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SB.2024.3

Betrug und Urkundenfälschung (Urteil BGer 6B_963/2024 vom 21. Oktboer 2025)

Basel-Stadt · 2024-09-05 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.3

URTEIL

vom5. September 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber MLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

B____Berufungsbeklagte

[...] Privatklägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 17. August 2023 (ES.2022.501)

betreffend Betrug und Urkundenfälschung

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

://:        Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____wird des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerGeldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 60.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 251 Ziff. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

Die Schadenersatzforderung der B____ in Höhe von CHF 69'315.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 15. Juni 2022 wird auf den Zivilweg verwiesen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

Der B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'144.10 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

A____ wird für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'749.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

A____ trägt die Kosten von CHF 1'032.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                              MLaw Patrick Schmid

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.