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SB.2024.1

bandenmässiger Raub und Diebstahl

Basel-Stadt · 2024-09-10 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

SB.2024.1

URTEIL

vom10. September 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,

Prof. Dr. Jonas Weber, lic. iur. Mia Fuchs, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,                                     Amtlicher Verteidiger

[...]

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Privatkläger

Privatklägerschaft

C____

D____

E____

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts

vom 30. Oktober 2023

betreffend bandenmässigen Raub und Diebstahl

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 30. Oktober 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-      Freispruch von der Anklage wegen bandenmässigen Raubs in den Anklageziffern 2 und 3;

-      Nichteintreten auf die Schadenersatzforderung von E____ im Betrag von CHF 1’042’942.‒;

-      Abweisung der Mehrforderung von CHF 1’500.‒ von B____;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung von A____ wird abgewiesen.

Erwird des bandenmässigen Raubs und des Diebstahls schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu4 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Auslieferungshaft vom 20. Mai bis zum 15. September 2016 (119 Tage) sowie der Auslieferungs- und Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 22. April 2023,

in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 und 3, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1, 139 Ziff. 1 sowie 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

Der Beurteilte wird zu einer Genugtuung von CHF 1’000.‒ an B____ verurteilt.

Der Beurteilte trägt reduzierte Kosten von CHF 11’115.25 und eine Urteilsgebühr von CHF 4’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3’000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Die Mehrkosten von CHF 580.‒ gehen zu Lasten des Staates.

Das Kostendepot des Beurteilten von CHF 5’762.40 wird mit den Verfahrenskosten und den Urteilsgebühren verrechnet.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’366.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 581.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 292.55 (7,7 % auf CHF 597.20 sowie 8,1 % auf CHF 3’029.‒), somit total CHF 4’239.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Christian Lindner