Sachverhalt
Erwägungen
1.Formelles
3.2.2.2Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt die Täterschaft, wenn sie mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet, so zum Beispiel durch das Erzählen von mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen liesse, oder wenn sie sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Als besondere Machenschaften zählen nach der Praxis Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 132 IV 20 E. 5.4). Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E. 3a, 125 II 250 E. 3, 122 IV 197 E. 3d). Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so z.B. speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen), sowie dann, wenn die Täterschaft das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3; vgl.Niggli/Mäder, a.a.O., Art. 146 StGB N 61 ff.).
3.2.2.3Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist zwar auch bei besonderen Machenschaften von Bedeutung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Merkmal der Arglist jedoch erfüllt, wenn die Täterschaft ihre falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht. Man muss sich im Geschäftsverkehr auf sie verlassen können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BGer 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass, wenn im Zusammenhang mit Kreditgesuchen gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung der Bank eingereicht werden, besondere Machenschaften vorliegen (BGer 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.4, 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2).
3.2.2.4Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
25. Januar 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen sind:
Die Berufung vonA____wird teilweise gutgeheissen.
A____wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten des mehrfachen Betrugs schuldigt erklärt. Sie wird verurteilt zu12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5. November 2020 (1 Tag),
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 sowie Art. 41, Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 18. September 2014 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten Betrugs und mehrfacher Unterdrückung von Urkunden im Umfang von 12 Monaten (von insgesamt 24 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 1 Tag, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 i.V.m. Art. 44 Abs. 4 des Strafgesetzbuchesnicht vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 3'643.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'650. und ein Auslagenersatz von CHF 11.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 369.70 (7,7 % auf CHF 1'961.35 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 2'700. [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 5'031.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Mateja Smiljic
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 25 Januar 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen sind:
Die Berufung vonA____wird teilweise gutgeheissen.
A____wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten des mehrfachen Betrugs schuldigt erklärt. Sie wird verurteilt zu12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5. November 2020 (1 Tag),
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 sowie Art. 41, Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 18. September 2014 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten Betrugs und mehrfacher Unterdrückung von Urkunden im Umfang von 12 Monaten (von insgesamt 24 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 1 Tag, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 i.V.m. Art. 44 Abs. 4 des Strafgesetzbuchesnicht vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 3'643.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'650. und ein Auslagenersatz von CHF 11.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 369.70 (7,7 % auf CHF 1'961.35 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 2'700. [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 5'031.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Mateja Smiljic
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
E. 30 Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.24
URTEIL
vom17. Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Sara Lamm, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw Mateja Smiljic
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____ AG
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 25. Januar 2022 (SG.2021.207)
betreffend mehrfachen Betrug und Strafzumessung
Sachverhalt
Erwägungen
1.Formelles
3.2.2.2Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt die Täterschaft, wenn sie mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2). So ist Arglist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn die Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet, so zum Beispiel durch das Erzählen von mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen liesse, oder wenn sie sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Als besondere Machenschaften zählen nach der Praxis Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Zu denken ist hier an eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 132 IV 20 E. 5.4). Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden und Belege (BGE 128 IV 18 E. 3a, 125 II 250 E. 3, 122 IV 197 E. 3d). Bei einfachen falschen Angaben kann das Merkmal ebenfalls erfüllt sein, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (so z.B. speziell bei Leistungserbringern der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen), sowie dann, wenn die Täterschaft das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn sie nach den Umständen voraussieht, dass das Opfer aufgrund eines Vertrauensverhältnisses davon absehen werde, den täuschenden Anschein zu hinterfragen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2, 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3; vgl.Niggli/Mäder, a.a.O., Art. 146 StGB N 61 ff.).
3.2.2.3Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist zwar auch bei besonderen Machenschaften von Bedeutung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Merkmal der Arglist jedoch erfüllt, wenn die Täterschaft ihre falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht. Man muss sich im Geschäftsverkehr auf sie verlassen können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (BGer 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.5.1 mit Hinweisen). Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass, wenn im Zusammenhang mit Kreditgesuchen gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung der Bank eingereicht werden, besondere Machenschaften vorliegen (BGer 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.4, 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.2).
3.2.2.4Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Vielmehr ist ein strenger Massstab anzulegen: Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, der gegenüber das betrügerische Verhalten vollkommen in den Hintergrund tritt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.2, 1.3 und 1.4.1, 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 und 5.2; BGer 6B_289/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1, 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3, 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 19.4.3, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 6.2, 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3 ff.).
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
25. Januar 2022 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsen sind:
Die Berufung vonA____wird teilweise gutgeheissen.
A____wird neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Urkundenfälschung und unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten des mehrfachen Betrugs schuldigt erklärt. Sie wird verurteilt zu12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 5. November 2020 (1 Tag),
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 sowie Art. 41, Art. 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Die gegen A____ am 18. September 2014 vom Regionalgericht Bern-Mittelland wegen mehrfacher Veruntreuung, versuchten Betrugs und mehrfacher Unterdrückung von Urkunden im Umfang von 12 Monaten (von insgesamt 24 Monaten) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft von 1 Tag, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 i.V.m. Art. 44 Abs. 4 des Strafgesetzbuchesnicht vollziehbar erklärt.
A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 3'643.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 4'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'650. und ein Auslagenersatz von CHF 11.35, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 369.70 (7,7 % auf CHF 1'961.35 [Aufwand bis 31.12.23] sowie 8,1 % auf CHF 2'700. [Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 5'031.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Mateja Smiljic
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).