten ein (nachvollziehbares) Motiv steht.
3.4.1Das Strafgericht hat die Grundlagen des Tatbestands des Angriffs zutreffend referiert, worauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 30). Nach dem zuvor Erwogenen steht fest, dass die Gruppe, welcher unter anderem die beiden Berufungskläger angehörten, den Privatkläger 2 und L____ körperlich angegriffen hat, ihnen Ohrfeigen verpasst sowie mit den Fäusten unter anderem auf Gesicht und Kopf des Privatklägers 2 und L____ einschlug. Während der Auseinandersetzung schlug der Berufungskläger 2 den Privatkläger 2 mit einem Holzstock auf den Oberschenkel und L____ auf den Oberschenkel und die Hand. Der Privatkläger 2 versuchte sich lediglich mit seinen Armen zu schützen, zu mehr war er angesichts seines alkoholbedingten Zustands (Akten S. 649 f., 1143; vgl. zu den Verletzungen schon E. 3.1.3) auch nicht in der Lage. Das passive Verhalten des Privatklägers 2 wird durch die fehlenden Verletzungen bei der grösseren Gruppe objektiviert (vgl. dazu schon E. 3.1.3). Dasselbe gilt für L____ (Akten S. 688, 1153; vgl. zu den Verletzungen schon E. 3.1.3). Die dem Privatkläger 2 und L____ zugefügten Verletzungen sind mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 30) als einfache Körperverletzungen zu qualifizieren, da sie bereits eine tatsächliche Schädigung der Körper zu Folge hatten (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 126 StGB N 5). Somit ist die erforderliche objektive Strafbarkeitsbedingung erfüllt. Von einer Notwehrsituation (des Berufungsklägers 2) kann keine Rede sein. Daher haben die beiden Berufungskläger den Tatbestand des Angriffs zum Nachteil des Privatklägers 2 und L____ erfüllt und es ergeht auch im Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch.
3.4.2.1Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich unter Einsatz eines gefährlichen Gegenstands einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Ein Gegenstand ist gefährlich, wenn die konkrete Art und Weise der Verwendung die Gefahr einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB mit sich bringt (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 123 StGB N 19).
3.4.2.2Eine einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 2 ist durch den Schlag auf den rechten Oberschenkel, wodurch dieser ein Hämatom erlitt, gegeben (vgl. zu den Verletzungen bereits E. 3.1.3). L____ erlitt aufgrund der Schläge auf den rechten Oberschenkel und die Hand ebenfalls ein Hämatom am Oberschenkel sowie eine Schürfwunde an der Hand, womit auch in Bezug auf ihn eine einfache Körperverletzung vorliegt (vgl. dazu den Verletzungen E. 3.1.3). Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 31), ist ein Holzstock dann als gefährlicher Gegenstand zu qualifizieren, wenn er zur körperlichen Beeinträchtigung anderen Menschen eingesetzt wird. Die Schläge mit dem Holzstock auf Oberschenkel und Hand waren in casu insbesondere deshalb besonders gefährlich, da beide Geschädigte stark alkoholisiert und demgemäss nicht oder nur zeitlich verzögert in der Lage waren, sich zu verteidigen bzw. bewusst und gewollt eine geeignete Abwehrhaltung einzunehmen. Darüber hinaus handelte es sich um ein dynamisches Geschehen mit diversen Beteiligten und war nicht vorhersehbar, wie sich die stark alkoholisierten Opfer verhalten würden. Es bestand somit das Risiko einer schweren Schädigung bzw. Verstümmelung eines Glieds des Körpers im Sinne von Art. 122 StGB. Da der Berufungskläger 2 einen Holzstock als Schlaginstrument einsetzte, kann vorsätzliches Handeln ohne weiteres bejaht werden. Es ergeht daher betreffend den Berufungskläger 2 ein Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zum Nachteil des Privatklägers 2 und L____.
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
4.3.1Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um die den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).
4.3.2Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten dort mit Blick auf die Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).
4.3.3Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
4.3.4Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.4.1, 4.5.1.1), kommt beim Berufungskläger 1 für die Schuldsprüche wegen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und versuchter schwerer Körperverletzung angesichts der Verschuldensbewertung nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die mehrfache Sachbeschädigung steht sachlich und zeitlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit diesen beiden Delikten und es rechtfertigt sich deshalb, hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. dazu BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Tatbestand des Angriffs um ein weiteres Gewaltdelikt handelt, das sich während laufender Strafuntersuchung wegen des (Gewalt)vorfalls vom 31. Dezember 2021 ereignete, ist hierfür aus spezialpräventiven Gründen ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Indes ist nicht ersichtlich, weshalb für die bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs im Sinne des vorstehend Erwogenen nicht eine Geldstrafe verhängt werden könnte, was denn auch der vom Bundesgericht propagierten «konkreten Methode» entspricht (vgl. dazu BGE 144 IV 217 E. 2 und 3;Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N 90 ff.). Damit ist kumulativ sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe zu verhängen.
4.6.1Der Berufungskläger 1 wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2022 rechtskräftig des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30. (Probezeit zwei Jahre) sowie einer Busse von CHF 400. verurteilt (Akten S. 1433 ff.; vgl. dazu auch E. 4.7.1.2). Die zu einer Geldstrafe führenden Delikte (Diebstahl und Hausfriedensbruch; vgl. dazu E. 1.3) hat er am 20. Dezember 2021, also bevor er mit erwähntem Strafbefehl vom 21. Januar 2022 verurteilt wurde, begangen. Da die von der Staatsanwaltschft Basel-Landschaft geahndeten Delikte ebenfalls mit einer Geldstrafe sanktioniert wurden, ist heute in Bezug auf den Diebstahl und den Hausfriedensbruch eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2; AGE SB.2019.111 vom 9. Juni 2020 E. 6.7, SB.2020.40 vom 15. Februar 2023 E. 11.4;Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 12 ff.).
4.6.2Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe fest. Diese ist aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die bereits abgeurteilten Taten) und den nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Dabei hat das Gericht nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Das Zweitgericht hat im Falle der Tatmehrheit zunächst sämtliche Einzelstrafen für die von ihm neu zu beurteilenden Taten festzusetzen und zu benennen. Hiernach hat es die vom Erstgericht verhängte rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Delikte auszusprechenden Strafen zu schärfen. Die Zusatzstrafe ist schliesslich die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4;Trechsel/Seelmann, a.a.O., Art. 49 N 14 f.).
4.6.3Beim Diebstahl zum Nachteil der N____ AG ist zunächst zu berücksichtigen, dass 17 Werkzeuge und weitere Gegenstände im Wert von gut CHF 3'200. entwendet wurden, was nicht unerheblich ist. Indes konnten alle Gegenstände dem rechtmässigen Eigentümer zurückgegeben werden und war der Berufungskläger 1 von Beginn an geständig. Auch wenn auch hier eine gewisse Gruppendynamik geherrscht haben dürfte, ist doch evident, dass der Berufungskläger 1 mit teilweise Minderjährigen unterwegs war und daher eine Vorbildfunktion inne gehabt hätte. Aufgrund eines insgesamt als noch leicht zu qualifizierenden Verschuldens erscheint für den Diebstahl isoliert betrachtet eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen als angemessen (bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [Art. 139 Ziff. 1 StGB]). In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Grundstrafe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft indes «bloss» um 50 Tagessätze zu erhöhen.
4.6.4In Bezug auf den Hausfriedensbruch ist zu beachten, dass das Haus unbewohnt und unverschlossen war, wobei dennoch offensichtlich war, dass ein Zutritt nicht gestattet ist. Angesichts eines sehr leichten Verschuldens (bei einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren [Art. 186 StGB]) ist die bisher zugemessene Strafe um zehn Tagessätze zu erhöhen (isoliert betrachtet erschiene eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessen).
4.6.5Die gedanklich gebildete Gesamtgeldstrafe beträgt nach dem Gesagten 75 Tagessätze. Davon ist die Grundstrafe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft von 15 Tagessätzen abzuziehen. Die Zusatzstrafe beträgt demgemäss 60 Tagessätze Geldstrafe. Die Tagessatzhöhe wird entsprechend dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Januar 2022 auf CHF 30. festgesetzt, zumal der Berufungskläger 1 eigenen Angaben zufolge immer mal wieder Gelegenheitsjobs bzw. Praktika ausgeübt hat (Akten S. 1473), indes jeden Beleg dafür und für die Höhe des diesbezüglichen Entgelts schuldig geblieben ist. Dasselbe gilt für die ihm vom Vater regelmässigen zufliessenden finanziellen Zuwendungen (vgl. dazu E. 4.7.1.1). Dazu kommt, dass eine Tagessatzhöhe unter CHF 30. gemäss Gesetzeswortlaut die Ausnahme darstellt und in der Praxis nur sehr selten angewandt wird, da der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommen soll. Schwierigen finanziellen Verhältnissen kann mit der Möglichkeit der Ratenzahlung nach Art. 35 Abs. 1 StGB Rechnung getragen werden (vgl. dazuAchermann, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. Auflage, Bern 2025, Art. 34 N 17 ff.).
4.8.1.1Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
4.8.1.2Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).
4.8.1.3Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1, 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2, 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur dann ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 134 IV 140 E. 4.2).
4.8.2.1Der Berufungskläger 1 ist wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.7.1.2) vorbestraft. Er hat keinen wirklichen Schulabschluss erlangt und auch keine Ausbildung absolviert, sodass er von Gelegenheitsjobs abgesehen seit jeher erwerbslos ist. Es fehlt ihm in seinem Alltag auch offensichtlich an geregelten Strukturen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat er dem Appellationsgericht diverse Bewerbungsschreiben eingereicht (Akten S. 1442 fff.). Abgesehen davon, dass diese weder unterschrieben sind noch verifiziert werden kann, ob sie tatsächlich abgeschickt wurden, fällt auf, dass sich der Berufungskläger 1 hauptsächlich auf Festanstellungen beworben hat, wobei dieses Unterfangen ohne Lehrabschluss als aussichtslos gewertet werden muss, was er anlässlich der Berufungsverhandlung auch selber eingeräumt hat (Akten S. 1494). Darüber hinaus sind die Bewerbungen nicht aktuell, wurden sie doch allesamt im Sommer 2024 verschickt und lassen die Bewerbungen auch kein spezifisches Interesse erkennen, hat sich der Berufungskläger 1 doch an Unternehmen in diversen Branchen (Gebäudereinigung, Bau, Sicherheit, Verkauf) gewandt. Dasselbe gilt für die beiden Lehrstellen (als Detailhandelsfachmann EFZ und Laborant EFZ Fachrichtung Chemie), auf die sich der Berufungskläger 1 beworben hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er in diesem Zusammenhang selber ausgeführt, dass es aufgrund seiner schlechten Schulnoten mit der Ausbildung nicht geklappt habe (Akten S. 1494).
4.8.3Der Berufungskläger 2 ist zwar ebenfalls vorbestraft, ohne Ausbildung und seit längerer Zeit erwerbslos. Im Gegensatz zum Berufungskläger 1 hat er aber einen eigentlichen Schulabschluss erlangt und in seinem Leben eine einigermassen regelmässige Struktur. So betreut er seine [ ] während zwei Nachmittagen in der Woche. Auch ist er in der Lage, Hilfsangebote in Anspruch zu nehmen, ist doch dokumentiert, dass er sich nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf freiwilliger Basis bei der Bewährungshilfe meldete und dort regelmässig Termine wahrnahm. Diese bescheinigt ihm in ihrem Kurzbericht eine hohe Kooperationsbereitschaft und zahlreiche Ressourcen, um eine Ausbildung erfolgreich absolvieren zu können (Akten S. 1372, 1461 f.). Auch muss konstatiert werden, dass der Berufungskläger 2 in seiner Zukunftsplanung fokussierter als der Berufungskläger 1 ist und feststeht, dass er in Zukunft mit Kindern arbeiten möchte, was angesichts der in diesem Bereich gesammelten Arbeitserfahrung, dem bestehenden Schulabschluss und der Erziehung der eigenen Tochter nicht vollkommen unrealistisch erscheint. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Unsicherheit bezüglich des Ausgangs des Berufungsverfahrens die Entscheidungsfähigkeit bezüglich einer Berufsausbildung eingeschränkt hat, erstaunt jedoch, dass der Berufungskläger 2 trotz (unbelegter) Unterstützung durch das Arbeitsintegrationszentrum (AIZ; Akten S. 1497 ff.) dem Appellationsgericht keinerlei Bewerbungen vorlegen konnte. Dem Berufungskläger 2 kann nach dem Gesagten insgesamt keine eigentliche Schlechtprognose gestellt und auch nicht gesagt werden, ein Teilvollzug erlaube für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose, zumal dieser Teil angesichts der ausgefällten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten «bloss» für sechs Monate angeordnet werden könnte (Art. 43 Abs. 1 StGB), was wohl keine nachhaltige Verhaltensänderung ermöglichen würde. Den bestehenden Restzweifeln ist mit einer verlängerten Probezeit von fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) und der Anordnung der Bewährungshilfe (Art. 44 Abs. 2 StGB) zu begegnen.
://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
28. Februar 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
betreffendA____:
betreffendB____:
2. Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____wird neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 12 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einerGeldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, Letztere als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom
21. Januar 2022,
in Anwendung von Art. 224 Abs. 1, 122 (alte Fassung, Stand am 1. Juli 2021) in Verbindung mit 22 Abs. 1, 134, 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
3. Die Berufung von B____ wird teilweise gutgeheissen.
B____wird des Angriffs sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig erklärt und verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 12 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 5 Jahren,
in Anwendung von Art. 134 und 123 Ziff. 1 und 2 des Strafgesetzbuches sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Für die Dauer der Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet.
Von der Anklage der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der mehrfachen Sachbeschädigung wird B____ freigesprochen.
4. A____ wird zur Zahlung von Schadenersatz von CHF 5'373.‒ (zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2021) an C____ verurteilt.
Die Schadenersatzforderung von C____ gegenüber B____ im Betrag von 5'373.‒ (zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2021) wird abgewiesen.
5. A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 4'000.‒ (zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2021) an C____ verurteilt.
Die Genugtuungsforderung von C____ gegenüber B____ im Betrag von CHF 4'000.‒ wird abgewiesen.
6. A____ wird zu einer Parteientschädigung von CHF 1'911.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) für die erste Instanz an C____ verurteilt.
7. A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 2030.‒ und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren (die Mehrkosten von CHF 707.65 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse) sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
B____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 1015.‒ und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren (die Mehrkosten von 762.35 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse) sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 750.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 50 % vorbehalten.
8. Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Cinzia Fallegger-Santo, werden ein Honorar von CHF 4650. und ein Auslagenersatz von CHF 29.45, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 379.05 (8,1 % auf CHF 4679.45), somit total CHF 5058.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Claude Schrank, werden ein Honorar von CHF 4502. und ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 135.05, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 375.60 (8,1 % auf CHF 4637.05), somit total CHF 5012.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
9. F____ und E____ werden wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur Berufungsverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung mit einer Ordnungsbusse von je CHF 100. belegt.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Beat Jucker
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.