Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2024.1
URTEIL
vom10. September 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,
Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Mia Fuchs, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat, Amtlicher Verteidiger
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Privatkläger
Privatklägerschaft
C____
D____
E____
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 30. Oktober 2023
betreffend bandenmässigen Raub und Diebstahl
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. Oktober 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
- Freispruch von der Anklage wegen bandenmässigen Raubs in den Anklageziffern 2 und 3;
- Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung von E____ im Betrag von CHF 1042942.‒;
- Abweisung der Mehrforderung von CHF 1500.‒ von B____;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
Erwird des bandenmässigen Raubs und des Diebstahls schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Auslieferungshaft vom 20. Mai bis zum 15. September 2016 (119 Tage) sowie der Auslieferungs- und Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 22. April 2023,
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 und 3, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 139 Ziff. 1 sowie 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte wird zu einer Genugtuung von CHF 1000.‒ an B____ verurteilt.
Der Beurteilte trägt reduzierte Kosten von CHF 11115.25 und eine Urteilsgebühr von CHF 4000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Die Mehrkosten von CHF 580.‒ gehen zu Lasten des Staates.
Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 5762.40 wird mit den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren verrechnet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3366.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 581.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 292.55 (7,7 % auf CHF 597.20 sowie 8,1 % auf CHF 3029.‒), somit total CHF 4239.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Christian Lindner