Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.12
URTEIL
vom18. Dezember 2024
REKTIFIKAT
betreffend in Rechtskraft erwachsene Punkte
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weberund Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____Berufungskläger
[ ] Beschuldigter
vertreten durch [ ], Rechtsanwalt,
[ ]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
C____Berufungsbeklagter
vertreten durch [ ], Rechtsanwalt, Privatkläger 1
[ ]
L____Berufungsbeklagter
vertreten durch [ ], Rechtsanwalt, Privatkläger 2
[ ]
G____Berufungsbeklagter
Privatkläger 3
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 21. September 2022 (SG.2021.102)
betreffend gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln sowie Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. September 2022in Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung von A____ wirdabgewiesen.
A____wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einerFreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monatensowie zu einerGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 251 Ziff. 1, 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.
A____ wird zur Zahlung von CHF 100'000. Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2015, sowie einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'960.50 an C____ verurteilt.
A____ trägt Kosten von CHF 11'940.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 33'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Martin Manyoki