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SB.2024.15

grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (BGer-Entscheid vom 13.08.2025 6B_158/2025)

Basel-Stadt · 2024-11-07 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.15

URTEIL

vom7. November 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

MLaw Anja Dillenaund Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. September 2023

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht be-

triebssicheren Fahrzeuges, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung

://:        Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.

A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerGeldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 80.–(bei Schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 35 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 96 und Art. 29 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.

Er wird vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 71a Abs. 1 und 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge freigesprochen.

A____ trägt die Kosten von CHF 993.90 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'440.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'350.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Dem Verteidiger [...] wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 269.25 für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen. Dem Verteidiger [...] wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'052.50 zugesprochen.

Mitteilung an:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                  MLaw Dennis Zingg

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.