Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2023.56
URTEIL
vom28. Februar 2025
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [ ], Advokat,
[ ]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 1. Juni 2023
betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln
1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der Berufung legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO).
1.2.1Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2Vorliegend hat einzig der Berufungskläger ein Rechtsmittel ergriffen. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch und entsprechend die Neuverlegung der erstinstanzlichen Kosten; damit ficht er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist einzig die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren, wobei der Berufungskläger die Aufhebung des Rückzahlungsvorbehalts beantragt.
2.
3.3
3.3.1Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht eine angeklagte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich:Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N 82 ff.).
3.3.2Der «in dubio»-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist eher von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2; BGer; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_699/2018 vom
7. Februar 2019 E. 2.3.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten der beschuldigten Person oder das unbesehene Abstellen auf den für sie günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten der beschuldigten Person verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4; 6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2; 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
3.3.3Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Strafprozessordnung kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3; 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar StPO,
3. Aufl. 2020, Art. 10 N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.3.4In die Beweisführung sind auch Indizien miteinzubeziehen. Das sind Hilfstatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind und aus denen auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen wird. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet, deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hin und lassen insofern Zweifel offen. Gemeinsam einander ergänzend und verstärkend können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Sind die verschiedenen Indizien dergestalt in ihrer Gesamtheit beweisbildend, so ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_665/2022 vom 14. September 2022 E. 4.3.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
3.4
3.4.1Nachfolgend ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
3.4.2Aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen ist gestützt auf die Radarmessung, den Polizeirapport, die Tabelle und das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2023 erstellt, dass die mit dem Motorrad des Berufungsklägers begangene Geschwindigkeitsüberschreitung 61 km/h betrug (Urteil E. II.1 Akten S. 177; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es liegen diverse Indizien vor, die auf die Täterschaft des Berufungsklägers hinweisen, für sich allein aber noch keinen rechtsgenüglichen Nachweis darstellen. Der Berufungskläger ist unbestrittenermassen Halter des fraglichen Motorrades (Auszug MOFIS Akten S. 82 f., vgl. dazu Polizeirapport Akten S. 52). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.3.3; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (BGer 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom
11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber nicht glaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile 6B_410/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.4.2; 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, seine Täterschaft anzunehmen (Urteile 6B_1168/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 1.5.1; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.3; 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2).
4.4.1Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zunächst festzustellen, dass der Berufungskläger bei seiner Fahrt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erheblich überschritten hat. Erschwerend hinzu kommt, dass es sich beim Tatort um eine Autobahneinfahrt handelte, wo zur Tatzeit reges Verkehrsaufkommen herrschte (vgl. dazu auch Auss. B____ Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 339: «Es kommen immer relativ viele Autos in so Schüben»). Immerhin gefährdete der Berufungskläger als Motorradfahrer mit übersetzter Geschwindigkeit ohne zusätzliche riskante Manöver in erster Linie sich selbst. Zu seinen Gunsten ist zudem von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen. Das Tatverschulden des Berufungsklägers wurde von der Vorinstanz innerhalb des durch die qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung damals vorgegebenen Mindeststrafmasses von einem Jahr Freiheitsstrafe korrekt am unteren Rand angesiedelt (Urteil Akten S. 180). Angesichts des durch die revidierte Gesetzesbestimmung nach unten erweiterten Strafrahmens ist das Tatverschulden zwar immer noch als eher leicht zu bezeichnen. Die schuldangemessene Strafe kann aber logischerweise nicht mehr am untersten Rand des neu vorgesehenen Strafmasses verortet werden. Vielmehr ist das konkrete Strafmass mit Blick auf die praxisgemäss für Geschwindigkeitsüberschreitungen nach Art. 90 Abs. 2 SVG ausgesprochenen Strafen festzulegen. So wurde etwa der Lenker eines Personenwagens, der die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 35 km/h überschritten hatte wegen Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft (AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3). Mit einem Urteil des Strafgerichts wurde ein Lenker wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung der auf einer Autobahneinfahrt mit Baustelle signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 47 km/h wegen grober Verkehrsregelverletzung mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen sanktioniert (SG.2024.88 vom 19. Juni 2024 E. II). Mit einem weiteren Urteil des Strafgerichts erging für die Überschreitung der ebenfalls baustellenbedingt signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahneinfahrt von 30 km/h um 44 km/h ein Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen (SG.2023.214 vom 22. Januar 2024 E. III). Das Strafgericht verurteilte mit Urteil SG.2016.227 vom 4. Januar 2017 einen Täter, der an einem Sonntag um 19:30 Uhr durch eine Begegnungszone fuhr und dabei die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h um 45 km/h überschritt, wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von CHF 2500.. Mit Urteil 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 verurteilte das Bundesgericht einen wegen diverser Verkehrsdelikte vorbestraften Täter, der an einem Dorfeingang die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten hatte, wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von CHF 600..
4.4.2Vorliegend trägt unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände und im Vergleich mit den zitierten Fällen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen der Schwere des Tatverschuldens angemessen Rechnung. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger abgesehen von einer Verwarnung wegen eines leichten Falls von Geschwindigkeitsübertretung vom 19. Januar 2017 (Akten S. 8) nicht vorbestraft ist. Dies, wie auch der Umstand, dass er im Verfahren weder ein Geständnis abgelegt noch Reue bekundet hat, ist neutral zu werten. Damit bleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen.Dass dieses Strafmass nur gerade die Hälfte der von der Vorinstanz ausgesprochenen einjährigen Freiheitsstrafe beträgt, ist dem Umstand geschuldet, dass sich die vorliegend zu verhängende Geldstrafe auf einen neuen gesetzlichen Rahmen (Art. 90 Abs. 3ter SVG) stützt, welcher einen grösseren Ermessensspielraum als die bisherige Regelung einräumt und eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht mehr vorsieht.
4.5
4.5.1Die Vorinstanz hat auf die Verhängung einer Verbindungsbusse verzichtet. Angesichts des nach Massgabe des neuen gesetzlichen Rahmens auszusprechenden Geldstrafe stellt sich die Frage nach einer Verbindungsbusse erneut. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient die Verbindungsbusse in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 146 IV 145 E. 2.2). Es soll verhindert werden, dass ein Täter, der (beispielsweise im Strassenverkehr) ein Vergehen begangen hat, welches bei guter Legalprognose mit einer bedingten Geldstrafe geahndet werden kann, weniger spürbar sanktioniert wird als ein blosser Übertretungstäter. Aus Gründen der Rechtsgleichheit drängt es sich daher auf, in solchen Fällen neben der bedingten Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen (Omar, Die Schnittstellenproblematik im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichts unter besonderer Berücksichtigung der Verbindungsstrafe nach Art. 42 Abs. 4 StGB, in: ZStrR 2010, 38 f., 43). Dabei spielt es keine Rolle, ob in einem konkreten Fall aus spezialpräventiven Gründen ein «Denkzettel» in Form einer zusätzlichen Busse notwendig ist oder nicht. Zwar kanndie Verbindungsbusse im Einzelfall durchaus spezialpräventiven Zwecken dienen. Sie soll aber in erster Linie die Schnittstellenproblematik entschärfen und übernimmt insoweit nebst der Wahrung der Rechtsgleichheit eine generalpräventive Funktion (AGE SB.2023.96 vom 25. September 2024 E. 3.2.1 mit Hinweis auf OGer BE SK 19 277 vom
8. Mai 2020 E. 3.2).
4.5.2Eine Verbindungsbusse ist auch im vorliegenden Fall auszusprechen, wäre es doch stossend, dass der Berufungskläger, der eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung wie die vorliegend zu beurteilende begangen hat, mit einer blossen bedingten Geldstrafe geahndet würde, wohingegen eine Person, welche eine einfache Verkehrsregelverletzung begeht, mit einer stets unbedingt zu bezahlenden Busse bestraft würde. Bei der Bemessung einer Verbindungsbusse ist jedoch zweierlei zu berücksichtigen: Zum einen müssen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf zu keiner Straferhöhung führen; sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion. Zudem darf die Verbindungsbusse nicht mehr als 20 % der gesamten Strafe ausmachen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2; BGer 6B_1227/2023 vom 10. Januar 2024 E. 4.2.1, 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Wenn vorliegend wie dargelegt 180 Tagessätze Geldstrafe resp. deren Äquivalent tat- und täterangemessen sind, ist diese Strafe auf die bedingt auszusprechende Geldstrafe und die Verbindungsbusse aufzuteilen, ohne dabei die Summe von 180 Tagessätzen zu überschreiten und ohne dass die Busse mehr als 20 % dieser Summe ausmacht. Dementsprechend erscheint die Aufteilung in eine bedingte Geldstrafe von 160 Tagessätzen und eine Verbindungsbusse, die 20 Tagen Geldstrafe entspricht angemessen.
4.6Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Dabei sind namentlich das Einkommen, das Vermögen, der Lebensaufwand, Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum zu berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Berufungskläger ist Vater eines Kindes und verdient gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung monatlich ungefähr CHF 4'500. (Prot. Berufungsverhandlung Akten S. 337; vgl. dazu Prot. Hauptverhandlung Akten S. 163). Nach Abzug einer Pauschale von 25% sowie von weiteren 15% für das Kind resultiert ein Tagessatz in Höhe von CHF 85.. Die Verbindungsbusse wird mit Blick auf das oben Dargelegte auf CHF 1'700. (entsprechend 20 Tagessätzen zu CHF 85.) festgesetzt.
://: Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, [ ], für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsenist.
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
A____ wird der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einerGeldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 85., mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 1700.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung und Art. 4a Abs. 5 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 655. sowie eine Urteilsgebühr von CHF 800. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich die Kosten für das Gutachten in Höhe von CHF 1'255.31, Zeugengeld von CHF 30. sowie allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 80% vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [ ], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 5'746. und ein Auslagenersatz von CHF 56.70, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 465.85 (7,7% auf CHF 1'039.50 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1% auf CHF 4'763.20 [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 6'268.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80% vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Mirjam Kündig
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.