Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.112
URTEIL
vom22. Oktober 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____, geb. [ ] Berufungskläger
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beurteilter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt,
Rue Saint-Pierre 8, 1701 Fribourg
gegen
Amt für Justizvollzug Basel-StadtBerufungsbeklagter
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 26. November 2024 (SG.2024.174)
betreffend Verlängerung der stationären psychiatrischen Behandlung
gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB
Nach Ablauf der Höchstdauer kann gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und 2.3.1). Sodann müssen die übrigen Voraussetzungen, welche bereits für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gelten (Art. 59 Abs. 1 StGB), auch für deren Verlängerung nach wie vor erfüllt sein (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 59 StGB N 127a).
Die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme muss schliesslich auch verhältnismässig sein (Art. 36 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck (d.h. die Verbesserung der Legalprognose) ausreichen würde. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2, 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.2, 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2). Da die Verlängerung einer stationären therapeutischen Behandlung im Grunde Ausnahmecharakter hat, rechtfertigt sie sich nur bei Gefahr relativ schwerwiegender Delikte (BGE 137 II 233 E. 5.2.1, mit Hinweis).
Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, das heisst, die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Die stationäre therapeutische Massnahme ist zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis der betroffenen Person und den Erfolgsaussichten ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, wobei die Freiheit der betroffenen Person nur so lange entzogen werden kann, als die von ihr ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3, vgl. ferner BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, 143 IV 445 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_376/2024 vom
5. Juni 2024 E. 2.2.2). Das Gesetz geht in Art. 59 Abs. 4 StGB davon aus, dass schwere psychische Störungen einer längeren Behandlung bedürfen (BGer 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.2.2, mit Hinweis).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 26. November 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
Die über A____ angeordnete stationäre psychiatrische Behandlung wird (beginnend ab dem 18. Dezember 2024) um 18 Monate (bis zum
17. Juni 2026) verlängert, unter Einrechnung der Sicherheitshaft seit dem
18. Dezember 2024.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren wird umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'170. und ein Auslagenersatz von CHF 1030.70, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 421.25, somit total CHF 5'621.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Damian Wyss
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.