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SB.2023.49

mehrfacher Betrug, gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch, Strafzumessung und Landesverweisung

Basel-Stadt · 2025-06-11 · Deutsch BS
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2023.49

URTEIL

vom11. Juni 2025

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, lic. iur.Sara Lamm

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Michael Angehrn, Advokat,

Lange Gasse 15, 4002 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____ Bank AG

Bank C____ AG

D____ AG

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 7. Februar 2023 (SG.2022.194)

betreffend mehrfacher Betrug, gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch, Strafzumessung und Landesverweisung

1.2.3Unangefochten geblieben sind vorliegend dieSchuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (AS Ziff. I.b. und f.), mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c. Anhang 1 Ziff. 9), mehrfachen versuchten Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. 1.c. Anhang 1 Ziff. 1, 2, 7), mehrfacher Urkundenfälschung (AS Ziff. I.c. und f.) und mehrfacher Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. I.d.). Der Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs betreffend AS Ziff. I c. Anhang 1 Ziff. 3, 4, 5, 6, 8, 12, 13, 15, 16, 18 und 19, die Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), die Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen der B____ Bank AG in Höhe von CHF 30‘943.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. August 2022, CHF 8‘029.60, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2020 sowie CHF 8’635.05 zuzüglich 5% Zins seit dem

1. Januar 2021, die Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der D____ AG in Höhe von CHF 996.35 und die Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Bank C____ AG in Höhe von CHF 6‘675.76 sind ebenfalls nicht angefochten worden. Weiter nicht angefochten wurde die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände, die Aufhebung der Sperre der Konti bei der I____(IBAN [...], Saldo per 26.7.2022: CHF 10'768.01)und der J____(IBAN [...], Saldo per 13.7.2022: CHF 1'205.70)sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung,lic. iur. Michael Angehrn,für das erstinstanzliche Verfahren. Es ist festzustellen, dass diese Punkte in Rechtskraft erwachsen sind.

2.2.3Gewerbsmässigkeit setzt voraus, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Dabei kann eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügen. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2; je m. Hinw.). Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit eigennütziges Handeln voraus, wobei es genügt, wenn der Täter zumindest mittelbar auch eigene finanzielle Vorteile anstrebt. Für die Gewerbsmässigkeit ist eine Absicht kennzeichnend, die auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet ist (BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4).

2.3.3Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in Bereicherungsabsicht jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist betrügerisches Verhalten strafrechtlich erst relevant, «wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht» (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die Täuschung muss demnach auch arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. etwa BGE 135 IV 75 E. 5.2, 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.

4.3.2Zwar ist gemäss der ausländerrechtlichen Rechtsprechung nach rund zehnjähriger rechtmässiger Aufenthaltsdauer regelmässig davon auszugehen, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGer 6B_2/2019 vom 27. September 2019 E. 7.2.1, 8.5; 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.5.5; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6). In diesem Zusammenhang gilt, wie das Bundesgericht betont: «Die Landesverweisung wird überwiegend eine Härte bewirken. […] Ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz oder familiäre oder private Verhältnisse bilden keinen Freipass für Straftaten […]» (BGer 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.6; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2, E. 1.4). So ist denn selbst bei Ausländern, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, keine Sonderregelung anzunehmen, sondern die Härtefallprüfung anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation wird dabei insoweit Rechnung getragen, als eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen und damit für die Bejahung eines Härtefalls zu werten ist. Bei der allenfalls anschliessend vorzunehmenden Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Hingegen kann davon ausgegangen werden, dass die in der Schweiz verbrachte Zeit umso weniger prägend war, je kürzer der Aufenthalt und die in der Schweiz absolvierte Schulzeit waren, weshalb auch das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz weniger stark zu gewichten ist (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).

Allgemein ist unter dem Titel der Integration neben familiären und sonstigen privaten Beziehungen vor allem zu berücksichtigen, ob der Ausländer in beruflicher und finanzieller Hinsicht in der Schweiz gut verankert ist und ob er die an seinem Wohnort gesprochene Landessprache beherrscht. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration. Ebenso ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und etwa während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2, 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2, 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung ist grundsätzlich ebenfalls ein Kriterium für die (ausländerrechtliche) Integration (BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2), ist aber natürlich bei der strafrechtlichen Landesverweisung regelmässig nicht vollumfänglich gegeben; das Mass der Missachtung und die Art der Delinquenz spielen dabei auch eine Rolle.

Besonders hervorzuheben ist ferner, dass in die Interessenabwägung auch strafrechtliche Elemente und frühere Urteile miteinzubeziehen sind, und zwar auch solche, die im Strafregisterauszug nicht mehr erscheinen. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz. Ausländerrechtlich gilt die grundsätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf des Aufenthaltsrechts, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2, 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (zum Ganzen: BGer 6B_1156/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3.1, 6B_1044/2019 vom

17. Februar 2020, 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2; vgl. auch BGE 145 IV 55 E. 4.3).

://:Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Februar 2023 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Schuldsprüche wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs (AS Ziff. I.b. und f.), mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c., Anhang 1 Ziff. 9), mehrfachen versuchten Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. 1.c. Anhang 1 Ziff. 1, 2, 7), mehrfacher Urkundenfälschung (AS Ziff. I.c. und f.), mehrfacher Fälschung von Ausweisen (AS Ziff. I.d.) gemäss Art. 146 Abs. 1, 147 Abs. 1, 148 Abs. 1, 148 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, 251 Ziff. 1, 252 des Strafgesetzbuches;

-      Freispruch von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs betreffend AS Ziff. I c. Anhang 1 Ziff. 3, 4, 5, 6, 8, 12, 13, 15, 16, 18 und 19;

-      Nichtvollziehbarerklärung der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Strafgesetzbuches;

-      Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderungen der B____ Bank AG in Höhe von CHF 30‘943.15 zuzüglich 5% Zins seit dem 29. August 2022, CHF 8‘029.60, zuzüglich 5% Zins seit dem 1. Januar 2020 sowie CHF 8’635.05 zuzüglich 5% Zins seit dem

1. Januar 2021;

-      Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der D____ AG in Höhe von CHF 996.35;

-      Behaftung des Beurteilten bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung der Bank C____ AG in Höhe von CHF 6‘675.76;

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Aufhebung der Sperre der Konti bei der I____(IBAN [...], Saldo per 26.7.2022: CHF 10'768.01)und der J____(IBAN [...], Saldo per 13.7.2022: CHF 1'205.70);

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung,lic. iur. Michael Angehrn,für das erstinstanzliche Verfahren;

Die Berufung von A____wird teilweise gutgeheissen.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

A____wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs (AS Ziff. I.c. Anhang 1 Ziff. 10, 11, 14, 17, 20, 21) sowie des mehrfachen Betrugs (AS Ziff. I.e.) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 24. Februar bis 8. Juni 2022 (104 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 1, 148 Abs. 1 und 2 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.

Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches ausnahmsweise abgesehen.

A____ trägt die Kosten von CHF 13'871.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einerreduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Die auf den Konti der I____ (IBAN [...]) und der J____ (IBAN [...]) verbleibenden Restsaldi werden mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger lic. iur. Michael Angehrn, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 8'300.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 652.50 (7,7 % auf CHF 4'950.–[Aufwand bis 31.12.23]sowie 8,1 % auf CHF 3'350.–[Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 8'952.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt zu einem Drittel vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.