Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.15
URTEIL
vom7. November 2024
Mitwirkende
Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
MLaw Anja Dillenaund Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. September 2023
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Führen eines nicht be-
triebssicheren Fahrzeuges, Übertretung der Verkehrsregelnverordnung
://: Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerGeldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 70., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 80.(bei Schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 35 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 96 und Art. 29 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Er wird vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m Art. 29 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 71a Abs. 1 und 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge freigesprochen.
A____ trägt die Kosten von CHF 993.90 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1'440. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'350. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Dem Verteidiger [...] wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 269.25 für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochen. Dem Verteidiger [...] wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von CHF 1'052.50 zugesprochen.
Mitteilung an:
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. Patrizia Schmid MLaw Dennis Zingg
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.