Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.35
URTEIL
vom4. Februar 2025
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, Beschuldigter
Bostadel 1, 6313 Menzingen
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Privatkläger-
schaft
B____
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 8. Februar 2024
betreffend Strafzumessung
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 8. Februar 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen sind:
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
Die gegen A____ am 5. November 2020 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, mehrfachem Diebstahl (teilweise Versuch) und Übertretung gegen Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten, Probezeit 3 Jahre wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
A____ wird verurteilt zu40 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 6. Februar 2020 (1 Tag), vom 30. Juni 2022 bis 1. Juli 2022 (1 Tag), vom 13. August 2022 (1 Tag), vom 25. September 2022 (1 Tag), vom 13. Februar 2023 bis 16. Februar 2023 (4 Tage), der Untersuchungshaft vom 13. März 2023 bis 20. Juli 2023 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 20. Juli 2023,
sowie zu einerBusse von CHF 500., (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2020 und als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. September 2024,
in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
A____ trägt die reduzierten Kosten von CHF 45'368.45 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'800. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Das Kostendepot des Beurteilten im Betrage von CHF 434. (Pos. 2: CHF 390., Pos. 3: CHF 44.) wird mit der Busse und den Verfahrenskosten verrechnet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'966. und ein Auslagenersatz von CHF 323., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 347.50, somit total CHF 4'636.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Nach Rechtskraft:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw Dennis Zingg
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.