Sachverhalt
Erwägungen
1.Formelles
1.1Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot derreformatio in peius).
1.2.2Vorliegend wurde das Rechtsmittel einzig durch den Berufungskläger erhoben. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der Drohung in Bezug auf Ziff. 6 der Anklageschrift sowie die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten in Bezug auf Ziff. 2 bis 4 der Anklageschrift. Ebenfalls unangefochten blieben der Verzicht auf Anordnung einer Weisung, während der Dauer der Probezeit an einem Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen, das Absehen vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. März 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sowie die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 1'000. (zzgl. 5 % Zins seit 22. Februar 2021). Schliesslich sind auch die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Aufhebung der Beschlagnahme des beigebrachten iPhones und der vier Schlüssel beziehungsweise deren Rückgabe an den Berufungskläger mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und entsprechend zu überprüfen.
1.3
1.3.1Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich diese nicht persönlich befragt werden muss, sowie wenn (lit. b) ein erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1).
1.3.2Der Berufungskläger beantragte mit Eingabe vom 2. Februar 2023 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich damit einverstanden und auch seitens der Privatklägerin wurden keine Einwände erhoben. Zudem lassen sich die vorliegend zu beurteilenden Tatfragen, namentlich ob die Aus-sagen der beteiligten Personen als glaubhaft zu werten sind, anhand der umfangreichen Akten klären. Die Anwesenheit des Berufungsklägers ist somit nicht erforderlich. Ausserdem handelt es sich bei dem angefochtenen Urteil offensichtlich um ein Einzelgerichtsurteil, womit die kumulativen Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegend erfüllt sind.
2.Materielles
2.1Vorbemerkung zur Aussagewürdigung
2.1.1Da zur Beurteilung gleich mehrerer der in Frage stehenden Sachverhalte im Wesentlichen die Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers vorliegen und der Berufungskläger die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Privatklägerin wiederholt anzweifelte, nahm die Vorinstanz vorab eine Würdigung deren Aussageverhalten vor. Sie hielt zusammenfassend fest, die Privatklägerin sei im Vorverfahren vier Mal als Auskunftsperson befragt worden und habe anlässlich ihrer erneuten Befragung an der Hauptverhandlung einen aufrichtigen und äusserst authentischen Eindruck hinterlassen. Sie habe die Ereignisse im Kerngeschehen weitestgehend gleichlautend geschildert. Sie räume auch Erinnerungslücken ein und sei bestrebt, bei der Vielzahl der Vorfälle ein Durcheinander zu vermeiden. Sie sei sehr darauf bedacht, nur das wiederzugeben, was sie noch wisse. Auch belaste sie den Beschuldigten nicht über die Massen. Sie beschreibe zudem an verschiedenen Stellen sowohl ihre eigenen Gefühle als auch solche des Berufungsklägers, was ebenfalls für ihre Authentizität spreche. Schliesslich habe die Privatklägerin ausgeführt, dass sich die Situation in den letzten Monaten beruhigt habe und der Kontakt des Berufungsklägers mit den Kindern gut funktionieren würde. Ihre Aussagen würden mithin weder von Wut noch von Rache zeugen. Insgesamt würden sie sich somit als sehr glaubwürdig erweisen. Anders sei die Situation beim Berufungskläger zu beurteilen. Dieser habe im Vorverfahren mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und einzig angeführt, die Privatklägerin habe die Anschuldigungen gegen ihn zu Unrecht erhoben, weil sie ein Spiel mit ihm treiben wolle. Als Grund für die angeblich falschen Anschuldigungen würde er vorbringen, die Privatklägerin habe damit die zweijährige Trennungszeit für eine Scheidung gegen seinen Willen umgehen wollen. Diese Unterstellung würde indes jeglicher Grundlage entbehren. Zudem würden sich seine Aussagen grösstenteils auf pauschale Bestreitungen beschränken. Im Ergebnis sei daher vollumfänglich auf die glaubwürdigen und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin abzustellen (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 ff., Akten S. 580 ff.).
2.1.2
2.1.2.1Bei Konstellationen, in denen wenige objektive Beweise vorliegen und sich als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet dabei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr die «allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person», die lange als überdauerndes und situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal galt, sondern die «Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt». Denn niemand lügt immer; ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit. Es gibt also grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit, aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP 2003, S. 1116, 1116). Eine Person darf folglich nicht generell als «glaubwürdig» oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Dies impliziert, dass im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung immer nur die konkrete Aussage zum infrage stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin untersucht werden darf und kann (Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.).
2.1.2.2Im Folgenden ist daher für jeden der betreffenden Vorwürfe einzeln zu prüfen, inwiefern die Aussagen der beteiligten Personen glaubwürdig erscheinen. Die Einwände des Berufungsklägers hinsichtlich der vorinstanzlichen Aussagewürdigung (vgl. Berufungsbegründung, S. 2 f., Akten S. 642 f.) sind an gegebener Stelle zu prüfen.
2.1.3
2.1.3.1Bereits hier zu behandeln ist indes das Vorbringen des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe bei der Glaubwürdigkeitsprüfung der Tatsache keinerlei Beachtung geschenkt, dass sein Aussageverhalten Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung und kognitiver Einschränkungen sei. Die Störungen und Auffälligkeiten bei der Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit seien anlässlich der Hauptverhandlung für alle Beteiligten erkenntlich geworden (Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 643).
2.1.3.2Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist stets die Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden erwachsenen Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl.Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).
2.1.3.3Dem Vorbringen des Berufungsklägers gilt es unter Berücksichtigung dessen zu entgegnen, dass sich die Vorinstanz wenn auch lediglich im Rahmen der Strafzumessung durchaus mit seinem psychischen Gesundheitszustand auseinandergesetzt hat und dabei immerhin zum Schluss gelangt ist, das sich in den Akten befindliche zweizeilige Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021 könne nicht als Grundlage für eine Strafmilderung dienen, es werde aber leicht entlastend berücksichtigt. Ergänzend ist nunmehr festzuhalten, dass daraus richtigerweise auch keine Einschränkung seiner Aussagetüchtigkeit abgeleitet werden kann: Von den darin geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen des Berufungsklägers ist in den Audioaufnahmen der Hauptverhandlung nichts zu merken. Der Inhalt seiner Antworten sowie die Art und Weise, wie er die Fragen des Gerichts beantwortet, erwecken vielmehr den Eindruck, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe durchaus verstehen und einordnen kann und schliesslich auch in der Lage ist, darauf zu reagieren und seine Sicht der Dinge kundzugeben (vgl. Audioaufnahme erstinstanzliche Hauptverhandlung ab 18:15 und ab 1:07:00; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 3 ff., 7 f., Akten S. 545 ff., 549 f.). Der Verfasser dieses Zeugnisses ist denn auch offensichtlich kein Psychiater. Zudem betreut er den Berufungskläger erst seit dem 13. August 2021, also seit kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Schliesslich wurde keine Begutachtung in Auftrag gegeben, wozu aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit bestand (vgl. E. 3.8.3). Entsprechende Anträge erfolgten auch im vorliegenden Berufungsverfahren keine. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte, an der Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers zu zweifeln.
2.2Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (AS Ziff. 4)
2.3 Hausfriedensbruch (AS Ziff. 5)
2.4 Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AS Ziff. 6)
2.4.4.1In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Ausgehend von der Annahme, dass Aussagen über selbst erlebte Ereignisse im Vergleich zu erfundenen Darstellungen eine höhere Qualität aufweisen bzw. dass erlebnisfundierte Schilderungen hinsichtlich bestimmter Merkmale von frei erfundenen Berichten abweichen (sog. Undeutsch-Hypothese, vgl.Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 43 ff.), wird beim inhaltsorientierten Ansatz durch methodische Analyse überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringt. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).
Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).
In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte der betreffenden Aussagen (Aussagegenese) miteinzubeziehen. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76;Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). Darüber hinaus wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66). Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist schliesslich die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der zuvor bereits erwähnten (siehe E. 2.1.3) Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 53, 56 f.).
2.4.4.6Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin aufgrund der grossen Anzahl von Realkennzeichen, aber auch der übrigen aussagepsychologischen Analysen als äussert glaubhaft zu betrachten sind. Die aufgezeigten Merkmale sind quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen. Daneben werden sie durch die Aussagen der Auskunftsperson C____ sowie der sich in den Akten befindlichen Rechnung für die Reparaturkosten gestützt. Die Aussagen des Berufungsklägers vermögen diesbezüglich offensichtlich keine Zweifel zu begründen. Der angeklagte Sachverhalt ist somit im Wesentlichen als erstellt anzusehen.
2.4.5
2.5 Einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung, Drohung sowie Hausfriedensbruch (AS Ziff. 7)
Im Ergebnis ist auch hier folglich auf ein erlebnisbasiertes Aussageverhalten zu schliessen. Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen als glaubhaft.
2.5.5
3. Strafzumessung
Das Strafgericht hat hierfür eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Februar 2021 bis 3. März 2021 (8 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen. Der Berufungskläger macht zusammenfassend geltend, die zehnmonatige Freiheitsstrafe sei keinesfalls verschuldensadäquat. Er bemängelt dabei sowohl die Wahl der Sanktionsart als auch die Höhe der ausgesprochenen Strafe (vgl. Berufungsbegründung S. 12 ff., Akten S. 652 ff.). Ausserdem beantragt er hinsichtlich diverser Vorwürfe, namentlich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Berufungsbegründung S. 5, Akten S. 645), der Hausfriedensbrüche (Berufungsbegründung S. 6 f., Akten S. 646 f.) sowie der versuchten Nötigung (Berufungsbegründung S. 12, Akten S. 652), im Sinne von Eventualanträgen, in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt eine Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Berufungsantwort, Akten S. 660 f.).
3.2Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom
20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
3.3
3.3.1Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl., Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom
15. September 2017 E. 3.3.2).
3.3.2Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2; vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff., 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2 m.w.H.). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
3.3.3
3.3.3.1Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es bestünde vorliegend zwar die Möglichkeit, die Delikte gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, 144 Abs. 1, 180, 181 und 186 StGB für sich betrachtet mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Dies erscheine indes nicht angebracht. Sämtliche Taten stünden im Zusammenhang mit der Trennung des damaligen Ehepaares und würden damit einen engen Zusammenhang aufweisen. Weder unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit noch der präventiven Effizienz erscheine vorliegend eine Geldstrafe ausreichend, weshalb für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Für den begangenen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen hat sie eine Busse ausgesprochen (angefochtenes Urteil S. 16 ff., Akten S. 588 ff.).
3.3.3.2Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz spreche der Geldstrafea prioridie Zweckmässigkeit und präventive Effizienz ab. Das seinem Verschulden und seinen persönlichen Faktoren angemessene Strafmass liege mit Ausnahme des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen für sämtliche zu beurteilenden Straftaten in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wären. Es seien weder Umstände ersichtlich, welche eine ungünstige Prognose vermuten lassen würden, noch seien Anzeichen dafür erkennbar, dass eine Geldstrafe nicht vollstreckt werden könnte. Er sei nicht wegen Gewaltdelikten vorbestraft, die Situation mit der Privatklägerin habe sich bereits seit der Scheidung im Juni 2021 und nicht erst seit der Hauptverhandlung beruhigt. Ausserdem habe er einen sehr guten Kontakt zu seinen Kindern. Hinzu komme, dass die Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens selbst zu Protokoll gegeben habe, dass er vor den angeblichen Vorfällen nie handgreiflich gewesen sei. Es lägen keine Hinweise vor, dass ihn eine Geldstrafe unbeeindruckt liesse. Vielmehr sei gerade aufgrund seiner eher knappen finanziellen Verhältnisse zu erwarten, dass für ihn auch von einer bedingten Geldstrafe eine nicht unerhebliche Warnwirkung ausgehen würde. Entgegen dem Standpunkt der Vorinstanz lägen keine general- oder spezialpräventiven Anhaltspunkte vor. Ausserdem sei das Tatverschulden leicht. Selbst wenn das Berufungsgericht das Tatverschulden gravierender einstufen sollte, dränge sich eine Freiheitsstrafe allein aufgrund des Verschuldens nicht auf (Berufungsbegründung S. 12 f., Akten S. 652 f.).
3.3.4Dem Berufungskläger ist insofern zuzustimmen, als dass die Wahl der Strafart im vorinstanzlichen Urteil tatsächlich äusserst knapp begründet wurde. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist am Ergebnis, zu welchem das Strafgericht gelangte, indes nichts auszusetzen.
3.3.4.1Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten grundsätzlich in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Diese vom Bundesgericht zunächst streng angewendete «konkrete Methode» hat in jüngerer Vergangenheit jedoch vermehrt Aufweichungen erfahren (vgl. so schon BGer 6B_1216/2017 vom
11. Juni 2018 E. 1.1.1 und BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). So darf nach der neuesten Rechtsprechung auch wieder eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom
23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Das Bundesgericht hat insbesondere in Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende Tatbestände, die in einer familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen wurden und Züge eines Dauerdelikts aufweisen, die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bejaht. In solchen Fällen ist gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten, die zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, wobei darauf zu achten ist, dass bei keinem dieser Delikte eine blosse Geldstrafe geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf die beschuldigte Person einzuwirken (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2).
3.3.4.2Um eine derartige Konstellation handelt es sich auch im vorliegenden Fall. Die zur Anklage gebrachten Delikte wurden allesamt durch den Berufungskläger im Rahmen der familiären Beziehungskonstellation gegen die damalige Ehefrau während der Trennungsphase begangen und weisen demnach Züge eines Dauerdelikts auf. So hat der Berufungskläger die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch vom 6. Februar 2021 (E. 2.4) sowie die einfache Körperverletzung, die versuchte Nötigung, die Drohung und den Hausfriedensbruch vom 22. Februar 2021 (E. 2.5), allesamt zum Nachteil der Privatklägerin, innerhalb von lediglich knapp 2,5 Wochen verübt. Aber auch der Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020 (E. 2.3) steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhang zu den genannten Delikten. Wie der Berufungskläger selber aussagte, wollte er mit seinem Verhalten stets seine Ehe retten bzw. die Privatklägerin zurückgewinnen. In Bezug auf die Wahl der Strafart und damit der präventiven Effizienz sind die verschiedenen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Aufgrund dessen und aus Gründen der Spezialprävention rechtfertigt sich vorliegend die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchter Nötigung, Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist gemäss Art. 292 hingegen zwingend eine Busse auszusprechen.
3.4Die Vorinstanz hat nicht für alle einzelnen Delikte eine Einsatzstrafe festgesetzt, sondern diese zum Teil pauschal als Tatkomplex beurteilt. Dies gilt es nachzuholen. Nachfolgend ist bei der Bildung der Gesamtstrafe entsprechend derart vorzugehen, dass für die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine (Freiheits-)Strafe festzusetzen ist und für die übrigen Delikte (hypothetische) Einsatz(freiheits-)strafen festgelegt werden. Sodann wird die Einsatz(freiheits-)strafe durch die (hypothetischen) Einsatz(freiheits‑)strafen angemessen erhöht.
3.4.1Vorliegend bildet der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung (zum Nachteil eines Ehegattens), der gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, Ausgangspunkt für die Bemessung der Sanktion, zumal die Tat objektiv schwerer wiegt als die anderen mit gleichen Strafrahmen bedrohten Delikte.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Die Verletzungsfolgen, welche die Privatklägerin davontrug, waren im Vergleich mit anderen denkbaren Folgen nicht besonders gravierend. Nichtsdestotrotz hat der Berufungskläger seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt, um seine eigenen unberechtigten Interessen, namentlich das Entreissen ihres Telefons, zu verfolgen. Kommt hinzu, dass sich die gewaltsame Auseinandersetzung über eine gewisse Dauer erstreckte und es somit nicht lediglich bei einer physischen Einwirkung blieb. Vielmehr hat er die Privatklägerin auch an den Haaren gezogen und sie schliesslich über den Boden geschleift. In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten ist das objektive Verschulden insgesamt jedoch nach wie vor als eher leicht einzustufen. Die angemessene Freiheitsstrafe dafür beträgt 4 Monate. In subjektiver Hinsicht kommt dem Berufungskläger zu Gute, dass er eine Körperverletzung der Privatklägerin nicht angestrebt, sondern eine solche lediglich in Kauf genommen hat. Strafschärfend zu berücksichtigen ist aber, dass er aus purem Kontrollwahn und getrieben von Eifersucht gehandelt hat, womit die subjektive Tatschwere gesamthaft als neutral zu werten ist.
3.4.2Sodann ist das Tatverschulden für die Drohung (zum Nachteil eines Ehegatten) zu bestimmen, die ebenfalls einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Objektiv schwer wiegt hier der Umstand, dass es sich um eine Todesdrohung handelte, mithin die schwerste der denkbaren verbalen Drohungen. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger die Drohung zu einem Zeitpunkt aussprach, als er ohnehin bereits ein gewaltsames und aggressives Verhalten offenbarte, was den drohenden Äusserungen zusätzliche Glaubwürdigkeit zukommen liess. Selbst wenn die Privatklägerin in diesem Moment in Angst und Schrecken versetzt war, erweckt sie auf der anderen Seite jedoch nicht den Eindruck, dass sie sich langfristig davon einschüchtern liess, was sich etwas verschuldensmindernd auswirkt. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden daher auch hier eher leicht. Auf der subjektiven Seite ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat, weil er offenbar die Trennung nicht akzeptieren wollte, was sein Handeln zusätzlich verwerflich erscheinen lässt. Damit rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten.
3.4.3Weiter ist das Tatverschulden für die versuchte Nötigung zu bestimmen, die gemäss Art. 181 StGB ebenfalls einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
In objektiver Hinsicht erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger Gewalt anwendete und die Privatklägerin damit an verschiedenen Stellen ihres Körpers wenn auch eher leicht verletzte. In subjektiver Hinsicht wiegt zu seinen Ungunsten, dass der Berufungskläger die Privatklägerin wiederum aus purem Kontrollwahn überrumpelt hat und er dabei offensichtlich von Eifersucht getrieben war. Auch hier liegt in Anbetracht dieser Umstände ein leichtes Verschulden vor.
Strafmildernd ist der Versuch zu berücksichtigen, obgleich der Taterfolg trotz der bereits vollzogenen Tathandlung und hauptsächlich aufgrund des Verhaltens des Opfers und nicht desjenigen des Berufungsklägers ausgeblieben ist. Insgesamt ist dem Umstand, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen und die hypothetische Einsatzstrafe somit auf 1 ½ Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
3.4.4Als weiterer Punkt gilt es, das Tatverschulden für die Sachbeschädigung zu beurteilen. Auch hier sieht das Gesetz gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Objektiv zu berücksichtigen gilt, dass der verursachte Sachschaden bzw. die Reparaturkosten des Wasserspenders mit CHF 586.10 vergleichsweise zwar nicht sehr hoch, aber auch keineswegs unbedeutend waren. In subjektiver Hinsicht erschwerend wiegt, dass er mit der Beschädigung des Wasserspenders die Kinder davon abhalten wollte, Sprudelwasser zu trinken. Auch hier handelte er somit aus rein egoistischen Motiven, namentlich um seine Erziehungsvorstellungen einseitig durchzusetzen. Damit rechtfertigt sich eine hypothetische Freiheitsstrafe von 1 ½ Monat.
3.4.5Schliesslich gilt es das Tatverschulden für die Hausfriedensbrüche zu beurteilen. Art. 186 StGB sieht hierfür einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Zunächst gilt es festzustellen, dass hinsichtlich des Verschuldens alle drei Vorfälle gleich zu bewerten sind. So war sowohl am 31. Oktober 2020 als auch am 6. und
22. Februar gerichtlich festgehalten, dass der Berufungskläger die Wohnung der Privatklägerin nicht gegen deren Willen betreten durfte. Dass er sich jeweils über diese Regelung hinwegsetzte, ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Es handelte sich zudem um den Wohn- und Rückzugsort der Privatklägerin sowie der gemeinsamen Kinder. Mit seinem unbefugten Eindringen durfte er das eigentlich zu erwartende Sicherheitsgefühl der Privatklägerin in ihren eigenen vier Wänden erheblich zerrütten. Selbst wenn der Berufungskläger früher selber dort wohnte und die Beziehung zu den gemeinsamen Kindern selbstredend eine gewisse Nähe mit sich bringt, ist sein Eindringen gegen den Willen der Privatklägerin keineswegs zu bagatellisieren. Insgesamt wiegt das Verschulden im Vergleich zu anderen möglichen Tatbestandsvarianten dennoch eher leicht. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von Freiheitsstrafen von jeweils 1 Monat auszugehen.
3.5Was den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen betrifft, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 300. nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen.
3.6Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend besteht insbesondere zwischen den Delikten vom 22. Februar 2021 einerseits als auch zwischen den Delikten vom 6. Februar 2021 ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, womit sich der Gesamtschuldbeitrag insgesamt verringert. Auch untereinander stehen die beiden Tatkomplexe sowie auch der Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020 in einem gewissen sachlichen Zusammenhang, zumal sie im Rahmen der (ex-)partnerschaftlichen Beziehung bzw. im inneren Familienkreis begangen wurden.
Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung von 4 Monaten Freiheitsstrafe ist zunächst um 2 Monate Freiheitsstrafe für die Drohung zu erhöhen. Da sich das Unrecht der versuchten Nötigung in wesentlichen Teilen bereits in der Körperverletzung widerspiegelt, rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung um 20 Tage Freiheitsstrafe. Für den Hausfriedensbruch vom 22. Februar 2022 sind sodann weitere 10 Tage zu veranschlagen. Insofern kann der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden, dass für den Tatkomplex vom 22. Februar 2022 eine Einsatzstrafe von 8 Monaten angemessen erscheint. Auch hinsichtlich der weiteren Erhöhung für den Tatkomplex vom 6. Februar 2022 und den Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020 ist der Vorinstanz im Ergebnis zu folgen, wonach eine Erhöhung von insgesamt weiteren 2 Monaten, namentlich 1 Monat für die Sachbeschädigung und je 15 Tage für die Hausfriedensbrüche, angezeigt erscheint. Daraus folgt eine hypothetische Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
3.7Was die Täterkomponente anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese neutral zu werten ist (angefochtenes Urteil S. 17 f., Akten S. 589 f.): Demnach lebt der Berufungskläger seit September 2002 in der Schweiz. Die mit der Privatklägerin im Oktober 2009 in der Türkei geschlossene Ehe, aus welcher in den Jahren 2015 und 2017 zwei Kinder hervorgegangen sind, ist mit Entscheid des Zivilgerichts Basel‑Stadt vom 2. Juni 2021 geschieden worden. Das Sorgerecht über die Kinder ist beiden Elternteilen gemeinsam belassen worden. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung pflege der Berufungskläger einen guten Kontakt zu seinen Kindern, welche er regelmässig ein- bis zweimal pro Woche sehe. Seit der Scheidung habe sich nunmehr auch die Situation unter den geschiedenen Ehegatten entspannt. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger keiner Arbeit nachgegangen. Er sei damals gemäss eigener Aussage seit zwei Monaten beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet gewesen. Seine finanzielle Situation hat sich seither nicht verändert, wie aus der Berufungserklärung vom
4. Februar 2022 hervorgeht. Auch sonst sind keine wesentlichen Änderungen bekannt, welche seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 22. März 2023 sind auch keine neuen Verurteilungen hinzugekommen, wenn auch neben dem vorliegenden offenbar weitere Strafverfahren gegen ihn geführt werden. Demnach weist der Berufungskläger, wie schon vor erster Instanz, lediglich eine nicht einschlägige Vorstrafe vom 12. März 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auf. Auf den Widerruf der damals bedingt vollziehbaren Geldstrafe wurde mit dem erstinstanzlichen Urteil bereits rechtskräftig verzichtet. Soweit der Berufungskläger im Berufungsverfahren vorbringt, die Täterkomponente hätte keineswegs neutral ausfallen dürfen, zumal er und die Privatklägerin sich zu den Tatzeiten in einer Ehekrise befunden hätten und sein Handeln eine vorübergehende Entgleisung im Kampf um die Rettung seiner Ehe und Ausdruck von Ausweglosigkeit gewesen sei (Berufungsbegründung S. 14, Akten S. 654), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass das Verhalten des Berufungsklägers von Eifersucht und Verlustängsten getrieben war, wurde bereits im Rahmen der Tatkomponenten berücksichtigt, wobei dieses Motiv entgegen seiner Ansicht keineswegs entlastend zu berücksichtigen ist (vgl. oben E. 3.4.1 und 3.4.3). Des Weiteren ist zwar zutreffend, wenn der Berufungskläger vorbringt, er müsse sich nicht selber belasten und daher auch keine Reue zeigen (Berufungsbegründung S. 15, Akten S. 655). Entsprechend lassen sich daraus aber auch keine strafmindernden Umstände ableiten. Auf die psychischen Einschränkungen, welche der Berufungskläger in diesem Zusammenhang vorbringt, ist im Folgenden separat einzugehen.
3.8
3.8.1Der Berufungskläger macht geltend, er leide an Persönlichkeitsstörungen, welche die Schuldfähigkeit zwar nicht aufheben, diese aber deutlich vermindern würden. Er verweist dazu auf das bereits im Zusammenhang mit der Aussagetüchtigkeit (E. 2.1.3) erwähnte Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021. Der Vorinstanz habe das Arztzeugnis zu Unrecht nicht als Grundlage für eine Strafmilderung genügt. Es sei notorisch, dass Hausärzte sich aus Zeit- und Kostengründen in Arztberichten kurz fassen würden. Dem Zeugnis sei aber immerhin zu entnehmen, dass er in psychotherapeutischer Behandlung sei und daraus könne zumindest abgeleitet werden, dass psychische Probleme und Persönlichkeitsstörungen vorbestanden hätten. Nebst dem seien auch in den Akten viele Anhaltspunkte für Persönlichkeitsstörungen gegeben. Jedenfalls hätte dies verschuldensmindernd berücksichtigt werden sollen, zumal das Ganze Ausdruck seiner Hilflosigkeit gewesen sei (Berufungsbegründung S. 14, Akten S. 654).
3.8.2Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Nach Art. 20 StGB ordnet das Gericht eine sachverständige Begutachtung an, wenn ein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Für die Prüfung der Notwendigkeit einer Begutachtung soll das Gericht seine Zweifel an der Schuldfähigkeit nicht selbst beseitigen, etwa indem es psychiatrische Fachliteratur konsultiert. Vielmehr muss es bei Zweifeln einen Sachverständigen beiziehen. Dies gilt nichtnur, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel habensollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE116 IV 273 E. 4.a; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1; AGE SB.2019.128 vom 12. November 2020 E. 2.2 f.). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. dazu BGE 133 IV 145 E. 3.6).
3.8.3Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Aussagetüchtigkeit aufgezeigt, vermag das Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021 aus den gleichen Gründen auch keine Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu erwecken. Es kann dazu auf die Ausführungen oben (E. 2.1.3.3) verwiesen werden. Zudem besteht auch kein Widerspruch zwischen seinen Taten, welche allesamt im Zusammenhang mit der Trennungsgeschichte zur Privatklägerin stehen, und seiner Persönlichkeit. Sein Verhalten vor, während und nach den Taten zeigt seinen Realitätsbezug, wirkt überlegt und macht deutlich, dass er die Fähigkeit besitzt, sich an Situationen anzupassen und auf die richtigen Gelegenheiten zur Tatausführung zu warten. Besondere Auffälligkeiten sind somit keine ersichtlich. Mithin fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine sachverständige Begutachtung angeordnet bzw. daraus keine Strafmilderung abgeleitet hat.
3.9
3.9.1Schliesslich ist auf die Eventualanträge des Berufungsklägers einzugehen, es sei zufolge Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen von einer Bestrafung abzusehen. Entsprechende Begehren stellt er im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Berufungsbegründung S. 5, Akten S. 645), der Hausfriedensbrüche (Berufungsbegründung S. 6 f., Akten S. 646 f.) sowie der versuchten Nötigung (Berufungsbegründung S. 12, Akten S. 652).
3.9.2Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4). Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich diesbezüglich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Für die Würdigung des Verschuldens ist somit nicht ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten konkretisierenden Umstände abzustellen. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die Strafempfindlichkeit, mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4 S. 137;Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 52 StGB N 15; vgl. auchStratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB auch die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts berücksichtigt, dieses Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52 StGB jedoch gesondert als Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, 2, 4) und kann bei der Bewertung der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Der Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt vom Verschulden wie von den Tatfolgen her als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9, 135 IV 130 E. 5.3.3; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4;Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, 66 f.;Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6 N 5).
3.9.3Wie dargelegt, ist dem Berufungskläger zwar weder in Bezug auf die Hausfriedensbrüche noch in Bezug auf die versuchte Nötigung ein schweres Verschulden vorzuwerfen. Gleichzeitig ist das jeweilige Tatverschulden aber auch nicht als besonders leicht zu werten (vgl. E. 3.4.3 f.). So sind die inkriminierten Taten im familieninternen Verhältnis gegenüber der Mutter der gemeinsamen Kinder während einer ohnehin bereits angespannten Trennungssituation erfolgt. Die psychische Belastung sowie die Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin sind dabei keineswegs zu unterschätzen. Auch in Bezug auf den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gilt es festzuhalten, dass Hintergrund des verfügten Annäherungs- und Kontaktverbots bereits Probleme in der Ehe und keineswegs Bagatellen waren. Inwiefern die Missachtung dieser Verfügung durch den Berufungskläger verglichen mit anderen Tatbestandsvarianten eine besondere Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen offenbaren soll, ist nicht ersichtlich. Insgesamt scheint keine dieser durch den Berufungskläger begangen Delikte im Quervergleich zu typischen unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten insgesamt als unerheblich. Schliesslich ist auch aus den neutral zu wertenden Täterkomponenten keine Geringfügigkeit abzuleiten. Somit sind die Eventualanträge des Berufungsklägers abzuweisen. Von einer Bestrafung ist nicht abzusehen.
4. Entschädigung für ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen
5. Zivilforderung
5.2.3Anspruch auf Leistung einer Genugtuung hat gemäss Art. 47 und 49 Obligationenrecht (OR, SR 220), wer Opfer einer Körperverletzung wurde und wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
6. Kosten
6.1Die schuldiggesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 5'314.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1500. für das erstinstanzliche Verfahren.
7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Für die zweite Instanz werden der amtlichen Verteidigerin, [...], ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote von CHF 4'466.65 und ein Auslagenersatz von CHF 117., zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 352.95, somit total CHF 4'936.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
3.3
3.3.1Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl., Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom
15. September 2017 E. 3.3.2).
3.3.2Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2; vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff., 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2 m.w.H.). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
3.3.3
3.3.3.1Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es bestünde vorliegend zwar die Möglichkeit, die Delikte gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, 144 Abs. 1, 180, 181 und 186 StGB für sich betrachtet mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Dies erscheine indes nicht angebracht. Sämtliche Taten stünden im Zusammenhang mit der Trennung des damaligen Ehepaares und würden damit einen engen Zusammenhang aufweisen. Weder unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit noch der präventiven Effizienz erscheine vorliegend eine Geldstrafe ausreichend, weshalb für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Für den begangenen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen hat sie eine Busse ausgesprochen (angefochtenes Urteil S. 16 ff., Akten S. 588 ff.).
3.3.3.2Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz spreche der Geldstrafea prioridie Zweckmässigkeit und präventive Effizienz ab. Das seinem Verschulden und seinen persönlichen Faktoren angemessene Strafmass liege mit Ausnahme des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen für sämtliche zu beurteilenden Straftaten in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wären. Es seien weder Umstände ersichtlich, welche eine ungünstige Prognose vermuten lassen würden, noch seien Anzeichen dafür erkennbar, dass eine Geldstrafe nicht vollstreckt werden könnte. Er sei nicht wegen Gewaltdelikten vorbestraft, die Situation mit der Privatklägerin habe sich bereits seit der Scheidung im Juni 2021 und nicht erst seit der Hauptverhandlung beruhigt. Ausserdem habe er einen sehr guten Kontakt zu seinen Kindern. Hinzu komme, dass die Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens selbst zu Protokoll gegeben habe, dass er vor den angeblichen Vorfällen nie handgreiflich gewesen sei. Es lägen keine Hinweise vor, dass ihn eine Geldstrafe unbeeindruckt liesse. Vielmehr sei gerade aufgrund seiner eher knappen finanziellen Verhältnisse zu erwarten, dass für ihn auch von einer bedingten Geldstrafe eine nicht unerhebliche Warnwirkung ausgehen würde. Entgegen dem Standpunkt der Vorinstanz lägen keine general- oder spezialpräventiven Anhaltspunkte vor. Ausserdem sei das Tatverschulden leicht. Selbst wenn das Berufungsgericht das Tatverschulden gravierender einstufen sollte, dränge sich eine Freiheitsstrafe allein aufgrund des Verschuldens nicht auf (Berufungsbegründung S. 12 f., Akten S. 652 f.).
3.3.4Dem Berufungskläger ist insofern zuzustimmen, als dass die Wahl der Strafart im vorinstanzlichen Urteil tatsächlich äusserst knapp begründet wurde. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist am Ergebnis, zu welchem das Strafgericht gelangte, indes nichts auszusetzen.
3.3.4.1Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten grundsätzlich in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Diese vom Bundesgericht zunächst streng angewendete «konkrete Methode» hat in jüngerer Vergangenheit jedoch vermehrt Aufweichungen erfahren (vgl. so schon BGer 6B_1216/2017 vom
11. Juni 2018 E. 1.1.1 und BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). So darf nach der neuesten Rechtsprechung auch wieder eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom
23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Das Bundesgericht hat insbesondere in Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende Tatbestände, die in einer familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen wurden und Züge eines Dauerdelikts aufweisen, die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bejaht. In solchen Fällen ist gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten, die zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, wobei darauf zu achten ist, dass bei keinem dieser Delikte eine blosse Geldstrafe geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf die beschuldigte Person einzuwirken (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2).
3.3.4.2Um eine derartige Konstellation handelt es sich auch im vorliegenden Fall. Die zur Anklage gebrachten Delikte wurden allesamt durch den Berufungskläger im Rahmen der familiären Beziehungskonstellation gegen die damalige Ehefrau während der Trennungsphase begangen und weisen demnach Züge eines Dauerdelikts auf. So hat der Berufungskläger die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch vom 6. Februar 2021 (E. 2.4) sowie die einfache Körperverletzung, die versuchte Nötigung, die Drohung und den Hausfriedensbruch vom 22. Februar 2021 (E. 2.5), allesamt zum Nachteil der Privatklägerin, innerhalb von lediglich knapp 2,5 Wochen verübt. Aber auch der Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020 (E. 2.3) steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhang zu den genannten Delikten. Wie der Berufungskläger selber aussagte, wollte er mit seinem Verhalten stets seine Ehe retten bzw. die Privatklägerin zurückgewinnen. In Bezug auf die Wahl der Strafart und damit der präventiven Effizienz sind die verschiedenen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Aufgrund dessen und aus Gründen der Spezialprävention rechtfertigt sich vorliegend die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchter Nötigung, Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist gemäss Art. 292 hingegen zwingend eine Busse auszusprechen.
3.4Die Vorinstanz hat nicht für alle einzelnen Delikte eine Einsatzstrafe festgesetzt, sondern diese zum Teil pauschal als Tatkomplex beurteilt. Dies gilt es nachzuholen. Nachfolgend ist bei der Bildung der Gesamtstrafe entsprechend derart vorzugehen, dass für die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine (Freiheits-)Strafe festzusetzen ist und für die übrigen Delikte (hypothetische) Einsatz(freiheits-)strafen festgelegt werden. Sodann wird die Einsatz(freiheits-)strafe durch die (hypothetischen) Einsatz(freiheits‑)strafen angemessen erhöht.
3.4.1Vorliegend bildet der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung (zum Nachteil eines Ehegattens), der gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, Ausgangspunkt für die Bemessung der Sanktion, zumal die Tat objektiv schwerer wiegt als die anderen mit gleichen Strafrahmen bedrohten Delikte.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Die Verletzungsfolgen, welche die Privatklägerin davontrug, waren im Vergleich mit anderen denkbaren Folgen nicht besonders gravierend. Nichtsdestotrotz hat der Berufungskläger seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt, um seine eigenen unberechtigten Interessen, namentlich das Entreissen ihres Telefons, zu verfolgen. Kommt hinzu, dass sich die gewaltsame Auseinandersetzung über eine gewisse Dauer erstreckte und es somit nicht lediglich bei einer physischen Einwirkung blieb. Vielmehr hat er die Privatklägerin auch an den Haaren gezogen und sie schliesslich über den Boden geschleift. In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten ist das objektive Verschulden insgesamt jedoch nach wie vor als eher leicht einzustufen. Die angemessene Freiheitsstrafe dafür beträgt 4 Monate. In subjektiver Hinsicht kommt dem Berufungskläger zu Gute, dass er eine Körperverletzung der Privatklägerin nicht angestrebt, sondern eine solche lediglich in Kauf genommen hat. Strafschärfend zu berücksichtigen ist aber, dass er aus purem Kontrollwahn und getrieben von Eifersucht gehandelt hat, womit die subjektive Tatschwere gesamthaft als neutral zu werten ist.
3.4.2Sodann ist das Tatverschulden für die Drohung (zum Nachteil eines Ehegatten) zu bestimmen, die ebenfalls einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Objektiv schwer wiegt hier der Umstand, dass es sich um eine Todesdrohung handelte, mithin die schwerste der denkbaren verbalen Drohungen. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger die Drohung zu einem Zeitpunkt aussprach, als er ohnehin bereits ein gewaltsames und aggressives Verhalten offenbarte, was den drohenden Äusserungen zusätzliche Glaubwürdigkeit zukommen liess. Selbst wenn die Privatklägerin in diesem Moment in Angst und Schrecken versetzt war, erweckt sie auf der anderen Seite jedoch nicht den Eindruck, dass sie sich langfristig davon einschüchtern liess, was sich etwas verschuldensmindernd auswirkt. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden daher auch hier eher leicht. Auf der subjektiven Seite ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat, weil er offenbar die Trennung nicht akzeptieren wollte, was sein Handeln zusätzlich verwerflich erscheinen lässt. Damit rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten.
3.4.3Weiter ist das Tatverschulden für die versuchte Nötigung zu bestimmen, die gemäss Art. 181 StGB ebenfalls einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
In objektiver Hinsicht erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger Gewalt anwendete und die Privatklägerin damit an verschiedenen Stellen ihres Körpers wenn auch eher leicht verletzte. In subjektiver Hinsicht wiegt zu seinen Ungunsten, dass der Berufungskläger die Privatklägerin wiederum aus purem Kontrollwahn überrumpelt hat und er dabei offensichtlich von Eifersucht getrieben war. Auch hier liegt in Anbetracht dieser Umstände ein leichtes Verschulden vor.
Strafmildernd ist der Versuch zu berücksichtigen, obgleich der Taterfolg trotz der bereits vollzogenen Tathandlung und hauptsächlich aufgrund des Verhaltens des Opfers und nicht desjenigen des Berufungsklägers ausgeblieben ist. Insgesamt ist dem Umstand, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen und die hypothetische Einsatzstrafe somit auf 1 ½ Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
3.4.4Als weiterer Punkt gilt es, das Tatverschulden für die Sachbeschädigung zu beurteilen. Auch hier sieht das Gesetz gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Objektiv zu berücksichtigen gilt, dass der verursachte Sachschaden bzw. die Reparaturkosten des Wasserspenders mit CHF 586.10 vergleichsweise zwar nicht sehr hoch, aber auch keineswegs unbedeutend waren. In subjektiver Hinsicht erschwerend wiegt, dass er mit der Beschädigung des Wasserspenders die Kinder davon abhalten wollte, Sprudelwasser zu trinken. Auch hier handelte er somit aus rein egoistischen Motiven, namentlich um seine Erziehungsvorstellungen einseitig durchzusetzen. Damit rechtfertigt sich eine hypothetische Freiheitsstrafe von 1 ½ Monat.
3.4.5Schliesslich gilt es das Tatverschulden für die Hausfriedensbrüche zu beurteilen. Art. 186 StGB sieht hierfür einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Zunächst gilt es festzustellen, dass hinsichtlich des Verschuldens alle drei Vorfälle gleich zu bewerten sind. So war sowohl am 31. Oktober 2020 als auch am 6. und
22. Februar gerichtlich festgehalten, dass der Berufungskläger die Wohnung der Privatklägerin nicht gegen deren Willen betreten durfte. Dass er sich jeweils über diese Regelung hinwegsetzte, ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Es handelte sich zudem um den Wohn- und Rückzugsort der Privatklägerin sowie der gemeinsamen Kinder. Mit seinem unbefugten Eindringen durfte er das eigentlich zu erwartende Sicherheitsgefühl der Privatklägerin in ihren eigenen vier Wänden erheblich zerrütten. Selbst wenn der Berufungskläger früher selber dort wohnte und die Beziehung zu den gemeinsamen Kindern selbstredend eine gewisse Nähe mit sich bringt, ist sein Eindringen gegen den Willen der Privatklägerin keineswegs zu bagatellisieren. Insgesamt wiegt das Verschulden im Vergleich zu anderen möglichen Tatbestandsvarianten dennoch eher leicht. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von Freiheitsstrafen von jeweils 1 Monat auszugehen.
3.5Was den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen betrifft, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 300. nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen.
3.6Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend besteht insbesondere zwischen den Delikten vom 22. Februar 2021 einerseits als auch zwischen den Delikten vom 6. Februar 2021 ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, womit sich der Gesamtschuldbeitrag insgesamt verringert. Auch untereinander stehen die beiden Tatkomplexe sowie auch der Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020 in einem gewissen sachlichen Zusammenhang, zumal sie im Rahmen der (ex-)partnerschaftlichen Beziehung bzw. im inneren Familienkreis begangen wurden.
Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung von 4 Monaten Freiheitsstrafe ist zunächst um 2 Monate Freiheitsstrafe für die Drohung zu erhöhen. Da sich das Unrecht der versuchten Nötigung in wesentlichen Teilen bereits in der Körperverletzung widerspiegelt, rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung um 20 Tage Freiheitsstrafe. Für den Hausfriedensbruch vom 22. Februar 2022 sind sodann weitere 10 Tage zu veranschlagen. Insofern kann der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden, dass für den Tatkomplex vom 22. Februar 2022 eine Einsatzstrafe von 8 Monaten angemessen erscheint. Auch hinsichtlich der weiteren Erhöhung für den Tatkomplex vom 6. Februar 2022 und den Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020 ist der Vorinstanz im Ergebnis zu folgen, wonach eine Erhöhung von insgesamt weiteren 2 Monaten, namentlich 1 Monat für die Sachbeschädigung und je 15 Tage für die Hausfriedensbrüche, angezeigt erscheint. Daraus folgt eine hypothetische Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
3.7Was die Täterkomponente anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese neutral zu werten ist (angefochtenes Urteil S. 17 f., Akten S. 589 f.): Demnach lebt der Berufungskläger seit September 2002 in der Schweiz. Die mit der Privatklägerin im Oktober 2009 in der Türkei geschlossene Ehe, aus welcher in den Jahren 2015 und 2017 zwei Kinder hervorgegangen sind, ist mit Entscheid des Zivilgerichts Basel‑Stadt vom 2. Juni 2021 geschieden worden. Das Sorgerecht über die Kinder ist beiden Elternteilen gemeinsam belassen worden. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung pflege der Berufungskläger einen guten Kontakt zu seinen Kindern, welche er regelmässig ein- bis zweimal pro Woche sehe. Seit der Scheidung habe sich nunmehr auch die Situation unter den geschiedenen Ehegatten entspannt. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger keiner Arbeit nachgegangen. Er sei damals gemäss eigener Aussage seit zwei Monaten beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet gewesen. Seine finanzielle Situation hat sich seither nicht verändert, wie aus der Berufungserklärung vom
4. Februar 2022 hervorgeht. Auch sonst sind keine wesentlichen Änderungen bekannt, welche seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 22. März 2023 sind auch keine neuen Verurteilungen hinzugekommen, wenn auch neben dem vorliegenden offenbar weitere Strafverfahren gegen ihn geführt werden. Demnach weist der Berufungskläger, wie schon vor erster Instanz, lediglich eine nicht einschlägige Vorstrafe vom 12. März 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auf. Auf den Widerruf der damals bedingt vollziehbaren Geldstrafe wurde mit dem erstinstanzlichen Urteil bereits rechtskräftig verzichtet. Soweit der Berufungskläger im Berufungsverfahren vorbringt, die Täterkomponente hätte keineswegs neutral ausfallen dürfen, zumal er und die Privatklägerin sich zu den Tatzeiten in einer Ehekrise befunden hätten und sein Handeln eine vorübergehende Entgleisung im Kampf um die Rettung seiner Ehe und Ausdruck von Ausweglosigkeit gewesen sei (Berufungsbegründung S. 14, Akten S. 654), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass das Verhalten des Berufungsklägers von Eifersucht und Verlustängsten getrieben war, wurde bereits im Rahmen der Tatkomponenten berücksichtigt, wobei dieses Motiv entgegen seiner Ansicht keineswegs entlastend zu berücksichtigen ist (vgl. oben E. 3.4.1 und 3.4.3). Des Weiteren ist zwar zutreffend, wenn der Berufungskläger vorbringt, er müsse sich nicht selber belasten und daher auch keine Reue zeigen (Berufungsbegründung S. 15, Akten S. 655). Entsprechend lassen sich daraus aber auch keine strafmindernden Umstände ableiten. Auf die psychischen Einschränkungen, welche der Berufungskläger in diesem Zusammenhang vorbringt, ist im Folgenden separat einzugehen.
3.8
3.8.1Der Berufungskläger macht geltend, er leide an Persönlichkeitsstörungen, welche die Schuldfähigkeit zwar nicht aufheben, diese aber deutlich vermindern würden. Er verweist dazu auf das bereits im Zusammenhang mit der Aussagetüchtigkeit (E. 2.1.3) erwähnte Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021. Der Vorinstanz habe das Arztzeugnis zu Unrecht nicht als Grundlage für eine Strafmilderung genügt. Es sei notorisch, dass Hausärzte sich aus Zeit- und Kostengründen in Arztberichten kurz fassen würden. Dem Zeugnis sei aber immerhin zu entnehmen, dass er in psychotherapeutischer Behandlung sei und daraus könne zumindest abgeleitet werden, dass psychische Probleme und Persönlichkeitsstörungen vorbestanden hätten. Nebst dem seien auch in den Akten viele Anhaltspunkte für Persönlichkeitsstörungen gegeben. Jedenfalls hätte dies verschuldensmindernd berücksichtigt werden sollen, zumal das Ganze Ausdruck seiner Hilflosigkeit gewesen sei (Berufungsbegründung S. 14, Akten S. 654).
3.8.2Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Nach Art. 20 StGB ordnet das Gericht eine sachverständige Begutachtung an, wenn ein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Für die Prüfung der Notwendigkeit einer Begutachtung soll das Gericht seine Zweifel an der Schuldfähigkeit nicht selbst beseitigen, etwa indem es psychiatrische Fachliteratur konsultiert. Vielmehr muss es bei Zweifeln einen Sachverständigen beiziehen. Dies gilt nichtnur, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel habensollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE116 IV 273 E. 4.a; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1; AGE SB.2019.128 vom 12. November 2020 E. 2.2 f.). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. dazu BGE 133 IV 145 E. 3.6).
3.8.3Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Aussagetüchtigkeit aufgezeigt, vermag das Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021 aus den gleichen Gründen auch keine Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu erwecken. Es kann dazu auf die Ausführungen oben (E. 2.1.3.3) verwiesen werden. Zudem besteht auch kein Widerspruch zwischen seinen Taten, welche allesamt im Zusammenhang mit der Trennungsgeschichte zur Privatklägerin stehen, und seiner Persönlichkeit. Sein Verhalten vor, während und nach den Taten zeigt seinen Realitätsbezug, wirkt überlegt und macht deutlich, dass er die Fähigkeit besitzt, sich an Situationen anzupassen und auf die richtigen Gelegenheiten zur Tatausführung zu warten. Besondere Auffälligkeiten sind somit keine ersichtlich. Mithin fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine sachverständige Begutachtung angeordnet bzw. daraus keine Strafmilderung abgeleitet hat.
3.9
3.9.1Schliesslich ist auf die Eventualanträge des Berufungsklägers einzugehen, es sei zufolge Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen von einer Bestrafung abzusehen. Entsprechende Begehren stellt er im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Berufungsbegründung S. 5, Akten S. 645), der Hausfriedensbrüche (Berufungsbegründung S. 6 f., Akten S. 646 f.) sowie der versuchten Nötigung (Berufungsbegründung S. 12, Akten S. 652).
3.9.2Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4). Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich diesbezüglich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Für die Würdigung des Verschuldens ist somit nicht ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten konkretisierenden Umstände abzustellen. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die Strafempfindlichkeit, mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4 S. 137;Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 52 StGB N 15; vgl. auchStratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB auch die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts berücksichtigt, dieses Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52 StGB jedoch gesondert als Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, 2, 4) und kann bei der Bewertung der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Der Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt vom Verschulden wie von den Tatfolgen her als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9, 135 IV 130 E. 5.3.3; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4;Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, 66 f.;Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6 N 5).
3.9.3Wie dargelegt, ist dem Berufungskläger zwar weder in Bezug auf die Hausfriedensbrüche noch in Bezug auf die versuchte Nötigung ein schweres Verschulden vorzuwerfen. Gleichzeitig ist das jeweilige Tatverschulden aber auch nicht als besonders leicht zu werten (vgl. E. 3.4.3 f.). So sind die inkriminierten Taten im familieninternen Verhältnis gegenüber der Mutter der gemeinsamen Kinder während einer ohnehin bereits angespannten Trennungssituation erfolgt. Die psychische Belastung sowie die Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin sind dabei keineswegs zu unterschätzen. Auch in Bezug auf den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gilt es festzuhalten, dass Hintergrund des verfügten Annäherungs- und Kontaktverbots bereits Probleme in der Ehe und keineswegs Bagatellen waren. Inwiefern die Missachtung dieser Verfügung durch den Berufungskläger verglichen mit anderen Tatbestandsvarianten eine besondere Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen offenbaren soll, ist nicht ersichtlich. Insgesamt scheint keine dieser durch den Berufungskläger begangen Delikte im Quervergleich zu typischen unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten insgesamt als unerheblich. Schliesslich ist auch aus den neutral zu wertenden Täterkomponenten keine Geringfügigkeit abzuleiten. Somit sind die Eventualanträge des Berufungsklägers abzuweisen. Von einer Bestrafung ist nicht abzusehen.
4. Entschädigung für ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen
5. Zivilforderung
5.2.3Anspruch auf Leistung einer Genugtuung hat gemäss Art. 47 und 49 Obligationenrecht (OR, SR 220), wer Opfer einer Körperverletzung wurde und wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
6. Kosten
6.1Die schuldiggesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 5'314.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1500. für das erstinstanzliche Verfahren.
7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Für die zweite Instanz werden der amtlichen Verteidigerin, [...], ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote von CHF 4'466.65 und ein Auslagenersatz von CHF 117., zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 352.95, somit total CHF 4'936.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Dispositiv
- Oktober 2021mangels Anfechtung in Rechtskrafterwachsen sind: A____wird der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der Drohung (Ehegatte während der Ehe), der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und verurteilt zu10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungshaft vom 23. Februar 2021 bis 3. März 2021 (9 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 300.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, 144 Abs. 1, 180 Abs. 2 lit. a, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 186 und 292 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches. A____ wird verurteilt zur Zahlung von CHF 586.10 Schadenersatz und CHF 1'000 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. Februar 2021 an B____. A____ trägt Kosten von CHF 5'314.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1500. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen). Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'466.65 und ein Auslagenersatz von CHF 117., zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 352.95, somit total CHF 4'936.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2022.12
URTEIL
vom11. Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser,
Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. Oktober 2021
betreffend einfache Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Drohung
(Ehegatte während der Ehe), versuchte Nötigung, Sachbeschädigung,
mehrfacher Hausfriedensbruch sowie Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen
Sachverhalt
Erwägungen
1.Formelles
1.1Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 382 Abs. 1 Abs. 2 StPO). Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nach Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot derreformatio in peius).
1.2.2Vorliegend wurde das Rechtsmittel einzig durch den Berufungskläger erhoben. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der Drohung in Bezug auf Ziff. 6 der Anklageschrift sowie die Einstellung des Verfahrens wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten in Bezug auf Ziff. 2 bis 4 der Anklageschrift. Ebenfalls unangefochten blieben der Verzicht auf Anordnung einer Weisung, während der Dauer der Probezeit an einem Lernprogramm gegen häusliche Gewalt teilzunehmen, das Absehen vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. März 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe sowie die Abweisung der Genugtuungsmehrforderung der Privatklägerin im Betrage von CHF 1'000. (zzgl. 5 % Zins seit 22. Februar 2021). Schliesslich sind auch die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Aufhebung der Beschlagnahme des beigebrachten iPhones und der vier Schlüssel beziehungsweise deren Rückgabe an den Berufungskläger mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und entsprechend zu überprüfen.
1.3
1.3.1Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn (lit. a) die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist, namentlich diese nicht persönlich befragt werden muss, sowie wenn (lit. b) ein erstinstanzliches Urteil in einzelgerichtlicher Zuständigkeit angefochten wird. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 147 IV 127 Regeste sowie E. 2.2.2; BGer 6B_1349/2020 vom 17. März 2021 E. 3.2.1).
1.3.2Der Berufungskläger beantragte mit Eingabe vom 2. Februar 2023 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich damit einverstanden und auch seitens der Privatklägerin wurden keine Einwände erhoben. Zudem lassen sich die vorliegend zu beurteilenden Tatfragen, namentlich ob die Aus-sagen der beteiligten Personen als glaubhaft zu werten sind, anhand der umfangreichen Akten klären. Die Anwesenheit des Berufungsklägers ist somit nicht erforderlich. Ausserdem handelt es sich bei dem angefochtenen Urteil offensichtlich um ein Einzelgerichtsurteil, womit die kumulativen Voraussetzungen für die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vorliegend erfüllt sind.
2.Materielles
2.1Vorbemerkung zur Aussagewürdigung
2.1.1Da zur Beurteilung gleich mehrerer der in Frage stehenden Sachverhalte im Wesentlichen die Aussagen der Privatklägerin und des Berufungsklägers vorliegen und der Berufungskläger die Glaubwürdigkeit der Aussagen der Privatklägerin wiederholt anzweifelte, nahm die Vorinstanz vorab eine Würdigung deren Aussageverhalten vor. Sie hielt zusammenfassend fest, die Privatklägerin sei im Vorverfahren vier Mal als Auskunftsperson befragt worden und habe anlässlich ihrer erneuten Befragung an der Hauptverhandlung einen aufrichtigen und äusserst authentischen Eindruck hinterlassen. Sie habe die Ereignisse im Kerngeschehen weitestgehend gleichlautend geschildert. Sie räume auch Erinnerungslücken ein und sei bestrebt, bei der Vielzahl der Vorfälle ein Durcheinander zu vermeiden. Sie sei sehr darauf bedacht, nur das wiederzugeben, was sie noch wisse. Auch belaste sie den Beschuldigten nicht über die Massen. Sie beschreibe zudem an verschiedenen Stellen sowohl ihre eigenen Gefühle als auch solche des Berufungsklägers, was ebenfalls für ihre Authentizität spreche. Schliesslich habe die Privatklägerin ausgeführt, dass sich die Situation in den letzten Monaten beruhigt habe und der Kontakt des Berufungsklägers mit den Kindern gut funktionieren würde. Ihre Aussagen würden mithin weder von Wut noch von Rache zeugen. Insgesamt würden sie sich somit als sehr glaubwürdig erweisen. Anders sei die Situation beim Berufungskläger zu beurteilen. Dieser habe im Vorverfahren mehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und einzig angeführt, die Privatklägerin habe die Anschuldigungen gegen ihn zu Unrecht erhoben, weil sie ein Spiel mit ihm treiben wolle. Als Grund für die angeblich falschen Anschuldigungen würde er vorbringen, die Privatklägerin habe damit die zweijährige Trennungszeit für eine Scheidung gegen seinen Willen umgehen wollen. Diese Unterstellung würde indes jeglicher Grundlage entbehren. Zudem würden sich seine Aussagen grösstenteils auf pauschale Bestreitungen beschränken. Im Ergebnis sei daher vollumfänglich auf die glaubwürdigen und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin abzustellen (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 ff., Akten S. 580 ff.).
2.1.2
2.1.2.1Bei Konstellationen, in denen wenige objektive Beweise vorliegen und sich als massgebende Beweise hauptsächlich belastende Aussagen des Opfers und bestreitende Aussagen des Beschuldigten gegenüberstehen, müssen deren Depositionen vom urteilenden Gericht einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Gegenstand der aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsbeurteilung bildet dabei nach heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr die «allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person», die lange als überdauerndes und situationsübergreifendes Persönlichkeitsmerkmal galt, sondern die «Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum untersuchten Sachverhalt». Denn niemand lügt immer; ebenso wenig sagt niemand durchwegs die Wahrheit. Es gibt also grundsätzlich keine überdauernde Charaktereigenschaft der Glaubwürdigkeit, aufgrund derer der betreffende Mensch in jeder Situation und unter allen Bedingungen immer die Wahrheit sagen würde. Alle noch so ehrlichen Personen können bei entsprechender Motivationslage von der Wahrheit abweichen, so dass kein Schluss gezogen werden kann von einer angenommenen Charaktereigenschaft auf ein konkretes, situationsbestimmtes Verhalten (Kling, Das fachgerechte Glaubwürdigkeits-Gutachten, AJP 2003, S. 1116, 1116). Eine Person darf folglich nicht generell als «glaubwürdig» oder «unglaubwürdig» beurteilt werden. Dies impliziert, dass im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung immer nur die konkrete Aussage zum infrage stehenden Sachverhalt auf ihren Realitätsgehalt hin untersucht werden darf und kann (Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 26 f.).
2.1.2.2Im Folgenden ist daher für jeden der betreffenden Vorwürfe einzeln zu prüfen, inwiefern die Aussagen der beteiligten Personen glaubwürdig erscheinen. Die Einwände des Berufungsklägers hinsichtlich der vorinstanzlichen Aussagewürdigung (vgl. Berufungsbegründung, S. 2 f., Akten S. 642 f.) sind an gegebener Stelle zu prüfen.
2.1.3
2.1.3.1Bereits hier zu behandeln ist indes das Vorbringen des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe bei der Glaubwürdigkeitsprüfung der Tatsache keinerlei Beachtung geschenkt, dass sein Aussageverhalten Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung und kognitiver Einschränkungen sei. Die Störungen und Auffälligkeiten bei der Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit seien anlässlich der Hauptverhandlung für alle Beteiligten erkenntlich geworden (Berufungsbegründung S. 3, Akten S. 643).
2.1.3.2Grundlage für eine aussagepsychologische Bewertung der Schilderung ist stets die Aussagetüchtigkeit des aussagenden Menschen. Diese setzt unter anderem voraus, dass die betreffende Person adäquat eine Situation wahrnehmen und über einen längeren Zeitraum speichern sowie diese Wahrnehmung weitgehend selbständig in allen aussagerelevanten Zeitpunkten wieder abrufen kann. Grundsätzlich wird die Voraussetzung der Aussagetüchtigkeit in der Mehrzahl der Fälle von der jeweils aussagenden erwachsenen Person erfüllt. Eine vertiefte Abklärung der Aussagetüchtigkeit ist nur angezeigt, wenn im konkreten Fall ersichtlich wird, dass Gründe etwa intellektuelle Einschränkungen oder psychische Störungen für deren Beeinträchtigung vorliegen könnten (vgl.Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 54).
2.1.3.3Dem Vorbringen des Berufungsklägers gilt es unter Berücksichtigung dessen zu entgegnen, dass sich die Vorinstanz wenn auch lediglich im Rahmen der Strafzumessung durchaus mit seinem psychischen Gesundheitszustand auseinandergesetzt hat und dabei immerhin zum Schluss gelangt ist, das sich in den Akten befindliche zweizeilige Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021 könne nicht als Grundlage für eine Strafmilderung dienen, es werde aber leicht entlastend berücksichtigt. Ergänzend ist nunmehr festzuhalten, dass daraus richtigerweise auch keine Einschränkung seiner Aussagetüchtigkeit abgeleitet werden kann: Von den darin geschilderten gesundheitlichen Einschränkungen des Berufungsklägers ist in den Audioaufnahmen der Hauptverhandlung nichts zu merken. Der Inhalt seiner Antworten sowie die Art und Weise, wie er die Fragen des Gerichts beantwortet, erwecken vielmehr den Eindruck, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe durchaus verstehen und einordnen kann und schliesslich auch in der Lage ist, darauf zu reagieren und seine Sicht der Dinge kundzugeben (vgl. Audioaufnahme erstinstanzliche Hauptverhandlung ab 18:15 und ab 1:07:00; Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 3 ff., 7 f., Akten S. 545 ff., 549 f.). Der Verfasser dieses Zeugnisses ist denn auch offensichtlich kein Psychiater. Zudem betreut er den Berufungskläger erst seit dem 13. August 2021, also seit kurz vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung. Schliesslich wurde keine Begutachtung in Auftrag gegeben, wozu aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit bestand (vgl. E. 3.8.3). Entsprechende Anträge erfolgten auch im vorliegenden Berufungsverfahren keine. Insofern bestehen keine Anhaltspunkte, an der Aussagetüchtigkeit des Berufungsklägers zu zweifeln.
2.2Ungehorsam gegen amtliche Verfügung (AS Ziff. 4)
2.3 Hausfriedensbruch (AS Ziff. 5)
2.4 Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (AS Ziff. 6)
2.4.4.1In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Ausgehend von der Annahme, dass Aussagen über selbst erlebte Ereignisse im Vergleich zu erfundenen Darstellungen eine höhere Qualität aufweisen bzw. dass erlebnisfundierte Schilderungen hinsichtlich bestimmter Merkmale von frei erfundenen Berichten abweichen (sog. Undeutsch-Hypothese, vgl.Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 43 ff.), wird beim inhaltsorientierten Ansatz durch methodische Analyse überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der aussagenden Person entspringt. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, 129 I 49 E. 5, 128 I 81 E. 2; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2, 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1, je mit Hinweisen).
Folgende sog. Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, raum-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung des Täters bzw. sogar Entlastung desselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg).
In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte der betreffenden Aussagen (Aussagegenese) miteinzubeziehen. Die Analyse der Aussageentstehung dient unter anderem der Klärung der Frage, ob zum Zeitpunkt der Erstaussage eine Motivation für eine absichtliche Falschaussage oder ob allfällige suggestive Beeinflussungen vorgelegen haben könnten (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 76;Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra 2010, S. 315, 325). Darüber hinaus wird im Rahmen eines Qualitäts-Strukturvergleichs die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Bei einer falschaussagenden Person wird erwartet, dass die Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderungen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen zu tatsächlich erlebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten der Aussage (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 66). Eine Voraussetzung für die Analyse der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen ist schliesslich die sog. Kompetenzanalyse, in welcher die spezifischen Kompetenzen der betreffenden Person ermittelt werden. Die Analyse umfasst neben der zuvor bereits erwähnten (siehe E. 2.1.3) Aussagetüchtigkeit auch die jeweiligen intellektuellen Fähigkeiten, die Analyse des Erinnerungsvermögens, der Erzähl- und Erfindungskompetenz sowie die Ermittlung der Lebenserfahrung, des Wissensstands und der Erfahrung bezüglich des spezifischen Sachverhalts (Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 17, 53, 56 f.).
2.4.4.6Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin aufgrund der grossen Anzahl von Realkennzeichen, aber auch der übrigen aussagepsychologischen Analysen als äussert glaubhaft zu betrachten sind. Die aufgezeigten Merkmale sind quantitativ und qualitativ so ausgeprägt, dass die Annahme, dass ihre Aussagen nicht realitätsbegründet sind (Nullhypothese), nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Konsequenterweise ist vorliegend davon auszugehen, dass ihre Aussagen ihrem wirklichen Erleben entsprechen. Daneben werden sie durch die Aussagen der Auskunftsperson C____ sowie der sich in den Akten befindlichen Rechnung für die Reparaturkosten gestützt. Die Aussagen des Berufungsklägers vermögen diesbezüglich offensichtlich keine Zweifel zu begründen. Der angeklagte Sachverhalt ist somit im Wesentlichen als erstellt anzusehen.
2.4.5
2.5 Einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung, Drohung sowie Hausfriedensbruch (AS Ziff. 7)
Im Ergebnis ist auch hier folglich auf ein erlebnisbasiertes Aussageverhalten zu schliessen. Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen als glaubhaft.
2.5.5
3. Strafzumessung
Das Strafgericht hat hierfür eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 23. Februar 2021 bis 3. März 2021 (8 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie eine Busse von CHF 300.-- (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen. Der Berufungskläger macht zusammenfassend geltend, die zehnmonatige Freiheitsstrafe sei keinesfalls verschuldensadäquat. Er bemängelt dabei sowohl die Wahl der Sanktionsart als auch die Höhe der ausgesprochenen Strafe (vgl. Berufungsbegründung S. 12 ff., Akten S. 652 ff.). Ausserdem beantragt er hinsichtlich diverser Vorwürfe, namentlich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Berufungsbegründung S. 5, Akten S. 645), der Hausfriedensbrüche (Berufungsbegründung S. 6 f., Akten S. 646 f.) sowie der versuchten Nötigung (Berufungsbegründung S. 12, Akten S. 652), im Sinne von Eventualanträgen, in Anwendung von Art. 52 StGB von einer Bestrafung abzusehen. Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt eine Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Berufungsantwort, Akten S. 660 f.).
3.2Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Täterkomponenten, Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Tatkomponenten, Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Seelmann, in: Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 47 N 6; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 StGB N 10). Die Strafzumessung ist einlässlich zu begründen (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer 6B_579/2013 vom
20. Februar 2014 E. 4.3; Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff., 332).
3.3
3.3.1Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt dabei voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 144 IV 217 E. 3.3 ff.). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das (abstrakt) schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint nur dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind. Geht es um mehrere Straftatbestände, die den gleichen oberen Strafrahmen enthalten, aber eine unterschiedliche Mindeststrafe vorsehen, ist die höchste Mindeststrafe massgebend, welche die schwerste Tat definiert (Mathys, Leitfaden Strafzumessung,
2. Aufl., Basel 2019, Rz. 485 f.). Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat kann demnach durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2016.114 vom
15. September 2017 E. 3.3.2).
3.3.2Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen, dass im Regelfall diejenige Sanktion gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2, BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1, 144 IV 217 E. 3.3.3, 134 IV 79 E. 4.2.2; vgl. BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff., 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2 m.w.H.). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4, 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 3.2, 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
3.3.3
3.3.3.1Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, es bestünde vorliegend zwar die Möglichkeit, die Delikte gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, 144 Abs. 1, 180, 181 und 186 StGB für sich betrachtet mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Dies erscheine indes nicht angebracht. Sämtliche Taten stünden im Zusammenhang mit der Trennung des damaligen Ehepaares und würden damit einen engen Zusammenhang aufweisen. Weder unter dem Gesichtspunkt der Zweckmässigkeit noch der präventiven Effizienz erscheine vorliegend eine Geldstrafe ausreichend, weshalb für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen sei. Für den begangenen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen hat sie eine Busse ausgesprochen (angefochtenes Urteil S. 16 ff., Akten S. 588 ff.).
3.3.3.2Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz spreche der Geldstrafea prioridie Zweckmässigkeit und präventive Effizienz ab. Das seinem Verschulden und seinen persönlichen Faktoren angemessene Strafmass liege mit Ausnahme des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen für sämtliche zu beurteilenden Straftaten in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wären. Es seien weder Umstände ersichtlich, welche eine ungünstige Prognose vermuten lassen würden, noch seien Anzeichen dafür erkennbar, dass eine Geldstrafe nicht vollstreckt werden könnte. Er sei nicht wegen Gewaltdelikten vorbestraft, die Situation mit der Privatklägerin habe sich bereits seit der Scheidung im Juni 2021 und nicht erst seit der Hauptverhandlung beruhigt. Ausserdem habe er einen sehr guten Kontakt zu seinen Kindern. Hinzu komme, dass die Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens selbst zu Protokoll gegeben habe, dass er vor den angeblichen Vorfällen nie handgreiflich gewesen sei. Es lägen keine Hinweise vor, dass ihn eine Geldstrafe unbeeindruckt liesse. Vielmehr sei gerade aufgrund seiner eher knappen finanziellen Verhältnisse zu erwarten, dass für ihn auch von einer bedingten Geldstrafe eine nicht unerhebliche Warnwirkung ausgehen würde. Entgegen dem Standpunkt der Vorinstanz lägen keine general- oder spezialpräventiven Anhaltspunkte vor. Ausserdem sei das Tatverschulden leicht. Selbst wenn das Berufungsgericht das Tatverschulden gravierender einstufen sollte, dränge sich eine Freiheitsstrafe allein aufgrund des Verschuldens nicht auf (Berufungsbegründung S. 12 f., Akten S. 652 f.).
3.3.4Dem Berufungskläger ist insofern zuzustimmen, als dass die Wahl der Strafart im vorinstanzlichen Urteil tatsächlich äusserst knapp begründet wurde. Wie im Nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, ist am Ergebnis, zu welchem das Strafgericht gelangte, indes nichts auszusetzen.
3.3.4.1Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten grundsätzlich in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart (vgl. BGE 144 IV 217 E. 4.1 m.H.; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Diese vom Bundesgericht zunächst streng angewendete «konkrete Methode» hat in jüngerer Vergangenheit jedoch vermehrt Aufweichungen erfahren (vgl. so schon BGer 6B_1216/2017 vom
11. Juni 2018 E. 1.1.1 und BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). So darf nach der neuesten Rechtsprechung auch wieder eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 5.3.1, 6B_141/2021 vom
23. Juni 2021 E. 1.3.2, 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.3.1, 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2, 6B_112/2020 vom
7. Oktober 2020 E. 2.2 und 2.4, 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Das Bundesgericht hat insbesondere in Bezug auf Handlungen bzw. zu beurteilende Tatbestände, die in einer familienähnlichen Beziehungskonstellation begangen wurden und Züge eines Dauerdelikts aufweisen, die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe bejaht. In solchen Fällen ist gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen die Gesamtheit der Handlungen im Blick zu behalten, die zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind, wobei darauf zu achten ist, dass bei keinem dieser Delikte eine blosse Geldstrafe geeignet wäre, in genügendem Masse präventiv auf die beschuldigte Person einzuwirken (BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.2).
3.3.4.2Um eine derartige Konstellation handelt es sich auch im vorliegenden Fall. Die zur Anklage gebrachten Delikte wurden allesamt durch den Berufungskläger im Rahmen der familiären Beziehungskonstellation gegen die damalige Ehefrau während der Trennungsphase begangen und weisen demnach Züge eines Dauerdelikts auf. So hat der Berufungskläger die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch vom 6. Februar 2021 (E. 2.4) sowie die einfache Körperverletzung, die versuchte Nötigung, die Drohung und den Hausfriedensbruch vom 22. Februar 2021 (E. 2.5), allesamt zum Nachteil der Privatklägerin, innerhalb von lediglich knapp 2,5 Wochen verübt. Aber auch der Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020 (E. 2.3) steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhang zu den genannten Delikten. Wie der Berufungskläger selber aussagte, wollte er mit seinem Verhalten stets seine Ehe retten bzw. die Privatklägerin zurückgewinnen. In Bezug auf die Wahl der Strafart und damit der präventiven Effizienz sind die verschiedenen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Aufgrund dessen und aus Gründen der Spezialprävention rechtfertigt sich vorliegend die Verhängung von Freiheitsstrafen in Bezug auf die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), Drohung (Ehegatte während der Ehe), versuchter Nötigung, Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs. Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist gemäss Art. 292 hingegen zwingend eine Busse auszusprechen.
3.4Die Vorinstanz hat nicht für alle einzelnen Delikte eine Einsatzstrafe festgesetzt, sondern diese zum Teil pauschal als Tatkomplex beurteilt. Dies gilt es nachzuholen. Nachfolgend ist bei der Bildung der Gesamtstrafe entsprechend derart vorzugehen, dass für die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine (Freiheits-)Strafe festzusetzen ist und für die übrigen Delikte (hypothetische) Einsatz(freiheits-)strafen festgelegt werden. Sodann wird die Einsatz(freiheits-)strafe durch die (hypothetischen) Einsatz(freiheits‑)strafen angemessen erhöht.
3.4.1Vorliegend bildet der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung (zum Nachteil eines Ehegattens), der gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht, Ausgangspunkt für die Bemessung der Sanktion, zumal die Tat objektiv schwerer wiegt als die anderen mit gleichen Strafrahmen bedrohten Delikte.
Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zunächst auf das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges abzustellen. Die Verletzungsfolgen, welche die Privatklägerin davontrug, waren im Vergleich mit anderen denkbaren Folgen nicht besonders gravierend. Nichtsdestotrotz hat der Berufungskläger seine körperliche Überlegenheit ausgenutzt, um seine eigenen unberechtigten Interessen, namentlich das Entreissen ihres Telefons, zu verfolgen. Kommt hinzu, dass sich die gewaltsame Auseinandersetzung über eine gewisse Dauer erstreckte und es somit nicht lediglich bei einer physischen Einwirkung blieb. Vielmehr hat er die Privatklägerin auch an den Haaren gezogen und sie schliesslich über den Boden geschleift. In Anbetracht aller denkbaren Tatbestandsvarianten ist das objektive Verschulden insgesamt jedoch nach wie vor als eher leicht einzustufen. Die angemessene Freiheitsstrafe dafür beträgt 4 Monate. In subjektiver Hinsicht kommt dem Berufungskläger zu Gute, dass er eine Körperverletzung der Privatklägerin nicht angestrebt, sondern eine solche lediglich in Kauf genommen hat. Strafschärfend zu berücksichtigen ist aber, dass er aus purem Kontrollwahn und getrieben von Eifersucht gehandelt hat, womit die subjektive Tatschwere gesamthaft als neutral zu werten ist.
3.4.2Sodann ist das Tatverschulden für die Drohung (zum Nachteil eines Ehegatten) zu bestimmen, die ebenfalls einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Objektiv schwer wiegt hier der Umstand, dass es sich um eine Todesdrohung handelte, mithin die schwerste der denkbaren verbalen Drohungen. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger die Drohung zu einem Zeitpunkt aussprach, als er ohnehin bereits ein gewaltsames und aggressives Verhalten offenbarte, was den drohenden Äusserungen zusätzliche Glaubwürdigkeit zukommen liess. Selbst wenn die Privatklägerin in diesem Moment in Angst und Schrecken versetzt war, erweckt sie auf der anderen Seite jedoch nicht den Eindruck, dass sie sich langfristig davon einschüchtern liess, was sich etwas verschuldensmindernd auswirkt. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden daher auch hier eher leicht. Auf der subjektiven Seite ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat, weil er offenbar die Trennung nicht akzeptieren wollte, was sein Handeln zusätzlich verwerflich erscheinen lässt. Damit rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Monaten.
3.4.3Weiter ist das Tatverschulden für die versuchte Nötigung zu bestimmen, die gemäss Art. 181 StGB ebenfalls einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
In objektiver Hinsicht erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Berufungskläger Gewalt anwendete und die Privatklägerin damit an verschiedenen Stellen ihres Körpers wenn auch eher leicht verletzte. In subjektiver Hinsicht wiegt zu seinen Ungunsten, dass der Berufungskläger die Privatklägerin wiederum aus purem Kontrollwahn überrumpelt hat und er dabei offensichtlich von Eifersucht getrieben war. Auch hier liegt in Anbetracht dieser Umstände ein leichtes Verschulden vor.
Strafmildernd ist der Versuch zu berücksichtigen, obgleich der Taterfolg trotz der bereits vollzogenen Tathandlung und hauptsächlich aufgrund des Verhaltens des Opfers und nicht desjenigen des Berufungsklägers ausgeblieben ist. Insgesamt ist dem Umstand, dass es bei einer versuchten Nötigung geblieben ist, dennoch in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB mit einer vergleichsweise geringen Reduktion um ein Viertel Rechnung zu tragen und die hypothetische Einsatzstrafe somit auf 1 ½ Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
3.4.4Als weiterer Punkt gilt es, das Tatverschulden für die Sachbeschädigung zu beurteilen. Auch hier sieht das Gesetz gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Objektiv zu berücksichtigen gilt, dass der verursachte Sachschaden bzw. die Reparaturkosten des Wasserspenders mit CHF 586.10 vergleichsweise zwar nicht sehr hoch, aber auch keineswegs unbedeutend waren. In subjektiver Hinsicht erschwerend wiegt, dass er mit der Beschädigung des Wasserspenders die Kinder davon abhalten wollte, Sprudelwasser zu trinken. Auch hier handelte er somit aus rein egoistischen Motiven, namentlich um seine Erziehungsvorstellungen einseitig durchzusetzen. Damit rechtfertigt sich eine hypothetische Freiheitsstrafe von 1 ½ Monat.
3.4.5Schliesslich gilt es das Tatverschulden für die Hausfriedensbrüche zu beurteilen. Art. 186 StGB sieht hierfür einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Zunächst gilt es festzustellen, dass hinsichtlich des Verschuldens alle drei Vorfälle gleich zu bewerten sind. So war sowohl am 31. Oktober 2020 als auch am 6. und
22. Februar gerichtlich festgehalten, dass der Berufungskläger die Wohnung der Privatklägerin nicht gegen deren Willen betreten durfte. Dass er sich jeweils über diese Regelung hinwegsetzte, ist leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Es handelte sich zudem um den Wohn- und Rückzugsort der Privatklägerin sowie der gemeinsamen Kinder. Mit seinem unbefugten Eindringen durfte er das eigentlich zu erwartende Sicherheitsgefühl der Privatklägerin in ihren eigenen vier Wänden erheblich zerrütten. Selbst wenn der Berufungskläger früher selber dort wohnte und die Beziehung zu den gemeinsamen Kindern selbstredend eine gewisse Nähe mit sich bringt, ist sein Eindringen gegen den Willen der Privatklägerin keineswegs zu bagatellisieren. Insgesamt wiegt das Verschulden im Vergleich zu anderen möglichen Tatbestandsvarianten dennoch eher leicht. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist von Freiheitsstrafen von jeweils 1 Monat auszugehen.
3.5Was den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen betrifft, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 300. nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen.
3.6Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend besteht insbesondere zwischen den Delikten vom 22. Februar 2021 einerseits als auch zwischen den Delikten vom 6. Februar 2021 ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex, womit sich der Gesamtschuldbeitrag insgesamt verringert. Auch untereinander stehen die beiden Tatkomplexe sowie auch der Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020 in einem gewissen sachlichen Zusammenhang, zumal sie im Rahmen der (ex-)partnerschaftlichen Beziehung bzw. im inneren Familienkreis begangen wurden.
Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung von 4 Monaten Freiheitsstrafe ist zunächst um 2 Monate Freiheitsstrafe für die Drohung zu erhöhen. Da sich das Unrecht der versuchten Nötigung in wesentlichen Teilen bereits in der Körperverletzung widerspiegelt, rechtfertigt sich eine weitere Erhöhung um 20 Tage Freiheitsstrafe. Für den Hausfriedensbruch vom 22. Februar 2022 sind sodann weitere 10 Tage zu veranschlagen. Insofern kann der Vorinstanz im Ergebnis gefolgt werden, dass für den Tatkomplex vom 22. Februar 2022 eine Einsatzstrafe von 8 Monaten angemessen erscheint. Auch hinsichtlich der weiteren Erhöhung für den Tatkomplex vom 6. Februar 2022 und den Hausfriedensbruch vom 31. Oktober 2020 ist der Vorinstanz im Ergebnis zu folgen, wonach eine Erhöhung von insgesamt weiteren 2 Monaten, namentlich 1 Monat für die Sachbeschädigung und je 15 Tage für die Hausfriedensbrüche, angezeigt erscheint. Daraus folgt eine hypothetische Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
3.7Was die Täterkomponente anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach diese neutral zu werten ist (angefochtenes Urteil S. 17 f., Akten S. 589 f.): Demnach lebt der Berufungskläger seit September 2002 in der Schweiz. Die mit der Privatklägerin im Oktober 2009 in der Türkei geschlossene Ehe, aus welcher in den Jahren 2015 und 2017 zwei Kinder hervorgegangen sind, ist mit Entscheid des Zivilgerichts Basel‑Stadt vom 2. Juni 2021 geschieden worden. Das Sorgerecht über die Kinder ist beiden Elternteilen gemeinsam belassen worden. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung pflege der Berufungskläger einen guten Kontakt zu seinen Kindern, welche er regelmässig ein- bis zweimal pro Woche sehe. Seit der Scheidung habe sich nunmehr auch die Situation unter den geschiedenen Ehegatten entspannt. Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils sei der Berufungskläger keiner Arbeit nachgegangen. Er sei damals gemäss eigener Aussage seit zwei Monaten beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet gewesen. Seine finanzielle Situation hat sich seither nicht verändert, wie aus der Berufungserklärung vom
4. Februar 2022 hervorgeht. Auch sonst sind keine wesentlichen Änderungen bekannt, welche seit dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 22. März 2023 sind auch keine neuen Verurteilungen hinzugekommen, wenn auch neben dem vorliegenden offenbar weitere Strafverfahren gegen ihn geführt werden. Demnach weist der Berufungskläger, wie schon vor erster Instanz, lediglich eine nicht einschlägige Vorstrafe vom 12. März 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln auf. Auf den Widerruf der damals bedingt vollziehbaren Geldstrafe wurde mit dem erstinstanzlichen Urteil bereits rechtskräftig verzichtet. Soweit der Berufungskläger im Berufungsverfahren vorbringt, die Täterkomponente hätte keineswegs neutral ausfallen dürfen, zumal er und die Privatklägerin sich zu den Tatzeiten in einer Ehekrise befunden hätten und sein Handeln eine vorübergehende Entgleisung im Kampf um die Rettung seiner Ehe und Ausdruck von Ausweglosigkeit gewesen sei (Berufungsbegründung S. 14, Akten S. 654), kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass das Verhalten des Berufungsklägers von Eifersucht und Verlustängsten getrieben war, wurde bereits im Rahmen der Tatkomponenten berücksichtigt, wobei dieses Motiv entgegen seiner Ansicht keineswegs entlastend zu berücksichtigen ist (vgl. oben E. 3.4.1 und 3.4.3). Des Weiteren ist zwar zutreffend, wenn der Berufungskläger vorbringt, er müsse sich nicht selber belasten und daher auch keine Reue zeigen (Berufungsbegründung S. 15, Akten S. 655). Entsprechend lassen sich daraus aber auch keine strafmindernden Umstände ableiten. Auf die psychischen Einschränkungen, welche der Berufungskläger in diesem Zusammenhang vorbringt, ist im Folgenden separat einzugehen.
3.8
3.8.1Der Berufungskläger macht geltend, er leide an Persönlichkeitsstörungen, welche die Schuldfähigkeit zwar nicht aufheben, diese aber deutlich vermindern würden. Er verweist dazu auf das bereits im Zusammenhang mit der Aussagetüchtigkeit (E. 2.1.3) erwähnte Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021. Der Vorinstanz habe das Arztzeugnis zu Unrecht nicht als Grundlage für eine Strafmilderung genügt. Es sei notorisch, dass Hausärzte sich aus Zeit- und Kostengründen in Arztberichten kurz fassen würden. Dem Zeugnis sei aber immerhin zu entnehmen, dass er in psychotherapeutischer Behandlung sei und daraus könne zumindest abgeleitet werden, dass psychische Probleme und Persönlichkeitsstörungen vorbestanden hätten. Nebst dem seien auch in den Akten viele Anhaltspunkte für Persönlichkeitsstörungen gegeben. Jedenfalls hätte dies verschuldensmindernd berücksichtigt werden sollen, zumal das Ganze Ausdruck seiner Hilflosigkeit gewesen sei (Berufungsbegründung S. 14, Akten S. 654).
3.8.2Gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Nach Art. 20 StGB ordnet das Gericht eine sachverständige Begutachtung an, wenn ein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Für die Prüfung der Notwendigkeit einer Begutachtung soll das Gericht seine Zweifel an der Schuldfähigkeit nicht selbst beseitigen, etwa indem es psychiatrische Fachliteratur konsultiert. Vielmehr muss es bei Zweifeln einen Sachverständigen beiziehen. Dies gilt nichtnur, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel habensollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE116 IV 273 E. 4.a; BGer 6B_810/2016 vom 12. Mai 2016 E. 1.2, 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1; AGE SB.2019.128 vom 12. November 2020 E. 2.2 f.). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. dazu BGE 133 IV 145 E. 3.6).
3.8.3Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage der Aussagetüchtigkeit aufgezeigt, vermag das Arztzeugnis vom 15. Oktober 2021 aus den gleichen Gründen auch keine Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit des Berufungsklägers zu erwecken. Es kann dazu auf die Ausführungen oben (E. 2.1.3.3) verwiesen werden. Zudem besteht auch kein Widerspruch zwischen seinen Taten, welche allesamt im Zusammenhang mit der Trennungsgeschichte zur Privatklägerin stehen, und seiner Persönlichkeit. Sein Verhalten vor, während und nach den Taten zeigt seinen Realitätsbezug, wirkt überlegt und macht deutlich, dass er die Fähigkeit besitzt, sich an Situationen anzupassen und auf die richtigen Gelegenheiten zur Tatausführung zu warten. Besondere Auffälligkeiten sind somit keine ersichtlich. Mithin fehlen konkrete Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit des Berufungsklägers, weshalb die Vorinstanz zu Recht keine sachverständige Begutachtung angeordnet bzw. daraus keine Strafmilderung abgeleitet hat.
3.9
3.9.1Schliesslich ist auf die Eventualanträge des Berufungsklägers einzugehen, es sei zufolge Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen von einer Bestrafung abzusehen. Entsprechende Begehren stellt er im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen wegen des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Berufungsbegründung S. 5, Akten S. 645), der Hausfriedensbrüche (Berufungsbegründung S. 6 f., Akten S. 646 f.) sowie der versuchten Nötigung (Berufungsbegründung S. 12, Akten S. 652).
3.9.2Gemäss Art. 52 StGB sieht das Gericht zwingend von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen kumulativ geringfügig sind. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass, auch wenn die Voraussetzungen der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens an sich erfüllt sind, ein Strafbedürfnis aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vornherein fehlen oder nachträglich entfallen kann (BGE 135 IV 130 E. 5.4). Der Grad des Verschuldens des Täters richtet sich diesbezüglich nach den in Art. 47 StGB aufgezählten Strafzumessungskriterien (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Für die Würdigung des Verschuldens ist somit nicht ausschliesslich auf die in Art. 47 Abs. 2 StGB aufgeführten konkretisierenden Umstände abzustellen. In die Entscheidung über die Geringfügigkeit der Schuld fliessen vielmehr sämtliche relevanten Strafzumessungskomponenten, mithin auch die Täterkomponenten wie das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Nachtatverhalten oder die Strafempfindlichkeit, mit ein (BGE 135 IV 130 E. 5.4 S. 137;Riklin, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 52 StGB N 15; vgl. auchStratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 6 N 5). Zwar wird innerhalb des Art. 47 StGB auch die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts berücksichtigt, dieses Element der objektiven Tatschwere wird in Art. 52 StGB jedoch gesondert als Erfordernis der «geringfügigen Tatfolgen» erfasst (Jositsch, Strafbefreiung gemäss Art. 52 ff. StGBneu und prozessrechtliche Umsetzung, in: SJZ 2004, 2, 4) und kann bei der Bewertung der geringfügigen Schuld nicht mitberücksichtigt werden (Riklin, a.a.O., Art. 52 StGB N 15). Der Begriff der Tatfolgen umfasst aber nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Beschuldigten verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4). Schwerwiegendere Folgen können nicht durch andere, zu Gunsten des Betroffenen wirkende Komponenten ausgeglichen werden (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2). Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt vom Verschulden wie von den Tatfolgen her als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Das Gericht hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (BGE 138 IV 13 E. 9, 135 IV 130 E. 5.3.3; BGer 6B_45/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.4;Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II Strafen und Massnahmen, 9. Aufl., Zürich 2018, 66 f.;Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 6 N 5).
3.9.3Wie dargelegt, ist dem Berufungskläger zwar weder in Bezug auf die Hausfriedensbrüche noch in Bezug auf die versuchte Nötigung ein schweres Verschulden vorzuwerfen. Gleichzeitig ist das jeweilige Tatverschulden aber auch nicht als besonders leicht zu werten (vgl. E. 3.4.3 f.). So sind die inkriminierten Taten im familieninternen Verhältnis gegenüber der Mutter der gemeinsamen Kinder während einer ohnehin bereits angespannten Trennungssituation erfolgt. Die psychische Belastung sowie die Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Privatklägerin sind dabei keineswegs zu unterschätzen. Auch in Bezug auf den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen gilt es festzuhalten, dass Hintergrund des verfügten Annäherungs- und Kontaktverbots bereits Probleme in der Ehe und keineswegs Bagatellen waren. Inwiefern die Missachtung dieser Verfügung durch den Berufungskläger verglichen mit anderen Tatbestandsvarianten eine besondere Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen offenbaren soll, ist nicht ersichtlich. Insgesamt scheint keine dieser durch den Berufungskläger begangen Delikte im Quervergleich zu typischen unter dieselben Gesetzesbestimmungen fallenden Taten insgesamt als unerheblich. Schliesslich ist auch aus den neutral zu wertenden Täterkomponenten keine Geringfügigkeit abzuleiten. Somit sind die Eventualanträge des Berufungsklägers abzuweisen. Von einer Bestrafung ist nicht abzusehen.
4. Entschädigung für ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen
5. Zivilforderung
5.2.3Anspruch auf Leistung einer Genugtuung hat gemäss Art. 47 und 49 Obligationenrecht (OR, SR 220), wer Opfer einer Körperverletzung wurde und wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Schwere und Art der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages (vgl. statt vieler BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
6. Kosten
6.1Die schuldiggesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3, 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da der Berufungskläger auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Demgemäss trägt er Verfahrenskosten im Betrage von CHF 5'314.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1500. für das erstinstanzliche Verfahren.
7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Für die zweite Instanz werden der amtlichen Verteidigerin, [...], ein Honorar gemäss eingereichter Honorarnote von CHF 4'466.65 und ein Auslagenersatz von CHF 117., zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 352.95, somit total CHF 4'936.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom
21. Oktober 2021mangels Anfechtung in Rechtskrafterwachsen sind:
A____wird der einfachen Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe), der Drohung (Ehegatte während der Ehe), der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und verurteilt zu10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams bzw. der Untersuchungshaft vom 23. Februar 2021 bis 3. März 2021 (9 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einerBusse von CHF 300.(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4, 144 Abs. 1, 180 Abs. 2 lit. a, 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 186 und 292 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ wird verurteilt zur Zahlung von CHF 586.10 Schadenersatz und CHF 1'000 Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. Februar 2021 an B____.
A____ trägt Kosten von CHF 5'314.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1500. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1500. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'466.65 und ein Auslagenersatz von CHF 117., zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 352.95, somit total CHF 4'936.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).