Sachverhalt
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ausführlichTophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auchWohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen).
2.3.2Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
2.3.3Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der am Geschehen unmittelbar beteiligten Personen bedarf einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.
2.52.5.1Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Berufungskläger zunächst bestritt, dass es zu einer Berührung zwischen ihm und dem Privatkläger gekommen war und anschliessend geltend machte, er habe seine Hand leicht bewegt und sei vom Trottinett berührt worden (siehe oben E. 2.4.1.3). Insofern erweisen sich seine Aussagen in inhaltlicher Hinsicht als nicht konsistent. Sodann erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass ein Trottinettfahrer absichtlich auf die Strasse stürzt und damit ein schwer kalkulierbares Risiko für seine Gesundheit in Kauf nimmt. Hinweise darauf, dass es sich um eine «abgesprochene Sache» handeln könnte, bestehen keine. Weder der Privatkläger noch seine Mutter noch der Zeuge D____ kennen den Berufungskläger. Der Aussage von D____ kommt ein besonders hoher Beweiswert zu, da dieser auch über keinerlei Verbindungen zum Privatkläger verfügt.
2.5.2Es kann daher auf die bezüglich des Kerngeschehens übereinstimmenden Aussagen von C____ und D____ abgestellt werden, womit im Sinne der Anklageschrift erstellt ist, dass der Berufungskläger dem an ihm vorbeifahrenden Privatkläger einen Stoss versetzt hat, worauf letzterer auf die für Motorfahrzeuge vorgesehene Fahrbahn fiel und sturzbedingte Verletzungen erlitt.
5.4.7.3Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fallen im Rahmen einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Berufungsklägers in Betracht. Anderseits sind sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_1172/2020 vom
21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2;Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auchTrechsel/PauenBorer, a.a.O., Art. 56 N 7).
Die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge der Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers gar keine schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für den Betroffenen zudem darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erheblich in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Berufungsklägers eingreift.
Demgegenüber besteht offensichtlich ein dringendes und grosses Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers (vgl. dazu vorne E. 5.4.5). Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern was für das vorliegende Verfahren relevant ist , weil laut Gutachten im Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung die Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstaten sowie auch schwerwiegenderer Delikte gegeben ist (Gutachten S. 44 [Akten S. 325]). Denn neben den Ansprüchen des Berufungsklägers ist auch das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende Massnahme geschützt wird. So erscheint angesichts der Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden neuen Delikte eine stationäre Massnahme verhältnismässig. Die aktuell verübten Anlasstaten der Gefährdung des Lebens sowie der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener Person) wiegen nicht leicht. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom Berufungskläger in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom
15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine stationäre Massnahme ist daher insbesondere im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere Bedeutung einzuräumen ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für den Berufungskläger demnach zwar zweifellos belastend, erweist sich indes grundsätzlich als verhältnismässig. Die Dauer der Massnahme ist auf höchstens 3 Jahre festzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 16). Innert dieser dreijährigen Frist kann die Vollzugsbehörde selbst über die Weiterführung oder Beendigung der Massnahme entscheiden; eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus bedarf eines erneuten gerichtlichen Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 4, 62d Abs. 1 StGB; BGer 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3).
5.4.8
5.4.8.1Der Berufungskläger macht geltend, er sei im Wohnheim [...] bereits in hinreichender psychiatrischer Behandlung. Der Rahmen, den das Wohnheim [...] biete, sei ausreichend, um das Setting zu gewährleisten, welches vom Gutachter empfohlen werde; auch die daran anschliessende Versorgung erweise sich als angemessen und ausreichend (Replik vom 13. Februar 2024, Rz. 4, 5).
5.4.8.2Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Konkordates der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) bestimmt die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung. Gemäss ständiger Rechtsprechung besteht kein Anspruch der betroffenen Person, den Vollzugsort der Freiheitsstrafe oder der Massnahme auszuwählen (BGer 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E.3.3, 6B_832/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1, 6B_1324/2016 vom
11. Januar 2017 E. 3, 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2). Demnach ist es dem Strafvollzug überlassen, darüber zu befinden, in welcher Vollzugseinrichtung der Berufungskläger seine Massnahme zu vollziehen hat.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
4. Mai 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung von A____ wirdabgewiesen.
Es wird festgestellt, dassA____die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens (Art. 129 des Strafgesetzbuches) und der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener Person; Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aberwegen Schuldunfähigkeit nicht strafbarist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung einestationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahrengemäss Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abisdes Strafgesetzbuches wird verzichtet.
A____ wird verurteilt zur Zahlung von CHF 200. Genugtuung an B____, in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 des Obligationenrechts.
Sämtliche ordentlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [ ], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350. und ein Auslagenersatz von CHF 69.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 269.55 (7,7 % auf CHF 1'865.70 sowie 8,1 % auf CHF 1'554.25), somit total CHF 3'689.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, Advokatin [ ], werden für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'300. und ein Auslagenersatz von CHF 29.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 185.30 (7,7 % auf CHF 836.25 sowie 8,1 % auf CHF 1'493.), somit total CHF 2'514.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Martin Manyoki
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Jahre festzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 16). Innert dieser dreijährigen Frist kann die Vollzugsbehörde selbst über die Weiterführung oder Beendigung der Massnahme entscheiden; eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus bedarf eines erneuten gerichtlichen Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 4, 62d Abs. 1 StGB; BGer 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3).
5.4.8
5.4.8.1Der Berufungskläger macht geltend, er sei im Wohnheim [...] bereits in hinreichender psychiatrischer Behandlung. Der Rahmen, den das Wohnheim [...] biete, sei ausreichend, um das Setting zu gewährleisten, welches vom Gutachter empfohlen werde; auch die daran anschliessende Versorgung erweise sich als angemessen und ausreichend (Replik vom 13. Februar 2024, Rz. 4, 5).
5.4.8.2Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Konkordates der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) bestimmt die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung. Gemäss ständiger Rechtsprechung besteht kein Anspruch der betroffenen Person, den Vollzugsort der Freiheitsstrafe oder der Massnahme auszuwählen (BGer 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E.3.3, 6B_832/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1, 6B_1324/2016 vom
11. Januar 2017 E. 3, 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2). Demnach ist es dem Strafvollzug überlassen, darüber zu befinden, in welcher Vollzugseinrichtung der Berufungskläger seine Massnahme zu vollziehen hat.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
4. Mai 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung von A____ wirdabgewiesen.
Es wird festgestellt, dassA____die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens (Art. 129 des Strafgesetzbuches) und der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener Person; Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aberwegen Schuldunfähigkeit nicht strafbarist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung einestationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahrengemäss Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abisdes Strafgesetzbuches wird verzichtet.
A____ wird verurteilt zur Zahlung von CHF 200. Genugtuung an B____, in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 des Obligationenrechts.
Sämtliche ordentlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [ ], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350. und ein Auslagenersatz von CHF 69.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 269.55 (7,7 % auf CHF 1'865.70 sowie 8,1 % auf CHF 1'554.25), somit total CHF 3'689.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, Advokatin [ ], werden für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'300. und ein Auslagenersatz von CHF 29.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 185.30 (7,7 % auf CHF 836.25 sowie 8,1 % auf CHF 1'493.), somit total CHF 2'514.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Martin Manyoki
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.70
URTEIL
vom17. Juli 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [ ] Berufungskläger
[ ] Beschuldigter
vertreten durch [ ], Advokat,
[ ]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____Berufungsbeklagter
gesetzlich vertreten durch seine Mutter C____, Privatkläger
vertreten durch [ ], Advokatin,
substituiert durch [ ]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 4. Mai 2023 (SG.2022.238)
betreffend Gefährdung des Lebens und einfache Körperverletzung
2.1Unbestritten und durch den Bericht des Universitäts-Kinderspitals sowie Fotos objektiviert sind die Verletzungen in Form von Schürfwunden am Knie und Ellbogen, die der Privatkläger am 19. Mai 2020 kurz nach 17 Uhr nach einem Sturz von seinem Trottinett davongetragen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 4; vgl. Akten S. 120 ff., 128 f., 164).
2.2Der Berufungskläger macht geltend, er habe den Privatkläger nicht gestossen. Dieser sei vielmehr mit seinem Trottinett von hinten gegen ihn [den Berufungskläger] gefahren und anschliessend gestürzt, ohne dass er [der Berufungskläger], der durch den Zusammenstoss von hinten überrascht worden sei, etwas dazugetan hätte (vgl. Berufungsbegründung, Rz. 2). Im Zweifel sei zu Gunsten des Berufungsklägers von einem derartigen Sachverhalt auszugehen (Verhandlungsprotokoll vom 17. Juli 2024, S. 8 [Akten S. 635]).
2.3
2.3.1Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2; jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ausführlichTophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auchWohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2, 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen).
2.3.2Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, a.a.O., Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
2.3.3Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der am Geschehen unmittelbar beteiligten Personen bedarf einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996, S. 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen.
2.52.5.1Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Berufungskläger zunächst bestritt, dass es zu einer Berührung zwischen ihm und dem Privatkläger gekommen war und anschliessend geltend machte, er habe seine Hand leicht bewegt und sei vom Trottinett berührt worden (siehe oben E. 2.4.1.3). Insofern erweisen sich seine Aussagen in inhaltlicher Hinsicht als nicht konsistent. Sodann erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass ein Trottinettfahrer absichtlich auf die Strasse stürzt und damit ein schwer kalkulierbares Risiko für seine Gesundheit in Kauf nimmt. Hinweise darauf, dass es sich um eine «abgesprochene Sache» handeln könnte, bestehen keine. Weder der Privatkläger noch seine Mutter noch der Zeuge D____ kennen den Berufungskläger. Der Aussage von D____ kommt ein besonders hoher Beweiswert zu, da dieser auch über keinerlei Verbindungen zum Privatkläger verfügt.
2.5.2Es kann daher auf die bezüglich des Kerngeschehens übereinstimmenden Aussagen von C____ und D____ abgestellt werden, womit im Sinne der Anklageschrift erstellt ist, dass der Berufungskläger dem an ihm vorbeifahrenden Privatkläger einen Stoss versetzt hat, worauf letzterer auf die für Motorfahrzeuge vorgesehene Fahrbahn fiel und sturzbedingte Verletzungen erlitt.
5.4.7.3Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne fallen im Rahmen einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Berufungsklägers in Betracht. Anderseits sind sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_1172/2020 vom
21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2;Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auchTrechsel/PauenBorer, a.a.O., Art. 56 N 7).
Die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ergibt sich in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge der Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers gar keine schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für den Betroffenen zudem darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erheblich in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Berufungsklägers eingreift.
Demgegenüber besteht offensichtlich ein dringendes und grosses Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers (vgl. dazu vorne E. 5.4.5). Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern was für das vorliegende Verfahren relevant ist , weil laut Gutachten im Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung die Rückfallgefahr im Sinne der Anlasstaten sowie auch schwerwiegenderer Delikte gegeben ist (Gutachten S. 44 [Akten S. 325]). Denn neben den Ansprüchen des Berufungsklägers ist auch das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende Massnahme geschützt wird. So erscheint angesichts der Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden neuen Delikte eine stationäre Massnahme verhältnismässig. Die aktuell verübten Anlasstaten der Gefährdung des Lebens sowie der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener Person) wiegen nicht leicht. Angesichts der erheblichen Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom Berufungskläger in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom
15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine stationäre Massnahme ist daher insbesondere im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere Bedeutung einzuräumen ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für den Berufungskläger demnach zwar zweifellos belastend, erweist sich indes grundsätzlich als verhältnismässig. Die Dauer der Massnahme ist auf höchstens 3 Jahre festzusetzen (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 16). Innert dieser dreijährigen Frist kann die Vollzugsbehörde selbst über die Weiterführung oder Beendigung der Massnahme entscheiden; eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus bedarf eines erneuten gerichtlichen Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 4, 62d Abs. 1 StGB; BGer 6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3).
5.4.8
5.4.8.1Der Berufungskläger macht geltend, er sei im Wohnheim [...] bereits in hinreichender psychiatrischer Behandlung. Der Rahmen, den das Wohnheim [...] biete, sei ausreichend, um das Setting zu gewährleisten, welches vom Gutachter empfohlen werde; auch die daran anschliessende Versorgung erweise sich als angemessen und ausreichend (Replik vom 13. Februar 2024, Rz. 4, 5).
5.4.8.2Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Konkordates der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300) bestimmt die Vollzugsbehörde die geeignete Vollzugseinrichtung. Gemäss ständiger Rechtsprechung besteht kein Anspruch der betroffenen Person, den Vollzugsort der Freiheitsstrafe oder der Massnahme auszuwählen (BGer 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E.3.3, 6B_832/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 1, 6B_1324/2016 vom
11. Januar 2017 E. 3, 6B_549/2014 vom 23. März 2015 E. 4.2). Demnach ist es dem Strafvollzug überlassen, darüber zu befinden, in welcher Vollzugseinrichtung der Berufungskläger seine Massnahme zu vollziehen hat.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
4. Mai 2023 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung von A____ wirdabgewiesen.
Es wird festgestellt, dassA____die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung des Lebens (Art. 129 des Strafgesetzbuches) und der einfachen Körperverletzung (begangen an wehrloser oder schutzbefohlener Person; Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) in rechtswidriger Weise erfüllt hat, diesbezüglich aberwegen Schuldunfähigkeit nicht strafbarist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung einestationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von 3 Jahrengemäss Art. 19 Abs. 3 und 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches angeordnet.
Auf die Anordnung einer Landesverweisung nach Art. 66abisdes Strafgesetzbuches wird verzichtet.
A____ wird verurteilt zur Zahlung von CHF 200. Genugtuung an B____, in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 des Obligationenrechts.
Sämtliche ordentlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [ ], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350. und ein Auslagenersatz von CHF 69.95, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 269.55 (7,7 % auf CHF 1'865.70 sowie 8,1 % auf CHF 1'554.25), somit total CHF 3'689.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Der Vertreterin des Privatklägers im Kostenerlass, Advokatin [ ], werden für die zweite Instanz in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'300. und ein Auslagenersatz von CHF 29.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 185.30 (7,7 % auf CHF 836.25 sowie 8,1 % auf CHF 1'493.), somit total CHF 2'514.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Martin Manyoki
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.