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SB.2024.30

mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie bandenmässigem Vorgehen)

Basel-Stadt · 2024-06-26 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.30

URTEIL

vom30. Oktober 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie von Sprecher

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...] Beschuldigter

c/o JVA Lenzburg, Ziegleiweg 13, 5600 Lenzburg

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 23. Januar 2024

betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

(mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie

bandenmässigem Vorgehen)

Mit Verfügung vom

26. Juni 2024 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt und die Beweisanträge des Berufungsklägers – unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag – abgewiesen.

Bandenmässigkeit ist auch gegeben, wenn nur zwei Täter zusammenwirken, von denen einer eine reine Hilfsfunktion einnimmt. Auf die konkrete Rollenverteilung und das Mass der Entscheidungsbefugnisse kommt es nicht an. Eine gleichrangige Einordnung in die Bandenstruktur ist nicht erforderlich. Eine Bandenmitgliedschaft kann auch bei einem Unterordnungsverhältnis gegeben sein. Gerade in der Betäubungsmittelkriminalität sind hierarchisch organisierte Teams und arbeitsteilige Tätigkeiten die Regel. Eine dienende Stellung in der Organisation oder bloss untergeordnete Tatbeiträge reichen für die Annahme von Bandenmässigkeit aus (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, 3. Auflage 2016, Art. 19 N 208;Hug-Beeli, BetmG Kommentar, Basel 2016, Art. 19 N 1075).

5.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom

11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu bemessen.Der Berufungskläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 23. Januar 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Rückgabe des beigebrachten Gepäcktrolleys und zweier Mobiltelefone;

-      Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände;

-      Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte;

-      Entschädigung des amtlichen Verteidigers, [...], für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

A____ wird des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie bandenmässigem Vorgehen) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu33 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 31. Mai 2023,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für7 Jahre des Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.

A____ trägt die Kosten von CHF 14'040.55 und eine Urteilsgebühr von CHF 7'500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'513.35 und ein Auslagenersatz von CHF 223.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 302.65 (8,1 % auf CHF 3'736.55) somit total CHF 4'039.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                        MLaw Stephanie von Sprecher

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.