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SB.2023.66

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Basel-Stadt · 2024-01-24 · Deutsch BS
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Sachverhalt

überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom

20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m. w. Hinw.).

Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom

25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

Die Frau des Berufungsklägers D____ war Beifahrerin beim Vorfall. Sie wurde auf Antrag des Berufungsklägers vor erster Instanz als Zeugin befragt. Sie betont, dass ihr Mann langsam über die Kreuzung gefahren sei. Sie hätten angehalten, um einem von rechts kommenden Velo den Vortritt zu gewähren. «Mein Mann hat seine Hand nach rechts gemacht bei mir, damit er sehen kann was rechts ist. Dann sind wir weitergefahren» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5 f. [Akten S. 85 f.]). Dann seien sie über den Fussgängerstreifen gerollt. Sie habe im Augenwinkel jemanden bemerkt, aber sie habe es nicht so realisiert, sie sei ja Beifahrerin gewesen. «Ich war schon halber beim Geschäft und hatte meine Sachen im Kopf. Plötzlich rief er aus, was ist passiert», «ich habe es nicht so realisiert. Ich bin ja Beifahrerin». Sie habe die Frau nur im Winkel gesehen. Die Frage, ob sie wahrgenommen habe, dass eine Mutter ihr Kind habe zurückhalten müssen, verneint sie. Ob ein grösseres Auto die Sicht zum Fussgängerstreifen behinderte, könne sie nicht sagen (Akten S. 85 f.).

2.6.1Der Anzeigesteller E____ gab gegenüber der Polizei laut Rapport vom 6. Oktober 2021 an, er sei etwa zwei Meter hinter seiner Familie gestanden, da er am Telefonieren gewesen sei. Als die Autos von links anhielten, hätten sie über den Fussgängerstreifen gehen wollen. Da habe er gesehen, wie von der Johanniterbrücke her ein silbriger oder grauer Personenwagen gefahren gekommen sei. Da dieser nicht die Absicht zu bremsen erkennen liess, habe er seiner Frau zugeschrien, sofort anzuhalten. Sie habe gerade noch den Sohn wegziehen können, ansonsten wäre es zur Kollision gekommen. Er habe sich sofort das Nummernschild merken können und sei sicher, dass es sich um die Nummer BS [...] gehandelt habe. Den Lenker schätze er so um die sechzig Jahre, er habe graue Haare gehabt (Polizeirapport S. 3 f., Akten S. 12 f.).

Was zunächst die Aussagegenese betrifft, so können beide Seiten nicht als neutral gelten. Der Berufungskläger als Beschuldigter zum Vornherein nicht, er ist auch nicht zur Wahrheit verpflichtet. Aber auch die Eheleute C____ sind als Anzeigesteller nicht neutral. Der Berufungskläger weist zu Recht auf äussere Faktoren hin, welche die Aussagen der Zeugen C____ beeinflusst und den objektiven Massstab verschoben haben könnten. Erstens nähmen Zeugen das Geschehene oft erst dann bewusst wahr, wenn es aus ihrer Sicht gefährlich werde. Das könne dazu führen, dass ihre Angaben zu dem der Gefährdung vorangegangen Verkehrsablauf unbewusst nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhten, sondern auf rekonstruktiven Gedanken, geleitet davon, der Lenker müsse etwas falsch gemacht haben (Berufungsbegründung S. 3 [Akten S. 137], mit Verweis aufBoll, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 93). Zweitens sei das Ehepaar C____ mit den Kindern unterwegs gewesen und es sei von der Aussagenpsychologie her bekannt, dass bei Geschehnissen mit den eigenen Kindern Wahrnehmungen intensiver und Gefahren schlimmer erlebt würden. Wie emotional aufgeladen die Zeugen tatsächlich gewesen seien, habe insbesondere B____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleich mehrfach selbst geschildert (Berufungsbegründung S. 3 f. [Akten S. 137 f.]). Diese – vom Berufungskläger dargelegten – Faktoren sind tatsächlich zu berücksichtigen. Die Eheleute C____ haben beide betont, dass das Missachten des Vortrittsrechts für sie allein noch keinen Grund für eine Anzeige gewesen wäre, weil das öfter vorkomme («es gab schon so Situationen [in denen jemand nicht anhielt]» [B____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 89], «ich gehe öfters über Fussgängerstreifen und es passiert oft, dass Fahrzeuge einfach durchfahren» [E____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 92]). Hingegen sei die Situation vorliegend gefährlich gewesen, insbesondere für den Sohn, was sie nicht unbestraft lassen wollten («ich [B____] möchte, dass der Lenker für diese Gefährdung bestraft wird» [Polizeirapport S. 3, Akten S. 12], «ich möchte, dass der Mann zur Rechenschaft gezogen wird, wenn meine Frau nicht reagiert hätte, dann wären meine Kinder und sie überfahren worden» [Polizeirapport S. 4, Akten S. 13], «deswegen haben wir [ich und mein Mann] so eine Reaktion gezeigt. Meine Kinder waren im Spiel. Deswegen» [B____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 87], «es geht um das Leben meines Sohnes […]. Ich würde nie einfach eine Anzeige machen. Aber hier habe ich gesagt, wir müssen eine machen» [E____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 92]). Damit ist belegt, dass das Ehepaar C____ ob dem Erlebten erschrocken und über das Verhalten des Berufungsklägers empört war. Inwieweit der Berufungskläger diesen Schrecken und die Empörung durch ein rücksichtsloses Fahrverhalten tatsächlich zu verantworten hat, beweist diese Reaktion indes nicht. Die Vorinstanz zieht den Schluss, dass die Reaktion des Ehepaares «gegen Schritttempo» spreche, denn der Beschützerinstinkt der Mutter könne «alleine keine Strafanzeige erklären» und: «Hätten die Umstände tatsächlich so gelegen, wie vom Beschuldigten beschrieben, hätte der Fall auch vor Ort schnell durch eine kurze Entschuldigung erledigt werden können» – dies habe die Anzeigestellerin auch so zu verstehen gegeben (Urteil des Strafgerichts S. 8 [Akten S. 112]). Dieser Schluss der Vorinstanz wird vom Berufungskläger zu Recht als willkürlich kritisiert (Berufungsbegründung S. 4 [Akten S. 138]). Die Aussagen von B____ («ich wurde so wütend. Also sonst, wenn er langsam gefahren wäre, kann er ja Entschuldigung sagen. Aber weil er einfach durchfuhr ohne zu schauen und ohne anzuhalten muss ich sagen, sorry, das Auto war nicht langsam. [...] Ich schrie und er fuhr einfach weiter, er hat den Kopf nicht umgedreht, nichts» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 88 f.]) zeugen davon, dass sie insbesondere deswegen aufgebracht war, weil der Berufungskläger nach dem Vorfall nicht anhielt, sondern einfach weiterfuhr, als wäre nichts gewesen. Das bestreitet er selbst nicht, sondern versucht es zu erklären. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den strafrechtlich relevanten Vorwurf. Aus diesem Umstand ergibt sich lediglich ein plausibles Motiv, weshalb das Ehepaar C____ die Sache nicht auf sich beruhen liess. Die Aussage-genese spricht zusammenfassend nicht für den Wahrheitsgehalt der Aussagen von Herr und Frau C____.

2.7.3.1Dass der Berufungskläger B____ und ihren zwei Kindern auf dem Fussgängerstreifen den Vortritt abgeschnitten hat, wird von den Ehegatten C____ übereinstimmend und insoweit widerspruchsfrei geschildert (Polizeirapport vom 6. Oktober 2021 S. 3 f. [Akten S. 12 f.]). Dieses «Kerngeschehen» wird auch vom Berufungskläger selbst anerkannt (Berufungsbegründung S. 11, Akten S. 145). Es ist jedoch für die vorliegend zu beurteilende Frage, wie rücksichtslos bzw. grobfahrlässig seine Fahrweise war (vgl. unten E. 3.2), nicht entscheidend. Demgegenüber werden weitere, relevante Umstände von B____ und E____ teilweise inkonsistent, widersprüchlich und lebensfremd geschildert.

2.7.3.2So machte B____ in der Strafanzeige keine direkten Angaben zur Geschwindigkeit des ihr den Vortritt verwehrenden Personenwagens («von rechts sah ich von Weitem ein anderes Fahrzeug von der Johanniterbrücke her fahren. […] ich sah, dass der Lenker des Fahrzeugs nicht abbremste und uns übersah» [Polizeirapport vom

6. Oktober 2021 S. 3 f., Akten S. 12]). Sie konnte jedoch Alter und Gesicht des Lenkers beschreiben und gab an, dass er ihr in die Augen geschaut hätte («der PW-Lenker sah mir noch beim Vorbeifahren in die Augen […]. Der Mann war ca. zw. 55 und 60 Jahren alt, hatte grauweisse Haare und einen Bart» [B____, Polizeirapport S. 3, Akten S. 12]). Demgegenüber sprach sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst von «rasen» («rechts fuhr ein Auto rasend neben uns vorbei, vor unseren Füssen» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7, Akten S. 87]) und betonte, alles sei so schnell gegangen, dass sie nur seinen Hinterkopf gesehen habe und betreffend Gesicht nichts sagen könne («ich habe das Gesicht nicht wirklich gesehen, ich weiss es nicht. Es ging so schnell. Ich habe nur den Hinterkopf gesehen. Gesichtsmässig kann ich nichts sagen, er fuhr so schnell vorbei» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7, Akten S. 87]). Auf einen Hinweis des Gerichtspräsidenten hin hat sie sich dann wie folgt korrigiert: Es sei «nicht rasen» gewesen, der Berufungskläger sei einfach durchgefahren, sie könne es in Bezug auf das Tempo nicht genau schildern, es sei jedoch nicht bloss Schritttempo gewesen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 [Akten S. 87]). Wenn er nur vorbeigerollt wäre, hätte sie ja sein Gesicht gesehen – sie habe ihn aber nur von hinten gesehen, er sei mit Tempo gefahren (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 8 [Akten S. 88]).

Ebenfalls widersprüchlich sind die Angaben von B____ in Bezug auf die zur Tatzeit herrschenden Verkehrslage. In der Strafanzeige gaben sie und ihr Ehemann an, auf der – von ihnen aus gesehen – linken Seite des Fussgängerstreifens hätten Fahrzeuge angehalten und ihnen das Vortrittsrecht gewährt («die Fahrzeuge, welche von links kamen […] hielten an» [B____, Polizeirapport S. 3, Akten S. 12], «als die Autos von links anhielten, wollten wir über den Fussgängerstreifen gehen» [E____, Polizeirapport S. 3, Akten S. 12]). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte E____ diese Darstellung («von mir aus links hielt das Fahrzeug. Meine Frau und mein Sohn waren schon auf der Mitte des Fussgängerstreifens» und «das linke Fahrzeug hielt an und dann sind wir rüber» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, 11; Akten S. 90, 91]), während B____ aussagte, dass sich auf der linken Seite des Fussgängerstreifens keine Autos befunden hätten ([a.F. Waren auf der linken Seite Autos?] «Nein, es war nichts. Wir liefen über die Strasse, weil keine Autos dort waren» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 8, Akten S. 88]). Zudem wirken weitere Aussagen von B____ zur um die Tatzeit herrschenden Verkehrslage lebensfremd. So führt sie aus, dass in der Umgebung des Fussgängerstreifens keine Autos gewesen seien («wir liefen über die Strasse. Es kam kein Auto», [a.F. Am Anfang gingen Sie einfach darüber ohne rechts und links zu schauen?] «doch, doch. Aber es war kein Auto in der Nähe», «wir schauten links und rechts. Es waren keine Autos in der Distanz, dass sie gerade bei uns waren», «wir haben schon das ganze Umfeld angeschaut […]. Es war aber kein Auto da», [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 f., Akten S. 87 f.]) und der Berufungskläger plötzlich aufgetaucht sei, als sie in der Mitte des Fussgängerstreifens gewesen seien («es kam kein Auto. Wir gingen bis zur Mitte des Fussgängerstreifens und dann rechts fuhr ein Auto rasend neben uns vorbei», «es war kein Auto in der Nähe, deswegen liefen wir drüber. Dann kam er fahrend über den Fussgängerstreifen», «wir schauten links und rechts, es waren keine Autos in der Distanz, dass sie gerade bei uns waren. Plötzlich kam dann er angefahren», «wir liefen über die Strasse, weil keine Autos dort waren. Dann fuhr das Auto vor uns», «ich ging auf die Strasse, weil nichts da war. Es war nichts am Anfahren gewesen. Plötzlich kam das Auto», «es war nirgendwo etwas zu sehen und plötzlich kam er» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 f., Akten S. 87 f.]). Diese Schilderungen stehen in einem gewissen Widerspruch zu dem am fraglichen Tag zwischen 17 und 18 Uhr gemessenen sehr hohen Verkehrsaufkommen (Zählstelle 352 Johanniterbrücke [Akten S. 156 ff.]). Ohnehin entsprechen sie nicht einer Verkehrslage, wie sie an einem Werktag kurz nach 17 Uhr zu erwarten wäre, sondern eher der Verkehrslage an einem Wochenende, wovon B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst auch ausgegangen war («es war Wochenende […]. Es war glaube ich Samstag» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 90]).

Insgesamt ist festzuhalten, dass B____ anlässlich der Anzeigeerstattung nicht nur andere, tatnähere Angaben gemacht hat, sondern durch die notabene zutreffende Beschreibung des Lenkers auch belegt hat, dass diese Angaben nicht erfunden sein können (weder seitens der Zeugin noch seitens der rapportierenden Polizisten). Deshalb erscheint die Authentizität ihrer späteren – teils widersprüchlichen und lebensfremden – Schilderung gerade in Bezug auf den wesentlichen Punkt der Geschwindigkeit des Berufungsklägers und der zur Tatzeit herrschenden Verkehrslage als fraglich.

2.7.3.3Auch die Aussagen von E____ sind nur bedingt glaubhaft. Widersprüchlich sind zunächst seine Angaben zum Fahrverhalten des Berufungsklägers. So gab E____ beim Stellen der Strafanzeige an, dass der Lenker des Autos keine Anstalten zu bremsen gemacht hätte («da sah ich, wie von der Johanniterbrücke her ein silbriger oder grauer Personenwagen zu fahren kam. Er machte nicht die Absicht zu bremsen» [Polizeirapport vom 6. Oktober 2021 S. 3, Akten S. 12]). Demgegenüber gab E____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers zunächst langsamer geworden sei und dann plötzlich beschleunigt hätte («das rechte Fahrzeug wurde langsamer und dann auf einmal mit Vollgas ging es durch», [a.F. Nachdem er langsamer wurde, gab er wieder Gas?] «Genau, es [das Fahrzeug] kam auf die Mitte der Kreuzung und dann auf einmal gab er Gas und fuhr durch» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 90]). Er hätte gedacht, dass das Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen anhalten würde («ich dachte, er hält an» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 90]). Seine Ehefrau B____ hingegen verneint ein Abbremsen ([a.F. Das Auto bremste nicht?] «Genau, überhaupt nicht» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 9, Akten S. 89]) und erwähnt auch keine Beschleunigung («für mich war es einfach durchfahren», «er fuhr einfach durch» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7, Akten S. 87]).

Sodann ist fragwürdig, wie E____ den gesamten Vorgang so präzise beobachten konnte, wenn er sich doch nach eigenen Angaben zwei bis drei Meter hinter seiner Frau befunden und am Telefonieren gewesen sei, als der Berufungskläger mit einer Fahrgeschwindigkeit von angeblich «30 oder 40 km/h sicher» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 12 [Akten S. 92]) den Fussgängerstreifen passiert habe. Dass er dennoch den Autolenker korrekt als einen um die sechzig Jahre alten Mann mit grauen Haaren sowie einer Frau als Beifahrerin beschreiben und sich dann auch noch die Autonummer merken konnte, wäre bei einer Fahrgeschwindigkeit von «30 oder 40 km/h sicher» kaum möglich. Wahrscheinlicher ist, dass der Berufungskläger den Fussgängerstreifen langsam passierte und das Gasgeben bzw. zügige Weiterfahren erstnachdem Passieren des Fussgängerstreifens und angesichts der gestikulierenden Anzeigestellerin geschehen ist.

2.7.3.4Insgesamt erweisen sich die Aussagen von B____ und E____ nicht als hinreichend glaubhaft, um den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auf sie abstützen zu können.

2.7.5.1Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers (vgl. E. 2.7.4) teilweise durch die bei einem hohen Verkehrsaufkommen (vgl. E. 2.7.4 i.f.) zu vermutende Verkehrslage (zahlreiche Personenwagen, die nach dem fraglichen Fussgängerstreifen vor dem Überqueren der Kreuzung kurz anhalten; zahlreiche Velofahrer, denen auf der fraglichen Kreuzung Rechtsvortritt zu gewähren ist) sowie die Angaben seiner Ehefrau D____ untermauert werden. Diese schildert in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger, wie er sie als Beifahrerin zwecks einer besseren Sicht nach rechts etwas zurückgeschoben und dem Velofahrer den Rechtsvortritt gewährt habe («ich habe meine Frau ein wenig zurückgedrückt, weil ich gesehen habe, wie ein Velofahrer um die Ecke pfiff. Ich hielt dann an» [Berufungskläger, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2, Akten S. 82], «es kam ein Velofahrer von rechts. Mein Mann hat seine Hand nach rechts gemacht bei mir, damit er sehen kann was rechts ist. Dann sind wir weitergefahren» [D____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6, Akten S. 86]). Demgegenüber erscheinen die Aussagen der Eheleute C____ insbesondere hinsichtlich des wesentlichen Punktes der vom Berufungskläger beim Passieren des Fussgängerstreifens gefahren Geschwindigkeit als wenig glaubhaft (vgl. E. 2.7.3). Schliesslich ist bezüglich der Täteradäquanz als Indiz noch auf den Verkehrsleumund des Berufungsklägers hingewiesen. Er hat gemäss seinen eigenen – offenbar nicht verifizierten, aber auch von keiner Seite in Frage gestellten – Angaben den Führerschein im Jahr 1973 gemacht und ist in der Folge seit knapp fünfzig Jahren unfallfrei gefahren. Ihm wurde noch nie der Führerschein entzogen und als Nebenerwerb zu seiner AHV-Rente transferiert er für das Unternehmen [...] Motorfahrzeuge (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2 [Akten S. 82], Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f. [Akten S. 182 f.]).

2.7.5.2Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Vorinstanz, die im Ergebnis von einer «klaren Nichtangemessenheit der Geschwindigkeit» des Berufungsklägers ausgegangen ist; dies insbesondere auch aufgrund der Überlegung, dass der Berufungskläger bei einem Schritttempo von 5–10 km/h auch bei überraschendem Auftauchen der Fussgänger ohne Weiteres hätte anhalten können (Urteil des Strafgerichts S. 8 [Akten S. 112]). Diese Feststellung überzeugt nicht: Auch bei 5–10 km/h gibt es einen – wenn auch kürzeren – Bremsweg, und je nachdem wie «überraschend» ein Fussgänger auftaucht, reicht es trotz des kürzeren Bremswegs nicht zum Anhalten. Vor allem aber geht diese Feststellung an der vorliegend relevanten Sache vorbei. Dass der Berufungskläger keine angemessene Fahrweise hatte und ebennichtanhielt, um die Fussgänger passieren zu lassen, steht gar nicht zur Diskussion, ist doch die Vortrittsverletzung unbestritten. Massgeblich ist indessen, ob unter den konkreten Umständen auf eine grobfahrlässige Fahrweise des Berufungsklägers zu schliessen ist oder nicht (vgl. dazu sogleich E. 3.2).

2.7.5.3Nach dem Gesagten ist – jedenfalls in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (vgl. E. 2.2) – von der Darstellung des Berufungsklägers auszugehen, welche folgende plausible Version des Geschehensablaufs ergibt: Der Berufungskläger kam über die Johanniterbrücke an die Kreuzung St. Johanns-Vorstadt/Schanzenstrasse gefahren und begann, die Kreuzung zu überqueren. Nachdem er etwa die Hälfte der Kreuzung passiert hatte, musste er anhalten, um einem von rechts aus der Elsässerstrasse kommenden Fahrradfahrer den Vortritt zu gewähren. Danach blickte er auf den Fussgängerstreifen, der jedoch zur Hälfte durch ein grosses sich vor der Kreuzung auf der Gegenfahrbahn befindliches Fahrzeug (einen SUV oder VAN) verdeckt war. Nichtsdestotrotz fuhr der Berufungskläger auf den Fussgängerstreifen zu und passierte diesen mit Schritttempo. Kurz zuvor hatte die Familie C____ aus der St. Johanns-Vorstadt kommend die Ecke der Kreuzung (St. Johanns-Vorstadt/Schanzenstrasse) passiert und beabsichtigte, die Schanzenstrasse über den nach der Kreuzung (d.h. in Richtung Spitalstrasse) gelegenen Fussgängerstreifen zu überqueren. Als Frau B____ – in Begleitung ihrer fünfzehnjährigen Tochter sowie den siebenjährigen Sohn an der rechten Hand – am Fussgängerstreifen stand, hielten die von links kommenden Fahrzeuge an, nachdem kurz zuvor noch ein grosses Fahrzeug (ein SUV oder VAN) an die Kreuzung gefahren war, dort anhielt und dabei dem Berufungskläger teilweise die Sicht auf den Fussgängerstreifen verdeckte. Frau B____ begann mit ihren Kindern den Fussgängerstreifen zu überqueren, während ihr Ehemann, der sich ca. zwei bis drei Meter hinter ihr befand und am Telefonieren war, dem Fussgängerstreifen näherte. Dieser sah den Berufungskläger auf der Kreuzung abbremsen und anhalten und rief – als er realisierte, dass der Berufungskläger seine Frau und die Kinder nicht bemerkt hatte und nun im Begriff war, weiterzufahren – seiner Ehefrau eine Warnung zu. Zu diesem Zeitpunkt hatte diese die Gegenfahrbahn (d.h. die erste von drei Spuren) beinahe überquert und zog ihren Sohn, der rechts von ihr ein wenig vorausging, zurück bzw. hielt ihn fester. Aufgebracht über das Verhalten des Berufungsklägers lief Frau B____ weiter auf die Fahrbahn, rief dem Berufungskläger hinterher und gestikulierte mit ihren Armen. Der Berufungskläger, der die Fussgängern erst auf der Höhe des Fussgängerstreifens wahrgenommen hatte, erschrak aufgrund ihrer Reaktion, sah noch ihren Ehemann E____ mit dem Smartphone in der Hand die Strasse betreten und fuhr daraufhin, ohne anzuhalten und sogar ein wenig beschleunigend, davon.

Gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG haben Fussgänger beim Überqueren der Strasse via Fussgängerstreifen ein Vortrittsrecht. Der Fahrzeugführer hat vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um Fussgängern den Vortritt zu gewähren, wenn sie sich bereits auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Dem Berufungskläger wird im erstinstanzlichen Urteil die Verletzung dieses Vortrittsrechts als grobe Verkehrsregelverletzung angelastet. Die Verletzung einer weiteren Verkehrsregel wird ihm nicht angelastet. Die Staatsanwaltschaft spricht zwar in ihrer Anklage davon, dass der Berufungskläger auf den Streifen gefahren sei,«ohne die Geschwindigkeit zu verringern». Daraus wird aber weder von ihr noch seitens der Vorinstanz eine separate Vorschriftsverletzung abgeleitet. Vielmehr ist die Frage einer angepassten Geschwindigkeit hier im Kontext mit Art. 33 Abs. 2 SVG i.V. mit Art. 6 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) zu sehen. In dessen Abs. 1 wird nochmals explizit formuliert, dass der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren und dazu die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen, nötigenfalls anhalten muss.

Dass der Berufungskläger das Vortrittsrecht nach Art. 33 Abs. 2 SVG missachtet hat, gesteht er selbst zu. Ebenso anerkennt er, dass es sich bei Art. 33 Abs. 2 SVG um eine wichtige Verkehrsvorschrift handelt, deren Missachtung den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Sein konkretes Fahrverhalten, insbesondere die Frage, wie schnell bzw.«zügig»er gefahren ist, spielt nach dem Gesagten somit lediglich für die Frage des subjektiven Tatbestandes (und allenfalls bei der Strafzumessung) eine Rolle, dort aber eine gewichtige.

3.2

3.2.1Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Frage, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht,also unbewusst fahrlässig handelt.Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_466/2022 vom

9. September 2022 E. 2.3.1,6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1, je mit Hinw.).

Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt vieler: BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1,6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2).Die Rücksichtslosigkeit ist mithin ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer6B_300/2021 vom

14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinw.).Das Bundesgericht hat denn auch mehrfach betont, dass nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf – wenngleich diese (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ein Indiz dafür ist, dass den Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, 2.Aufl. 2015, Art. 90 SVG N 68; BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1, 6B_772/2018 vom 8  November 2018 E. 2.3, 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3 m.w.H.). So hat das Bundesgericht die subjektive Seite der groben Verkehrsregelverletzung etwa verneint, weil der Beurteilte«nicht krass rücksichtslos»gehandelt habe. Es lägen«Gründe vor, die sein Verhalten subjektiv weniger schwer erscheinen lassen. Er handelte nicht gedankenlos und es kann angesichts der konkreten Umstände nicht von einem jedes Risiko ausblendenden Verhalten gesprochen werden»(BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.5; vgl. auch AGESB.2020.47 vom 3. Februar 2021).

3.2.2Der Berufungskläger macht zum subjektiven Tatbestand geltend, es sei relevant, dass er keineswegs zügig und auch keineswegs «fast blind» über den Fussgängerstreifen gefahren sei, wie ihm die Vorinstanz unterstelle. Er habe auf der Kreuzung sein Fahrzeug anhalten müssen, um einem von rechts kommenden Velofahrer den Vortritt zu lassen. Danach sei er langsam wieder angefahren. Er habe die Verkehrssituation, insbesondere den Wagen auf der entgegenkommenden Strassenseite im Blick gehabt und sei dann im Schritttempo auf den Fussgängerstreifen zugefahren. Dort sei er von einer Person bzw. mehreren Personen, die hinter dem Wagen hervorgekommen sei bzw. seien, überrascht worden. Er habe sie ja gesehen, wohl aber ein wenig zu spät. Diese Unaufmerksamkeit sei die Pflichtwidrigkeit, die vorwerfbar sei. Sie zeuge aber nicht von einer Rücksichtslosigkeit im Verkehr oder einem bedenkenlosen Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Der subjektive Tatbestand sei somit nicht erfüllt (Berufungsbegründung S. 12 f. [Akten S. 146 f.], Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 [Akten S. 184]).

3.2.3Die Ausführungen des Berufungsklägers sind im Wesentlichen zutreffend. Dem Berufungskläger ist – nur, aber immerhin – zum Vorwurf zu machen, dass er trotz mangelnder Sicht auf den Fussgängerstreifen weitergefahren ist, wenn auch nur im Schritttempo. Um sich ganz korrekt zu verhalten, hätte er angesichts der ungenügenden Sicht so weit abbremsen müssen, dass er auch bei einem unvermittelten Auftauchen von Fussgängern hinter dem SUV bzw. Van noch hätte anhalten können, um diesen den Vortritt zu gewähren. Das hätte angesichts des Anhalteweges und der sehr kurzen Distanz ein Abbremsen bis praktisch zum Stillstand bedeutet: Der Bremsweg bei 10 km/h beträgt ca. 1 m, bei den zugestandenen maximal 15 km/h sind es 2.25 m; dazu kommt noch der Reaktionsweg, der freilich bei der hier zu fordernden Bremsbereitschaft kurz hätte ausfallen müssen. Faktisch bedeutet das, dass ein Autofahrer, wenn er auf einen Fussgängerstreifen zufährt und nicht erkennen kann, ob jemand im Begriff ist, darüber zu gehen, fast anhalten muss, will er sich keiner Verkehrsregelverletzung schuldig machen. Dass der Berufungskläger nicht soweit abgebremst oder (fast) angehalten hat, ist ihm unbestrittenermassen vorzuwerfen. Darin liegt die strafbare Verletzung des Vortrittsrechts auf Fussgängerstreifen.

Dass der Berufungskläger dabei aber rücksichtslos im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gehandelt hätte, kann unter den gegebenen Umständen nicht als erstellt gelten. Obschon die Anzeigesteller dasRechthatten, unmittelbar hinter dem vorbeigefahrenen Van bzw. SUV über den Fussgängerstreifen zu gehen, ohne vor der Strassenmitte den Blick auf allenfalls herannahende Fahrzeuge zu richten, entspricht dies doch nicht dem allgemein zu erwartenden Vorgehen. Es erscheint naheliegend, dass Frau B____ ihrerseits durch den siebenjährigen Sohn abgelenkt war, der offenbar an ihrer Hand vorausging oder rannte. Dass er vorausgeeilt war und dabei wohl an ihrem Arm etwas zerrte, ist angesichts ihrer Schilderung anzunehmen. Denn sonst wäre ihre Wahrnehmung nicht nachvollziehbar, dass sie ihn zurückhalten/-ziehen musste, nicht aber selbst beinahe vom Auto erfasst wurde – und dergleichen hat sie nie geschildert. Wenn ein Autolenker nun beim Befahren eines Fussgängerstreifens davon ausgeht, die Fussgänger würden ihrerseits etwas auf ihre Sicherheit achten und nicht mit einem unvorsichtigen Weitergehen trotz fehlender Sicht rechnet, so ist das in gewissem Masse sozialadäquat und kann nicht als geradezu gedankenlose Gefährdung der Fussgänger qualifiziert werden.

Das Bundesgericht scheint schliesslich im vom Verteidiger zitierten BGer 6B_1174/2013 vom 14. Mai 2014 ebenfalls keinen allzu strengen Massstab für vergleichbare Situationen anzulegen. In jenem Fall wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Einstellhalle eines Einkaufszentrums das Vortrittsrecht eines auf einem Fussgängerstreifen sich befindenden Fussgängers missachtet zu haben. Er war unbestrittenermassen im Abstand von ca. 60 cm am Fussgänger vorbeigefahren, den er (dort trotz zureichender Sicht) zu spät bemerkt hatte. Die Vorinstanz hatte ein schweres Verschulden im Sinne einer groben Verkehrsregelverletzung angenommen, weil der Fahrerden Fussgänger nicht rechtzeitig sah, obwohl er ihn hätte sehen können. Weiter müsse an einem Fussgängerstreifen vor einem Ladeneingang jederzeit mit Fussgängern gerechnet werden. Das Bundesgericht befand jedoch, das genüge alleine nicht, um ein schweres Verschulden zu bejahen. Der Lenker sei im Schritttempo gefahren und es lägen keine weiteren, erschwerenden Umstände vor. Ihm sei kein schweres Verschulden im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG anzulasten.

3.2.4Insgesamt ist vorliegend keine grobe, sondern – wie vom Berufungskläger beantragt – lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen. Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V. mit 33 Abs. 1 und 2 SVG.

://:        Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

A____wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und Art. 33 Abs.1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 305.30 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 125.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'076.80 für das erstinstanzliche Verfahren sowie von CHF 3'822.40 für das zweitinstanzliche Verfahren (je inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird mit der Busse sowie mit den Verfahrenskosten und der reduzierten Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens verrechnet. Der Überschuss von CHF 5'268.90 wird A____ ausbezahlt.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Andreas Callierotti

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.66

URTEIL

vom24. Januar 2024

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...],

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 6. Juni 2023 (ES.[...])

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je m. Hinw. sowie ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.).

Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_926/2020 vom

20. Dezember 2022 E. 1.4.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4, 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je m. w. Hinw.).

Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom

25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt. (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2, 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2, 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1, je m. Hinw.).

Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob der Schuldspruch im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt ist.

Die Frau des Berufungsklägers D____ war Beifahrerin beim Vorfall. Sie wurde auf Antrag des Berufungsklägers vor erster Instanz als Zeugin befragt. Sie betont, dass ihr Mann langsam über die Kreuzung gefahren sei. Sie hätten angehalten, um einem von rechts kommenden Velo den Vortritt zu gewähren. «Mein Mann hat seine Hand nach rechts gemacht bei mir, damit er sehen kann was rechts ist. Dann sind wir weitergefahren» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 5 f. [Akten S. 85 f.]). Dann seien sie über den Fussgängerstreifen gerollt. Sie habe im Augenwinkel jemanden bemerkt, aber sie habe es nicht so realisiert, sie sei ja Beifahrerin gewesen. «Ich war schon halber beim Geschäft und hatte meine Sachen im Kopf. Plötzlich rief er aus, was ist passiert», «ich habe es nicht so realisiert. Ich bin ja Beifahrerin». Sie habe die Frau nur im Winkel gesehen. Die Frage, ob sie wahrgenommen habe, dass eine Mutter ihr Kind habe zurückhalten müssen, verneint sie. Ob ein grösseres Auto die Sicht zum Fussgängerstreifen behinderte, könne sie nicht sagen (Akten S. 85 f.).

2.6.1Der Anzeigesteller E____ gab gegenüber der Polizei laut Rapport vom 6. Oktober 2021 an, er sei etwa zwei Meter hinter seiner Familie gestanden, da er am Telefonieren gewesen sei. Als die Autos von links anhielten, hätten sie über den Fussgängerstreifen gehen wollen. Da habe er gesehen, wie von der Johanniterbrücke her ein silbriger oder grauer Personenwagen gefahren gekommen sei. Da dieser nicht die Absicht zu bremsen erkennen liess, habe er seiner Frau zugeschrien, sofort anzuhalten. Sie habe gerade noch den Sohn wegziehen können, ansonsten wäre es zur Kollision gekommen. Er habe sich sofort das Nummernschild merken können und sei sicher, dass es sich um die Nummer BS [...] gehandelt habe. Den Lenker schätze er so um die sechzig Jahre, er habe graue Haare gehabt (Polizeirapport S. 3 f., Akten S. 12 f.).

Was zunächst die Aussagegenese betrifft, so können beide Seiten nicht als neutral gelten. Der Berufungskläger als Beschuldigter zum Vornherein nicht, er ist auch nicht zur Wahrheit verpflichtet. Aber auch die Eheleute C____ sind als Anzeigesteller nicht neutral. Der Berufungskläger weist zu Recht auf äussere Faktoren hin, welche die Aussagen der Zeugen C____ beeinflusst und den objektiven Massstab verschoben haben könnten. Erstens nähmen Zeugen das Geschehene oft erst dann bewusst wahr, wenn es aus ihrer Sicht gefährlich werde. Das könne dazu führen, dass ihre Angaben zu dem der Gefährdung vorangegangen Verkehrsablauf unbewusst nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhten, sondern auf rekonstruktiven Gedanken, geleitet davon, der Lenker müsse etwas falsch gemacht haben (Berufungsbegründung S. 3 [Akten S. 137], mit Verweis aufBoll, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 93). Zweitens sei das Ehepaar C____ mit den Kindern unterwegs gewesen und es sei von der Aussagenpsychologie her bekannt, dass bei Geschehnissen mit den eigenen Kindern Wahrnehmungen intensiver und Gefahren schlimmer erlebt würden. Wie emotional aufgeladen die Zeugen tatsächlich gewesen seien, habe insbesondere B____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gleich mehrfach selbst geschildert (Berufungsbegründung S. 3 f. [Akten S. 137 f.]). Diese – vom Berufungskläger dargelegten – Faktoren sind tatsächlich zu berücksichtigen. Die Eheleute C____ haben beide betont, dass das Missachten des Vortrittsrechts für sie allein noch keinen Grund für eine Anzeige gewesen wäre, weil das öfter vorkomme («es gab schon so Situationen [in denen jemand nicht anhielt]» [B____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 89], «ich gehe öfters über Fussgängerstreifen und es passiert oft, dass Fahrzeuge einfach durchfahren» [E____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 92]). Hingegen sei die Situation vorliegend gefährlich gewesen, insbesondere für den Sohn, was sie nicht unbestraft lassen wollten («ich [B____] möchte, dass der Lenker für diese Gefährdung bestraft wird» [Polizeirapport S. 3, Akten S. 12], «ich möchte, dass der Mann zur Rechenschaft gezogen wird, wenn meine Frau nicht reagiert hätte, dann wären meine Kinder und sie überfahren worden» [Polizeirapport S. 4, Akten S. 13], «deswegen haben wir [ich und mein Mann] so eine Reaktion gezeigt. Meine Kinder waren im Spiel. Deswegen» [B____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 87], «es geht um das Leben meines Sohnes […]. Ich würde nie einfach eine Anzeige machen. Aber hier habe ich gesagt, wir müssen eine machen» [E____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 92]). Damit ist belegt, dass das Ehepaar C____ ob dem Erlebten erschrocken und über das Verhalten des Berufungsklägers empört war. Inwieweit der Berufungskläger diesen Schrecken und die Empörung durch ein rücksichtsloses Fahrverhalten tatsächlich zu verantworten hat, beweist diese Reaktion indes nicht. Die Vorinstanz zieht den Schluss, dass die Reaktion des Ehepaares «gegen Schritttempo» spreche, denn der Beschützerinstinkt der Mutter könne «alleine keine Strafanzeige erklären» und: «Hätten die Umstände tatsächlich so gelegen, wie vom Beschuldigten beschrieben, hätte der Fall auch vor Ort schnell durch eine kurze Entschuldigung erledigt werden können» – dies habe die Anzeigestellerin auch so zu verstehen gegeben (Urteil des Strafgerichts S. 8 [Akten S. 112]). Dieser Schluss der Vorinstanz wird vom Berufungskläger zu Recht als willkürlich kritisiert (Berufungsbegründung S. 4 [Akten S. 138]). Die Aussagen von B____ («ich wurde so wütend. Also sonst, wenn er langsam gefahren wäre, kann er ja Entschuldigung sagen. Aber weil er einfach durchfuhr ohne zu schauen und ohne anzuhalten muss ich sagen, sorry, das Auto war nicht langsam. [...] Ich schrie und er fuhr einfach weiter, er hat den Kopf nicht umgedreht, nichts» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung, Akten S. 88 f.]) zeugen davon, dass sie insbesondere deswegen aufgebracht war, weil der Berufungskläger nach dem Vorfall nicht anhielt, sondern einfach weiterfuhr, als wäre nichts gewesen. Das bestreitet er selbst nicht, sondern versucht es zu erklären. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den strafrechtlich relevanten Vorwurf. Aus diesem Umstand ergibt sich lediglich ein plausibles Motiv, weshalb das Ehepaar C____ die Sache nicht auf sich beruhen liess. Die Aussage-genese spricht zusammenfassend nicht für den Wahrheitsgehalt der Aussagen von Herr und Frau C____.

2.7.3.1Dass der Berufungskläger B____ und ihren zwei Kindern auf dem Fussgängerstreifen den Vortritt abgeschnitten hat, wird von den Ehegatten C____ übereinstimmend und insoweit widerspruchsfrei geschildert (Polizeirapport vom 6. Oktober 2021 S. 3 f. [Akten S. 12 f.]). Dieses «Kerngeschehen» wird auch vom Berufungskläger selbst anerkannt (Berufungsbegründung S. 11, Akten S. 145). Es ist jedoch für die vorliegend zu beurteilende Frage, wie rücksichtslos bzw. grobfahrlässig seine Fahrweise war (vgl. unten E. 3.2), nicht entscheidend. Demgegenüber werden weitere, relevante Umstände von B____ und E____ teilweise inkonsistent, widersprüchlich und lebensfremd geschildert.

2.7.3.2So machte B____ in der Strafanzeige keine direkten Angaben zur Geschwindigkeit des ihr den Vortritt verwehrenden Personenwagens («von rechts sah ich von Weitem ein anderes Fahrzeug von der Johanniterbrücke her fahren. […] ich sah, dass der Lenker des Fahrzeugs nicht abbremste und uns übersah» [Polizeirapport vom

6. Oktober 2021 S. 3 f., Akten S. 12]). Sie konnte jedoch Alter und Gesicht des Lenkers beschreiben und gab an, dass er ihr in die Augen geschaut hätte («der PW-Lenker sah mir noch beim Vorbeifahren in die Augen […]. Der Mann war ca. zw. 55 und 60 Jahren alt, hatte grauweisse Haare und einen Bart» [B____, Polizeirapport S. 3, Akten S. 12]). Demgegenüber sprach sie in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst von «rasen» («rechts fuhr ein Auto rasend neben uns vorbei, vor unseren Füssen» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7, Akten S. 87]) und betonte, alles sei so schnell gegangen, dass sie nur seinen Hinterkopf gesehen habe und betreffend Gesicht nichts sagen könne («ich habe das Gesicht nicht wirklich gesehen, ich weiss es nicht. Es ging so schnell. Ich habe nur den Hinterkopf gesehen. Gesichtsmässig kann ich nichts sagen, er fuhr so schnell vorbei» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7, Akten S. 87]). Auf einen Hinweis des Gerichtspräsidenten hin hat sie sich dann wie folgt korrigiert: Es sei «nicht rasen» gewesen, der Berufungskläger sei einfach durchgefahren, sie könne es in Bezug auf das Tempo nicht genau schildern, es sei jedoch nicht bloss Schritttempo gewesen (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 [Akten S. 87]). Wenn er nur vorbeigerollt wäre, hätte sie ja sein Gesicht gesehen – sie habe ihn aber nur von hinten gesehen, er sei mit Tempo gefahren (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 8 [Akten S. 88]).

Ebenfalls widersprüchlich sind die Angaben von B____ in Bezug auf die zur Tatzeit herrschenden Verkehrslage. In der Strafanzeige gaben sie und ihr Ehemann an, auf der – von ihnen aus gesehen – linken Seite des Fussgängerstreifens hätten Fahrzeuge angehalten und ihnen das Vortrittsrecht gewährt («die Fahrzeuge, welche von links kamen […] hielten an» [B____, Polizeirapport S. 3, Akten S. 12], «als die Autos von links anhielten, wollten wir über den Fussgängerstreifen gehen» [E____, Polizeirapport S. 3, Akten S. 12]). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte E____ diese Darstellung («von mir aus links hielt das Fahrzeug. Meine Frau und mein Sohn waren schon auf der Mitte des Fussgängerstreifens» und «das linke Fahrzeug hielt an und dann sind wir rüber» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, 11; Akten S. 90, 91]), während B____ aussagte, dass sich auf der linken Seite des Fussgängerstreifens keine Autos befunden hätten ([a.F. Waren auf der linken Seite Autos?] «Nein, es war nichts. Wir liefen über die Strasse, weil keine Autos dort waren» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 8, Akten S. 88]). Zudem wirken weitere Aussagen von B____ zur um die Tatzeit herrschenden Verkehrslage lebensfremd. So führt sie aus, dass in der Umgebung des Fussgängerstreifens keine Autos gewesen seien («wir liefen über die Strasse. Es kam kein Auto», [a.F. Am Anfang gingen Sie einfach darüber ohne rechts und links zu schauen?] «doch, doch. Aber es war kein Auto in der Nähe», «wir schauten links und rechts. Es waren keine Autos in der Distanz, dass sie gerade bei uns waren», «wir haben schon das ganze Umfeld angeschaut […]. Es war aber kein Auto da», [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 f., Akten S. 87 f.]) und der Berufungskläger plötzlich aufgetaucht sei, als sie in der Mitte des Fussgängerstreifens gewesen seien («es kam kein Auto. Wir gingen bis zur Mitte des Fussgängerstreifens und dann rechts fuhr ein Auto rasend neben uns vorbei», «es war kein Auto in der Nähe, deswegen liefen wir drüber. Dann kam er fahrend über den Fussgängerstreifen», «wir schauten links und rechts, es waren keine Autos in der Distanz, dass sie gerade bei uns waren. Plötzlich kam dann er angefahren», «wir liefen über die Strasse, weil keine Autos dort waren. Dann fuhr das Auto vor uns», «ich ging auf die Strasse, weil nichts da war. Es war nichts am Anfahren gewesen. Plötzlich kam das Auto», «es war nirgendwo etwas zu sehen und plötzlich kam er» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7 f., Akten S. 87 f.]). Diese Schilderungen stehen in einem gewissen Widerspruch zu dem am fraglichen Tag zwischen 17 und 18 Uhr gemessenen sehr hohen Verkehrsaufkommen (Zählstelle 352 Johanniterbrücke [Akten S. 156 ff.]). Ohnehin entsprechen sie nicht einer Verkehrslage, wie sie an einem Werktag kurz nach 17 Uhr zu erwarten wäre, sondern eher der Verkehrslage an einem Wochenende, wovon B____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst auch ausgegangen war («es war Wochenende […]. Es war glaube ich Samstag» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 90]).

Insgesamt ist festzuhalten, dass B____ anlässlich der Anzeigeerstattung nicht nur andere, tatnähere Angaben gemacht hat, sondern durch die notabene zutreffende Beschreibung des Lenkers auch belegt hat, dass diese Angaben nicht erfunden sein können (weder seitens der Zeugin noch seitens der rapportierenden Polizisten). Deshalb erscheint die Authentizität ihrer späteren – teils widersprüchlichen und lebensfremden – Schilderung gerade in Bezug auf den wesentlichen Punkt der Geschwindigkeit des Berufungsklägers und der zur Tatzeit herrschenden Verkehrslage als fraglich.

2.7.3.3Auch die Aussagen von E____ sind nur bedingt glaubhaft. Widersprüchlich sind zunächst seine Angaben zum Fahrverhalten des Berufungsklägers. So gab E____ beim Stellen der Strafanzeige an, dass der Lenker des Autos keine Anstalten zu bremsen gemacht hätte («da sah ich, wie von der Johanniterbrücke her ein silbriger oder grauer Personenwagen zu fahren kam. Er machte nicht die Absicht zu bremsen» [Polizeirapport vom 6. Oktober 2021 S. 3, Akten S. 12]). Demgegenüber gab E____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass das Fahrzeug des Berufungsklägers zunächst langsamer geworden sei und dann plötzlich beschleunigt hätte («das rechte Fahrzeug wurde langsamer und dann auf einmal mit Vollgas ging es durch», [a.F. Nachdem er langsamer wurde, gab er wieder Gas?] «Genau, es [das Fahrzeug] kam auf die Mitte der Kreuzung und dann auf einmal gab er Gas und fuhr durch» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 90]). Er hätte gedacht, dass das Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen anhalten würde («ich dachte, er hält an» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 10, Akten S. 90]). Seine Ehefrau B____ hingegen verneint ein Abbremsen ([a.F. Das Auto bremste nicht?] «Genau, überhaupt nicht» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 9, Akten S. 89]) und erwähnt auch keine Beschleunigung («für mich war es einfach durchfahren», «er fuhr einfach durch» [Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 7, Akten S. 87]).

Sodann ist fragwürdig, wie E____ den gesamten Vorgang so präzise beobachten konnte, wenn er sich doch nach eigenen Angaben zwei bis drei Meter hinter seiner Frau befunden und am Telefonieren gewesen sei, als der Berufungskläger mit einer Fahrgeschwindigkeit von angeblich «30 oder 40 km/h sicher» (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 12 [Akten S. 92]) den Fussgängerstreifen passiert habe. Dass er dennoch den Autolenker korrekt als einen um die sechzig Jahre alten Mann mit grauen Haaren sowie einer Frau als Beifahrerin beschreiben und sich dann auch noch die Autonummer merken konnte, wäre bei einer Fahrgeschwindigkeit von «30 oder 40 km/h sicher» kaum möglich. Wahrscheinlicher ist, dass der Berufungskläger den Fussgängerstreifen langsam passierte und das Gasgeben bzw. zügige Weiterfahren erstnachdem Passieren des Fussgängerstreifens und angesichts der gestikulierenden Anzeigestellerin geschehen ist.

2.7.3.4Insgesamt erweisen sich die Aussagen von B____ und E____ nicht als hinreichend glaubhaft, um den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auf sie abstützen zu können.

2.7.5.1Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die glaubhaften Aussagen des Berufungsklägers (vgl. E. 2.7.4) teilweise durch die bei einem hohen Verkehrsaufkommen (vgl. E. 2.7.4 i.f.) zu vermutende Verkehrslage (zahlreiche Personenwagen, die nach dem fraglichen Fussgängerstreifen vor dem Überqueren der Kreuzung kurz anhalten; zahlreiche Velofahrer, denen auf der fraglichen Kreuzung Rechtsvortritt zu gewähren ist) sowie die Angaben seiner Ehefrau D____ untermauert werden. Diese schildert in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger, wie er sie als Beifahrerin zwecks einer besseren Sicht nach rechts etwas zurückgeschoben und dem Velofahrer den Rechtsvortritt gewährt habe («ich habe meine Frau ein wenig zurückgedrückt, weil ich gesehen habe, wie ein Velofahrer um die Ecke pfiff. Ich hielt dann an» [Berufungskläger, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2, Akten S. 82], «es kam ein Velofahrer von rechts. Mein Mann hat seine Hand nach rechts gemacht bei mir, damit er sehen kann was rechts ist. Dann sind wir weitergefahren» [D____, Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 6, Akten S. 86]). Demgegenüber erscheinen die Aussagen der Eheleute C____ insbesondere hinsichtlich des wesentlichen Punktes der vom Berufungskläger beim Passieren des Fussgängerstreifens gefahren Geschwindigkeit als wenig glaubhaft (vgl. E. 2.7.3). Schliesslich ist bezüglich der Täteradäquanz als Indiz noch auf den Verkehrsleumund des Berufungsklägers hingewiesen. Er hat gemäss seinen eigenen – offenbar nicht verifizierten, aber auch von keiner Seite in Frage gestellten – Angaben den Führerschein im Jahr 1973 gemacht und ist in der Folge seit knapp fünfzig Jahren unfallfrei gefahren. Ihm wurde noch nie der Führerschein entzogen und als Nebenerwerb zu seiner AHV-Rente transferiert er für das Unternehmen [...] Motorfahrzeuge (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 2 [Akten S. 82], Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f. [Akten S. 182 f.]).

2.7.5.2Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Vorinstanz, die im Ergebnis von einer «klaren Nichtangemessenheit der Geschwindigkeit» des Berufungsklägers ausgegangen ist; dies insbesondere auch aufgrund der Überlegung, dass der Berufungskläger bei einem Schritttempo von 5–10 km/h auch bei überraschendem Auftauchen der Fussgänger ohne Weiteres hätte anhalten können (Urteil des Strafgerichts S. 8 [Akten S. 112]). Diese Feststellung überzeugt nicht: Auch bei 5–10 km/h gibt es einen – wenn auch kürzeren – Bremsweg, und je nachdem wie «überraschend» ein Fussgänger auftaucht, reicht es trotz des kürzeren Bremswegs nicht zum Anhalten. Vor allem aber geht diese Feststellung an der vorliegend relevanten Sache vorbei. Dass der Berufungskläger keine angemessene Fahrweise hatte und ebennichtanhielt, um die Fussgänger passieren zu lassen, steht gar nicht zur Diskussion, ist doch die Vortrittsverletzung unbestritten. Massgeblich ist indessen, ob unter den konkreten Umständen auf eine grobfahrlässige Fahrweise des Berufungsklägers zu schliessen ist oder nicht (vgl. dazu sogleich E. 3.2).

2.7.5.3Nach dem Gesagten ist – jedenfalls in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (vgl. E. 2.2) – von der Darstellung des Berufungsklägers auszugehen, welche folgende plausible Version des Geschehensablaufs ergibt: Der Berufungskläger kam über die Johanniterbrücke an die Kreuzung St. Johanns-Vorstadt/Schanzenstrasse gefahren und begann, die Kreuzung zu überqueren. Nachdem er etwa die Hälfte der Kreuzung passiert hatte, musste er anhalten, um einem von rechts aus der Elsässerstrasse kommenden Fahrradfahrer den Vortritt zu gewähren. Danach blickte er auf den Fussgängerstreifen, der jedoch zur Hälfte durch ein grosses sich vor der Kreuzung auf der Gegenfahrbahn befindliches Fahrzeug (einen SUV oder VAN) verdeckt war. Nichtsdestotrotz fuhr der Berufungskläger auf den Fussgängerstreifen zu und passierte diesen mit Schritttempo. Kurz zuvor hatte die Familie C____ aus der St. Johanns-Vorstadt kommend die Ecke der Kreuzung (St. Johanns-Vorstadt/Schanzenstrasse) passiert und beabsichtigte, die Schanzenstrasse über den nach der Kreuzung (d.h. in Richtung Spitalstrasse) gelegenen Fussgängerstreifen zu überqueren. Als Frau B____ – in Begleitung ihrer fünfzehnjährigen Tochter sowie den siebenjährigen Sohn an der rechten Hand – am Fussgängerstreifen stand, hielten die von links kommenden Fahrzeuge an, nachdem kurz zuvor noch ein grosses Fahrzeug (ein SUV oder VAN) an die Kreuzung gefahren war, dort anhielt und dabei dem Berufungskläger teilweise die Sicht auf den Fussgängerstreifen verdeckte. Frau B____ begann mit ihren Kindern den Fussgängerstreifen zu überqueren, während ihr Ehemann, der sich ca. zwei bis drei Meter hinter ihr befand und am Telefonieren war, dem Fussgängerstreifen näherte. Dieser sah den Berufungskläger auf der Kreuzung abbremsen und anhalten und rief – als er realisierte, dass der Berufungskläger seine Frau und die Kinder nicht bemerkt hatte und nun im Begriff war, weiterzufahren – seiner Ehefrau eine Warnung zu. Zu diesem Zeitpunkt hatte diese die Gegenfahrbahn (d.h. die erste von drei Spuren) beinahe überquert und zog ihren Sohn, der rechts von ihr ein wenig vorausging, zurück bzw. hielt ihn fester. Aufgebracht über das Verhalten des Berufungsklägers lief Frau B____ weiter auf die Fahrbahn, rief dem Berufungskläger hinterher und gestikulierte mit ihren Armen. Der Berufungskläger, der die Fussgängern erst auf der Höhe des Fussgängerstreifens wahrgenommen hatte, erschrak aufgrund ihrer Reaktion, sah noch ihren Ehemann E____ mit dem Smartphone in der Hand die Strasse betreten und fuhr daraufhin, ohne anzuhalten und sogar ein wenig beschleunigend, davon.

Gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG haben Fussgänger beim Überqueren der Strasse via Fussgängerstreifen ein Vortrittsrecht. Der Fahrzeugführer hat vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um Fussgängern den Vortritt zu gewähren, wenn sie sich bereits auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten. Dem Berufungskläger wird im erstinstanzlichen Urteil die Verletzung dieses Vortrittsrechts als grobe Verkehrsregelverletzung angelastet. Die Verletzung einer weiteren Verkehrsregel wird ihm nicht angelastet. Die Staatsanwaltschaft spricht zwar in ihrer Anklage davon, dass der Berufungskläger auf den Streifen gefahren sei,«ohne die Geschwindigkeit zu verringern». Daraus wird aber weder von ihr noch seitens der Vorinstanz eine separate Vorschriftsverletzung abgeleitet. Vielmehr ist die Frage einer angepassten Geschwindigkeit hier im Kontext mit Art. 33 Abs. 2 SVG i.V. mit Art. 6 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) zu sehen. In dessen Abs. 1 wird nochmals explizit formuliert, dass der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen jedem Fussgänger, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren und dazu die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen, nötigenfalls anhalten muss.

Dass der Berufungskläger das Vortrittsrecht nach Art. 33 Abs. 2 SVG missachtet hat, gesteht er selbst zu. Ebenso anerkennt er, dass es sich bei Art. 33 Abs. 2 SVG um eine wichtige Verkehrsvorschrift handelt, deren Missachtung den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Sein konkretes Fahrverhalten, insbesondere die Frage, wie schnell bzw.«zügig»er gefahren ist, spielt nach dem Gesagten somit lediglich für die Frage des subjektiven Tatbestandes (und allenfalls bei der Strafzumessung) eine Rolle, dort aber eine gewichtige.

3.2

3.2.1Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Frage, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht,also unbewusst fahrlässig handelt.Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 6B_466/2022 vom

9. September 2022 E. 2.3.1,6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1, je mit Hinw.).

Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt vieler: BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGer6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1,6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2).Die Rücksichtslosigkeit ist mithin ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer6B_300/2021 vom

14. Juli 2021 E. 3.2.1, 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinw.).Das Bundesgericht hat denn auch mehrfach betont, dass nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive Schwere der Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf – wenngleich diese (Bedeutung der verletzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ein Indiz dafür ist, dass den Täter auch subjektiv ein schweres Verschulden trifft (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, 2.Aufl. 2015, Art. 90 SVG N 68; BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1, 6B_772/2018 vom 8  November 2018 E. 2.3, 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3 m.w.H.). So hat das Bundesgericht die subjektive Seite der groben Verkehrsregelverletzung etwa verneint, weil der Beurteilte«nicht krass rücksichtslos»gehandelt habe. Es lägen«Gründe vor, die sein Verhalten subjektiv weniger schwer erscheinen lassen. Er handelte nicht gedankenlos und es kann angesichts der konkreten Umstände nicht von einem jedes Risiko ausblendenden Verhalten gesprochen werden»(BGer 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.5; vgl. auch AGESB.2020.47 vom 3. Februar 2021).

3.2.2Der Berufungskläger macht zum subjektiven Tatbestand geltend, es sei relevant, dass er keineswegs zügig und auch keineswegs «fast blind» über den Fussgängerstreifen gefahren sei, wie ihm die Vorinstanz unterstelle. Er habe auf der Kreuzung sein Fahrzeug anhalten müssen, um einem von rechts kommenden Velofahrer den Vortritt zu lassen. Danach sei er langsam wieder angefahren. Er habe die Verkehrssituation, insbesondere den Wagen auf der entgegenkommenden Strassenseite im Blick gehabt und sei dann im Schritttempo auf den Fussgängerstreifen zugefahren. Dort sei er von einer Person bzw. mehreren Personen, die hinter dem Wagen hervorgekommen sei bzw. seien, überrascht worden. Er habe sie ja gesehen, wohl aber ein wenig zu spät. Diese Unaufmerksamkeit sei die Pflichtwidrigkeit, die vorwerfbar sei. Sie zeuge aber nicht von einer Rücksichtslosigkeit im Verkehr oder einem bedenkenlosen Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Der subjektive Tatbestand sei somit nicht erfüllt (Berufungsbegründung S. 12 f. [Akten S. 146 f.], Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 [Akten S. 184]).

3.2.3Die Ausführungen des Berufungsklägers sind im Wesentlichen zutreffend. Dem Berufungskläger ist – nur, aber immerhin – zum Vorwurf zu machen, dass er trotz mangelnder Sicht auf den Fussgängerstreifen weitergefahren ist, wenn auch nur im Schritttempo. Um sich ganz korrekt zu verhalten, hätte er angesichts der ungenügenden Sicht so weit abbremsen müssen, dass er auch bei einem unvermittelten Auftauchen von Fussgängern hinter dem SUV bzw. Van noch hätte anhalten können, um diesen den Vortritt zu gewähren. Das hätte angesichts des Anhalteweges und der sehr kurzen Distanz ein Abbremsen bis praktisch zum Stillstand bedeutet: Der Bremsweg bei 10 km/h beträgt ca. 1 m, bei den zugestandenen maximal 15 km/h sind es 2.25 m; dazu kommt noch der Reaktionsweg, der freilich bei der hier zu fordernden Bremsbereitschaft kurz hätte ausfallen müssen. Faktisch bedeutet das, dass ein Autofahrer, wenn er auf einen Fussgängerstreifen zufährt und nicht erkennen kann, ob jemand im Begriff ist, darüber zu gehen, fast anhalten muss, will er sich keiner Verkehrsregelverletzung schuldig machen. Dass der Berufungskläger nicht soweit abgebremst oder (fast) angehalten hat, ist ihm unbestrittenermassen vorzuwerfen. Darin liegt die strafbare Verletzung des Vortrittsrechts auf Fussgängerstreifen.

Dass der Berufungskläger dabei aber rücksichtslos im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gehandelt hätte, kann unter den gegebenen Umständen nicht als erstellt gelten. Obschon die Anzeigesteller dasRechthatten, unmittelbar hinter dem vorbeigefahrenen Van bzw. SUV über den Fussgängerstreifen zu gehen, ohne vor der Strassenmitte den Blick auf allenfalls herannahende Fahrzeuge zu richten, entspricht dies doch nicht dem allgemein zu erwartenden Vorgehen. Es erscheint naheliegend, dass Frau B____ ihrerseits durch den siebenjährigen Sohn abgelenkt war, der offenbar an ihrer Hand vorausging oder rannte. Dass er vorausgeeilt war und dabei wohl an ihrem Arm etwas zerrte, ist angesichts ihrer Schilderung anzunehmen. Denn sonst wäre ihre Wahrnehmung nicht nachvollziehbar, dass sie ihn zurückhalten/-ziehen musste, nicht aber selbst beinahe vom Auto erfasst wurde – und dergleichen hat sie nie geschildert. Wenn ein Autolenker nun beim Befahren eines Fussgängerstreifens davon ausgeht, die Fussgänger würden ihrerseits etwas auf ihre Sicherheit achten und nicht mit einem unvorsichtigen Weitergehen trotz fehlender Sicht rechnet, so ist das in gewissem Masse sozialadäquat und kann nicht als geradezu gedankenlose Gefährdung der Fussgänger qualifiziert werden.

Das Bundesgericht scheint schliesslich im vom Verteidiger zitierten BGer 6B_1174/2013 vom 14. Mai 2014 ebenfalls keinen allzu strengen Massstab für vergleichbare Situationen anzulegen. In jenem Fall wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Einstellhalle eines Einkaufszentrums das Vortrittsrecht eines auf einem Fussgängerstreifen sich befindenden Fussgängers missachtet zu haben. Er war unbestrittenermassen im Abstand von ca. 60 cm am Fussgänger vorbeigefahren, den er (dort trotz zureichender Sicht) zu spät bemerkt hatte. Die Vorinstanz hatte ein schweres Verschulden im Sinne einer groben Verkehrsregelverletzung angenommen, weil der Fahrerden Fussgänger nicht rechtzeitig sah, obwohl er ihn hätte sehen können. Weiter müsse an einem Fussgängerstreifen vor einem Ladeneingang jederzeit mit Fussgängern gerechnet werden. Das Bundesgericht befand jedoch, das genüge alleine nicht, um ein schweres Verschulden zu bejahen. Der Lenker sei im Schritttempo gefahren und es lägen keine weiteren, erschwerenden Umstände vor. Ihm sei kein schweres Verschulden im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG anzulasten.

3.2.4Insgesamt ist vorliegend keine grobe, sondern – wie vom Berufungskläger beantragt – lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung anzunehmen. Es ergeht daher ein Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V. mit 33 Abs. 1 und 2 SVG.

://:        Die Berufung von A____ wird gutgeheissen.

A____wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und Art. 33 Abs.1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

A____ trägt die Kosten von CHF 305.30 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 125.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'076.80 für das erstinstanzliche Verfahren sowie von CHF 3'822.40 für das zweitinstanzliche Verfahren (je inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Diese wird mit der Busse sowie mit den Verfahrenskosten und der reduzierten Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens verrechnet. Der Überschuss von CHF 5'268.90 wird A____ ausbezahlt.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Andreas Callierotti

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.