Sachverhalt
3.3.3
3.3.3.1Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient(BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird aber auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, ausserdem wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_997/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.4).
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
8.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2.2Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Doch auch die Staatsanwaltschaft vermag mit ihrer Anschlussberufung nicht durchzudringen. Dem Berufungskläger sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800. aufzuerlegen.
9. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
Dispositiv
- Februar 2022, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches. Vom Vorwurf der Geldwäscherei wird A____freigesprochen. A____ wird in Anwendung von Art. 66abisdes Strafgesetzbuchesfür5 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystemnicht eingetragen. Das beschlagnahmte iPhone (Pos. 1001, Verzeichnis 155516) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen. A____ trägt die Kosten von CHF 2'656.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'400. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800 (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen). In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten. Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'933.35 und ein Auslagenersatz für Kleinspesen von CHF 124., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 401.20 (7,7 % auf CHF 2'111.50 sowie 8,1 % auf CHF 2'945.85) sowie ein Auslagenersatz für Dolmetscherkosten von CHF 270., somit total CHF 5'728.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten. Mitteilung an: sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.67
URTEIL
vom6. Juni 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokatin, Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. Februar 2022 (SG.2022.9)
betreffend versuchter Betrug
Sachverhalt
3.3.3
3.3.3.1Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient(BGE 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird aber auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, ausserdem wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_997/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.4).
5. Strafzumessung
5.1 Grundlagen
8.2.1Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1).
8.2.2Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich. Doch auch die Staatsanwaltschaft vermag mit ihrer Anschlussberufung nicht durchzudringen. Dem Berufungskläger sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800. aufzuerlegen.
9. Entschädigung der amtlichen Verteidigerin
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 25. Februar 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
- Verfügung über die Entlassung aus der Sicherheitshaft;
- Verfügung über die beigebrachten Gegenstände (Pos. 1600 bis 1603, Verzeichnis 155539; Pos. 1501 und 1502, Verzeichnis 155535);
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird ebenfalls abgewiesen.
A____wird des versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 14. Oktober 2021 bis
25. Februar 2022, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf der Geldwäscherei wird A____freigesprochen.
A____ wird in Anwendung von Art. 66abisdes Strafgesetzbuchesfür5 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystemnicht eingetragen.
Das beschlagnahmte iPhone (Pos. 1001, Verzeichnis
155516) wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'656.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'400. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800 (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'933.35 und ein Auslagenersatz für Kleinspesen von CHF 124., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 401.20 (7,7 % auf CHF 2'111.50 sowie 8,1 % auf CHF 2'945.85) sowie ein Auslagenersatz für Dolmetscherkosten von CHF 270., somit total CHF 5'728.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Manyoki
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.