Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.22
URTEIL
vom12. Dezember 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte1
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Privatklägerin
vertreten durch [...], Advokatin, Berufungsbeklagte 2
[...]
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 21. September 2021
betreffend Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch
Aufnahmegeräte sowie Hausfriedensbruch
://:Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 21. September 2021 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-Schuldspruch wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes;
-Freispruch von der Anklage der Schändung (gemeinsame Begehung, Gehilfenschaft, AS Ziff. 3);
-Abweisung der Schadenersatzforderung im Betrage von CHF 12'141. sowie der Genugtuungsforderung im Betrage von CHF 20'000. von B____;
-Einziehung und Vernichtung der 2 Minigrips Marihuana, unter Aufhebung der Beschlagnahme;
-Abweisung der Genugtuungsforderung von A____ in Höhe von CHF 5'000.;
-Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B____ für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen.
A____ wird neben der bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung wegen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sowie des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und verurteilt zu8 Monaten Freiheitsstrafeund zu einerGeldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30., jeweils mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 300.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 19. April 2019 bis 9. Mai 2019 (21 Tage),
in Anwendung von Art. 179quaterund Art. 186 des Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Das beschlagnahmte Mobiltelefon [...] ([...]) wird in Anwendung von Art. 69 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 1'595.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 1'000. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'500. (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6'282. und ein Auslagenersatz von CHF 555.15, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 545.55 (7,7 % auf CHF 2'063.30 sowie 8,1 % auf CHF 4'773.85), somit total CHF 7'382.70 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.