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SB.2024.53

Anordnung stationäre psychiatrische Behandlung Urteil BG vom 04.09.2025_7B_405/2025

Basel-Stadt · 2025-01-17 · Deutsch BS
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 17 Mai 2023 E. 3.2, 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.3, 6B_93/2022 vom

24. November 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.1).

2.1.2Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 36 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung (BV, SR

101) wird in Art. 56 Abs. 2 StGB massnahmenrechtlich konkretisiert. Die Anordnung einer Massnahme setzt demnach voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Gefordert wird insofern, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.1). Die Massnahme muss geeignet sein, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1, 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2, 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Eine stationäre Massnahme sollte – auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger «Taten» ausreicht – nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4, 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte/Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbarenHandlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind. Damit wird die «Bagatellkriminalität» im Rahmen von Art. 59 StGB ausgegrenzt (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_1083/2017 vom

E. 21 November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Vor dem Hintergrund der Verurteilung des Berufungsklägers wegen schwerwiegenden Hands-On-Deliktenerhält das Restrisiko für Hands-Off-Delikte nochmals ein besonderes Gewicht. Mit der stationären Behandlung gilt es, einen Rückfall in den Konsum harter Pornographie zu verhindern und dadurch künftig auch keine Hands-On-Delikte drohen.Dieses Anliegen ist von erheblicher Bedeutung. Die Zumutbarkeit der Massnahme und der mit einer stationären Massnahme verbundene Überwachungsdruck ist vor dem Hintergrund des gemäss Gutachten angedachten Settings mit den gestaffelten Lockerungsschritten zu würdigen. B____hat im April 2024 zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils in Bezug auf eine sofortige Versetzung in ein ambulantes Setting explizit ausgeführt, dass dies mit grösseren Unwägbarkeiten und dem Risiko erneuter problematischer Entwicklungen behaftet wäre. Er hat empfohlen, dass das noch bestehende Risiko durch eine Weiterführung der bisherigen Behandlung in einem zunächst stationären Setting mit möglichst raschen erneuten Erprobungen in Lockerungen weiter eingeschränkt und kontrolliert werden solle. Wie erwähnt, veranschlagte der Gutachter für die Durchführung einer stationären Behandlung 9 bis 12 Monate. In dieser ersten Phase müssten vor allem die Vorfälle und Unklarheiten mit dem offenen Strafverfahren und die Nutzung digitaler Geräte bearbeitet und eine realistische Einschätzung und Planung bezüglich der Zukunftsperspektiven erarbeitet werden. In einer zweiten Phase solle anschliessend eine Erprobung in einem ambulanten Setting mit schrittweisen Öffnungen durchgeführt werden. In Bezug auf die zukünftige Unterbringungssituation könne die vom Berufungskläger bevorzugte Wohngemeinschaft mit einem Freund geprüft und in Betracht gezogen werden. Gleichzeitig solle eine adäquate Tagesstruktur etabliert werden. Die erneute Erprobung dieser Lockerungen solle wiederum mindestens 12 Monate bei gutem Verlauf bis max. 24 Monate umfassen. Somit ist festzustellen, dass nach Ansicht des Gutachters zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im April 2024 eine ambulante Massnahme nicht in Frage kam. Vielmehr formulierte B____ die klare Empfehlung zur Anordnung einer stationären Massnahme. Er hat dabei in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie der Massnahmenvollzug nach der Neuanordnung ausgestaltet werden müsste, d.h. unter welchen Voraussetzungen eine günstige Legalprognose zu erreichen ist. Auch diesen schlüssigen gutachterlichen Ausführungen bezüglich der Erforderlichkeit einer stationären Massnahme kann sich das Berufungsgericht anschliessen. Mittlerweile ist nach rund 9 Monaten seit dem bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzug in zeitlicher Hinsicht bald das Ende der ersten Phase erreicht, die sich auf jeden Fall als verhältnismässig erweist. Gemäss Gutachten sollte dann in einem Zeitraum von weiteren mindestens 12 bis (bei gutem Verlauf) max. 24 Monaten möglichst rasch eine erneute «Erprobung» in einem ambulanten Setting mit schrittweisen Öffnungen durchgeführt werden. In Anbetracht des Rentenalters solle gegebenenfalls zunächst ein Wohnexternat etabliert werden, möglicherweise in einer Umgebung, mit der sich der Berufungskläger auch längerfristig anfreunden könne, von der er sich weniger in seiner Autonomie eingeschränkt fühlen und damit möglicherweise weniger Reaktanz entwickeln würde. Gleichzeitig sollte eine adäquate Tagesstruktur mit einer ausgeglichenen Balance zwischen beruflichen oder anderweitigen, selbst-wertstabilisierenden und soziale Kontakte fördernden Aktivitäten einerseits sowie Erholung, Gesundheitsfürsorge und anderen Freizeitaktivitäten andererseits etabliert werden. Dabei sei auf einen realistischen Umgang mit den beschränkten finanziellen Mitteln des Beurteilten zu achten. Weiterhin sollten der Besitz und die Nutzung digitaler Medien des Beurteilten kontrolliert werden. Zudem sei mit ihm zu überlegen, ob die Installierung von Filter- und Blocking-Software für ihn eine Beschränkung sexueller Aktivitäten im Internet auf legale Inhalte erleichtern und gewährleisten könnte (Gutachten S. 116 ff., Akten S. 2378 f., Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 19). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Sachverständige an, dass bezüglich des Umgangs des Berufungsklägers mit Medien zweifelsohne Skepsis aufgekommen sei, welche sich durch seine Erklärungen nicht gänzlich verflüchtigt habe. Diese Vorgänge müssten weiterhin bei der Erprobung der Lockerungsmassnahmen berücksichtigen und aktiv kontrolliert werden (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 19). Er präzisierte an der Hauptverhandlung, dass die Behandlung nicht «in einer geschlossenen Umgebung» durchzuführen, «sondern den geschlossenen Rahmen zu nehmen» sei (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 20). Im Zusammenhang mit dem von B____ bezeichneten ambulanten Setting in der anschliessenden zweiten Phase ist mit den zutreffenden Ausführungen des SMV insofern davon auszugehen, dass das Gutachten ein Setting beschreibt, welches nach wie vor auf Art. 59 StGB fusst und keine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB darstellt, aber nicht im geschlossenen Massnahmenvollzug durchgeführt werden muss. Angedacht und aucherforderlich ist in dieser Phase eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug mit weiterführender ambulanter psychotherapeutischer Behandlung und einer Tagesstruktur. Dieses Setting soll über einen längeren Zeitraum überprüft werden. Die Ausgangslage hat gezeigt, dass Vollzugslockerungen zu Verhaltensänderungen führen, die für die Legalprognose von Bedeutung sind. Mit Art. 59 StGB wird gemäss Gutachten der aus therapeutischer Sicht erforderliche extrinsischen Druck zur Erreichung der Therapieziele aufrechterhalten und ermöglicht der stationäre Rahmen schnelle therapeutische Reaktionen. Der stationäre Rahmen ist mithin erforderlich, um therapeutischen Rückschritten entgegenzuwirken und die Therapieziele zu ermöglichen. Daher bleibt die stationäre Massnahme nicht nur zum Zeitpunkt der Anordnung vor über neun Monaten, sondern auch weiterhin notwendig. Angesichts der angedachten Lockerungen und der Möglichkeit extern zu wohnen ist dem Berufungskläger der weiter bestehende Überwachungsdruck zumutbar. Hinzu kommt, dass die Massnahme abgestützt auf die gutachterliche Einschätzung auf drei Jahre beschränkt ist, womit dem Verhältnismässigkeitsprinzip in zeitlicher Hinsicht Rechnung getragen wird. Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ist nicht erkennbar. Der mit der Massnahme in dieser Form nochmals verminderte Freiheitsentzug beruht auf denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug ist gegeben. Er wird auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht infrage gestellt. Somit liegt auch keine Verletzung von Art. 5 EMRK vor. Die stationäre therapeutische Massnahme steht damit im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Abs. 4 (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Berufungskläger trägt damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23'603.85. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten. Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für die Bemühungen bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 4'384.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 153.25 zuzüglich CHF 349.40 Mehrwertsteuer und für die Bemühungen ab 1. Januar 2024 ein Honorar von CHF 8'650.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 278.60 zuzüglich CHF 723.20 Mehrwertsteuer aus der Strafgerichtskasse und für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 9'466.– und ein Auslagenersatz von CHF 258.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 787.70, somit total CHF 10'512.10, aus der Gerichtskasse des Appellationsgerichts zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung wird für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren vorbehalten.

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

Über A____ wirdin Anwendung von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erneut eine stationäre psychiatrische Behandlung bis am 17. April 2027 angeordnet.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23'603.85. Die Mehrkosten im Betrag von CHF 9'477.55 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die Bemühungen bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 4'384.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 153.25 zuzüglich CHF 349.40 Mehrwertsteuer und für die Bemühungen ab 1. Januar 2024 ein Honorar von CHF 8'650.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 278.60 zuzüglich CHF 723.20 Mehrwertsteuer aus der Strafgerichtskasse und für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 9'466.– und ein Auslagenersatz von CHF 258.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 787.70, somit total CHF 10'512.10, aus der Gerichtskasse des Appellationsgerichts zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung wird für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Nicola Inglese

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2024.53

URTEIL

vom17. Januar 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard,

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und GerichtsschreiberDr. Nicola Inglese

Beteiligte

A____, geb.[...]Berufungskläger

[...] Beurteilter

c/o [...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug Basel-StadtBerufungsbeklagter

Straf- und Massnahmenvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts

vom

17. April 2024 (SG.2023.186)

betreffend Anordnung stationäre psychiatrische Behandlung

An der Berufungsverhandlung vom 17. Januar 2025 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind jeweils die Vertreter des Berufungsklägers und des SMV zum Vortrag gelangt. Der Sachverhalt und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 363 Abs. 1 und Art. 365 Abs. 3 StPO unterliegt das angefochtene Urteil als selbständiger nachträglicher Entscheid der Berufung an das Appellationsgericht. Die Legitimation zur Ergreifung des Rechtsmittels setzt die Parteistellung gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO voraus. Art. 104 Abs. 1 StPO nennt als Parteien die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft, wobei Bund und Kantone gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, Parteirechte einräumen können. Der Berufungskläger ist damit ohne weiteres zur Berufung legitimiert. Diese ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.

1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Der Berufungskläger hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.

2.1

2.1.1Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.1, 6B_766/2022 vom

17. Mai 2023 E. 3.2, 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.3, 6B_93/2022 vom

24. November 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.1).

2.1.2Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip von Art. 36 Abs. 2 und 3 Bundesverfassung (BV, SR

101) wird in Art. 56 Abs. 2 StGB massnahmenrechtlich konkretisiert. Die Anordnung einer Massnahme setzt demnach voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Gefordert wird insofern, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.1). Die Massnahme muss geeignet sein, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2; BGer 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023 E. 4.3.1, 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 6.2.2, 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Eine stationäre Massnahme sollte – auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger «Taten» ausreicht – nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_45/2018 vom 8. März 2018 E. 1.4, 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte/Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbarenHandlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind. Damit wird die «Bagatellkriminalität» im Rahmen von Art. 59 StGB ausgegrenzt (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_1083/2017 vom

21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist aber nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB; Urteil 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2; vgl.zum Ganzen BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2).

2.1.3Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1; BGer 6B_387/2023 vom

21. Juni 2023 E. 4.3.2, 6B_337/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3, 141 IV 369 E. 6.1). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.6, 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.3.2, 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.4).

2.1.4Im Zusammenhang mit der angefochtenen Massnahme ist auf die grund- und konventionsrechtlichen Voraussetzungen zu verweisen.Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 31 Abs. 1 BV). Wie die BV gewährleistetArt.5Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)das Recht auf Freiheit und fasst sämtlicheArtenvon Freiheitsentzügen unter den konventionellen Begriff des Freiheitsentzugs (ausser kurzer, nicht eingriffsintensiver Freiheitsbeschränkungen). Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 gestützt auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in einem die Schweiz betreffenden Fall (Urteil des EGMRKadusic gegen die Schweizvom 9. Januar 2018, Nr. 43977/13) und die eigene Rechtsprechung einlässlich dargelegt, dass der massnahmerechtliche Freiheitsentzug die Bejahung der drei Voraussetzungen gemässArt.5Ziff. 1 lit. a, c und eEMRKerfordert. Entsprechend wird erstens vorausgesetzt, dass zwischen dem Strafurteil und dem Freiheitsentzug ein kausaler (und nicht bloss chronologischer) Zusammenhang besteht, so dass im Falle der späteren Änderung derMassnahmediese vom ursprünglichen Zweck der Verurteilung inhaltlich noch getragen sein muss (Art.5Ziff. 1 lit. aEMRK). Zweitens muss der Freiheitsentzug notwendig sein, um die Begehung neuer Straftaten zu verhindern (Art.5Ziff. 1 lit. cEMRK). Drittens ist der Freiheitsentzug bei «psychisch Kranken» zulässig, wenn die psychische Störung beweismässig erstellt ist, der Freiheitsentzug durch den Charakter oder den Schweregrad der Störung legitimiert ist und er nur bei persistierender Störung aufrecht erhalten bleibt. Dabei ist vorausgesetzt, dass die Störung durch einen medizinischen Experten erstellt wurde, das Gutachten genügend aktuell ist und der Freiheitsentzug in einer geeigneten Einrichtung durchgeführt wird (BGer 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2, mit Hinweisen). Im Urteil 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.2.2 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass die Entscheidung im Fall Kadusic auch bei Umwandlungen vonMassnahmenrelevant ist (BGer 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.4, 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).

2.2

2.2.1Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme knüpft in erster Linie an eine schwere psychische Störung an. Die Vorinstanz stellte hierzu unter Berücksichtigung des nachvollziehbaren und schlüssigen forensisch-psychiatrischen Gutachtens von B____ vom 5. April 2024 fest, dass beim Berufungskläger zum Zeitpunkt der Anlassdelikte eine Pädophilie bzw. Pädophile Störung (nichtausschliesslicher Typus, orientiert auf Mädchen), ein gesteigertes sexuelles Verlangen bzw. eine zwanghafte sexuelle Verhaltensstörung (Compulsive Sexual Behaviour Disorder), eine depressive Symptomatik, wahrscheinlich in Form einer depressiven Anpassungsstörung sowie akzentuierte narzisstische, histrionische und zwanghafte Persönlichkeitszüge vorgelegen hätten, jedoch keine Persönlichkeitsstörung. Aktuell liessen sich die Merkmale einer manifesten Pädophilie bzw. Pädophilen Störung und eines gesteigerten Verlangens bzw. einer zwanghaften sexuellen Verhaltensstörung nicht mehr sicher feststellen, allerdings ergäben sich aufgrund der erneuten und wiederholten Hinweise auf problematisches Material auf den digitalen Medien des Berufungsklägers Unwägbarkeiten in der Beurteilung des Fortbestehens dieser Störungen. Eine depressive Symptomatik liege aktuell nicht mehr vor. Die psychischen Störungen würden vorwiegend die Sexualität wie auch die zwischenmenschliche Beziehungsgestaltung betreffen. Es handle sich wie beschrieben nicht um eine chronifizierte, ausschliessliche, so genannte Kern-Pädophilie, sondern eher um eine nicht-ausschliessliche, kompensatorische pädophile Entwicklung. Die sexuellen Störungen sei wahrscheinlich massgeblich durch eine längerdauernde, situative Belastungssituation mit depressiver Symptomatik mitbedingt (Gutachten S. 120, Akten S. 2382). B____ hat seine schriftlichen Ausführungen im Rahmen der Hauptverhandlung vor Strafgericht dahingehend präzisiert, dass die Pädophilie sich im engen stationären Massnahmensetting zwar entaktualisiert habe. Es sei ohne weiteres aber durchaus denkbar, dass sich die Diagnose in einer entsprechenden Belastungssituation, wie sie zum Zeitpunkt der Delikte in den Jahren 2012 bis 2014 vorgelegen habe, wiederum aktualisieren könne. Die psychische Störung liegt demnach, wie von der Vorinstanz richtig erwogen, weiterhin vor. Dafür spricht auch die erneute Verurteilung wegen illegaler Pornographie während des laufenden Massnahmenvollzugs und das im Rahmen des noch hängigen Strafverfahrens zu Tage getretene präferenzindizierende Bildmaterial, das gestützt auf die Strafanzeige des SMV in ein zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht abgeschlossenes weiteres Strafverfahren wegen des Verdachts auf illegale Pornografie mündete. Dass die in den Jahren 2012 bis 2014 begangenen Anlassdelikte mit dieser schweren psychischen Störung in Zusammenhang standen, ist unbestritten. Dazu bedarf es keiner weiteren Ausführungen.

2.2.3Als weiteres Erfordernis muss für eine stationäre therapeutische Massnahme zudem Therapiefähiqkeit gegeben sein. Ebenso müssten durch die Massnahme Aussichten auf eine erfolgreiche Behandlung vorliegen. Hierzu ist festzuhalten, dass das noch bestehende Rückfallrisiko für erneute Sexualdelikte (inkl. Pornographiedelikte) gemäss der gutachterlichen Einschätzung durch die Wiederaufnahme einer sozio- und psychotherapeutischen Behandlung weiter eingeschränkt und kontrolliert werden könne. Die aktuellen Vorfälle, Unklarheiten und offenen Fragen bezüglich der Nutzung digitaler Geräte sollten – wie schon im Jahre 2020 – so rasch wie möglich juristisch und gegebenenfalls digital-forensisch aufgeklärt und eingeordnet sowie therapeutisch bearbeitet werden. Hierbei wären die erörterten Hypothesen zu den verschiedenen möglichen Hintergründen der Intransparenz und mangelnden Kooperation zu überprüfen. Eine weitere bzw. erneute vertiefende Deliktarbeit erscheine hingegen nicht notwendig. Allenfalls sollte die mögliche Bedeutung der Schwierigkeiten in 2022/2023 (z.B. auch beruflich, gesundheitlich, sexuell) für die Entwicklung möglicher Risikosituationen und ein adäquates Risikomanagement bearbeitet und eingeübt werden. Zudem sollten eine realistische Einschätzung und Planung bezüglich der Zukunftsperspektiven des Berufungsklägers erarbeitet werden. Dabei wäre insbesondere auf die beruflichen, als auch die gesundheitlichen und sexuellen Perspektiven und Einschränkungen zu fokussieren, um die Wahrscheinlichkeit etwaiger überhöhter Erwartungen, Überforderungen, Enttäuschungen und daraus möglicherweise resultierender dysfunktionaler Bewältigungsversuche zu reduzieren. Für diese sei zunächst im Rahmen einer stationären Massnahme ein Zeitraum von 9 bis 12 Monaten zu veranschlagen. Die folgende Erprobung in Lockerungen sollte mindestens 12 Monate, maximal 24 Monate dauern (Gutachten S. 116 f., Akten S. 2378 f.). Die weiterführende Behandlung erscheine sinnvoll und mit Aussicht auf Erfolg, das Restrisiko zu senken. Der Berufungskläger ist bezüglich einer weiteren Behandlung auch motiviert, auch wenn diese nach seinem Dafürhalten in einem ambulanten Setting stattfinden solle.Er ist auf jeden Fall, sei es im stationären oder ambulanten Rahmen, weiterhin therapiefähig und das Ziel einer erfolgreichen Massnahme, die Verbesserung der Legalprognose, kann demnach weiterhin erreicht werden. Die vom Berufungskläger eingereichte Expertise von D____ bezieht sich auch bei der Einschätzung der Erfolgsaussichten einer weiteren Behandlung einzig auf das Rückfallrisiko hinsichtlich Hands-On-Delikte, währenddessen zu den Hands-Off-Delikten keine Ausführungen erfolgen. Insofern kann auch in diesem Punkt auf das Gutachten von B____ abgestellt werden.

2.2.4Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die streitbetroffene Anordnung der stationären psychiatrischen Behandlung verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang verweist der Berufungskläger auf die geringe Rückfallgefahr und macht geltend, dass das Behandlungsziel bereits erreicht sei. Das minimale Restrisiko erneuter Delikte rechtfertige angesichts des langen Freiheitsentzugs keine stationäre Behandlung und verletzte Art. 5 EMRK. Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzustimmen, dass der mit der stationären therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in Berücksichtigung der bereits verbüssten Freiheitsstrafe – insbesondere in der ersten Phase der Massnahme – grundsätzlich einen gravierenden bzw. schwerwiegenden Eingriff in sein Freiheitsrecht darstellt. Dem ist aber das gefährdete Rechtsgut bei einer allfälligen Rückfalltat – die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Kindern und die ungestörte sexuelle Entwicklung – gegenüberzustellen. Dabei ist festzuhalten, dass der Minimierung der Gefahr eines allfälligen Besitzes, Konsums und einer Verbreitung kinderpornographischen Materials im Internet ein hohes Gewicht beizumessen ist. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung (Art. 11 Abs. 1 BV). Das Kindeswohl geniesst Verfassungsrang und gilt als oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinne (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1 mit Hinweis auf die UNO-Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]). Der Schutz der Kinder und Heranwachsenden vor kriminellen Übergriffen und seelischer Kontamination durch das Verbrechen gehört zu den edelsten Aufgaben des Strafrechts (BGer 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.7, 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.8). Um die stationäre Massnahme anzuordnen resp. fortzuführen reichen daher auch Hands-Off-Delikte, in Bezug auf welche – wie dargelegt (vgl. oben E. 2.2.2) – vorliegend relevante Risiken auf jeden Fall bejaht werden müssen.Dargelegt wurde auch, dassgemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat zu berücksichtigen ist (vgl. oben E. 2.1.2; BGer 6B_321/2021 vom 27. Juli 2022 E. 3.3.2, 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.3.2, 6B_1083/2017 vom

21. November 2017 E. 3.6.2; je mit Hinweisen). Vor dem Hintergrund der Verurteilung des Berufungsklägers wegen schwerwiegenden Hands-On-Deliktenerhält das Restrisiko für Hands-Off-Delikte nochmals ein besonderes Gewicht. Mit der stationären Behandlung gilt es, einen Rückfall in den Konsum harter Pornographie zu verhindern und dadurch künftig auch keine Hands-On-Delikte drohen.Dieses Anliegen ist von erheblicher Bedeutung. Die Zumutbarkeit der Massnahme und der mit einer stationären Massnahme verbundene Überwachungsdruck ist vor dem Hintergrund des gemäss Gutachten angedachten Settings mit den gestaffelten Lockerungsschritten zu würdigen. B____hat im April 2024 zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils in Bezug auf eine sofortige Versetzung in ein ambulantes Setting explizit ausgeführt, dass dies mit grösseren Unwägbarkeiten und dem Risiko erneuter problematischer Entwicklungen behaftet wäre. Er hat empfohlen, dass das noch bestehende Risiko durch eine Weiterführung der bisherigen Behandlung in einem zunächst stationären Setting mit möglichst raschen erneuten Erprobungen in Lockerungen weiter eingeschränkt und kontrolliert werden solle. Wie erwähnt, veranschlagte der Gutachter für die Durchführung einer stationären Behandlung 9 bis 12 Monate. In dieser ersten Phase müssten vor allem die Vorfälle und Unklarheiten mit dem offenen Strafverfahren und die Nutzung digitaler Geräte bearbeitet und eine realistische Einschätzung und Planung bezüglich der Zukunftsperspektiven erarbeitet werden. In einer zweiten Phase solle anschliessend eine Erprobung in einem ambulanten Setting mit schrittweisen Öffnungen durchgeführt werden. In Bezug auf die zukünftige Unterbringungssituation könne die vom Berufungskläger bevorzugte Wohngemeinschaft mit einem Freund geprüft und in Betracht gezogen werden. Gleichzeitig solle eine adäquate Tagesstruktur etabliert werden. Die erneute Erprobung dieser Lockerungen solle wiederum mindestens 12 Monate bei gutem Verlauf bis max. 24 Monate umfassen. Somit ist festzustellen, dass nach Ansicht des Gutachters zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung im April 2024 eine ambulante Massnahme nicht in Frage kam. Vielmehr formulierte B____ die klare Empfehlung zur Anordnung einer stationären Massnahme. Er hat dabei in nachvollziehbarer Weise dargelegt, wie der Massnahmenvollzug nach der Neuanordnung ausgestaltet werden müsste, d.h. unter welchen Voraussetzungen eine günstige Legalprognose zu erreichen ist. Auch diesen schlüssigen gutachterlichen Ausführungen bezüglich der Erforderlichkeit einer stationären Massnahme kann sich das Berufungsgericht anschliessen. Mittlerweile ist nach rund 9 Monaten seit dem bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzug in zeitlicher Hinsicht bald das Ende der ersten Phase erreicht, die sich auf jeden Fall als verhältnismässig erweist. Gemäss Gutachten sollte dann in einem Zeitraum von weiteren mindestens 12 bis (bei gutem Verlauf) max. 24 Monaten möglichst rasch eine erneute «Erprobung» in einem ambulanten Setting mit schrittweisen Öffnungen durchgeführt werden. In Anbetracht des Rentenalters solle gegebenenfalls zunächst ein Wohnexternat etabliert werden, möglicherweise in einer Umgebung, mit der sich der Berufungskläger auch längerfristig anfreunden könne, von der er sich weniger in seiner Autonomie eingeschränkt fühlen und damit möglicherweise weniger Reaktanz entwickeln würde. Gleichzeitig sollte eine adäquate Tagesstruktur mit einer ausgeglichenen Balance zwischen beruflichen oder anderweitigen, selbst-wertstabilisierenden und soziale Kontakte fördernden Aktivitäten einerseits sowie Erholung, Gesundheitsfürsorge und anderen Freizeitaktivitäten andererseits etabliert werden. Dabei sei auf einen realistischen Umgang mit den beschränkten finanziellen Mitteln des Beurteilten zu achten. Weiterhin sollten der Besitz und die Nutzung digitaler Medien des Beurteilten kontrolliert werden. Zudem sei mit ihm zu überlegen, ob die Installierung von Filter- und Blocking-Software für ihn eine Beschränkung sexueller Aktivitäten im Internet auf legale Inhalte erleichtern und gewährleisten könnte (Gutachten S. 116 ff., Akten S. 2378 f., Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 19). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Sachverständige an, dass bezüglich des Umgangs des Berufungsklägers mit Medien zweifelsohne Skepsis aufgekommen sei, welche sich durch seine Erklärungen nicht gänzlich verflüchtigt habe. Diese Vorgänge müssten weiterhin bei der Erprobung der Lockerungsmassnahmen berücksichtigen und aktiv kontrolliert werden (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 19). Er präzisierte an der Hauptverhandlung, dass die Behandlung nicht «in einer geschlossenen Umgebung» durchzuführen, «sondern den geschlossenen Rahmen zu nehmen» sei (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 20). Im Zusammenhang mit dem von B____ bezeichneten ambulanten Setting in der anschliessenden zweiten Phase ist mit den zutreffenden Ausführungen des SMV insofern davon auszugehen, dass das Gutachten ein Setting beschreibt, welches nach wie vor auf Art. 59 StGB fusst und keine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB darstellt, aber nicht im geschlossenen Massnahmenvollzug durchgeführt werden muss. Angedacht und aucherforderlich ist in dieser Phase eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug mit weiterführender ambulanter psychotherapeutischer Behandlung und einer Tagesstruktur. Dieses Setting soll über einen längeren Zeitraum überprüft werden. Die Ausgangslage hat gezeigt, dass Vollzugslockerungen zu Verhaltensänderungen führen, die für die Legalprognose von Bedeutung sind. Mit Art. 59 StGB wird gemäss Gutachten der aus therapeutischer Sicht erforderliche extrinsischen Druck zur Erreichung der Therapieziele aufrechterhalten und ermöglicht der stationäre Rahmen schnelle therapeutische Reaktionen. Der stationäre Rahmen ist mithin erforderlich, um therapeutischen Rückschritten entgegenzuwirken und die Therapieziele zu ermöglichen. Daher bleibt die stationäre Massnahme nicht nur zum Zeitpunkt der Anordnung vor über neun Monaten, sondern auch weiterhin notwendig. Angesichts der angedachten Lockerungen und der Möglichkeit extern zu wohnen ist dem Berufungskläger der weiter bestehende Überwachungsdruck zumutbar. Hinzu kommt, dass die Massnahme abgestützt auf die gutachterliche Einschätzung auf drei Jahre beschränkt ist, womit dem Verhältnismässigkeitsprinzip in zeitlicher Hinsicht Rechnung getragen wird. Eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ist nicht erkennbar. Der mit der Massnahme in dieser Form nochmals verminderte Freiheitsentzug beruht auf denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später angeordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug ist gegeben. Er wird auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht infrage gestellt. Somit liegt auch keine Verletzung von Art. 5 EMRK vor. Die stationäre therapeutische Massnahme steht damit im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Abs. 4 (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Berufungskläger trägt damit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23'603.85. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten. Der amtlichen Verteidigerin, […], werden für die Bemühungen bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 4'384.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 153.25 zuzüglich CHF 349.40 Mehrwertsteuer und für die Bemühungen ab 1. Januar 2024 ein Honorar von CHF 8'650.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 278.60 zuzüglich CHF 723.20 Mehrwertsteuer aus der Strafgerichtskasse und für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 9'466.– und ein Auslagenersatz von CHF 258.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 787.70, somit total CHF 10'512.10, aus der Gerichtskasse des Appellationsgerichts zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung wird für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren vorbehalten.

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

Über A____ wirdin Anwendung von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erneut eine stationäre psychiatrische Behandlung bis am 17. April 2027 angeordnet.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 23'603.85. Die Mehrkosten im Betrag von CHF 9'477.55 gehen zu Lasten der Strafgerichtskasse.

Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die Bemühungen bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von CHF 4'384.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 153.25 zuzüglich CHF 349.40 Mehrwertsteuer und für die Bemühungen ab 1. Januar 2024 ein Honorar von CHF 8'650.– sowie eine Spesenvergütung von CHF 278.60 zuzüglich CHF 723.20 Mehrwertsteuer aus der Strafgerichtskasse und für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 9'466.– und ein Auslagenersatz von CHF 258.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 787.70, somit total CHF 10'512.10, aus der Gerichtskasse des Appellationsgerichts zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 Strafprozessordnung wird für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Nicola Inglese