Sachverhalt
Mit Verfügung vom 17. März 2023 bzw. Vorladung vom 30. März 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2023 wurde der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin des Berufungsklägers und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag, wobei die Verteidigerin die Möglichkeit zur Replik und die Staatsanwaltschaft zur Duplik erhielt. Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen fest, beantragt jedoch neu im Sinne eines Eventualantrags eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Landesverweisung von fünf Jahren ohne Eintrag im Schengener Informationssystem. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine kostenpflichtige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Juni 2023 abgewiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 94 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Drogenhandelsaktivitäten vorliegend lediglich aufgrund der Festnahme des Berufungsklägers ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte. Dass es bei den in der Depotwohnung gelagerten Betäubungsmitteln letztlich nicht zu Veräusserungen gekommen ist, kann dem Berufungskläger entgegen seinem Dafürhalten (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 17, Akten S. 1531) daher nicht wirklich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
Im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelmenge verweist die Verteidigung des Berufungsklägers auf das vonSchlegel/Juckererarbeitete Strafzumessungsmodell und erachtet eine Strafe von maximal zwei Jahren als angemessen (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 17, Akten S. 1531). Dem kann indes nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den darin vorgenommenen Rechnungen selbst gemäss den beiden Autoren nur um grobe Vergleichsgrössen handelt, auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 49; AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 7.3.2.2, SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.5, SB.2020.5 vom
11. September 2020 E. 4.3.1). Sodann mag es zwar zutreffen, dass das genannte Strafzumessungsmodell bei einer Menge von 114 Gramm reinem Kokain eine Strafe von 21 Monaten (für einen nicht geständigen und nicht süchtigen Täter, der die Menge in rund fünf Geschäften umgesetzt hat) als angebracht erachtet, jedoch wird ausser Acht gelassen, dass der Berufungskläger den Handel auch mit Heroin betrieben hatte und in der Depotwohnung rund 250 Gramm reines Heroin sichergestellt wurde. Für eine Menge von 240 Gramm reinem Heroin schlägt das Strafzumessungsmodell ein Strafmass von 30 Monate vor (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 45). Wird wie vorliegend mit mehreren Betäubungsmittelarten gehandelt, wäre ausserdem eine Um- und Zusammenrechnung entsprechend dem mathematischen Verhältnis der Grenzmengen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 45a), womit die rechnerische Gesamtmenge rund 324 Gramm reinem Heroin entsprechen und das Strafmass folglich zwischen 30 und 36 Monate zu fallen kommen würde (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 45).
4.2.2.3Der Berufungskläger agierte in Basel als Mitglied einer gut strukturierten Drogenbande. So waren die Aufgaben innerhalb der Bande klar aufgeteilt: Der Geldrückfluss an die Bande sowie die Bereitstellung der Betäubungsmittel erfolgten durch andere Bandenmitglieder. Ausserdem wurde der Mietzins der Depotwohnung von der Drogenbande beglichen. Wie bereits das Strafgericht zu Recht festgestellt hat, kommt dem Berufungskläger innerhalb der Bande dagegen zunächst die Rolle eines Depothalters zu. So trat er als Mieter der Wohnung auf, in welcher die Betäubungsmittel gelagert wurden, und es wurde ihm in seinem Handeln relativ grosse Freiheiten gelassen. Dies zeigt sich nicht zuletzt dadurch, dass der Berufungskläger bei Bedarf selbst ab den (noch) in grösseren Verpackungen gelagerten Betäubungsmitteln konsumierte. Ebenso wurde dargelegt, dass der Berufungskläger entgegen seinen gegenteiligen Behauptungen frei in der Wohnung ein- und ausgehen konnte, wobei er bei den Drogenauslieferungen offenbar als Sicherheitsmassnahme für die Depotwohnung den Wohnungsschlüssel vor dem Wohnhaus deponierte.
Es ist dem Berufungskläger jedoch dahingehend zu folgen, dass er gegen aussen exponierte Aufgaben wahrzunehmen hatte. So war die Depotwohnung auf seinen Namen gemietet und er war für die Entgegennahme von Bestellungen sowie vor allem für deren Auslieferung zuständig, womit er einem grossen Entdeckungsrisiko ausgesetzt war. Insofern dürfte der Berufungskläger leicht auswechselbar für die dahinterstehende Organisation gewesen sein. Das Strafgericht hat allerdings zu Recht berücksichtigt, dass der Berufungskläger dabei im Gegensatz etwa zu Bodypackern, welche Drogenpakete im Körperinnern transportieren keinen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt war. Die rein theoretischen Ausführungen, dass sich aus dem Direktkontakt mit Drogenabhängigen, welche auf Entzug sind, gefährliche Situationen entwickeln könnten (Berufungsbegründung Rz. 12, Akten S. 1454), vermögen die grossen Risiken von Bodypackern nicht ansatzweise aufzuwiegen. Sodann nicht erstellt ist, dass der Berufungskläger Kontakt zu hochrangigen Hintermännern gehabt hätte. Ebenso nicht bekannt ist, ob der Berufungskläger genaue Kenntnisse der dahinterstehenden Organisationsstruktur hatte. Der Berufungskläger hatte zwar auch keine ihm unterstellten Bandenmitglieder. Die hiesigen Drogenhandelsaktivitäten nahm der Berufungskläger jedoch weitestgehend selbständig vor; die vom Berufungskläger behauptete hierarchische Unterordnung gegenüber dem Mitbeschuldigten und die andauernde Überwachung durch diesen sind klarerweise zu verwerfen. Richtig ist, dass dem Berufungskläger die Bandenzugehörigkeit in der Schweiz nur während rund zwei Wochen vorgeworfen werden kann; eine längere Dauer ist, wie er zu Recht einwendet, nicht nachgewiesen und kann nicht zu seinen Ungunsten gewichtet werden. Es handelt sich mithin um eine vergleichsweise kurze Dauer, was allerdings wie bereits erwähnt dadurch einzuschränken ist, dass seine Drogenhandelsaktivitäten lediglich aufgrund seiner Verhaftung ein Ende fanden und diese, wie das Strafgericht zu Recht erwog, relativ intensiv ausgefallen sind. Das zeigt zugleich, dass der Berufungskläger nicht nur für einmalige Dienste, sondern für einen längeren Zeitraum in die Organisation integriert gewesen ist.
Die unterste Hierarchiestufe gemäss StrafzumessungsmodellEugster/Frischknechtist u.a. auf süchtige Täter in der Endverbraucherszene zugeschnitten, welche etwa selber nicht Mitglied der Organisation sind, lediglich weisungsgebunden Hilfsdienste ohne Selbständigkeit oder Entscheidbefugnisse ausgeübt haben oder die auch keinen direkten Zugriff auf grössere Mengen an Betäubungsmitteln gehabt haben. Sofern eine Integration in der Drogenorganisation auf eine bestimmte Zeit etwa für Verkaufshandlungen an Endverbraucher vorliegt, spricht dies hingegen eher für die Hierarchiestufe 4 (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336 f.). Der Berufungskläger ist aufgrund der vorgehenden Ausführungen in Übereinstimmung mit dem Strafgericht als Depothalter und Läufer zu qualifizieren und der Hierarchiestufe 4 zuzuordnen. Dass der Berufungskläger keine Kenntnisse der Organisationsstruktur und keine Unterstellten hatte, die Geldbeträge weitergegeben hat und gegen aussen exponiert sowie leicht auswechselbar war, schadet nicht, sind entsprechende Merkmale doch auch bei Personen auf der vierten Hierarchiestufe regelmässig auszumachen (Eugster/Frischknecht,a.a.O., S. 336). Jedoch ist der Berufungskläger aus diesen Gründen innerhalb der Hierarchiestufe am unteren Rand anzusiedeln. Für die Hierarchiestufe 4 schlagen die beiden Autoren eine Einsatzstrafe von zwischen drei und fünf Jahren vor (vgl.Eugster/Frischknecht,a.a.O., S. 336).
Auch dass der Mitbeschuldigte in derselben Hierarchiestufe zugeordnet wurde, ist nicht zu beanstanden. Er hat zwar weniger gegen aussen exponierte Aufgaben wahrgenommen und war in erster Linie für die weitere Streckung und Abpackung der Betäubungsmittel in der Wohnung verantwortlich. Dies dürfte aber vielmehr dem Umstand geschuldet sein, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Sprachkenntnisse die Verkaufshandlungen besser abwickeln konnte. Der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte haben den in ihrem Aufgabenbereich durchgeführten Drogenhandel, wie dargelegt, arbeitsteilig vorgenommen. Auch dürfte der Mitbeschuldigte für die Drogenbande ebenso leicht auswechselbar gewesen sein, hätte er ansonsten wohl nicht in der gleichen Wohnung wie der Berufungskläger logiert. Das vorliegende Verfahren zeigt denn auch, dass mit der Entdeckung des Berufungsklägers auch der Mitbeschuldigte von der Polizei verhaftet wurde.
4.2.3In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich handelte und seine Motivation in erster Linie finanzieller Natur war. Dass das Appellationsgericht der vom Berufungskläger geschilderten Drohkulisse keinen Glauben schenkt, wurde eingehend dargelegt und es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (E. 2.3.1 oben). Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass nicht die Rede sein kann, dass der Berufungskläger an einer Suchterkrankung gelitten hätte; für den vom Berufungskläger geltend gemachten «kalten Entzug» gibt es keine Anzeichen (vgl. E. 2.3.3 oben). Der Eigenkonsum muss vielmehr als beiläufig bezeichnet werden, weshalb die Beweggründe für die Deliktsbegehung weder in einer anhaltenden Bedrohungslage noch im Suchtdruck gesehen werden können. Zu Recht verwarf das Strafgericht auch eine finanzielle Notlage als Motiv. Wie ausgeführt, ist zu Gunsten des Berufungsklägers zwar davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland gewisse Schulden angehäuft hat. Eine eigentliche finanzielle Notlage ist dadurch freilich nicht belegt. Vielmehr hatte der Berufungskläger gemäss seinen eigenen Angaben vor der Corona-Pandemie in seinem Heimatland eine Anstellung, bei der er EUR 700. bis 800. verdient habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten S. 1518) und belegen die aktenkundigen Reisetätigkeiten u.a. auch mit seiner Familie in die Schweizer Berge, welche vor dem ihm vorgeworfenen Zeitraum der Drogenhandelsaktivitäten zeitigen, dass sich der Berufungskläger nicht in einer derartigen finanziellen Notlage befunden haben konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger es schlicht vorzog, dem lukrativeren Betäubungsmittelhandel in der Schweiz nachzugehen. Daran ändert auch nichts, dass unklar geblieben ist, was sein konkreter Verdienst aus dem Drogenhandel gewesen ist bzw. gewesen wäre. Mit dem Strafgericht ist der Berufungskläger daher als Moneydealer zu bezeichnen. Ob er dies nun, wie vom Strafgericht ausgeführt und vom Berufungskläger moniert, im Wissen um die hohe Wahrscheinlichkeit, früher oder später aufzufliegen und festgenommen zu werden, getan hat, ist ohne Belang.
4.2.4In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint es in Bestätigung des angefochtenen Urteils angemessen, den Berufungskläger am untersten Rand der vierten Hierarchiestufe anzusiedeln und die Einsatzstrafe auf drei Jahre festzusetzen. Ebenso kann dem Strafgericht mit der Verschärfung um drei Monate ohne weiteres gefolgt werden; einerseits für die vom Strafgericht erwähnte Erfüllung zweier Qualifikationsmerkmale, in untergeordnetem Mass andererseits aber auch für die Drogenhandelsaktivitäten mit zwei gefährlichen Betäubungsmittelarten jeweils weit über der Menge für den mengenmässig qualifizierten Fall. Somit erscheint für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor Berücksichtigung der Täterkomponente und weiterer allfälliger Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten als angemessen.
4.3 Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
4.4 Täterkomponente
4.5 Ergebnis
5. Landesverweisung und SIS-Eintrag
5.1Der Berufungskläger ist albanischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Betäubungsmitteldelikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
5.2Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichen» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl.deWeck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 21).
5.3Der Berufungskläger ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Er hat seinen Wohnsitz in Albanien und weist keinerlei familiäre oder berufliche Verbindungen zur Schweiz auf. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, ist aufgrund der Tatsachen davon auszugehen, dass er lediglich in die Schweiz gereist ist, um hier dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Es sind keinerlei Gründe erkennbar, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden. Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Auch Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB sind nicht ersichtlich. Der Berufungskläger hatte zwar eine deutsche Aufenthaltsbewilligung, welche mittlerweile jedoch offensichtlich widerrufen wurde (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung: Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 27 f., Akten S. 1282 f.). Wie das Strafgericht überdies zu Recht erwähnt, hielt sich der Berufungskläger nicht zur Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf, weshalb er sich ohnehin nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könnte. Dass im Fall eines Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Landesverweisung auszusprechen ist, wird vom Berufungskläger denn auch gar nicht abgestritten. Vielmehr richtet sich seine Eventualbegründung gegen die Dauer sowie den Eintrag ins Schengener Informationssystem.
5.5
5.5.1Albanien ist kein Mitgliedsstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom
25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4;de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33;Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8). Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich dürfen nur Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergingen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172E. 3.2.2).
Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom
15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172E. 3.2.3; Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom
10. März 2021 E. 4.9).
5.5.2Durch die vorliegende Verurteilung zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Bleibt zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung spricht. Der Berufungskläger hat sich mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren Straftat schuldig gemacht. Zudem betrieb er den Betäubungsmittelhandel gleich mit zwei der gefährlicheren Betäubungsmittelarten (Kokain und Heroin). Seine Drogenhandelsaktivitäten fanden nur aufgrund der Verhaftung ein Ende. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger sich einer aus dem Ausland agierenden Drogenhandelsorganisation angeschlossen hat, um dem hiesigen Drogenhandel nachzugehen. Insoweit liegt ein grenzüberschreitender, internationaler Sachverhalt vor. Sodann ist dem Berufungskläger aufgrund der bereits mehrfach erwähnten einschlägigen Vorstrafen in Deutschland insbesondere auch hinsichtlich von Betäubungsmitteldelikten eine getrübte Legalprognose zu attestieren. Vom Berufungskläger geht aufgrund all dieser Umstände eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
Es mag zwar, wie von ihm geltend gemacht, sein, dass der Berufungskläger eine längere Zeit in Deutschland wohnhaft war und einen Sohn aus einer früheren Ehe in Deutschland hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mittlerweile zusammen mit seiner (übrigen) Kernfamilie (zu diesem Begriff vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.3) in Albanien lebt und es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kontakt zu seinem Kind in Deutschland seither mehrheitlich mittels elektronischer Hilfsmittel und/oder sporadischen Besuchen erfolgte und auch in Zukunft erfolgen wird. Gemäss seinen Angaben ist seine in Albanien wohnhafte Tochter mittlerweile ungefähr 16 Jahre alt (vgl. E. 4.4.1 oben), womit darüber hinaus die Vermutung naheliegt, dass sein Kind aus erster Ehe bereits volljährig ist oder kurz vor der Volljährigkeit steht. Es erscheint daher durchaus zumutbar, dass sein Kind den Berufungskläger in Albanien besuchen kommt. Dass der Berufungskläger auch seine übrigen im Schengenraum lebenden Familienangehörigen nicht besuchen kann, hat er hinzunehmen. Dies vermag jedenfalls nicht, die grosse Gefahr, welche vom Berufungskläger für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, aufzuwiegen.
Insgesamt spricht damit auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung der Landesverweisung im SIS. Die Landesverweisung ist somit im SIS einzutragen.
6. Kostenentscheid
Dispositiv
- Mai bis 26. August 2021 (91 Tage) und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 26. August 2021, sowie zu einerBusse von CHF 300.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d und Abs. 2 lit. a und b sowie 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches. A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für8 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen. A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 15'175.70 und die Urteilsgebühr von CHF 4'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren. Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'000. und ein Auslagenersatz von CHF 596.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 507.95, somit total CHF 7'104.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser MLaw Thomas Inoue Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
- Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.85
URTEIL
vom22. Juni 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Thorberg, Thorberg 48, 3326 Krauchthal Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 13. April 2022
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Bandenmässigkeit) sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Verfügung vom 17. März 2023 bzw. Vorladung vom 30. März 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Juni 2023 wurde der Berufungskläger zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss gelangten die Verteidigerin des Berufungsklägers und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag, wobei die Verteidigerin die Möglichkeit zur Replik und die Staatsanwaltschaft zur Duplik erhielt. Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen fest, beantragt jedoch neu im Sinne eines Eventualantrags eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Landesverweisung von fünf Jahren ohne Eintrag im Schengener Informationssystem. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine kostenpflichtige Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Haftentlassungsgesuch des Berufungsklägers wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Juni 2023 abgewiesen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.Formelles
1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufung ist nach Art. 399 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, womit auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
2.Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
2.1Strafgerichtsurteil
2.2 Einwände des Berufungsklägers
2.3 Rolle des Berufungsklägers im Betäubungsmittelhandel
2.4 Rechtliches
Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG erfasst als weiteren schweren Fall, dass der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (vgl. BGE 135 IV 158 E. 2 und 3.4, 124 IV 86 E. 2b; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2, 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.1). Diese Begriffsbeschreibung verdeutlicht, dass es sich bei der bandenmässigen Tatbegehung gar um eine gegenüber der Mittäterschaft intensivierte Form gemeinsamen deliktischen Vorgehens handelt, die durch ein gemeinsames, übergeordnetes Bandeninteresse sowie einen gefestigten Bandenwillen gekennzeichnet ist. Es besteht mithin kein Anlass, das Bandenmitglied in Bezug auf den erzielten Umsatz als Auswirkung der bandenmässigen Tatbegehung anders zu behandeln als jeden Mittäter, welchem zufolge der Mittäterschaft die gesamte Handlung zugerechnet wird (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.4.2, 143 IV 361 E. 4.10, 135 IV 152 E. 2.3.1; BGer 6B_371/2020 vom
10. September 2020 E. 2.3.3; jeweils mit Hinweisen).
3. Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
4. Strafzumessung
4.1 Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täter-relevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).
4.2 Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Die objektive Tatschwere beurteilt sich auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme respektive Betäubungsmittelmenge und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).
Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren die AutorenLuziusEugsterundTomFrischknechtin Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels auch im Sinne der Rechtsgleichheit die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Funktion respektive der Stellung des Beschuldigten innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain, neu auch Methamphetamin) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit, welcher mit der Stellung des Beschuldigten in der Organisation korrespondiert. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben die Autoren im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien respektive Hierarchiestufen mit unterschiedlichen Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel in: AJP 2014, S. 327 ff.).
4.2.2
4.2.2.1Zunächst ist zu berücksichtigen, dass mit der «grossen Gesundheitsgefährdung» und der «Bandenmässigkeit» gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind. Art. 19 Abs. 2 BetmG ist nach der Rechtsprechung eine Strafzumessungsregel (BGE 129 IV 188 E. 3.3; BGer 6B_853/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1 und 2, 6B_1441/2019 vom 30. März 2020 E. 2.4, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2). Sind mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt, führt das nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens. Liegt etwa schon ein mengenmässig schwerer Fall vor, so kann und muss sich die Bandenmässigkeit daher innerhalb des verschärften Strafrahmens gemäss Art. 47 StGB straferhöhend auswirken (BGE 122 IV 265 E. 2c, 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.5; 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2, 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.2).
Weiter ist auch innerhalb des jeweiligen Qualifikationsmerkmals zu differenzieren, ob es in eher leichtem oder besonders schwerem Mass erfüllt ist. Dies stellt keine unzulässige Doppelverwertung dar: Das Doppelverwertungsverbot untersagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Gericht ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3, 120 IV 67 E. 2b, 118 IV 342 E. 2b; BGer 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.2; 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.3.2; vgl. zum Ganzen auchSchlegel/Jucker, in: BetmG Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB N 14).
4.2.2.2Hinsichtlich der Betäubungsmittelmenge ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht nur mit einer Betäubungsmittelart gehandelt hat, sondern mit Heroin und Kokain gleich mit zwei Arten, von denen eine grosse Gesundheitsgefahr im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ausgehen kann. Wie das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, beläuft sich allein die in der Wohnung sichergestellte Menge auf 110.54 Gramm reines Kokain und 250.71 Gramm reines Heroin. Sowohl die Kokain- als auch die Heroinmenge liegen damit ein Vielfaches über dem, was für eine Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG genügen würde. Dies fällt zusätzlich erschwerend ins Gewicht. Dabei ist zu beachten, dass ungefähre Angaben genügen: Die exakte Betäubungsmittelmenge und der Reinheitsgrad verlieren zunehmend an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten ist (Wiprächtiger/Keller,in: Basler Kommentar,
4. Auflage, 2019, Art. 47 StGB N 94 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Drogenhandelsaktivitäten vorliegend lediglich aufgrund der Festnahme des Berufungsklägers ein Ende fanden. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass er aus eigenem Antrieb seine Aktivitäten eingestellt hätte. Dass es bei den in der Depotwohnung gelagerten Betäubungsmitteln letztlich nicht zu Veräusserungen gekommen ist, kann dem Berufungskläger entgegen seinem Dafürhalten (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 17, Akten S. 1531) daher nicht wirklich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
Im Zusammenhang mit der Betäubungsmittelmenge verweist die Verteidigung des Berufungsklägers auf das vonSchlegel/Juckererarbeitete Strafzumessungsmodell und erachtet eine Strafe von maximal zwei Jahren als angemessen (Plädoyer Berufungskläger Berufungsverhandlung, Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 17, Akten S. 1531). Dem kann indes nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den darin vorgenommenen Rechnungen selbst gemäss den beiden Autoren nur um grobe Vergleichsgrössen handelt, auf welche nicht schematisch abgestellt werden kann (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 49; AGE SB.2017.138 vom 29. August 2018 E. 7.3.2.2, SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.5, SB.2020.5 vom
11. September 2020 E. 4.3.1). Sodann mag es zwar zutreffen, dass das genannte Strafzumessungsmodell bei einer Menge von 114 Gramm reinem Kokain eine Strafe von 21 Monaten (für einen nicht geständigen und nicht süchtigen Täter, der die Menge in rund fünf Geschäften umgesetzt hat) als angebracht erachtet, jedoch wird ausser Acht gelassen, dass der Berufungskläger den Handel auch mit Heroin betrieben hatte und in der Depotwohnung rund 250 Gramm reines Heroin sichergestellt wurde. Für eine Menge von 240 Gramm reinem Heroin schlägt das Strafzumessungsmodell ein Strafmass von 30 Monate vor (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 45). Wird wie vorliegend mit mehreren Betäubungsmittelarten gehandelt, wäre ausserdem eine Um- und Zusammenrechnung entsprechend dem mathematischen Verhältnis der Grenzmengen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmen (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 45a), womit die rechnerische Gesamtmenge rund 324 Gramm reinem Heroin entsprechen und das Strafmass folglich zwischen 30 und 36 Monate zu fallen kommen würde (Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 StGB N 45).
4.2.2.3Der Berufungskläger agierte in Basel als Mitglied einer gut strukturierten Drogenbande. So waren die Aufgaben innerhalb der Bande klar aufgeteilt: Der Geldrückfluss an die Bande sowie die Bereitstellung der Betäubungsmittel erfolgten durch andere Bandenmitglieder. Ausserdem wurde der Mietzins der Depotwohnung von der Drogenbande beglichen. Wie bereits das Strafgericht zu Recht festgestellt hat, kommt dem Berufungskläger innerhalb der Bande dagegen zunächst die Rolle eines Depothalters zu. So trat er als Mieter der Wohnung auf, in welcher die Betäubungsmittel gelagert wurden, und es wurde ihm in seinem Handeln relativ grosse Freiheiten gelassen. Dies zeigt sich nicht zuletzt dadurch, dass der Berufungskläger bei Bedarf selbst ab den (noch) in grösseren Verpackungen gelagerten Betäubungsmitteln konsumierte. Ebenso wurde dargelegt, dass der Berufungskläger entgegen seinen gegenteiligen Behauptungen frei in der Wohnung ein- und ausgehen konnte, wobei er bei den Drogenauslieferungen offenbar als Sicherheitsmassnahme für die Depotwohnung den Wohnungsschlüssel vor dem Wohnhaus deponierte.
Es ist dem Berufungskläger jedoch dahingehend zu folgen, dass er gegen aussen exponierte Aufgaben wahrzunehmen hatte. So war die Depotwohnung auf seinen Namen gemietet und er war für die Entgegennahme von Bestellungen sowie vor allem für deren Auslieferung zuständig, womit er einem grossen Entdeckungsrisiko ausgesetzt war. Insofern dürfte der Berufungskläger leicht auswechselbar für die dahinterstehende Organisation gewesen sein. Das Strafgericht hat allerdings zu Recht berücksichtigt, dass der Berufungskläger dabei im Gegensatz etwa zu Bodypackern, welche Drogenpakete im Körperinnern transportieren keinen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt war. Die rein theoretischen Ausführungen, dass sich aus dem Direktkontakt mit Drogenabhängigen, welche auf Entzug sind, gefährliche Situationen entwickeln könnten (Berufungsbegründung Rz. 12, Akten S. 1454), vermögen die grossen Risiken von Bodypackern nicht ansatzweise aufzuwiegen. Sodann nicht erstellt ist, dass der Berufungskläger Kontakt zu hochrangigen Hintermännern gehabt hätte. Ebenso nicht bekannt ist, ob der Berufungskläger genaue Kenntnisse der dahinterstehenden Organisationsstruktur hatte. Der Berufungskläger hatte zwar auch keine ihm unterstellten Bandenmitglieder. Die hiesigen Drogenhandelsaktivitäten nahm der Berufungskläger jedoch weitestgehend selbständig vor; die vom Berufungskläger behauptete hierarchische Unterordnung gegenüber dem Mitbeschuldigten und die andauernde Überwachung durch diesen sind klarerweise zu verwerfen. Richtig ist, dass dem Berufungskläger die Bandenzugehörigkeit in der Schweiz nur während rund zwei Wochen vorgeworfen werden kann; eine längere Dauer ist, wie er zu Recht einwendet, nicht nachgewiesen und kann nicht zu seinen Ungunsten gewichtet werden. Es handelt sich mithin um eine vergleichsweise kurze Dauer, was allerdings wie bereits erwähnt dadurch einzuschränken ist, dass seine Drogenhandelsaktivitäten lediglich aufgrund seiner Verhaftung ein Ende fanden und diese, wie das Strafgericht zu Recht erwog, relativ intensiv ausgefallen sind. Das zeigt zugleich, dass der Berufungskläger nicht nur für einmalige Dienste, sondern für einen längeren Zeitraum in die Organisation integriert gewesen ist.
Die unterste Hierarchiestufe gemäss StrafzumessungsmodellEugster/Frischknechtist u.a. auf süchtige Täter in der Endverbraucherszene zugeschnitten, welche etwa selber nicht Mitglied der Organisation sind, lediglich weisungsgebunden Hilfsdienste ohne Selbständigkeit oder Entscheidbefugnisse ausgeübt haben oder die auch keinen direkten Zugriff auf grössere Mengen an Betäubungsmitteln gehabt haben. Sofern eine Integration in der Drogenorganisation auf eine bestimmte Zeit etwa für Verkaufshandlungen an Endverbraucher vorliegt, spricht dies hingegen eher für die Hierarchiestufe 4 (Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336 f.). Der Berufungskläger ist aufgrund der vorgehenden Ausführungen in Übereinstimmung mit dem Strafgericht als Depothalter und Läufer zu qualifizieren und der Hierarchiestufe 4 zuzuordnen. Dass der Berufungskläger keine Kenntnisse der Organisationsstruktur und keine Unterstellten hatte, die Geldbeträge weitergegeben hat und gegen aussen exponiert sowie leicht auswechselbar war, schadet nicht, sind entsprechende Merkmale doch auch bei Personen auf der vierten Hierarchiestufe regelmässig auszumachen (Eugster/Frischknecht,a.a.O., S. 336). Jedoch ist der Berufungskläger aus diesen Gründen innerhalb der Hierarchiestufe am unteren Rand anzusiedeln. Für die Hierarchiestufe 4 schlagen die beiden Autoren eine Einsatzstrafe von zwischen drei und fünf Jahren vor (vgl.Eugster/Frischknecht,a.a.O., S. 336).
Auch dass der Mitbeschuldigte in derselben Hierarchiestufe zugeordnet wurde, ist nicht zu beanstanden. Er hat zwar weniger gegen aussen exponierte Aufgaben wahrgenommen und war in erster Linie für die weitere Streckung und Abpackung der Betäubungsmittel in der Wohnung verantwortlich. Dies dürfte aber vielmehr dem Umstand geschuldet sein, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Sprachkenntnisse die Verkaufshandlungen besser abwickeln konnte. Der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte haben den in ihrem Aufgabenbereich durchgeführten Drogenhandel, wie dargelegt, arbeitsteilig vorgenommen. Auch dürfte der Mitbeschuldigte für die Drogenbande ebenso leicht auswechselbar gewesen sein, hätte er ansonsten wohl nicht in der gleichen Wohnung wie der Berufungskläger logiert. Das vorliegende Verfahren zeigt denn auch, dass mit der Entdeckung des Berufungsklägers auch der Mitbeschuldigte von der Polizei verhaftet wurde.
4.2.3In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger direktvorsätzlich handelte und seine Motivation in erster Linie finanzieller Natur war. Dass das Appellationsgericht der vom Berufungskläger geschilderten Drohkulisse keinen Glauben schenkt, wurde eingehend dargelegt und es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (E. 2.3.1 oben). Ebenfalls wurde bereits dargelegt, dass nicht die Rede sein kann, dass der Berufungskläger an einer Suchterkrankung gelitten hätte; für den vom Berufungskläger geltend gemachten «kalten Entzug» gibt es keine Anzeichen (vgl. E. 2.3.3 oben). Der Eigenkonsum muss vielmehr als beiläufig bezeichnet werden, weshalb die Beweggründe für die Deliktsbegehung weder in einer anhaltenden Bedrohungslage noch im Suchtdruck gesehen werden können. Zu Recht verwarf das Strafgericht auch eine finanzielle Notlage als Motiv. Wie ausgeführt, ist zu Gunsten des Berufungsklägers zwar davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland gewisse Schulden angehäuft hat. Eine eigentliche finanzielle Notlage ist dadurch freilich nicht belegt. Vielmehr hatte der Berufungskläger gemäss seinen eigenen Angaben vor der Corona-Pandemie in seinem Heimatland eine Anstellung, bei der er EUR 700. bis 800. verdient habe (Verhandlungsprotokoll Appellationsgericht S. 4, Akten S. 1518) und belegen die aktenkundigen Reisetätigkeiten u.a. auch mit seiner Familie in die Schweizer Berge, welche vor dem ihm vorgeworfenen Zeitraum der Drogenhandelsaktivitäten zeitigen, dass sich der Berufungskläger nicht in einer derartigen finanziellen Notlage befunden haben konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungskläger es schlicht vorzog, dem lukrativeren Betäubungsmittelhandel in der Schweiz nachzugehen. Daran ändert auch nichts, dass unklar geblieben ist, was sein konkreter Verdienst aus dem Drogenhandel gewesen ist bzw. gewesen wäre. Mit dem Strafgericht ist der Berufungskläger daher als Moneydealer zu bezeichnen. Ob er dies nun, wie vom Strafgericht ausgeführt und vom Berufungskläger moniert, im Wissen um die hohe Wahrscheinlichkeit, früher oder später aufzufliegen und festgenommen zu werden, getan hat, ist ohne Belang.
4.2.4In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint es in Bestätigung des angefochtenen Urteils angemessen, den Berufungskläger am untersten Rand der vierten Hierarchiestufe anzusiedeln und die Einsatzstrafe auf drei Jahre festzusetzen. Ebenso kann dem Strafgericht mit der Verschärfung um drei Monate ohne weiteres gefolgt werden; einerseits für die vom Strafgericht erwähnte Erfüllung zweier Qualifikationsmerkmale, in untergeordnetem Mass andererseits aber auch für die Drogenhandelsaktivitäten mit zwei gefährlichen Betäubungsmittelarten jeweils weit über der Menge für den mengenmässig qualifizierten Fall. Somit erscheint für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor Berücksichtigung der Täterkomponente und weiterer allfälliger Strafminderungsgründe eine Freiheitsstrafe von 39 Monaten als angemessen.
4.3 Mehrfache Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz
4.4 Täterkomponente
4.5 Ergebnis
5. Landesverweisung und SIS-Eintrag
5.1Der Berufungskläger ist albanischer Staatsangehöriger und hat die zur Diskussion stehenden Betäubungsmitteldelikte nach der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen und in Art. 66a ff. StGB geregelten Landesverweisung verübt. Er wird zweitinstanzlich u.a. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, einer Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, verurteilt. Somit sind die Voraussetzungen einer obligatorischen Landesverweisung erfüllt.
5.2Von der (obligatorischen) Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.3.1, publ. in: Pra 2019 S. 698, 707). Die strafrechtliche Landesverweisung führt nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der bisherigen ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis (BGE 145 IV 55 E. 3.4 und E. 4.3). Namentlich bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz «hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt. Eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus rein pekuniären Motiven gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichen» (BGer 6B_1375/2019 vom 19. November 2020 E. 3.3.1, 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10 m.w.H.). Zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB lässt sich der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2, 144 IV 332 E. 3.3.2; vgl. auch BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, die finanzielle Situation, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand der betroffenen Person und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 m.w.H.; vgl.deWeck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 21).
5.3Der Berufungskläger ist weder in der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Er hat seinen Wohnsitz in Albanien und weist keinerlei familiäre oder berufliche Verbindungen zur Schweiz auf. Wie das Strafgericht zu Recht erwog, ist aufgrund der Tatsachen davon auszugehen, dass er lediglich in die Schweiz gereist ist, um hier dem Betäubungsmittelhandel nachzugehen. Es sind keinerlei Gründe erkennbar, welche für die Annahme eines Härtefalls sprechen würden. Wird das Vorliegen eines Härtefalls verneint, erübrigt sich die Prüfung eines persönlichen überwiegenden Interesses. Auch Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 66d StGB sind nicht ersichtlich. Der Berufungskläger hatte zwar eine deutsche Aufenthaltsbewilligung, welche mittlerweile jedoch offensichtlich widerrufen wurde (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung: Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 27 f., Akten S. 1282 f.). Wie das Strafgericht überdies zu Recht erwähnt, hielt sich der Berufungskläger nicht zur Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit in der Schweiz auf, weshalb er sich ohnehin nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könnte. Dass im Fall eines Schuldspruchs wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Landesverweisung auszusprechen ist, wird vom Berufungskläger denn auch gar nicht abgestritten. Vielmehr richtet sich seine Eventualbegründung gegen die Dauer sowie den Eintrag ins Schengener Informationssystem.
5.5
5.5.1Albanien ist kein Mitgliedsstaat des Schengenraums, weshalb mit der Anordnung der Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten zu prüfen, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen ist (Art. 20 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013). Besteht aufgrund des vom Drittstaatsangehörigen verübten Delikts eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Drittstaatsangehörige in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist, kann er zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. dazu SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3, BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.6; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom
25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4;de Weck, a.a.O., Art. 66a StGB N 33;Zurbrügg/Hruschka, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, vor Art. 6a-66d StGB N 95). Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt» (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.5, 4.7.2, 4.8). Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person. Schliesslich dürfen nur Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergingen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Beurteilung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172E. 3.2.2).
Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom
15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172E. 3.2.3; Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3; zum Ganzen BGer 1178/2019 vom
10. März 2021 E. 4.9).
5.5.2Durch die vorliegende Verurteilung zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG ist das vorgeschriebene Höchststrafmass von einem Jahr klarerweise erfüllt (Art. 24 Ziff. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung; BGE 147 IV 340 E. 4.6). Bleibt zu klären, ob auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung spricht. Der Berufungskläger hat sich mit dem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG einer schweren Straftat schuldig gemacht. Zudem betrieb er den Betäubungsmittelhandel gleich mit zwei der gefährlicheren Betäubungsmittelarten (Kokain und Heroin). Seine Drogenhandelsaktivitäten fanden nur aufgrund der Verhaftung ein Ende. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger sich einer aus dem Ausland agierenden Drogenhandelsorganisation angeschlossen hat, um dem hiesigen Drogenhandel nachzugehen. Insoweit liegt ein grenzüberschreitender, internationaler Sachverhalt vor. Sodann ist dem Berufungskläger aufgrund der bereits mehrfach erwähnten einschlägigen Vorstrafen in Deutschland insbesondere auch hinsichtlich von Betäubungsmitteldelikten eine getrübte Legalprognose zu attestieren. Vom Berufungskläger geht aufgrund all dieser Umstände eine grosse Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus.
Es mag zwar, wie von ihm geltend gemacht, sein, dass der Berufungskläger eine längere Zeit in Deutschland wohnhaft war und einen Sohn aus einer früheren Ehe in Deutschland hat. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger mittlerweile zusammen mit seiner (übrigen) Kernfamilie (zu diesem Begriff vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.3) in Albanien lebt und es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kontakt zu seinem Kind in Deutschland seither mehrheitlich mittels elektronischer Hilfsmittel und/oder sporadischen Besuchen erfolgte und auch in Zukunft erfolgen wird. Gemäss seinen Angaben ist seine in Albanien wohnhafte Tochter mittlerweile ungefähr 16 Jahre alt (vgl. E. 4.4.1 oben), womit darüber hinaus die Vermutung naheliegt, dass sein Kind aus erster Ehe bereits volljährig ist oder kurz vor der Volljährigkeit steht. Es erscheint daher durchaus zumutbar, dass sein Kind den Berufungskläger in Albanien besuchen kommt. Dass der Berufungskläger auch seine übrigen im Schengenraum lebenden Familienangehörigen nicht besuchen kann, hat er hinzunehmen. Dies vermag jedenfalls nicht, die grosse Gefahr, welche vom Berufungskläger für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, aufzuwiegen.
Insgesamt spricht damit auch die konkrete Interessenlage für die Angemessenheit der Eintragung der Landesverweisung im SIS. Die Landesverweisung ist somit im SIS einzutragen.
6. Kostenentscheid
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 13. April 2022 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
A____ wird in Abweisung seiner Berufung des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und Bandenmässigkeit) sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom
27. Mai bis 26. August 2021 (91 Tage) und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 26. August 2021, sowie zu einerBusse von CHF 300.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d und Abs. 2 lit. a und b sowie 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für8 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystemeingetragen.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 15'175.70 und die Urteilsgebühr von CHF 4'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.
Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'000. und ein Auslagenersatz von CHF 596.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 507.95, somit total CHF 7'104.80 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).