Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.48
URTEIL
vom26. September 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Nina Blum, MLaw Désirée Stramandino
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 16. Januar 2024 (SG.2023.184)
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefähr-
dung der Gesundheit vieler Menschen, mehrfaches Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäu-
bungsmittelgesetzes
1.1Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2
43 Valium-Tabletten (41 Tabletten à 5 mg und 2 Tabletten à 10 mg)
5.2An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
5.3Die Berufungsklägerin stellt die Wahl der Sanktionsart und damit die für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie das Fahren ohne Haftpflichtversicherung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes angeordnete Freiheitsstrafe nicht in Frage, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 18, Akten S. 529). Eine Geldstrafe scheidet in Bezug auf die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgrund der in Art. 19 Abs. 2 BetmG vorgesehenen einjährigen Mindeststrafe bzw. der konkreten Verschuldensbewertung, die auch in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem halben Jahr führt (Art. 34 Abs. 1 StGBe contrario; vgl. dazu unten E. 5.4) ohnehin aus. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe und der offensichtlich schlechten Vollstreckungsprognose kommt eine solche aber auch in Bezug auf die beiden Strassenverkehrsvergehen von Vornherein nicht in Betracht. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und die übrigen Strassenverkehrsdelikte ist eine Busse auszusprechen.
5.4Ausgangspunkt für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe bildet der Strafrahmen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zwanzig Jahre vorsieht.
5.4.1Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn die Täterin von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung allein zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen (vgl.Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1186; vgl. AGE SB.2023.2 vom 12. August 2025 E. 5.4.2, mit weiteren Hinweisen). Art. 19 Abs. 3 BetmG ist eine Kann-Bestimmung. Es liegt demnach im Ermessen des Gerichts, ob es den Strafrahmen nach unten öffnet. Solches soll nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann geschehen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint (BGer 6B_1157/2022 vom 24. Februar 2023 E. 2.2.2; OGer GR SR12440 vom 9. April 2025 E. 4.2). Der entsprechende fakultative Strafmilderungsgrund kann sich auch lediglich im Sinne einer Strafminderung auswirken (Albrecht, a.a.O., Art. 19 N 277 sowie [bezogen auf Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG] N 279, AGE SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 E. 5.3.2).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin im Tatzeitraum abhängig von Kokain und Heroin war. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, wird ihr zudem kein Handel im grösseren Stil zur Last gelegt. Gemäss den vorstehenden Erwägungen beabsichtigte die Berufungsklägerin zwischen Januar 2021 und September 2022 grosse Anteile der knapp 66 Gramm reinem Kokain und der 50 Ketalgin-Tabletten sowie 15 Valium-Tabletten zu veräussern. Der Verkauf dieser Substanzen hätte ihr indes angesichts des langen Zeitraums keinen über die Deckung des Eigenkonsums hinausgehenden Gewinn eingebracht (vgl. angefochtenes Urteil S. 18, Akten S. 529). Sie fällt somit unstrittig in den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG.
5.4.2Die objektive Tatschwere beurteilt sich auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die mögliche Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3). Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die AutorenLuziusEugsterundTomFrischknechtin Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels auch im Sinne der Rechtsgleichheit die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung der Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der Stellung der Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Fischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327 ff.). Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten der Täterin der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auchSchlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB N 13 f.).
5.4.3In objektiver Hinsicht fällt zunächst ins Gewicht, dass der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG mehrfach verwirklicht und auch der Grenzwert von 18 Gramm Kokain für die Annahme einer qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um ein Mehrfaches überschritten wurde. Entsprechend hoch ist die davon ausgehende Gefährdung der Gesundheit der Drogenkonsumenten bzw. die potenzielle Gefahr einer dauerhaften Gesundheitsschädigung bei regelmässigem Konsum. Auch wenn es im Drogenhandel mitunter um deutlich grössere Drogenmengen geht, handelt es sich dennoch um eine nicht unerhebliche Menge. Der Betäubungsmittelmenge alleine kommt in der Strafzumessung zwar keine vorrangige Bedeutung zu, doch stellt sie einen Strafzumessungsfaktor dar und ist sie bei der Bewertung des Verschuldens zu berücksichtigen (BGE 118 IV 342 E. 2b; BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4;Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 StGB N 93). Zwar gelangten die sichergestellten Betäubungsmittel letztlich nicht an Konsumentinnen bzw. Konsumenten, doch ist dies einzig dem Einschreiten der Polizeibehörden zu verdanken. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin die Tathandlungen über einen längeren Zeitraum hinweg beging und es mithin nicht bei einem einzigen Vorfall blieb. Stark relativiert werden diese Umstände indes dadurch, dass die Berufungsklägerin als drogenabhängige und lediglich in der Endverbraucherszene tätige Kleindealerin hinsichtlich der vonEugster/Frischknechtzusammengetragenen Kriterien klar der untersten Hierarchiestufe 5 zuzuordnen ist (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336 f.). Insofern ist auch kein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgeht, auszumachen. In subjektiver Hinsicht ist zudem zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig war und das fragliche Verbrechen lediglich zur Befriedigung der eigenen Sucht beging. Insgesamt ist angesichts des weiten Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG daher von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des Strafmilderungsgrunds von Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG scheint daher eine Einsatzstrafe leicht unter dem ordentlichen Strafrahmen von 11 Monaten Freiheitsstrafe als angemessenen.
5.5Hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen den Strassenverkehrsdelikten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal diese seitens der Verteidigung auch nicht moniert wurden. Gemäss der Vorinstanz bewegt sich das Verschulden ebenfalls am untersten Rand. Soweit die Berufungsklägerin insinuiere, sie habe um die Vorschriften zur lnverkehrsetzung nicht wissen können, so vermöge sie dies nicht zu entschuldigen, obliege es doch jeder am Verkehr teilnehmenden Person, sich über die Zulassungsvorschriften der von ihr verwendeten Fahrzeuge zu informieren. Tatsächlich erweise sich aber die Einordnung der verschiedenen Fahrzeuge in die diversen Kategorien des Strassenverkehrsgesetzes als nicht ganz einfach, weshalb eine Verkennung der Vorschriften im vorliegenden Fall nicht von einer erheblichen kriminellen Energie zeuge. Entsprechend erscheine isoliert betrachtet eine Strafe von je 20 Tagen für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis und das Fahren ohne Haftpflichtversicherung respektive in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt einen Monat für beide Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz angemessen (angefochtenes Urteil S. 19, Akten S. 530). Das Appellationsgericht schliesst sich diesen Erwägungen an, womit für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die beiden Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz vor Berücksichtigung der Täterkomponenten eine hypothetische Gesamtstrafe von 12 Monaten resultiert.
5.6Was sodann die mit Busse zu ahndenden Delikte anbelangt, ist weitgehend ebenfalls auf die zutreffenden und unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz abzustellen (angefochtenes Urteil S. 20, Akten S. 531). Für die vorinstanzlich noch drei zu beurteilenden Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes erachtete sie Einsatzbussen von je CHF 200. als angemessen. Dem ist zu folgen, wobei es vorliegend aufgrund der Freisprüche in den Anklageziffern 2 und 4 bei einer Übertretung und somit einer Einsatzbusse von CHF 200. bleibt. Gemäss der Ordnungsbussenverordnung wäre für das Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder sodann eine Busse von CHF 140. (OBV, SR 314.11, Anhang 1 Ziff. 404) und für das Nichttragen eines Schutzhelms durch die Führerin eines Motorrades eine Busse von CHF 60. (OBV Anhang 1 Ziff. 313.1) auszusprechen. Das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs wäre schliesslich isoliert betrachtet im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen mit rund CHF 150. Busse zu bestrafen. Aufgrund des engen Konnexes zwischen den Strassenverkehrsdelikten erscheint eine Erhöhung der für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ermittelte Busse um CHF 200. angezeigt. Entsprechend ist die Gesamtbusse auf CHF 400. festzusetzen, wobei sie bei schuldhafter Nichtbezahlung in vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln ist (Art. 106 StGB).
5.7Hinsichtlich der persönlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin ist festzuhalten, dass diese ein schwieriges Vorleben aufweist. Gemäss ihren Angaben im vorliegenden Verfahren ist sie in [...] geboren und in [...] aufgewachsen. Sie habe eine gute Jugend gehabt. In der Schule habe sie Stress gehabt, sei aber eine gute Schülerin gewesen. Sie habe eine Ausbildung als [...] bei der [...] absolviert, wo sie eine gewisse Zeit lang gearbeitet habe, bevor sie abgestürzt sei. Im Alter von 16 Jahren habe sie mit dem Konsum von Kokain begonnen. Sie sei neugierig gewesen und habe es ausprobieren wollen. Seitdem sei sie süchtig. Zwar habe sie Entzüge und zwei Therapien durchlaufen, diese hätten allerdings aus verschiedenen Gründen keine dauerhafte Besserung bewirkt. Sie befinde sich in einem Substitutionsprogramm, was relativ gut laufe. Parallel konsumiere sie weiterhin Kokain und ein bisschen Heroin. Aufgrund ihrer HIV-Erkrankung nehme sie zudem weitere Medikamente ein. Kürzlich sei ihr zudem ein neues Hüftgelenk eingesetzt worden, weshalb sich ihr Gesundheitszustand insgesamt als sehr belastet darstellt. Ihr Vater sei vor über 10 Jahren verstorben und ihre Mutter kürzlich. Aus ihrer Familie pflege sie daher nur noch Kontakt zu ihrem Bruder. Auch in finanzieller Hinsicht gestaltet sich ihre Situation schwierig. Seit 2007 lebe sie von einer IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Für ihre Zukunft wolle sie weiter dem Substitutionsprogramm angeschlossen bleiben, den Kontakt zu ihrem Bruder pflegen sowie ihre Wohnung und ihren Hund behalten (Einvernahme zur Person vom 14. August 2020, Akten S. 7 f.; Prot. erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 4 f, Akten S. 489 f.; Prot. Berufungsverhandlung S. 4 ff., Akten S. 664 ff.). Dass die Beschuldigte die Aussage verweigerte und nicht geständig war, ist neutral zu werten. Dem Strafregisterauszug vom 26. August 2025 (Akten S. 648 ff.) ist zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin einschlägig vorbestraft ist. Mit Urteilen vom 9. Dezember 2013 und 15. Januar 2021 wurde sie bereits zweimal wegen diverser Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und einmal wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Zudem delinquierte sie auch im vorliegenden Strafverfahren nach den jeweiligen Polizeikontrollen weiter. Ausserdem wurde am 31. Oktober 2024 noch ein weiteres Verfahren wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen sie eröffnet. Konkrete Informationen liegen gemäss der Auskunft der Staatsanwaltschaft indes noch nicht vor (Prot. Berufungsverhandlung S. 4 ff., Akten S. 664 ff.), wobei ohnehin von der Unschuldsvermutung auszugehen ist.
In der Gesamtschau halten sich die einschlägigen Vorstrafen und die schwierigen persönlichen Verhältnisse die Waage, weshalb die Täterkomponente als neutral zu werten ist. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist eine Erhöhung der Strafe wegen der einschlägigen Vorstrafen nicht angezeigt, da diese offensichtlich auf die anhaltende Suchtproblematik zurückzuführen sind, was in der Bewertung entsprechend zu berücksichtigen ist.
5.8Die Vorinstanz gewährte der Berufungsklägerin im Sinne einer letzten Chance den bedingten Strafvollzug, da sie erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde und die drohende Inhaftierung abschreckende Wirkung entfalten dürfte (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 f., Akten S. 531 f,). Da seitdem keine neuen relevanten Umstände vorliegen und insbesondere im Zusammenhang mit der hängigen Strafuntersuchung keine neuen Erkenntnisse gewonnen wurden, ist der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Verbots derreformatio in peiusauch vorliegend aufzuschieben. Den Bedenken hinsichtlich der Legalprognose begegnet das Gericht mit einer verlängerten Probezeit von vier Jahren.
7.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) zu bemessen.
Die Berufungsklägerin ist mit ihren Anträgen zu rund der Hälfte durchgedrungen, zumal sie eine Verurteilung zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, mithin eine Reduktion der erstinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, beantragt hat. Es ist ihr daher eine entsprechend reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen. Das Kostendepot der Berufungsklägerin im Betrage von CHF 350. wird mit der Busse, den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren verrechnet.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 16. Januar 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
Die Berufungsklägerin wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 8. bis 9. September 2021 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 400.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. d, 19 Abs. 2 lit. a, 19 Abs. 3 lit. b und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Ziff. 2 und 4 der Anklageschrift wird die Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 19b Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten von CHF 7'856.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 6'000. für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Das Kostendepot der Berufungsklägerin im Betrage von CHF 350. wird mit der Busse, den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren verrechnet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Andreas Noll, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'258. und ein Auslagenersatz von CHF 28.25, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 266.20, somit total CHF 3'552.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von 50 % dieses Betrags bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung an:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.