Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.25
URTEIL
vom7. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiberin MLaw Mateja Smiljic
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagte
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 30. November 2021 (ES.2021.85)
betreffend Landfriedensbruch
1.3.3Das sich aus Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 3 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) ergebende Verbot des Rechtsmissbrauchs erstreckt sich auf die gesamte Rechtsordnung und gilt daher über den Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO auch im Strafprozessrecht nicht nur für Strafbehörden, sondern auch für die privaten Verfahrensbeteiligten (Geth/Reimann,in: Basler Kommentar StPO,
3. Auflage 2023, Art. 3 StPO N 43 und N 63). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere bei widersprüchlichem Verhalten der Verfahrensbeteiligten vor oder wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will, mithin wenn der Rückgriff auf das Rechtsinstitut mit dem angestrebten Zweck nichts zu tun hat oder dieses gar ad absurdum führt. Allerdings ist offenbarer Rechtsmissbrauch immer nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen. Dabei hängt es stets von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird (BGE 143 III 279 E. 3.1; 140 III 583 E. 3.2.4; 138 III 425 E. 5.2; 128 II 145 E. 2.2; je mit Hinweisen;Lehman/Honsell, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Art. 2 ZGB N 27 und N 51). Der offensichtliche Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
Die begangenen Gewalttätigkeiten sind objektive Strafbarkeitsbedingung und müssen nicht von jedem einzelnen verübt werden. Sie sind dann «mit vereinten Kräften» begangen, wenn sie als Tat der Menge erscheinen und von ihrer die öffentliche Ordnung bedrohenden Grundstimmung getragen sind. Diese Gewalttätigkeiten müssen mithin symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt. Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es daher, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (zum Ganzen auch: BGE 108 IV 36;Trechsel/Vest, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, Art. 260 StGB N 6). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass sich der Täter zum Zeitpunkt der Gewalttätigkeiten im Bereich der Zusammenrottung aufhält, für unbeteiligte Beobachter als deren Bestandteil erscheint und sich nicht bloss als passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_630/2018 vom
8. März 2019 E. 1.2.2; 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt; denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b.; 108 IV 33 E. 3a; BGer 6B_1217/2017 vom
17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 260 StGB N 35).
2.2.3Wie vom Strafgericht in Einzelsachen unter Verweis auf die Lehre bereits dargelegt, setzt der subjektive Tatbestand des Art. 260 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Gewalttätigkeiten zwar kein billigendes Verhalten des Täters voraus, doch muss er sich zumindest um deren Begehung bewusst sein bzw. den friedensstörenden Charakter der Demonstration erkennen können. Eine solche Kenntnis lässt sich in der vorliegenden Konstellation nicht zweifelsfrei erbringen. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Berufungsbeklagte insbesondere aufgrund ihrer Verbundenheit zu B____ sowie den weiteren Mitläufern der gewaltextremistischen, anarchistischen Szene um die geplanten Straftaten und Sachbeschädigungen wusste, da sie ja neben diesen an der Spitze des Zuges gestanden sei und ihnen Sichtschutz gewährt habe. B____ sei nachweislich aktiv am Sprayen gewesen, wobei er hierzu seinen Platz neben der Berufungsbeklagten während der Demonstration habe verlassen müssen, was diese zwangsläufig mitbekommen haben müsse (vgl. Plädoyer Staatsanwaltschaft, Akten S. 480 f.). Diesbezüglich ist unter Verweis auf die Schlussfolgerungen in E. 2.1.8 zunächst hervorzuheben, dass die Staatsanwaltschaft (zumindest im vorliegenden Berufungsverfahren) keine Beweismittel eingereicht hat, die klar belegen, dass B____ an der Demonstration vom 27. Mai 2017 teilgenommen hat und die Berufungsbeklagte im Demonstrationszug neben diesem gestanden ist. Folglich kann hieraus auch nicht auf eine allfällige Kenntnis der Berufungsbeklagten hinsichtlich der begangenen Sachbeschädigungen geschlossen werden. Sodann ist in diesem Zusammenhang auf die «Abklärung bei Moto2 Fahrer betreffend unbewilligter Demo vom 27.05.2017» lautende Aktennotiz vom 29. September 2017 zu verweisen. DK [...] hat demnach Wm1 [...] kontaktiert, der am genannten Datum in Folge des Aufgebotes der Polizei als Moto2 Fahrer tätig war. Seine Aufgabe bestand darin, sich als Motorradfahrer ständig vor dem Demonstrationszug zu bewegen, den Standort der Spitze via Funk durchzugeben und auch jeweilige Verzweigungen für den Verkehr zu sperren. Auf die Frage, ob er spezielle Feststellungen wegen diesem Demonstrationszug machen könne, habe er unter anderem angegeben, dass er sich in mindestens 50 und maximal 100 Meter Abstand zu der Zugspitze aufgehalten habe und von dort keine der entstandenen Sachbeschädigungen habe sehen können (Akten S. 180). Auch diese Aussagen sprechen gegen eine Kenntnis der Gewalttätigkeiten. Unabhängig davon, ob die Demonstration tatsächlich von einer friedensgefährdenden Grundstimmung getragen wurde, fehlt es am Nachweis, dass die fragliche Person hinter dem Transparent mit der schwarzen Kopfbedeckung sofern es sich überhaupt um die Berufungsbeklagte handeln sollte darum wusste und im fraglichen Zeitraum überhaupt noch anwesend war, zumal nicht gänzlich belegt ist, wo und in welchem Zeitpunkt das Foto der [...] genau aufgenommen wurde.
Soweit die Staatsanwaltschaft schliesslich einwendet, es dürfe vorliegend nicht zu einem Freispruch kommen, da sonst Widersprüche zu anderen Fällen entstünden, kann ihr nicht gefolgt werden. Laut Staatsanwaltschaft seien unterdessen mehrere Personen den gleichen Sachverhalt betreffend rechtskräftig wegen Landfriedensbruchs verurteilt worden, weshalb es zu einer unerwünschten Ungleichbehandlung führen würde, vorliegend nicht auf Landfriedensbruch zu erkennen. Schliesslich könne eine Demonstration nur von einer Grundstimmung beherrscht werden entweder sei sie friedensbedrohend oder eben nicht. Bei einem Freispruch wegen nichterfüllten objektiven Tatbestands würde sich durch den dadurch entstehenden Widerspruch Tür und Tor für eine Revision durch die bereits rechtskräftig verurteilten Personen öffnen. Diese Argumentation verfängt nicht, da der vorliegende Freispruch zum einen nicht primär wegen nicht erfüllten objektiven Tatbestands, sondern aufgrund des schlicht nicht erstellten Sachverhalts zu erfolgen hat. Zum anderen hat die urteilende Instanz stets über Einzelfälle gestützt auf die sich im konkreten Fall präsentierenden Akten zu befinden. Ein Freispruch in einem Fall muss folglich nicht zwangsläufig zu einem Freispruch in einem ähnlich gelagerten Fall führen.
Im Ergebnis ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Die Berufungsbeklagte ist nach dem Gesagten in dubio pro reo vom Vorwurf des Landfriedensbruchs freizusprechen.
://: Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____ wird von der Anklage des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 des Strafgesetzbuches kostenlosfreigesprochen.
Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'386. (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Es besteht kein Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Mateja Smiljic
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).