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SB.2022.38

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Basel-Stadt · 2023-06-21 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://         Der Berufungskläger,A____, wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einerBusse von CHF 600.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 106 StGB. Der Berufungskläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 398.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduziertenGebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige weitere Auslagen). Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'125.–, zuzüglich 7,7 % MWST 163.65, aus der Gerichtskasse bezahlt. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Grange Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2022.38

URTEIL

vom21. Juni 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Prof. Dr. Ramon Mabillard,

MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____, geb. [...] Berufungskläger

[...] Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. November 2021

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobene Berufung (Art. 399 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) ist einzutreten. Das Berufungsgericht urteilt mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).

3.2Das Gericht ist in der Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts frei (Art. 10 Abs. 2 StPO;Hofer, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, Niggli/Heer/ Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 41). Gemäss der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).

6.1Zu klären bleibt die rechtliche Einordnung der erstellten Tempolimitüberschreitung. Den Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG erfüllt, wer Verkehrsregeln verletzt. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Gerichtspraxis erfüllt, wenn die ein Motorfahrzeug lenkende Person eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus. Eine konkrete Gefahr oder Verletzung ist nicht verlangt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen Regeln für die Praxis aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit erfolgte Schematisierung entbindet die Behörden allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. (BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2, 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.2; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2; BGE 143 IV 508 S. 512 f. E. 1.3 m.H.). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (statt vieler BGer 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2 mit Hinweis aufBGE 142 IV 93E. 3.1).Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E.4.1.1,6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3; 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E. 5.3).Das Gericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden.(BGer 1C_87/2016 vom

13. Juni 2016 E.2.1.2, 1C_335/2011 vom 26. Oktober 2011 E.2.2, 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://         Der Berufungskläger,A____, wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einerBusse von CHF 600.–(bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV und Art. 106 StGB.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 398.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 300.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduziertenGebühr von CHF 1'000.– (einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige weitere Auslagen).

Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'125.–, zuzüglich 7,7 % MWST 163.65, aus der Gerichtskasse bezahlt.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Grange

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.