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SB.2023.57

versuchte vorsätzliche Tötung (Urteil BGer 6B_358/2025 vom 5. November 2025)

Basel-Stadt · 2024-12-04 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.57

URTEIL

vom4. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse, Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 23. März 2023

betreffend versuchte vorsätzliche Tötung

1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).

1.2.1Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

1.2.2Vorliegend hat einzig der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch und den Verzicht auf die angeordnete Massnahme; damit ficht er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren, wobei der Berufungskläger die Aufhebung des Rückzahlungsvorbehalts beantragt.

2.4.2Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, und damit um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich vorliegend freilich auf eine protokollarische Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte beschränkt. Die im Rapport festgehaltenen Wiedergaben von Aussagen stellen nicht eigene Wahrnehmungen der Polizei dar und es kommt ihnen nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Besteht aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies die Polizei bei der Aufnahme der Angaben wissen konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Allerdings dürfen damit die Verteidigungs- und Teilnahmerechte nicht unterlaufen werden.

2.4.3Da zum Zeitpunkt der Erstellung des Polizeirapports noch kein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren eröffnet worden war (Art. 309 Abs. 1 StPO), sind die Teilnahmerechte des Berufungsklägers nicht tangiert. Der Umstand, dass weder D____ noch E____ mit dem Berufungskläger konfrontiert wurden, wäre zwar als Verletzung seines Konfrontationsrechts zu werten. Jedoch wurde auch deren Gegenüberstellung weder vom Berufungskläger noch vom Verteidiger während des bisherigen Verfahrens beantragt, obwohl sie unbestrittenermassen bereits im Ermittlungsverfahren Kenntnis von den im Polizeirapport und im Ausrückbericht festgehaltenen Aussagen hatten (vgl. oben E. 2.2.4). Zudem stellt das Beweisergebnis nicht allein auf die Aussagen von D____ und E____ ab, vielmehr liegen eine etliche weitere Zeugenaussagen vor, auf die sich das Gericht stützt (vgl. unten E. 4.6). Aus diesen Erwägungen folgt, dass die im Polizeirapport und in dem Ausrückbericht vom 27. Juni 2022 festgehaltenen Aussagen von D____ und E____ zumindest als Indizien verwertbar sind.

3.3

3.3.1Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht eine angeklagte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich:Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.).

3.3.2Der «in dubio»-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom

7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom

26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).

3.3.3Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar StPO,

3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

3.3.4In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).

3.4

3.4.1Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

3.5

8.1Zur Frage nach einer Behandlungsmöglichkeit der diagnostizierten Störung führte der Gutachter aus, die paranoide Schizophrenie könne mit einer Kombination aus Psychopharmakotherapie, Psychotherapie und psychosozialen Interventionen wirksam behandelt werden, wobei eine solche Behandlung, je nach Chronifizierungsgrad der Erkrankung, mehrere Jahre dauere. Andere strafrechtliche therapeutische Massnahmen – insbesondere eine ambulante Behandlung – seien nicht geeignet und nicht ausreichend, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren (Gutachten Akten S. 186 f., 192 f.). Der Gutachter führt weiter aus, gerade Menschen mit paranoider Schizophrenie profitierten von Massnahmenbehandlungen, sodass diese Patienten nach erfolgreicher Behandlung mit Abstand die geringste Rückfallrate unter Straftätern aufweisen würden (Gutachten Akten S. 186 f., 192 f.; vgl. dazu auch Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Band I, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 69a). Legalprognostisch relevant sei insbesondere bei an Schizophrenie erkrankten Straftätern der soziale Empfangsraum mit finanzieller Absicherung, Wohnmöglichkeit, prosozialen Kontakten und Tagesstrukturierung nach Entlassung aus einer geschlossenen Institution. Dabei sollten die Vollzugsöffnungen im Sinne von Belastungsproben auf den bisherigen erreichten Lockerungen aufbauen und schrittweise unter der Therapie und engmaschiger Kontrolle der Psychopathologie erfolgen (Akten S. 187). Im Ergebnis lässt sich aus den überzeugenden Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten schliessen, dass sich durch die empfohlene stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Berufungsklägers in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern lässt.

8.3.4Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung führt die fehlende Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft des Berufungsklägers nicht zur Annahme der Ungeeignetheit der Mass­nahme. So wird auch im Gutachten hervorgehoben, dass auch eine gegen den Willen des Berufungsklägers angeordnete Behandlung erfolgsversprechend sei (Akten S. 193). Der Gutachter erklärte diesbezüglich, ein zentraler Aspekt einer forensisch-psychiatrischen Behandlung sei der Aufbau einer therapeutischen Beziehung sowie die Schaffung einer entsprechenden Behandlungsmotivation und –kooperation. Im Kontext einer stationären Massnahme könne – gerade zu Beginn der Therapie – eine Zwangsmedikation erforderlich sein, um eine krankheitsbedingt fehlende Behandlungseinsicht zu überwinden (Gutachten Akten S. 193). Zwar sei neben dem noch unbekannten Chronifizierungsgrad der Erkrankung die derzeit fehlende Krankheitseinsicht und das Fehlen einer Bereitschaft zur stationären Therapie ein den Therapieerfolg kompromittierender Faktor. Jedoch könne aus gutachterlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspreche (Akten S. 192 f., 187). Gestützt auf die schlüssigen Ausführungen des Gutachters liegt damit eine wirksame Behandlungsmöglichkeit vor.

8.4

8.4.1Was schliesslich die grundsätzliche Verhältnismässigkeit der Massnahme anbelangt, so sind hierbei drei Teilaspekte zu beachten: Die Notwendigkeit der Massnahme (wobei hierbei eine Überschneidung mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB besteht), deren Geeignetheit, die Legalprognose des Berufungsklägers zu verbessern und der vernünftigen Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Heer, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 56 N 35).

8.4.2Was die Notwendigkeit der Massnahme betrifft, so hat sie zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Wie das Gutachten festgehalten hat, sind die engen Strukturen einer stationären psychiatrischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB in einer forensisch-psychiatrischen Klinik am besten zur adäquaten Behandlung des Störungsbilds des Berufungsklägers und zur Verbesserung seiner Legalprognose geeignet. Eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ist demnach nicht ausreichend (Akten S.192 f.). Eine stationäre psychiatrische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erweist sich demnach als notwendig.

8.4.3Hinsichtlich der Geeignetheit der Massnahme, die Legalprognose des Berufungsklägers zu verbessern, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, wonach die im Gutachten empfohlene stationäre Massnahme geeignet ist, die Rückfallgefahr einzudämmen (vgl. oben E. 7.8, 8.1).

8.4.4Schliesslich fallen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne im Rahmen einer Gesamtwürdigung einerseits insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Berufungsklägers in Betracht. Anderseits sind sein Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B1172/2020 vom

21. Dezember 2020 E. 1.3.2; Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36). Dabei müssen die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch der betroffenen Person in einem wechselseitigen Korrektiv stehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Eine unverhältnismässige Mass­nahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden. Dem Verhältnismässigkeitsgebot kommt insofern ähnlich dem Schuldprinzip Begrenzungsfunktion zu (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; BGer 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4, 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.2;Heer, a.a.O., Art. 56 StGB N 36 und zum Ganzen auchTrechsel/PauenBorer, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 56 N 7).

8.4.5In Bezug auf die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne ergibt sich die Schwere des Eingriffs in die Rechte der betroffenen Person in erster Linie aus der Dauer der Massnahme. Einer besonderen Rechtfertigung bedarf dabei jener Teil, welcher über die schuldangemessene Strafe hinausgeht. Vorliegend kann infolge der Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers keine schuldangemessene Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, so dass der Beachtung des Verhältnismässigkeitsgebots ganz besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Eine erhebliche Belastung liegt für die betroffene Person zudem darin, dass die Dauer einer Massnahme nach Art. 59 StGB zeitlich letztlich nicht klar begrenzt ist und Verlängerungen möglich sind (Art. 59 Abs. 4 StGB). Insgesamt ist unter diesen Umständen festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB erheblich in die verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechte des Berufungsklägers eingreift.

8.4.6Demgegenüber besteht offensichtlich ein dringendes Behandlungsbedürfnis des Berufungsklägers (vgl. dazu oben E. 8.1). Dies nicht (nur) aus Gründen der Fürsorge, sondern – was für das vorliegende Verfahren relevant ist –, weil laut Gutachten im Falle einer fehlenden adäquaten Behandlung der schizophrenen Erkrankung eine erhöhte Rückfallgefahr hinsichtlich allgemeiner und sowie ähnliche Delikte wie das ihm zur Last gelegte, mit schwerwiegender Schädigung Dritter besteht (Gutachten Akten S. 185). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Berufungskläger weder vor seiner Tat noch seit seiner Inhaftierung jemals durch fremdaggressives Verhalten aufgefallen ist (vgl. Auszug Strafregister vom 5. November 2024 Akten S. 2351; Führungsberichte des Untersuchungsgefängnisses Akten S. 2198.13-2198.14, 2317-2319). Die vom Berufungskläger begangene versuchte vorsätzliche Tötung stellt ein schwerwiegendes Delikt dar. Der Gutachter hat festgehalten, primär zu berücksichtigen sei im Fall des Berufungsklägers in Zusammenhang mit der Rückfallgefahr die diagnostizierte paranoide Schizophrenie und – damit teilweise in Zusammenhang stehend – der Konsum von Alkohol und Cannabinoiden sowie der soziale Empfangsraum mit unzureichenden tragfähigen Beziehungen, die fehlende finanzielle Absicherung, die fehlende Tagesstruktur sowie die vernachlässigte Wohnsituation (Akten S. 185). Da insbesondere das Tatmotiv bzw. der Tatauslöser aufgrund des fehlenden Einblicks in das innere Erleben des Berufungsklägers ungeklärt bleiben muss, ist die vom Berufungskläger ausgehende Gefährlichkeit gestützt auf die schlüssigen gutachterlichen Schlussfolgerungen zu bejahen. Angesichts der dargelegten Rückfallgefahr für weitere Delikte gegen hochrangige Rechtsgüter, die vom Berufungskläger in unbehandeltem Zustand ausgeht, erscheint nur eine stationäre therapeutische Massnahme angemessen (vgl. auch BGer 6B_648/2020 vom 15. Juli 2020 E. 4.4.3). Eine ambulante Therapie kommt bei der Schwere der Erkrankung und der vollständig fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht in Betracht. Neben den Ansprüchen des Berufungsklägers ist auch das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft zu berücksichtigen, welches durch eine freiheitsentziehende Massnahme geschützt wird. Eine stationäre Massnahme ist daher insbesondere auch im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden gewichtigen öffentlichen Interessen geboten, welchen unter den gegebenen Umständen grössere Bedeutung einzuräumen ist als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs. Zusammengefasst ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme für den Berufungskläger demnach zwar zweifellos belastend, erweist sich indes angesichts der Anlasstat und mit Blick auf die zu befürchtenden künftigen Delikte als verhältnismässig.

8.5Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist festzuhalten, dass die Festlegung einer Maximaldauer der Massnahme im vorliegenden Fall nicht angebracht ist. Der Berufungskläger hat mit dem begangenen schweren Delikt erhebliche Gewalt ausgeübt. Schon mit Blick darauf ist an die Verhältnismässigkeit der Massnahme auch in zeitlicher Hinsicht ein weniger strenger Massstab anzulegen (vgl. BGer 6B_1172/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 1.7.3). Der Sachverständige erachtet sodann mit überzeugender Begründung, abhängig vom Chronifizierungsgrad der Störung, eine mehrjährige stationäre Behandlung als notwendig (Gutachten, Akten S. 192). Berücksichtigt man hierbei, dass der Berufungskläger bisher keine Krankheitseinsicht zeigt und keine Bereitschaft für eine Medikamenteninnahme bestehen, so erscheint ein Behandlungszeitraum von fünf Jahren, allenfalls mit Lockerungsschritten, durchaus realistisch (vgl. Art. 59 Abs. 4 StGB).

8.6Im Ergebnis sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB erfüllt. Die gutachterliche Einschätzung – insbesondere, dass eine Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB hier geeignet und erforderlich ist – ist folgerichtig und transparent begründet.

8.7Aus diesen Erwägungen folgt – mit Ausnahme der Aufhebung des Rückzahlungsvorbehalts betreffend die erstinstanzlichen Verteidigungskosten – die Abweisung der Berufung. Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldlos erfüllt hat. Es wird nach Massgabe von Art. 56 und 59 StGB eine stationäre psychiatrische Behandlung über den Berufungskläger angeordnet.

9.2.2Aus dem vorstehend Erwogenen ergibt sich, dass der sich in Haft befindliche Berufungskläger zwar Miteigentümer einer geerbten Wohnung ist, jedoch seit mehreren Jahren ohne Einkommen ist und von der Sozialhilfe lebt. Damit kann vorliegend nicht von «guten finanziellen Verhältnissen» im Sinne von Art. 419 StPO gesprochen werden. Es ist damit von einer – auch nur teilweisen – Auferlegung der Kosten (bestehend aus einer Urteilsgebühr von CHF 1'500.– sowie CHF 600.– im Haftprüfungsverfahren[HB.2023.31]) für das zweitinstanzliche Verfahren abzusehen.

9.3

9.3.1Dem amtlichen Verteidiger, [...], ist für das Berufungsverfahren eine um zwei Stunden gekürzte Entschädigung gemäss seiner Honorarnote vom 4. Dezember 2024 (zuzüglich 2.5 Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung [inklusive Nachbesprechung]), aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Kopiaturen wird gemäss der Praxis des Appellationsgerichts lediglich ein Betrag von CHF 0.25 pro Stück entgolten. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

://:        Folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 23. März 2023 sind mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen:

- Verfügungen über die beschlagnahmten und sichergestellten Waffen, Gegenstände, Geräte und USB-Sticks;

- Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 37'205.60 zu Lasten der Strafgerichtskasse;

- Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse.

Mitteilung an:

-  Berufungskläger

-  Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-  Strafgericht Basel-Stadt

-  VOSTRA-Koordinationsstelle

-  UPK (zu Handen Dr. med. [...])

-  Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Mirjam Kündig

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.