Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.95
URTEIL
vom8. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Mateja Smiljic
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger-
schaft
B____
C____
D____
E____
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 19. Juli 2022 (SG.2022.104)
betreffend Landesverweisung
2.9.2Der Beschuldigte ist als afghanischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger und somit Angehöriger eines Staates, der nicht zur Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehört. Es genügt, wenn der Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGE 147 IV 370). Im vorliegenden Fall sieht der Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Abs. 2 StGB (gemäss der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geltenden Fassung des StGB) eine Strafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor, was gemäss der vorweggenommenen Interessenabwägung in Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung als Eintragungsfall gilt. Auch liegt die konkret ausgesprochene unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 18 Monaten deutlich über der Jahresschwelle. Vorliegend ist nicht ersichtlich und vom Berufungskläger auch nicht zureichend dargelegt worden aus welchen Gründen auf einen Eintrag im N-SIS zu verzichten wäre. So bestehen insbesondere keine Hinweise dafür, dass der Beschuldigte besondere Beziehungen zu einem Schengenstaat aufweist, die gegen eine Ausschreibung sprechen. Den Akten lassen sich auch keinerlei Hinweise zu im grenznahmen Umfeld zur Schweiz lebenden Verwandten des Berufungsklägers entnehmen, deren Existenz für einen Verzicht auf den Eintrag sprechen würde. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger am 11. April 2023 bereits einmal wegen illegalen Aufenthalts in Deutschland aufgegriffen worden ist (vgl. Migrationsakten, USB-Stick, S. 228). Bezüglich der Verhältnismässigkeit der Eintragung kann im Übrigen auf die bereits erfolgten Ausführungen zur Landesverweisung verwiesen werden.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
19. Juli 2022mangels Anfechtung in Rechtskrafterwachsen sind:
A____ wird in Abweisung seiner Berufung und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c des Strafgesetzbuches für7 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.
A____ trägt die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 7'805.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Es wird festgestellt, dass der ehemaligen amtlichen Verteidigerin, [...], mit Verfügung des Appellationsgerichts vom 15. Mai 2023 ein Honorar samt Auslagenersatz und Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 2'809.30 (vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung) aus der Gerichtskasse ausgerichtet wurde.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'500. und ein Auslagenersatz von CHF 8.20 zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer von CHF 116.15, somit insgesamt CHF 1'624.35, aus der Gerichtskasse entrichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von100% vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Mateja Smiljic
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).