Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.2
URTEIL
vom12. August 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber, MLaw Désirée Stramandino
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____,geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch MLaw Cinzia Fallegger-Santo, Advokatin Beschuldigter
Gellertstrasse 55, 4052 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtAnschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 17. Juni 2022 (SG.2021.243)
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
(mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und
Gewerbsmässigkeit), Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie
Vergehen gegen das Heilmittelgesetz
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Beschuldigte ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die Legitimation betreffend Anschlussberufung auch für sie gegeben ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3.1Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
1.3.2Die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, die Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe), die Einstellung der angeklagten mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug auf den vor dem 17. Juni 2019 erfolgten Betäubungsmittelkonsum, die Nichtvollziehbarerklärung der vom Strafgericht Basel-Stadt am 11. August 2016 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre; durch Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2017 um ein Jahr verlängert), die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände, die Einziehung der beim Beschuldigten beschlagnahmten CHF 1'500. sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden.
2.2.3Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25, 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, 6B_547/2014 vom
21. Juli 2014 E. 1.1, 1.4).
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.3.1
5.3.1.1Gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Damit sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe gegenüber dem früheren Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht wird immer dann auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch noch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion sprechen, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736).
5.3.1.2Grundsätzlich hat im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 144 IV 217 E. 3, 138 IV 120 E. 5.2, 134 IV 97 E. 4.2.2). Dies gilt ‒ wie erwähnt ‒ freilich nur in dem Bereich, wo beide Strafarten vom Strafmass her in Frage kommen (vgl. etwa auch BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Wenn das Bundesgericht in einem aktuellen Leitentscheid ausführt, «der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest» (BGE 147 IV 241 Regeste), so kann das daher nicht davon entbinden, zunächst wenigstens ungefähr festzulegen, ob die auszusprechende Strafe noch oberhalb oder unterhalb der Grenze für eine mögliche Geldstrafe liegen wird. Genau das hat das Bundesgericht in einem früheren Leitentscheid denn auch festgehalten dort mit Blick auf die Vollstreckungsprognose (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB): Zur Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass «der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann» (BGE 134 IV 60 E. 8.2; BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1).
5.3.1.3Bei der Strafzumessung ist stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters und der Angemessenheit der Strafe (BGE 147 IV 241 Regeste, E. 3) als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3, 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). In jedem Fall ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Zweck einer erneuten Geldstrafe sind früher ergangene Geldstrafen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3, 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 3.5.4 und 3.5.5, 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Ausserdem können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Rolle spielen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn eine Geldstrafe die kriminelle Energie des Beurteilten in kontraproduktiver Weise fördern könnte, weil dieser dazu neigt, seine Finanzlöcher mit kriminellen Handlungen zu stopfen (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3).
5.3.2
5.3.2.1Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.4), kommt für den Schuldspruch wegen eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Gewerbsmässigkeit) aufgrund des Strafrahmens (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Für den Schuldspruch wegen des versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz fällt ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, zumal der Beschuldigte bereits mehrfach straffällig geworden ist. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Urteile (Akten S. 2119 ff.):
5.3.2.2Der Beschuldigte weist nach dem Gesagten mehrere ‒ teils einschlägige ‒ Vorstrafen auf, die mit bedingten und sogar unbedingten Geld- bzw. Freiheitsstrafen sanktioniert wurden, ihn aber offensichtlich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermochten. Damit erscheint vorliegend aus spezialpräventiven Gründen nur die Verhängung einer Freiheitsstrafe zweckmässig. Abgesehen davon ist eine Freiheitsstrafe auch deshalb die zweckmässigere Strafe, da eine Geldstrafe aufgrund der sich mitunter aus dem Betreibungsregisterauszug ergebenden desolaten finanziellen Situation des Beschuldigten (49 Verlustscheine von insgesamt CHF 128'967.38; gelöschte Verlustscheine in der Gesamthöhe von ebenfalls knapp CHF 130'000. [Akten S. 2109 ff.]) zum vornherein uneinbringlich wäre und im Übrigen im Sinne des vorstehend Erwogenen seine kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern könnte.
5.5.1Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2;Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 49 StGB N 122a).
5.7.2Die Hausdurchsuchungen am [...] und an der [...] wurden am 5. März 2021 durchgeführt. In der Folge befand sich der Beschuldigte bis am 28. April 2021 in Untersuchungshaft. Die umfangreiche Anklageschrift wurde dann zügig erstellt und bereits Ende November 2021 dem Strafgericht übermittelt. Danach wurde das Verfahren durch die Verfahrensleitung des Strafgerichts instruiert, woraufhin schon fünf Monate später, am 28. April 2022 die erste Hauptverhandlung stattfand. Dass der Beschuldigte hierbei nicht erschien, ist alleine seiner Person zuzuschreiben, wobei die Dauer bis zur nächsten Hauptverhandlung von nicht einmal zwei Monaten ebenfalls als schnell zu qualifizieren ist. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Verteidigung am 15. Dezember 2022 nach knapp sechs Monaten zugestellt, womit die von Art. 84 Abs. 4 StPO statuierte Frist zwar überschritten wurde. Dies fällt aufgrund des ansonsten zügig durchgeführten Verfahrens indes nicht ins Gewicht. Das Berufungsverfahren dauerte nach Eingang der Berufungserklärung im Januar 2023 bis zum Urteil im August 2025 insgesamt gut 2 ½ Jahre, wobei der Schriftenwechsel aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft umfangreicher ausfiel und seitens der Verteidigung auch mehrfach Fristerstreckungen verlangt wurden, sodass der Zeitraum von knapp einem Jahr als angemessen bezeichnet werden kann. Ins Gewicht fällt allerdings, dass nach Abschluss des Schriftenwechsels im Dezember 2023 erst im Februar 2025 zur Berufungsverhandlung geladen wurde und das Verfahren damit während mehr als einem Jahr stillstand. Diese Dauer muss als zu lange qualifiziert werden und sich im Sinne des vorstehend Erwogenen als Strafreduktion im Umfang von 6 ½ Monaten zu Gunsten des Beschuldigten auswirken. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des vorliegenden Urteils festzuhalten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 259 E. 1.3.3; BGer 7B_794/2023 vom 9. November 2023 E. 3.3.2;Wohlers, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich, Art. 5 StPO N 12). Im Ergebnis resultiert aus dem Gesagten eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
5.8.1
5.8.1.1Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geld- oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB).
5.8.1.2Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2, 7.3). Bei Freiheitsstrafen von höchstens zwei Jahren ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB der vollständige Strafaufschub daher die Regel. Der teilbedingte Vollzug kommt nur (subsidiär) zur Anwendung, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird. Ergeben sich insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Auf diesem Wege kann es im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma «Alles oder Nichts» entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubs angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1, 134 IV 1 E. 5.3.1).
5.8.1.3Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1, 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGer 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2, 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur dann ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2, 134 IV 140 E. 4.2).
5.8.2
5.8.2.1Der Beschuldigte weist wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.3.2.1) teilweise einschlägige Vorstrafen auf. Zudem hat er auch im vorliegenden Strafverfahren nach polizeilichen Kontrollen und Sicherstellungen von Betäubungsmitteln weiter delinquiert, ohne sich davon beeindrucken zu lassen. Ebenso unbekümmert liessen den Beschuldigten seine zahlreichen früheren Verurteilungen und Freiheitsentzüge und nicht zuletzt die von ihm im Tatzeitpunkt betreffend den Strafbefehl vom 24. Februar 2020 geleistete gemeinnützige Arbeit. Beim Beschuldigten handelt es sich offenkundig um eine schwer drogenabhängige Person, die nachdem er zwischen Mai 2023 und Herbst 2024 für die Verteidigung regelmässig erreichbar war (Akten S. 2172, 2176 f., 2181 ff.; vgl. dazu schon E. 1.4) nunmehr wiederum ins (alte) Drogenmilieu abgedriftet ist, was selbst die Verteidigung (im Rahmen ihrer Ausführungen zur Anwendung der Rückzugsfiktion) einräumen musste (Akten S. 2103 f., 2173 ff., 2186 f.) und auch durch den Polizeirapport vom 16. März 2025 (Akten S. 2160 ff.) dokumentiert ist. Seither ist der Beschuldigte auch für die Verteidigung nicht mehr erreichbar und auch sonst in keinem Masse absprachefähig. So ergibt sich aus den von der Verfahrensleiterin im Rahmen der Prüfung der Anwendung der Rückzugsfiktion getätigten Abklärungen, dass der Beschuldigte weder Termine bei der Sozialhilfe wahrnimmt noch mit der Bewährungshilfe in Kontakt steht (Akten S. 2156 ff.). Dementsprechend gestaltete sich die Zustellung der Vorladung für die Berufungsverhandlung als ausserordentlich schwierig.
5.8.2.2Nach dem Gesagten ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte (insbesondere zur Finanzierung seines Betäubungsmittelkonsums) weitere Delikte begehen wird und sich auch durch einen nur teilweise unbedingten Vollzug nicht abschrecken lassen würde. Auch gibt es nicht einmal ansatzweise Hinweise, die für eine positive Zukunftsperspektive sprechen würden, zumal sich der Beschuldigte zufolge seiner selbstverschuldeten Abwesenheit anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich auch nicht erklären konnte. Angesichts dieser Tatsachen kann ihm keine gute Prognose gestellt werden, Der teilbedingte Strafvollzug kann dem Beschuldigten daher nicht gewährt werden und die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist zu vollziehen. Der Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft steht selbstredend nichts entgegen (Art. 51 StGB).
6.1.1Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
6.1.2Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) freigesprochen wird, hat er die diesbezüglich entstandenen Verfahrenskosten (insbesondere des IRM und der KTA) nicht zu tragen. Die auf dem Kostenbogen dokumentierten Kosten lassen sich jedoch nicht im Detail aufschlüsseln, sodass die Verfahrenskosten pauschal um CHF 2'000. reduziert werden. Da dem Freispruch im Gesamtkontext des vorliegenden Falls jedoch bloss marginale Bedeutung zukommt (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO; vgl. dazuDomeisen, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2023, Art. 428 StPO N 21), ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr nicht zu reduzieren. Demgemäss trägt A____ für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 10'424.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4000..
6.1.3Da der Beschuldigte leicht reduzierte erstinstanzliche Verfahrenskosten trägt, bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 90 % vorbehalten.
6.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
6.2.2Der Beschuldigte obsiegt im Rechtsmittelverfahren insofern, als dass er einen Freispruch von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) erreicht und die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe leicht reduziert wird, weshalb es sich rechtfertigt, ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2000. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.3.2Da dem Beschuldigten eine «bloss» reduzierte zweitinstanzliche Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seiner amtlichen Verteidigerin im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
17. Juni 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
-Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe);
-Einstellung der angeklagten mehrfachen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug auf den vor dem 17. Juni 2019 erfolgten Betäubungsmittelkonsum;
-Nichtvollziehbarerklärung der vom Strafgericht Basel-Stadt am 11. August 2016 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit drei Jahre; durch Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2017 um ein Jahr verlängert);
-Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;
-Einziehung der beim Beschuldigten beschlagnahmten CHF 1'500.;
-Entschädigungen der amtlichen Verteidigung.
Die Berufung von A____ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft werden je teilweise gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
A____ wird nebst den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des versuchten Vergehens gegen das Heilmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 5. März bis
28. April 2021 (55 Tage),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a + c des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 86 Abs. 1 lit. a des Heilmittelgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.
A____ wird wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 4 und 64 Abs. 1 der Strafprozessordnung mit einer Ordnungsbusse von CHF 100. belegt.
Von der Anklage der Gehilfenschaft zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung [AS Ziff. I.2.2 + 2.12]) wird A____ freigesprochen.
A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 10'424.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 4000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 2000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsenen Entschädigungen der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 90 % vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Cinzia Fallegger-Santo, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9066.65 und ein Auslagenersatz in der Höhe von CHF 79.40, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 712.50 (7,7 % auf CHF 7'078.45 sowie 8,1 % auf CHF 2067.60), somit total CHF 9858.55, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.