Erwägungen (6 Absätze)
E. 3 Auflage, Zürich 2020, Art. 406 N 6).
1.5.2Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens im Einzelfall vorliegen, ist von Amtes wegen auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu prüfen(BGE 150 IV 417 E. 2.1, 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2).Die Prüfung hat insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des konkreten Falles zu erfolgen.Für die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens sprechen etwa die Umstände, dass eine reformatio in peius ausgeschlossen istoder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen.Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann demgegenüber sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und dass eine neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (zum Ganzen: BGE 150 IV 417 E. 2.1, 147 IV 127 E. 2.3.2, 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 f.; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).
1.5.3Vorliegend sind die Voraussetzungen für ein schriftliches Berufungsverfahren gegeben. Beim strittigen Tatvorwurf handelt es sich um eine eigentliche Bagatelle, derentwegen der Berufungskläger lediglich zu einem Verweis verurteilt worden ist. Ausserdem ist festzustellen, dass die gesetzliche Vertreterin des Berufungsklägers eine mündliche Verhandlung ablehnt, um ihn «vor psychischer Belastung zu schützen» (Berufungsbegründung, Akten S. 10).In Gesamtwürdigung der Umstände erweist sich die Durchführung des schriftlichen Verfahrens daher als mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar (zum Ganzen: BGer 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E.1.3 f. m. w. H.).
1.5.4Wer für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zuständig ist, ist gemäss einem aktuellen Leitentscheid des Bundesgerichts umstritten, wird aber in besagtem Entscheid letztlich offengelassen (BGE 150 IV 417). Sofern davon ausgegangen wird, dass die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht zu erfolgen hat, muss dies praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. unter anderem AGE SB.2020.73 vom 15. Februar 2021, SB.2018.101 vom 18. März 2020, SB.2016.75 vom 18. November 2016, SB.2015.117 vom 21. Juli 2016, SB.2016.4 vom 14. Juni 2016). Vorliegend hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das schriftliche Verfahren mit Verfügung vom
17. Februar 2025 vorbehältlich eines anderen Entscheids des erkennenden Gerichts angeordnet. Dieser Entscheid wir vorliegend vom Dreiergericht bestätigt.
1.6Im Rahmen einer Berufung wird das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil regelmässig nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Vorliegend waren jedoch von Anfang an ausschliesslich geringfügige Diebstähle und damit Übertretungen Gegenstand des (erstinstanzlichen) Verfahrens. In solchem Falle schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein (vgl.Zimmerlin, a. a. O., Art. 398 N 21). Es können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige (mithin willkürliche) bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (BGer 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2 m. w. H.). Der Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO bestimmt sich im Unterschied zu jenem von Art. 406 Abs. 1 StPO nach dem erstinstanzlichen Hauptverfahren und nicht nach dem erstinstanzlichen Urteil (Zimmerlin,
a. a. O., Art. 406 N 6). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Neu sind behauptete Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind, nicht aber solche, deren Abnahme bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht beantragt, aber abgewiesen oder gar nicht geprüft wurde (Bähler, a. a. O, Art. 398 StPO N 6;Zimmerlin, a. a. O., Art. 398 StPO N 23). Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Eine Ausnahme würde nur insoweit gelten, als das Berufungsgericht einen Entscheid aufheben könnte, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht erhoben hätte. Nicht abschliessend geklärt scheint, ob das Berufungsgericht in einem solchen Fall selbst neue Beweiserhebungen vorzunehmen hat (so die derzeitige Praxis am Appellationsgericht, jedenfalls bei potentiell entlastenden Beweismitteln) oder ob lediglich ein kassatorischer Entscheid und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und neuen Entscheidung erfolgen könnte (soBähler, a. a. O., Art. 398 StPO N 6, mit Verweis auf OGer ZH SU 120051 vom 2. April 2013 E. 1.2).
Die Berufungsinstanz ist bei der Beurteilung des von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalts nach dem Gesagten auf eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 145 IV 154 E. 1.1, 143 IV 500 E. 1.1, 141 IV 305 E. 1.2; BGer 6B_176/2021 vom 20. Mai 2021 E. 2, 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1). In Bezug auf die Würdigung von Beweisen ist Willkür insbesondere zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; statt vieler: AGE SB.2018.101 vom 18. März 2020 E. 2.1).
2.
2.1Die gesetzliche Vertreterin des Berufungsklägers hat im Berufungsverfahren diverse Anträge gestellt. Sie beantragt im Wesentlichen die Offenlegung der vollständigen Berichte und Protokolle, die den Vorfall dokumentieren, insbesondere die Berichte des Sicherheitspersonals und vollständige Videoaufnahmen; die unabhängige Untersuchung bzw. Überprüfung des Vorgehens bzw. der Verfahrensweise des Sicherheitspersonals und der Ladendetektive; die unabhängige Prüfung der Videoaufnahmen und aller relevanten Beweise durch einen neutralen Sachverständigen; die psychologische Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des strafunmündigen Mittäters, D____, durch einen neutralen Sachverständigen. Auf weitere Vernehmungen des Berufungsklägers sei zu verzichten (Akten S. 10 f.).
2.2Vorwegzunehmen ist, dass dem Antrag auf Absehen von weiteren Vernehmungen des Berufungsklägers insofern bereits stattgegeben wurde, als die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das schriftliche Verfahren (oben E. 1.5) angeordnet hat.
2.3Eingangs ist nochmals zu erwähnen, dass wie vorstehend unter E. 1.6 ausführlich dargelegt vorliegend aufgrund der eingeschränkten Kognition des Berufungsgerichts neue Beweise nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zulässig sind.
2.4Die gesetzliche Vertreterin des Berufungsklägers hatte mit der Einsprache gegen den Strafbefehl beantragt, dass ihr Lebensgefährte E____ als Zeuge zu befragen sei (Akten des Verfahrens J.[ ] S. 8 Ziff. 4). Die Jugendanwaltschaft hatte ohne über diesen Beweisantrag zu entscheiden am Strafbefehl festgehalten und das Verfahren an das Jugendgericht überwiesen (Akten des Verfahrens J.[ ] S. 6). Die Verfahrensleiterin des Jugendgerichts wies den Antrag mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 ab (Akten des Verfahrens J.[ ] S. 9). Mit gleicher Verfügung setzte sie dem Berufungskläger bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin Frist bis zum 9. November 2024, um Beweisanträge und Anträge zum Verfahren zu stellen. Während die gesetzliche Vertreterin mit Schreiben vom 4. November 2024 zum Verfahren und der vorgeworfenen Straftat ausführlich Stellung nahm, unterliess sie es, den abgelehnten Beweisantrag nochmals zu stellen, und stellte auch keine weiteren Beweisanträge. Die unter E. 2.1 aufgeführten (Beweis-)Anträge hat der Berufungskläger somit im erstinstanzlichen Hauptverfahren gar nie gestellt. Schon aus diesem formellen Grund wären die (Beweis-)Anträge abzulehnen, da es sich um neue Beweise im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO handelt.
2.5Aber selbst eine materielle Prüfung der Beweisanträge würde zu keinem anderen Ergebnis führen:
2.5.1Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es neben den bereits in den Verfahrensakten vorhandenen Beweismittel weitere «Berichte und Protokolle» oder gar Videoaufzeichnungen geben würde, die den Vorfall dokumentierten. Vielmehr weist alles darauf hin, dass die Verfahrensakten sämtliche (relevanten) Beweismittel enthalten und vollständig dokumentieren. Sowohl die Jugendanwaltschaft als auch das Jugendgericht stellten für ihren Entscheid einzig auf die in den Verfahrensakten enthalten Beweismittel ab. Die Strafbehörden, wozu auch das Berufungsgericht zählt, sind trotz des in Art. 6 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Beweise abzunehmen, die nach deren pflichtgemässer Einschätzung ungeeignet sind, einen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten (Wohlers, in: in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 139 N 1 ff.; OGer ZH UE230394 vom 17. März 2025 E. 3.2 m. w. H.; vgl. auch Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Antrag auf Beizug weiterer, nicht näher präzisierter und wohl auch gar nicht bestehender Akten geht daher ins Leere.
Schliesslich sind in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber Beweisanträge von sogenannten Beweisermittlungsanträgen zu unterscheiden. Beweisanträge im Sinne der Strafprozessordung sind Anträge, die darauf abzielen, zum Nachweis eines bestimmten Umstands (einer sog. Beweistatsache) ein bestimmtes Beweismittel zu benutzen. Anträge, bei denen es entweder an einem bestimmt benannten Beweismittel oder an einer bestimmt benannten Beweistatsache fehlt, sind keine Beweisanträge im eigentlichen Sinne, sondern blosse Beweisermittlungsanträge. Ihnen ist nur dann zu folgen, wenn die Verfahrensleitung dies im Rahmen ihrer Pflicht, die relevanten Beweismittel zu ermitteln und zu erheben, für geboten erachtet (zum Ganzen: BGer 6B_1051/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2; AGE SB.2022.77 vom 15. Mai 2023 E. 2.2.2;Wohlers, a. a. O., Art. 139 N 7;Vest, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2024, Art. 107 StPO N 33 und Fn. 111). Beim beantragten Beizug der Berichte und Ähnlichem handelt es sich also nicht um einen Beweisantrag im engeren Sinne, sondern um einen Beweisermittlungsantrag. Im Gegensatz zu Beweisanträgen, bei welchen die Jugendanwaltschaft und das Jugendgericht bei entsprechender Eignung grundsätzlich verpflichtet sind, diese gutzuheissen, besteht eine derartige Pflicht für Beweisermittlungsanträge nicht.
2.5.2Die von der gesetzlichen Vertreterin geforderte «unabhängige Prüfung» der relevanten Beweise, insbesondere auch der Videoaufzeichnungen und der Aussagen von D____, durch «einen neutralen Sachverständigen» ist just das, was im gerichtlichen Verfahren geschieht. Es handelt sich beim Gericht per gesetzlicher Definition um ein unabhängiges und sachverständiges Gremium, zu dessen Kernaufgaben es gehört, Beweismittel unparteiisch zu würdigen (vgl. Art.
E. 4 4.1Wie bereits unter E. 2.5.2 ausgeführt wurde, würdigt das Berufungsgericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die vorliegend anwendbare Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (vgl. Art. 140 ff. StPO) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf dabei auch Indizien würdigen, die gemeinsam einander ergänzend und verstärkend zum Schluss führen können, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (zum Ganzen und je m. w. H.: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).
Bei seiner Prüfung hat das Gericht auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) zu beachten. Nach dieser ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3 m. w. H.). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend: BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2, 145 IV 154 E. 1.1). In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen und je m. w. H.: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3, 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2).
Bei der Würdigung der Beweise im vorliegenden Verfahren ist freilich zu beachten, dass, wie unter E. 1.6 ausführlich dargelegt, dem Berufungsgericht lediglich eine eingeschränkte Kognition zukommt. Es hätte also nur einzugreifen, wenn die Erwägungen der Vorinstanz geradezu stossend wären bzw. die Vorinstanz die Beweislage in unhaltbarer Weise gewürdigt hätte.
4.2Zu beachten ist ausserdem, dass Privatpersonen (entgegen der Auffassung des Berufungsklägers) im Gegensatz zu Strafbehörden bei der Erhebung von Beweisen nicht an die (Jugend-)Strafprozessordnung gebunden sind und demnach nicht verpflichtet sind, eine Einvernahme unter Beachtung der strafprozessualen Regeln und Grundsätze durchzuführen. Freilich agieren sie dabei nicht in einem rechtsfreien Raum. Die allgemeine Rechtsordnung beschränkt Privatermittlungen, was dazu führt, dass insbesondere Strafnormen als Grenze der erlaubten Beweiserhebung durch Private gelten. Solange das Handeln der Privaten als rechtmässig einzustufen ist, sind diese Beweise nach allgemeiner Auffassung ohne Weiteres verwertbar. Rechtmässig ist das Verhalten von Privaten auch dann, wenn es zwar einen Straftatbestand erfüllt, der Private sich aber auf einen Rechtfertigungsgrund stützen kann. Ist das Verhalten hingegen als rechtswidrig einzustufen, hängt die Verwertbarkeit von zwei Voraussetzungen ab. So ist es zunächst erforderlich, dass die Strafbehörden den fraglichen Beweis selbst auf legalem Weg hätten erlagen können, ausserdem müssen die Interessen für die Verwertung überwiegen. Nicht verwertbar sind Beweise, die auf eine Art und Weise gewonnen wurden, die den Strafbehörden verwehrt ist (zum Ganzen und je m.
w. H.: HinweisenGless, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2024, Art. 140 StPO N 19 f. und Art. 141 StPO N 40 ff.;Wohlers, a. a. O., Art. 141 N 11 ff.; siehe auch BGE 147 IV 16 E. 1.2; BGer 6B_385/2024 und 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen],6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1, 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2, 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 153]).
E. 4.3 4.3.1Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl wird dem Berufungskläger vorgeworfen, sich am 2. Juli 2024 gegen 18:20 Uhr sowie am 3. Juli 2024 gegen 14:30 Uhr mit D____, welcher zu beiden Zeitpunkten erst neun Jahre alt und damit strafunmündig war, in die Verkaufsfiliale der Privatklägerin an der [...] in Basel begeben zu haben. Am 2. Juli 2024 habe der Berufungskläger vier Spielwaren im Gesamtwert von CHF 109.80, am 3. Juli 2024 sieben Spielwaren im Gesamtwert von CHF 132.65 behändigt, deren Verpackungen anschliessend jeweils in der Verkaufsfiliale entfernt, die Spielwaren eingepackt und schliesslich die Verkaufsfiliale, ohne die Spielwaren zu bezahlen, verlassen (Akten VJ.[...] S. 8 ff.).
4.3.2Die Tatvorwürfe stützen sich einerseits auf die in den Akten befindlichen Videoaufnahmen der Sicherheitskamera der Privatklägerin, andererseits auf von der Polizei erstellte Fotos sowie auf diverse (Polizei-)Rapporte sowie die Einvernahme mit D____ vom 14. August 2024 (Akten VJ.[...] S. 27-33). Aus der Security Erklärung der Privatklägerin (Rapport von Detektiv [...]) ergibt sich, dass am Morgen des 3. Juli 2024 durch das Verkaufspersonal der Privatklägerin viele leere Spielzeugpackungen in der Spielwarenabteilung entdeckt wurden. In der Folge wurden die Videoanlagen so ausgerichtet, dass der betroffene Bereich gut einsehbar war. Auf den aktenkundigen Videos vom 3. Juli 2024 ist dann das auffällige Verhalten des Berufungsklägers und von D____ zu sehen. Sie hielten sich längere Zeit ca. eine halbe Stunde in der Spielwarenabteilung auf, nahmen immer wieder Spielsachen und gingen damit in die hinterste Ecke und passierten schliesslich die Kasse und verliessen das Gebäude, wobei der Berufungskläger ein Spielzeug in der Hand hielt. Die beiden Jungen wurden daraufhin vom Ladendetektiv angehalten und befragt. Sie gaben zu, bereits am Vortag sowie unmittelbar vor der Anhaltung jeweils Spielwaren ausgepackt und mitgenommen zu haben, ohne sie zu bezahlen. Anhand der aufgefundenen Verpackungen gaben sie an, wer von ihnen welche Spielsachen mitgenommen hatte (Rapport der Privatklägerin, Akten VJ.[ ] S. 22; vgl. Videoaufnahmen auf USB-Stick, in den Akten J.[...]). Eine Sichtung der Videoaufnahmen der Privatklägerin vom 2. Juli 2024 bestätigte, dass sich der Berufungskläger und D____ bereits an jenem Tag während rund einer halben Stunde in der Spielwarenabteilung aufgehalten hatten (Akten S. 26).
D____ wurde am
14. August 2024 im Beisein seiner Mutter von der Jugendanwaltschaft als Auskunftsperson nochmals befragt und hat erneut zugegeben, dass er und der Berufungskläger zweimal im Geschäft der Privatklägerin Spielsachen gestohlen hätten. Er hat genau geschildert, wie sie dabei vorgegangen seien (Akten S. 27-33). Als damals Neunjähriger war D____ zwar noch nicht strafmündig, jedoch durchaus in der Lage, als Auskunftsperson sachgerechte Aussagen über selbst Erlebtes zu machen (vgl.Scheidegger, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung der für das Strafverfahren relevanten psychologischen Aspekte, in: ZStV Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Diss. 2006, S. 25, 280). Die Befragung fand rund fünf Wochen nach den Taten statt, so dass die Erinnerung daran noch relativ frisch war. Zudem korrespondieren die Aussagen von Lennard Leitner mit den objektiven Beweismitteln.
Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten in willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger am 2. und 3. Juli 2024 im Ladengeschäft der Privatklägerin Spielwaren im Wert von CHF 109.80 sowie CHF 132.65 entwendet hat.
E. 5 In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin hat noch am 3. Juli 2024 und somit rechtzeitig Strafantrag gestellt (Akten S. 52, vgl. Art. 31 StGB). Der Berufungskläger ist somit des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172terAbs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
E. 6 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger mit einem Verweis gemäss Art. 22 JStGB belegt. Es handelt sich dabei um die mildeste Sanktion des Jugendstrafrechts, welche in einer förmlichen Missbilligung der Tat besteht. Diese milde Strafe ist dem Bagatellcharakter der vorliegenden Straftat angemessen. Sie ist daher zu bestätigen.
E. 7 Für die Kostenregelung verweist Art. 44 Abs. 2 JStPO auf Art. 422-428 StPO. Gemäss Art. 426 StPO hat die schuldig gesprochene Person sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 426 StPO für eine Kostenauflage zulasten des beschuldigten Jugendlichen erfüllt, so können seine Eltern für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden (Art. 44 Abs. 3 JStPO). Dementsprechend hat die Vorinstanz dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 425 StPO eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 100. für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auferlegt und seine Eltern solidarisch haftbar erklärt. Diese Kostenregelung ist zu bestätigen.
Gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Folglich trägt der unterliegende Beschwerdeführer in solidarischer Haftung mit seinen Eltern die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 100..
://:A____(vormals [ ])wird in Abweisung seiner Berufung des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einem Verweis verurteilt,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172terdes Strafgesetzbuches sowie Art. 22 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes.
A____ (vormals [ ]) trägt in solidarischer Haftung mit seinen Eltern die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 50. und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 100. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 100. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Ariana de la Cruz
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.114
URTEIL
vom 6. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ,
Dr. Manuel Kreis, Dr. Katharina Zimmermann
und Gerichtsschreiberin MLaw Ariana de la Cruz
Beteiligte
A____(vormals [ ]), geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gesetzlich vertreten durch B____ (Mutter)
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte 1
Innere Margarethenstrasse 14, 4051 Basel
C____ AGBerufungsbeklagte 2
[...] Privatklägerin
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Jugendgerichts
vom 18. Dezember 2024 (J.[ ])
betreffend mehrfachen geringfügigen Diebstahl
1.5
1.5.1Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Ob dies zutrifft, entscheidet sich wie schon die Formulierung ergibt nicht anhand der ursprünglichen Anklage, sondern anhand des erstinstanzlichen Urteils und den Anträgen im Berufungsverfahren (vgl.Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2020, Art. 406 N 6).
1.5.2Ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens im Einzelfall vorliegen, ist von Amtes wegen auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) zu prüfen(BGE 150 IV 417 E. 2.1, 147 IV 127 E. 2.2.3; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.2).Die Prüfung hat insbesondere unter Beachtung des Verfahrens als Ganzem und der Umstände des konkreten Falles zu erfolgen.Für die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens sprechen etwa die Umstände, dass eine reformatio in peius ausgeschlossen istoder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen.Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann demgegenüber sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen Verfahrens betreffen und dass eine neuerliche Anhörung der beschuldigten Person für die Würdigung des Sachverhalts geboten erscheint (BGE 143 IV 483 E. 2.1.2; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 3.3). Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (zum Ganzen: BGE 150 IV 417 E. 2.1, 147 IV 127 E. 2.3.2, 143 IV 483 E. 2.1.2). Es ist zu beachten, dass immer, wenn dem persönlichen Eindruck entscheidendes Gewicht zukommt, mindestens ein Teil des Verfahrens mündlich durchgeführt werden muss (BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 f.; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.3).
1.5.3Vorliegend sind die Voraussetzungen für ein schriftliches Berufungsverfahren gegeben. Beim strittigen Tatvorwurf handelt es sich um eine eigentliche Bagatelle, derentwegen der Berufungskläger lediglich zu einem Verweis verurteilt worden ist. Ausserdem ist festzustellen, dass die gesetzliche Vertreterin des Berufungsklägers eine mündliche Verhandlung ablehnt, um ihn «vor psychischer Belastung zu schützen» (Berufungsbegründung, Akten S. 10).In Gesamtwürdigung der Umstände erweist sich die Durchführung des schriftlichen Verfahrens daher als mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar (zum Ganzen: BGer 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E.1.3 f. m. w. H.).
1.5.4Wer für die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zuständig ist, ist gemäss einem aktuellen Leitentscheid des Bundesgerichts umstritten, wird aber in besagtem Entscheid letztlich offengelassen (BGE 150 IV 417). Sofern davon ausgegangen wird, dass die (definitive) Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch das Gericht zu erfolgen hat, muss dies praxisgemäss nicht in einem separaten Entscheid erfolgen, sondern es genügt ein entsprechender Hinweis im Urteil (vgl. unter anderem AGE SB.2020.73 vom 15. Februar 2021, SB.2018.101 vom 18. März 2020, SB.2016.75 vom 18. November 2016, SB.2015.117 vom 21. Juli 2016, SB.2016.4 vom 14. Juni 2016). Vorliegend hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das schriftliche Verfahren mit Verfügung vom
17. Februar 2025 vorbehältlich eines anderen Entscheids des erkennenden Gerichts angeordnet. Dieser Entscheid wir vorliegend vom Dreiergericht bestätigt.
1.6Im Rahmen einer Berufung wird das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil regelmässig nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Vorliegend waren jedoch von Anfang an ausschliesslich geringfügige Diebstähle und damit Übertretungen Gegenstand des (erstinstanzlichen) Verfahrens. In solchem Falle schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein (vgl.Zimmerlin, a. a. O., Art. 398 N 21). Es können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige (mithin willkürliche) bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (BGer 6B_584/2022 vom 14. August 2023 E. 1.3.2 m. w. H.). Der Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO bestimmt sich im Unterschied zu jenem von Art. 406 Abs. 1 StPO nach dem erstinstanzlichen Hauptverfahren und nicht nach dem erstinstanzlichen Urteil (Zimmerlin,
a. a. O., Art. 406 N 6). Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Neu sind behauptete Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind, nicht aber solche, deren Abnahme bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht beantragt, aber abgewiesen oder gar nicht geprüft wurde (Bähler, a. a. O, Art. 398 StPO N 6;Zimmerlin, a. a. O., Art. 398 StPO N 23). Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage. Eine Ausnahme würde nur insoweit gelten, als das Berufungsgericht einen Entscheid aufheben könnte, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht erhoben hätte. Nicht abschliessend geklärt scheint, ob das Berufungsgericht in einem solchen Fall selbst neue Beweiserhebungen vorzunehmen hat (so die derzeitige Praxis am Appellationsgericht, jedenfalls bei potentiell entlastenden Beweismitteln) oder ob lediglich ein kassatorischer Entscheid und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und neuen Entscheidung erfolgen könnte (soBähler, a. a. O., Art. 398 StPO N 6, mit Verweis auf OGer ZH SU 120051 vom 2. April 2013 E. 1.2).
Die Berufungsinstanz ist bei der Beurteilung des von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalts nach dem Gesagten auf eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 145 IV 154 E. 1.1, 143 IV 500 E. 1.1, 141 IV 305 E. 1.2; BGer 6B_176/2021 vom 20. Mai 2021 E. 2, 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1). In Bezug auf die Würdigung von Beweisen ist Willkür insbesondere zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2; statt vieler: AGE SB.2018.101 vom 18. März 2020 E. 2.1).
2.
2.1Die gesetzliche Vertreterin des Berufungsklägers hat im Berufungsverfahren diverse Anträge gestellt. Sie beantragt im Wesentlichen die Offenlegung der vollständigen Berichte und Protokolle, die den Vorfall dokumentieren, insbesondere die Berichte des Sicherheitspersonals und vollständige Videoaufnahmen; die unabhängige Untersuchung bzw. Überprüfung des Vorgehens bzw. der Verfahrensweise des Sicherheitspersonals und der Ladendetektive; die unabhängige Prüfung der Videoaufnahmen und aller relevanten Beweise durch einen neutralen Sachverständigen; die psychologische Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des strafunmündigen Mittäters, D____, durch einen neutralen Sachverständigen. Auf weitere Vernehmungen des Berufungsklägers sei zu verzichten (Akten S. 10 f.).
2.2Vorwegzunehmen ist, dass dem Antrag auf Absehen von weiteren Vernehmungen des Berufungsklägers insofern bereits stattgegeben wurde, als die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts das schriftliche Verfahren (oben E. 1.5) angeordnet hat.
2.3Eingangs ist nochmals zu erwähnen, dass wie vorstehend unter E. 1.6 ausführlich dargelegt vorliegend aufgrund der eingeschränkten Kognition des Berufungsgerichts neue Beweise nicht bzw. nur sehr eingeschränkt zulässig sind.
2.4Die gesetzliche Vertreterin des Berufungsklägers hatte mit der Einsprache gegen den Strafbefehl beantragt, dass ihr Lebensgefährte E____ als Zeuge zu befragen sei (Akten des Verfahrens J.[ ] S. 8 Ziff. 4). Die Jugendanwaltschaft hatte ohne über diesen Beweisantrag zu entscheiden am Strafbefehl festgehalten und das Verfahren an das Jugendgericht überwiesen (Akten des Verfahrens J.[ ] S. 6). Die Verfahrensleiterin des Jugendgerichts wies den Antrag mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 ab (Akten des Verfahrens J.[ ] S. 9). Mit gleicher Verfügung setzte sie dem Berufungskläger bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin Frist bis zum 9. November 2024, um Beweisanträge und Anträge zum Verfahren zu stellen. Während die gesetzliche Vertreterin mit Schreiben vom 4. November 2024 zum Verfahren und der vorgeworfenen Straftat ausführlich Stellung nahm, unterliess sie es, den abgelehnten Beweisantrag nochmals zu stellen, und stellte auch keine weiteren Beweisanträge. Die unter E. 2.1 aufgeführten (Beweis-)Anträge hat der Berufungskläger somit im erstinstanzlichen Hauptverfahren gar nie gestellt. Schon aus diesem formellen Grund wären die (Beweis-)Anträge abzulehnen, da es sich um neue Beweise im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO handelt.
2.5Aber selbst eine materielle Prüfung der Beweisanträge würde zu keinem anderen Ergebnis führen:
2.5.1Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es neben den bereits in den Verfahrensakten vorhandenen Beweismittel weitere «Berichte und Protokolle» oder gar Videoaufzeichnungen geben würde, die den Vorfall dokumentierten. Vielmehr weist alles darauf hin, dass die Verfahrensakten sämtliche (relevanten) Beweismittel enthalten und vollständig dokumentieren. Sowohl die Jugendanwaltschaft als auch das Jugendgericht stellten für ihren Entscheid einzig auf die in den Verfahrensakten enthalten Beweismittel ab. Die Strafbehörden, wozu auch das Berufungsgericht zählt, sind trotz des in Art. 6 StPO verankerten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Beweise abzunehmen, die nach deren pflichtgemässer Einschätzung ungeeignet sind, einen Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten (Wohlers, in: in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 139 N 1 ff.; OGer ZH UE230394 vom 17. März 2025 E. 3.2 m. w. H.; vgl. auch Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Antrag auf Beizug weiterer, nicht näher präzisierter und wohl auch gar nicht bestehender Akten geht daher ins Leere.
Schliesslich sind in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber Beweisanträge von sogenannten Beweisermittlungsanträgen zu unterscheiden. Beweisanträge im Sinne der Strafprozessordung sind Anträge, die darauf abzielen, zum Nachweis eines bestimmten Umstands (einer sog. Beweistatsache) ein bestimmtes Beweismittel zu benutzen. Anträge, bei denen es entweder an einem bestimmt benannten Beweismittel oder an einer bestimmt benannten Beweistatsache fehlt, sind keine Beweisanträge im eigentlichen Sinne, sondern blosse Beweisermittlungsanträge. Ihnen ist nur dann zu folgen, wenn die Verfahrensleitung dies im Rahmen ihrer Pflicht, die relevanten Beweismittel zu ermitteln und zu erheben, für geboten erachtet (zum Ganzen: BGer 6B_1051/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2; AGE SB.2022.77 vom 15. Mai 2023 E. 2.2.2;Wohlers, a. a. O., Art. 139 N 7;Vest, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2024, Art. 107 StPO N 33 und Fn. 111). Beim beantragten Beizug der Berichte und Ähnlichem handelt es sich also nicht um einen Beweisantrag im engeren Sinne, sondern um einen Beweisermittlungsantrag. Im Gegensatz zu Beweisanträgen, bei welchen die Jugendanwaltschaft und das Jugendgericht bei entsprechender Eignung grundsätzlich verpflichtet sind, diese gutzuheissen, besteht eine derartige Pflicht für Beweisermittlungsanträge nicht.
2.5.2Die von der gesetzlichen Vertreterin geforderte «unabhängige Prüfung» der relevanten Beweise, insbesondere auch der Videoaufzeichnungen und der Aussagen von D____, durch «einen neutralen Sachverständigen» ist just das, was im gerichtlichen Verfahren geschieht. Es handelt sich beim Gericht per gesetzlicher Definition um ein unabhängiges und sachverständiges Gremium, zu dessen Kernaufgaben es gehört, Beweismittel unparteiisch zu würdigen (vgl. Art. 4 StPO). Es hat die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen und aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung, Art. 10 Abs. 2 StPO). Dabei ist es nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers,
a. a. O., Art. 10 N 25 und 31). Mit ihren Anträgen verlangt die gesetzliche Vertreterin somit nichts Anderes als das, was vom Gesetz sowieso vorgesehen ist und im gerichtlichen Verfahren geschieht. Soweit die gesetzliche Vertreterin ausserdem eine unabhängige Überprüfung des Vorgehens des Sicherheitspersonals und der Detektive beantragt, ist im Übrigen auch das von der Würdigung der Beweismittel durch das Gericht umfasst.
2.6Nach dem Gesagten sind sämtliche Beweis(ermittlungs)anträge des Berufungsklägers abzulehnen, sodass von der vorinstanzlichen Beweislage auszugehen ist.
4.
4.1Wie bereits unter E. 2.5.2 ausgeführt wurde, würdigt das Berufungsgericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die vorliegend anwendbare Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (vgl. Art. 140 ff. StPO) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Es darf dabei auch Indizien würdigen, die gemeinsam einander ergänzend und verstärkend zum Schluss führen können, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (zum Ganzen und je m. w. H.: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1).
Bei seiner Prüfung hat das Gericht auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) zu beachten. Nach dieser ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3 m. w. H.). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend: BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2, 145 IV 154 E. 1.1). In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (zum Ganzen und je m. w. H.: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3, 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2).
Bei der Würdigung der Beweise im vorliegenden Verfahren ist freilich zu beachten, dass, wie unter E. 1.6 ausführlich dargelegt, dem Berufungsgericht lediglich eine eingeschränkte Kognition zukommt. Es hätte also nur einzugreifen, wenn die Erwägungen der Vorinstanz geradezu stossend wären bzw. die Vorinstanz die Beweislage in unhaltbarer Weise gewürdigt hätte.
4.2Zu beachten ist ausserdem, dass Privatpersonen (entgegen der Auffassung des Berufungsklägers) im Gegensatz zu Strafbehörden bei der Erhebung von Beweisen nicht an die (Jugend-)Strafprozessordnung gebunden sind und demnach nicht verpflichtet sind, eine Einvernahme unter Beachtung der strafprozessualen Regeln und Grundsätze durchzuführen. Freilich agieren sie dabei nicht in einem rechtsfreien Raum. Die allgemeine Rechtsordnung beschränkt Privatermittlungen, was dazu führt, dass insbesondere Strafnormen als Grenze der erlaubten Beweiserhebung durch Private gelten. Solange das Handeln der Privaten als rechtmässig einzustufen ist, sind diese Beweise nach allgemeiner Auffassung ohne Weiteres verwertbar. Rechtmässig ist das Verhalten von Privaten auch dann, wenn es zwar einen Straftatbestand erfüllt, der Private sich aber auf einen Rechtfertigungsgrund stützen kann. Ist das Verhalten hingegen als rechtswidrig einzustufen, hängt die Verwertbarkeit von zwei Voraussetzungen ab. So ist es zunächst erforderlich, dass die Strafbehörden den fraglichen Beweis selbst auf legalem Weg hätten erlagen können, ausserdem müssen die Interessen für die Verwertung überwiegen. Nicht verwertbar sind Beweise, die auf eine Art und Weise gewonnen wurden, die den Strafbehörden verwehrt ist (zum Ganzen und je m.
w. H.: HinweisenGless, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2024, Art. 140 StPO N 19 f. und Art. 141 StPO N 40 ff.;Wohlers, a. a. O., Art. 141 N 11 ff.; siehe auch BGE 147 IV 16 E. 1.2; BGer 6B_385/2024 und 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen],6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1, 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2, 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 153]).
4.3
4.3.1Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl wird dem Berufungskläger vorgeworfen, sich am 2. Juli 2024 gegen 18:20 Uhr sowie am 3. Juli 2024 gegen 14:30 Uhr mit D____, welcher zu beiden Zeitpunkten erst neun Jahre alt und damit strafunmündig war, in die Verkaufsfiliale der Privatklägerin an der [...] in Basel begeben zu haben. Am 2. Juli 2024 habe der Berufungskläger vier Spielwaren im Gesamtwert von CHF 109.80, am 3. Juli 2024 sieben Spielwaren im Gesamtwert von CHF 132.65 behändigt, deren Verpackungen anschliessend jeweils in der Verkaufsfiliale entfernt, die Spielwaren eingepackt und schliesslich die Verkaufsfiliale, ohne die Spielwaren zu bezahlen, verlassen (Akten VJ.[...] S. 8 ff.).
4.3.2Die Tatvorwürfe stützen sich einerseits auf die in den Akten befindlichen Videoaufnahmen der Sicherheitskamera der Privatklägerin, andererseits auf von der Polizei erstellte Fotos sowie auf diverse (Polizei-)Rapporte sowie die Einvernahme mit D____ vom 14. August 2024 (Akten VJ.[...] S. 27-33). Aus der Security Erklärung der Privatklägerin (Rapport von Detektiv [...]) ergibt sich, dass am Morgen des 3. Juli 2024 durch das Verkaufspersonal der Privatklägerin viele leere Spielzeugpackungen in der Spielwarenabteilung entdeckt wurden. In der Folge wurden die Videoanlagen so ausgerichtet, dass der betroffene Bereich gut einsehbar war. Auf den aktenkundigen Videos vom 3. Juli 2024 ist dann das auffällige Verhalten des Berufungsklägers und von D____ zu sehen. Sie hielten sich längere Zeit ca. eine halbe Stunde in der Spielwarenabteilung auf, nahmen immer wieder Spielsachen und gingen damit in die hinterste Ecke und passierten schliesslich die Kasse und verliessen das Gebäude, wobei der Berufungskläger ein Spielzeug in der Hand hielt. Die beiden Jungen wurden daraufhin vom Ladendetektiv angehalten und befragt. Sie gaben zu, bereits am Vortag sowie unmittelbar vor der Anhaltung jeweils Spielwaren ausgepackt und mitgenommen zu haben, ohne sie zu bezahlen. Anhand der aufgefundenen Verpackungen gaben sie an, wer von ihnen welche Spielsachen mitgenommen hatte (Rapport der Privatklägerin, Akten VJ.[ ] S. 22; vgl. Videoaufnahmen auf USB-Stick, in den Akten J.[...]). Eine Sichtung der Videoaufnahmen der Privatklägerin vom 2. Juli 2024 bestätigte, dass sich der Berufungskläger und D____ bereits an jenem Tag während rund einer halben Stunde in der Spielwarenabteilung aufgehalten hatten (Akten S. 26).
D____ wurde am
14. August 2024 im Beisein seiner Mutter von der Jugendanwaltschaft als Auskunftsperson nochmals befragt und hat erneut zugegeben, dass er und der Berufungskläger zweimal im Geschäft der Privatklägerin Spielsachen gestohlen hätten. Er hat genau geschildert, wie sie dabei vorgegangen seien (Akten S. 27-33). Als damals Neunjähriger war D____ zwar noch nicht strafmündig, jedoch durchaus in der Lage, als Auskunftsperson sachgerechte Aussagen über selbst Erlebtes zu machen (vgl.Scheidegger, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung der für das Strafverfahren relevanten psychologischen Aspekte, in: ZStV Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Diss. 2006, S. 25, 280). Die Befragung fand rund fünf Wochen nach den Taten statt, so dass die Erinnerung daran noch relativ frisch war. Zudem korrespondieren die Aussagen von Lennard Leitner mit den objektiven Beweismitteln.
Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten in willkürfreier Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass der Berufungskläger am 2. und 3. Juli 2024 im Ladengeschäft der Privatklägerin Spielwaren im Wert von CHF 109.80 sowie CHF 132.65 entwendet hat.
5.
In rechtlicher Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin hat noch am 3. Juli 2024 und somit rechtzeitig Strafantrag gestellt (Akten S. 52, vgl. Art. 31 StGB). Der Berufungskläger ist somit des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172terAbs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6.
Die Vorinstanz hat den Berufungskläger mit einem Verweis gemäss Art. 22 JStGB belegt. Es handelt sich dabei um die mildeste Sanktion des Jugendstrafrechts, welche in einer förmlichen Missbilligung der Tat besteht. Diese milde Strafe ist dem Bagatellcharakter der vorliegenden Straftat angemessen. Sie ist daher zu bestätigen.
7.
Für die Kostenregelung verweist Art. 44 Abs. 2 JStPO auf Art. 422-428 StPO. Gemäss Art. 426 StPO hat die schuldig gesprochene Person sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 426 StPO für eine Kostenauflage zulasten des beschuldigten Jugendlichen erfüllt, so können seine Eltern für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden (Art. 44 Abs. 3 JStPO). Dementsprechend hat die Vorinstanz dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 425 StPO eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 100. für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren auferlegt und seine Eltern solidarisch haftbar erklärt. Diese Kostenregelung ist zu bestätigen.
Gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO in Verbindung mit Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Folglich trägt der unterliegende Beschwerdeführer in solidarischer Haftung mit seinen Eltern die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 100..
://:A____(vormals [ ])wird in Abweisung seiner Berufung des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einem Verweis verurteilt,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172terdes Strafgesetzbuches sowie Art. 22 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 des Jugendstrafgesetzes.
A____ (vormals [ ]) trägt in solidarischer Haftung mit seinen Eltern die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 50. und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 100. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 100. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Ariana de la Cruz
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.